BGH Urteil vom 11.05.2000 – IX ZR 262/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Mai 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
BGB §§ 273, 402; KO §§ 6, 29
a) Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozeß die Darlegungs- und Be- weislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen For- derungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenz- schuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat.
b) Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in Anspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann aus- nahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu be- schaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre.
c) Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Zessionar im voraus mitzuteilen, welche Einwendungen - außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung der Forderung erhoben hat.
d) Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insol- venzverwalters steht dem Anfechtungsgegner grundsätzlich kein Zurückbehal-
tungsrecht wegen des Anspruchs auf Auskunft über den Verbleib von Gegen- ständen zu, an denen ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Juli 1998
aufgehoben, soweit
1. die Beklagte zur Zahlung von 77.358,71 DM nebst 12 %
Zinsen verurteilt worden ist,
2. die Widerklage auf Zahlung von 84.394,93 DM nebst Zin-
sen abgewiesen worden ist,
3. der Kläger zur Auskunft verurteilt worden ist,
4. die Widerklage auf Auskunftserteilung über die Abnehmer
der nach Verfahrenseröffnung weiterveräußerten Baustoffe
der Beklagten und die von ihnen geleisteten Zahlungen
abgewiesen worden ist.
II. Die weitergehenden Revisionen der Parteien werden zurück-
gewiesen.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen
der complett Hoch-, Tief- und Erdbau GmbH. Die Beklagte belieferte die
Schuldnerin mehrere Jahre lang mit Baumaterialien. Auf der Rückseite der
Rechnungen waren jeweils die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Be-
klagten abgedruckt. § 6 dieser Bedingungen enthielt einen einfachen und einen
verlängerten Eigentumsvorbehalt, wobei letzterer sich auf den Betrag der
Rechnung der Beklagten zuzüglich 10 % erstrecken sollte; der Eigentumsvor-
behalt sollte auch die "Saldoforderung" erfassen. Mit Schreiben vom 25. Mai
und 17. Juni 1993 wies die Beklagte die Schuldnerin darauf hin, daß sie weite-
re Lieferungen nur nach Absicherung durch Forderungsabtretungen erbringen
werde. Am 14. und 21. Juni 1993 trat die Schuldnerin alle bestehenden und
zukünftigen Forderungen gegen die Bauherren dreier Bauvorhaben, für die sie
Leistungen erbrachte, sicherungshalber an die Beklagte ab. Aufgrund dieser
Abtretungen erhielt die Beklagte insgesamt 366.703,13 DM. Am 15. Juli 1993
stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-
rens. Nachdem am 16. Juli 1993 Sequestration angeordnet und der Kläger zum
Sequester bestellt worden war, wurde am 19. Oktober 1993 das Gesamtvoll-
streckungsverfahren eröffnet. Die Beklagte meldete Forderungen in Höhe von
168.063,63 DM zuzüglich Zinsen zur Tabelle an.
Der Kläger hat die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz noch
von Interesse - im Wege der
Insolvenzanfechtung auf Erstattung der
366.703,13 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat ihrer-
seits widerklagend Zahlung von 84.394,93 DM nebst Zinsen verlangt, die sie
zusätzlich aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts beansprucht. Hilfs-
weise hat sie im Wege der Stufenklage beantragt, den Kläger zur Aus-
kunftserteilung über den Verbleib der von ihr an die Schuldnerin gelieferten
Waren sowie darüber, welche aus der Weiterveräußerung dieser Waren ent-
standenen Forderungen noch offenstünden oder durch Zahlung an die Schuld-
nerin oder den Kläger als Sequester oder Verwalter beglichen worden seien,
sowie zur Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung und zur
Herausgabe bzw. Zahlung desjenigen zu verurteilen, was sich aus der Aus-
kunft des Klägers ergebe.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 77.358,71 DM nebst Zinsen und
den Kläger - unter bestimmten Einschränkungen - zur Auskunftserteilung ver-
urteilt; im übrigen hat es die beiderseitigen Berufungen zurückgewiesen. Der
Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
weiterer 289.344,42 DM sowie die vollständige Abweisung der Widerklage. Die
Beklagte will ihrerseits mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung des gesamten
Klageanspruchs und die Verurteilung des Klägers zur Auskunftserteilung in
größerem Umfang als vom Berufungsgericht zuerkannt erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er Zahlung weiterer
289.344,42 DM nebst Zinsen verlangt und sich dagegen wehrt, daß er zur Aus-
kunft über die noch vorhandenen oder von ihm selbst weiterveräußerten, von
der Beklagten stammenden Baumaterialien verurteilt worden ist. Die Revision
der Beklagten ist unbegründet, soweit der Kläger auch Auskunft über die bisher
bereits erhobenen Einwendungen der Abnehmer erteilen soll. Im übrigen füh-
ren die Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Klage auf Zahlung von 366.703,13 DM:
1. Das Berufungsgericht hat - von der Revision der Beklagten unange-
griffen - festgestellt, daß die Schuldnerin die Abtretungen vom 14. und 21. Juni
1993 in der der Beklagten bekannten Absicht vorgenommen hat, ihre Gläubiger
zu benachteiligen; insoweit seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
Nr. 1 GesO erfüllt. Die Gläubiger seien jedoch, so hat das Berufungsgericht
ausgeführt, tatsächlich nur benachteiligt worden, soweit der Beklagten die ab-
getretenen Forderungen nicht ohnehin aufgrund des in § 6 ihrer Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalts zu-
gestanden hätten. Dabei sei es zwar Sache der Beklagten zu beweisen, in wel-
chem Umfang die von ihr gelieferten Waren für die drei Bauvorhaben verwen-
det worden seien, auf die sich die Abtretungen bezögen. Zunächst habe jedoch
der Kläger darzulegen, was mit den von der Beklagten stammenden Baumate-
rialien geschehen sei. Diese "sekundäre Darlegungslast" treffe ihn anstelle der
Schuldnerin; nur er verfüge über die dafür erforderlichen Unterlagen. Dieser
Darlegungslast sei der Kläger nur teilweise nachgekommen. Seinen Angaben
sei nur zu entnehmen, daß von Waren im Wert von insgesamt 392.145,21 DM
solche im Wert von 129.104,82 DM anderen Baustellen als denen zuzuordnen
seien, die Gegenstand der drei Abtretungen gewesen seien. Der Differenzbe-
trag von 263.040,39 DM, der noch um den in § 6 der Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen vereinbarten Sicherheitszuschlag von 10 % auf
289.344,42 DM zu erhöhen sei, könne demnach Waren betreffen, die für jene
drei Bauvorhaben verwendet worden seien. In diesem Umfang komme eine
Gläubigerbenachteiligung infolge der Abtretungen und damit ein Rückgewähr-
anspruch des Klägers nicht
in Betracht.
In Höhe der Differenz von
77.358,71 DM, die nach Abzug der 289.344,42 DM von der Summe der auf-
grund der Abtretungen an die Beklagte ausgezahlten Beträge (366.703,13 DM)
verbleibe, müsse die Beklagte die Gelder dagegen an die Masse auskehren;
denn sie habe nicht substantiiert vorgetragen, daß von ihr gelieferte Baustoffe
in einem Umfang für die drei Baustellen verbraucht worden seien, der zum
Übergang von weiteren - den Betrag von 289.344,42 DM übersteigenden -
Werklohnforderungen auf sie geführt habe.
2. Die dagegen von der Revision des Klägers erhobenen Rügen sind
unbegründet.
a) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ange-
nommen hat, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten seien
wirksam in die Kaufverträge einbezogen worden. Das Berufungsgericht hat
dies daraus geschlossen, daß die Geschäftsbedingungen ständig auf der
Rückseite der Rechnungen der Beklagten abgedruckt gewesen seien. Obwohl
die Rechnungen auf der Vorderseite keinen ausdrücklichen Hinweis auf die
umseitig abgedruckten Bedingungen enthalten hätten, seien diese doch unter
Berücksichtigung der langen Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen der Be-
klagten und der Schuldnerin nicht zu übersehen gewesen. Diese habe daraus
entnehmen können, daß die Beklagte die nachfolgenden Verträge jeweils zu
ihren allgemeinen Vertragsbedingungen habe abschließen wollen. Die Schuld-
nerin habe das stillschweigend hingenommen. Das habe angesichts ihrer
Kaufmannseigenschaft genügt, um die Geschäftsbedingungen der Beklagten
Bestandteil der Verträge werden zu lassen, um die es hier gehe. Die Revision
rügt diese Begründung als denkgesetz- und erfahrungswidrig. Aus dem Ab-
druck der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen habe die Schuldnerin nur
entnehmen können, daß die Beklagte auch Verträge auf dieser Grundlage
schließe, nicht aber, daß sie dies nur zu jenen Bedingungen tue. Vielmehr ha-
be sie wegen des auf der Vorderseite der Rechnungen fehlenden Hinweises
davon ausgehen müssen, daß die Geschäftsbedingungen der Beklagten für
den jeweiligen konkreten Vertrag nicht hätten gelten sollen.
Die Rüge der Revision greift nicht durch. Im kaufmännischen Geschäfts-
verkehr ist eine stillschweigende Unterwerfung unter Geschäftsbedingungen
anzunehmen, wenn bei einer dauernden Geschäftsbeziehung der Vertrag-
schließende weiß oder wissen muß, daß sein Vertragspartner den von ihm ab-
geschlossenen Geschäften allgemeine Bedingungen zugrunde zu legen pflegt
(BGHZ 42, 53, 55). Das Berufungsgericht hat ersichtlich aus dem ständigen
Abdruck der Bedingungen der Beklagten auf der Rückseite der Rechnungen
geschlossen, daß die Beklagte jene Bedingungen zum Vertragsbestandteil ha-
be machen wollen und die Schuldnerin dies auf die Dauer nicht habe überse-
hen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
b) Sodann greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts
zu der von ihm angenommenen "sekundären Darlegungslast" des Klägers an.
Sie meint, zwischen der Beklagten und dem Kläger als Gesamtvollstreckungs-
verwalter bestehe kein materielles Rechtsverhältnis, das diesen zur Auskunft
verpflichte. Der Kläger habe außerdem vorgetragen, daß die Geschäftsunterla-
gen und die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin sich in einem Zustand befän-
den, der es ihm unmöglich mache nachzuvollziehen, auf welche Baustellen die
von der Beklagten gelieferten Baustoffe gelangt seien. Ihm sei bei diesen Ge-
gebenheiten nicht zuzumuten, der Beklagten Informationen zu besorgen, die
diese sich, wie der Kläger ihr anheimgestellt habe, selbst oder mit Hilfe eines
Buchprüfers durch Einsichtnahme in die Unterlagen beschaffen könne.
Ob diese Erwägungen zu einer Auskunftspflicht und etwaigen daraus zu
ziehenden Folgerungen für eine erweiterte Darlegungslast eines Insolvenzver-
walters als an sich nicht beweisbelasteter Partei zutreffen, spielt für den An-
fechtungsanspruch des Klägers, um den es hier geht (siehe aber unten II 2 b
aa zur Widerklage der Beklagten auf Auskunftserteilung), keine Rolle. Soweit
das Berufungsgericht die auf die Insolvenzanfechtung gestützte Klage wegen
nicht ausreichender Darlegung der Verwendung der fraglichen Waren abge-
wiesen hat, ist das schon deswegen richtig, weil in diesem Zusammenhang
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern den
Kläger die Beweislast trifft. Bei der Frage, ob ein Anfechtungsanspruch des
Klägers daran scheitert, daß der Beklagten die sicherungshalber an sie abge-
tretenen Werklohnforderungen bereits aufgrund des - unstreitig unanfechtbar
vereinbarten - verlängerten Eigentumsvorbehalts zustanden, geht es, wie das
Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, um die Gläubigerbenachteili-
gung, die Tatbestandsmerkmal jeder Gläubigeranfechtung ist. Daß die Rechts-
handlung, auf die der Anfechtungsanspruch gestützt wird, die Gläubiger be-
nachteiligt hat, muß grundsätzlich der Insolvenzverwalter darlegen und bewei-
sen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1018; v. 15.
Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 301). War der Anfechtungsgeg-
ner auf Grund eines früheren "konkursfesten" Erwerbs ohnehin Inhaber des
Gegenstands, der herausgegeben werden soll, dann fehlt es an einer Gläubi-
gerbenachteiligung; denn er hat in diesem Fall durch die anfechtbare Rechts-
handlung nichts aus dem Vermögen des Schuldners erhalten (vgl. BGH, Urt. v.
17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228; v. 6. April 2000
- IX ZR 122/99, z.V.b.). Mit der Behauptung, es sei so gewesen, wird der An-
fechtungstatbestand als solcher geleugnet; die dafür vorgetragenen Tatsachen
muß deshalb der Anfechtende ausräumen. Allerdings ist es Sache des An-
fechtungsgegners, die Voraussetzungen eines von ihm behaupteten Er-
werbstatbestands auf Grund eines früheren Vertrages darzulegen (BGH, Urt. v.
11. Juli 1991 aaO); denn insoweit hat er eine genauere Kenntnis vom Gesche-
hen als der erst später mit den Vorgängen befaßte Insolvenzverwalter (vgl.
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 aaO). Das hat hier die Beklagte jedoch durch
den Hinweis auf den in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verein-
barten verlängerten Eigentumsvorbehalt getan; dessen tatsächliche Vorausset-
zungen sind unstreitig. Ob sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt durch
Weiterveräußerung der Waren an andere Abnehmer auf die anfechtbar abge-
tretenen Forderungen nicht ausgewirkt hat, fällt dagegen in die volle Darle-
gungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters. Der Beklagten insoweit eine
erweiterte Darlegungslast aufzuerlegen, kommt nicht in Betracht, weil sie je-
denfalls nicht mehr über den Verbleib der Waren weiß als der Kläger.
Für den Kläger mag es, wie er behauptet, wegen Art und Umfang der
ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen schwierig oder wegen des erforderli-
chen großen Zeit- und Arbeitsaufwands sogar - zumindest unter wirtschaftli-
chen Gesichtspunkten - unmöglich sein, den Verbleib aller von der Beklagten
gelieferten Waren aufzuklären und darzulegen. Das rechtfertigt es aber nicht,
ihm die Last abzunehmen, die für die Begründung des Anfechtungsanspruchs
maßgeblichen, in der Sphäre der Schuldnerin liegenden Tatsachen vorzutra-
gen und zu beweisen. Mit seinem Anfechtungsanspruch will der Kläger Vermö-
genswerte, die die Beklagte von der Schuldnerin erhalten hat, wieder zur Mas-
se ziehen. Das setzt voraus, daß er den Sachverhalt, der den Tatbestand einer
Anfechtungsnorm erfüllt, darlegt und notfalls beweist. Gelingt ihm das nicht, so
muß es bei der Vermögenslage, die durch die angefochtene Rechtshandlung
geschaffen worden ist, bleiben. Die Rechtslage ist insofern eine andere, als
wenn es darum geht, den angeblichen Herausgabeanspruch eines Aus- oder
Absonderungsberechtigten durchzusetzen (siehe dazu unten II 2 b).
3. Der Kläger macht in seiner Erwiderung auf die Revision der Beklagten
noch geltend, der Sicherheitsaufschlag von 10 %, den das Berufungsgericht
bei der Berechnung der aberkannten 289.344,42 DM vorgenommen habe, ha-
be "keine Grundlage". Das trifft nicht zu. Die Rechtsgrundlage für den Auf-
schlag ist § 6 Nr. 3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten.
Auch die Berechnung jenes Betrages ist einwandfrei. Das Berufungsgericht hat
nach dem insoweit unstreitigen Prozeßstoff nicht ausschließen können, daß
von den Waren der Beklagten solche im Rechnungswert von 263.040,39 DM
auf den drei Baustellen verwendet worden sind, auf die sich die Abtretungen
vom 14. und 21. Juni 1993 bezogen. Das bedeutet, daß in diesem Fall Wer-
klohnforderungen gegen die entsprechenden Bauherren in gleicher Höhe zu-
züglich des vereinbarten Sicherheitsaufschlags auf die Beklagte übergegangen
sind. Von den 366.703,13 DM, die die Beklagte aufgrund der Abtretung erhal-
ten hat, blieben dann nur noch die 77.358,71 DM übrig, die von der Vorausab-
tretung durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht gedeckt sein konnten
und die das Berufungsgericht deshalb dem Kläger zugesprochen hat.
4. Die Revision der Beklagten wendet sich dagegen, daß das Beru-
fungsgericht sie auf die Anfechtungsklage hin zur Zahlung der erwähnten Diffe-
renz von 77.358,71 DM verurteilt hat. Damit hat sie Erfolg.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger den genannten Betrag als Diffe-
renz zwischen den aufgrund der Forderungsabtretungen an die Beklagte ge-
zahlten 366.703,13 DM und den 289.344,42 DM zugesprochen, die dieser auf
der Grundlage des Vorbringens des Klägers wegen des verlängerten Eigen-
tumsvorbehalts zustehen können. Daß die Beklagte insoweit tatsächlich nicht
mehr als den zuletzt genannten Betrag zu beanspruchen hat - und damit die
Gläubiger in Höhe des Restbetrages von 77.358,71 DM benachteiligt sind -,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur für möglich gehalten.
Das hat es zur Verurteilung der Beklagten in dieser Höhe ausreichen lassen,
weil es gemeint hat, die Beklagte trage in dieser bisher ungeklärt gebliebenen
Frage die Beweislast. Das trifft, wie oben (I 2 b) dargelegt worden ist, nicht zu.
Die Verurteilung der Beklagten kann deshalb auf der Grundlage der bisherigen
Tatsachenfeststellungen nicht bestehenbleiben.
II.
Widerklage:
1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage wegen des auf Zahlung von
84.394,93 DM gerichteten Hauptanspruchs mit der Begründung abgewiesen,
als Kaufpreisforderung der Beklagten handele es sich dabei um eine einfache
Insolvenzforderung, die lediglich zur Tabelle angemeldet werden könne. Als
aus der Masse vorab zu befriedigender Anspruch wegen des verlängerten Ei-
gentumsvorbehalts fehle ihm die Grundlage, solange der dafür maßgebliche
Tatsachenstoff der Beklagten selbst wegen Fehlens der Auskunft, die der Klä-
ger erst noch erteilen solle, nicht bekannt sei. Diese Ausführungen greift die
Revision der Beklagten mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft an.
a) Die Beklagte hat, wie ihr schriftsätzlicher Vortrag zeigt, die Zahlung
der 84.394,93 DM nicht als Kaufpreisanspruch geltend gemacht. Sie hat zwar
dargelegt, daß ihr nach ihrer Berechnung in dieser Höhe - unter Berücksichti-
gung der aus den Abtretungen vom 14. und 21. Juni 1993 erhaltenen Geldbe-
träge - noch eine Forderung gegen die Schuldnerin zustehe. Sie hat aber deut-
lich zum Ausdruck gebracht, daß sie jenen Betrag wegen ihres Eigentumsvor-
behalts aus der Masse verlange, und dazu als Rechtsgrundlage auf § 13
Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GesO hingewiesen.
b) Die Beklagte hat gemeint, der Zahlungsanspruch sei bereits auf der
Grundlage der von ihr angestellten Berechnungen und eingereichten Unterla-
gen begründet. Für den Fall, daß das Gericht ihr darin nicht folgt, hat sie hilfs-
weise die Stufenklage erhoben, bei der dem hierin enthaltenen unbezifferten
Zahlungsantrag ein Auskunftsanspruch mit dem Ziel, die etwa noch fehlenden
Grundlagen zu schaffen, vorgeschaltet ist. Wenn das Berufungsgericht der An-
sicht war, der vorgetragene Prozeßstoff reiche als Grundlage für den beziffer-
ten Zahlungsantrag nicht aus und es müsse deshalb über die hilfsweise erho-
bene Auskunftsklage entschieden werden, hätte es die Beklagte, wie diese mit
ihrer Revision zu Recht rügt, hierauf gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Die
Abweisung des bezifferten Antrags hat zur Folge, daß der Beklagten in diesem
Umfang der Zahlungsanspruch - mit Rechtskraft des Urteils endgültig - aber-
kannt wird, während doch mit der Stufenklage erst die ihm bisher fehlende Be-
gründung ermöglicht werden soll. Eine solche Auswirkung der Antragstellung
haben offensichtlich weder die Beklagte noch das Berufungsgericht erkannt.
Dieses hätte auf eine Antragstellung, die die sofortige Abweisung der beziffer-
ten Zahlungsklage vermied, hinwirken müssen. Die Beklagte hätte dann, wie
sie mit ihrer Revision vorträgt, die Anträge zur Stufenklage an erster Stelle und
den bezifferten Antrag nur hilfsweise gestellt. Zumindest hätte sich das Beru-
fungsgericht auf die Abweisung des Zahlungsantrags als zur Zeit unbegründet
beschränken müssen.
2. Dem Widerklageanspruch auf Auskunftserteilung über den Verbleib
der Eigentumsvorbehaltsware der Beklagten und die etwaigen Forderungen
aus der Weiterveräußerung des Baumaterials hat das Berufungsgericht zum
überwiegenden Teil stattgegeben. Die Rechtsgrundlage dafür hat es, soweit
die Auskunft die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe noch in der
Masse vorhandener Ware vorbereiten soll, in einem Aussonderungsrecht, im
übrigen anstelle eines Ersatzabsonderungsrechts, das es nach den Vorschrif-
ten der Gesamtvollstreckungsordnung nicht für gegeben hielt, in einem Berei-
cherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB gesehen. Die Revision des Klägers
hält einen Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall insgesamt nicht für gege-
ben, weil dem Kläger die geforderte Auskunft wegen des damit verbundenen
Zeit- und Arbeitsaufwands nicht zumutbar sei. Demgegenüber meint die Be-
klagte mit ihrer Revision, die dem Kläger vom Berufungsgericht auferlegte Aus-
kunftspflicht gehe nicht weit genug. Die beiderseitigen Revisionen der Parteien
sind mit einer Ausnahme begründet; soweit der Kläger Auskunft darüber ertei-
len soll, welche Einwendungen die Abnehmer aus Weiterverkäufen von Vorbe-
haltsware der Beklagten gegen die hieraus entstandenen Forderungen bereits
erhoben haben, bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
a) Die dem Kläger abverlangte Auskunft soll die von der Beklagten mit
der Widerklage letztlich verfolgten Ansprüche auf Herausgabe noch vorhande-
ner Vorbehaltsware, auf Offenlegung von noch nicht beglichenen Forderungen
aus der Weiterveräußerung und auf Auszahlung des Gegenwerts aus der Ein-
ziehung solcher Forderungen vorbereiten. Grundlage für die beiden letztge-
nannten Ansprüche ist, darin hat die Revision der Beklagten recht, nicht der
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, sondern ein Recht zur Er-
satzabsonderung entsprechend § 46 KO, der, wie der Senat nach Erlaß des
Berufungsurteils entschieden hat, im Recht der Gesamtvollstreckungsordnung
analog anzuwenden ist (BGHZ 139, 319, 322 ff). Da das Bestehen all dieser
Ansprüche und deren Umfang davon abhängen, ob und gegebenenfalls wann
die von der Beklagten gelieferten Baumaterialien weiterveräußert und die dar-
aus entstandenen Forderungen eingezogen worden sind, hat die Beklagte ei-
nen Anspruch auf Auskunft, soweit sie über diese Umstände in entschuldbarer
Weise im Ungewissen ist, sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer
Weise selbst beschaffen kann und der Kläger die Auskunft unschwer, das heißt
ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. BGHZ 126, 109, 113). Die
Schuldnerin war darüber hinaus nach § 6 Nr. 7 Satz 3 der Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen der Beklagten verpflichtet, auf deren Verlangen die
Schuldner der vorausabgetretenen Forderungen zu benennen.
Die Revision des Klägers vermißt zu Unrecht eine konkrete materiell-
rechtliche Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten als Grundlage für
eine ihn treffende Auskunftspflicht. Ein solches Rechtsverhältnis ist durch die
zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossenen Lieferverträge
begründet worden. Derartige vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens be-
gründete Verpflichtungen des Schuldners hat während des Verfahrens der In-
solvenzverwalter zu erfüllen. Dieser muß grundsätzlich die zur Erteilung der
Auskunft erforderlichen Prüfungen anstellen und notfalls seinerseits Auskünfte
des zu deren Erteilung verpflichteten Schuldners einholen (BGHZ 49, 11, 13 ff;
70, 86, 88, jeweils für das Konkursverfahren).
b) Die Voraussetzung, daß die Auskunftserteilung zumutbar sein muß,
bedeutet, wie die Beklagte mit ihrer Revision im Grundsatz zu Recht geltend
macht, daß Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwür-
diges Interesse des Auskunftsberechtigten in einem ausgewogenen Verhältnis
zueinander stehen müssen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die
Pflicht des Insolvenzverwalters zur Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbe-
trieb geht, an denen er selbst nicht beteiligt war; denn der Verwalter muß im
Interesse aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Abwicklung des Verfah-
rens hinwirken (BGHZ 70, 86, 91). Insbesondere in Großkonkursen könnte der
für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand Ausmaße annehmen, die dem
Verwalter für seine eigentliche Aufgabe der Sicherung und Verwertung der
Masse nur noch wenig Zeit ließe. Es entspricht auch nicht dem Sinn des Insol-
venzverfahrens, die Masse in einem nicht unerheblichen Umfang mit Kosten zu
belasten, die mit der Sicherung der Rechte der Aus- und Absonderungsbe-
rechtigten verbunden sind. Deshalb ist dem Verwalter in Fällen, in denen die
geforderte Auskunft mit vertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand nicht möglich
ist, grundsätzlich das Recht zuzugestehen, den Auskunftsberechtigten darauf
zu verweisen, sich die erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in die
Geschäftsunterlagen selbst zu beschaffen; dem Verwalter steht insoweit eine
Ersetzungsbefugnis zu (mit dieser Maßgabe zutr. LG Baden-Baden ZIP 1989,
1003, 1004; Mohrbutter KTS 1968, 103, 104; Henckel, Pflichten des Konkurs-
verwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, 1979, S. 3 f; Kuhn/
Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rdnr. 53 d; vgl. auch BGHZ 70, 86, 91 sowie
§ 167 Abs. 2 InsO). Macht der Verwalter von diesem Recht Gebrauch, so kann
der Auskunftsberechtigte die Einsichtnahme grundsätzlich auch durch einen
zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ausüben lassen. Auf der
anderen Seite kann der Verwalter im Regelfall den Auskunftsberechtigten nicht
darauf verweisen, die Einsichtnahme ausschließlich durch einen Sachverstän-
digen vornehmen zu lassen. Ein solches Verlangen kann nur im Einzelfall ge-
rechtfertigt sein, wenn dafür besondere Gründe bestehen (a.A. OLG Karlsruhe
ZIP 1990, 187, 189). Das mag in Fällen zutreffen, in denen der Verwalter das
Unternehmen des Schuldners fortführt und der Auskunftsberechtigte als poten-
tieller Wettbewerber ein unberechtigtes Interesse haben könnte, sich Informa-
tionen über den Geschäftsbetrieb seines Konkurrenten, insbesondere über
dessen Geschäftspartner zu verschaffen (vgl. zum Einsichtsrecht eines Kom-
manditisten BGH, Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 213/78, WM 1979, 1061 f; zum
Einsichtsrecht eines BGB-Gesellschafters BGH, Urt. v. 11. Oktober 1982 - II
ZR 125/81, WM 1982, 1403 f).
Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Auskunftspflicht unter
den genannten Gesichtspunkten muß der Verwalter jedoch im einzelnen und
bezogen auf die jeweiligen Tatsachen, deren Mitteilung der Auskunftsberech-
tigte verlangt, darlegen. Dazu genügt es nicht, daß er pauschal auf den unzu-
reichenden Zustand der Buchführung des Schuldnerunternehmens hinweist
und dem Auskunftsberechtigten anheimgibt, die vorhandenen Unterlagen
selbst zu sichten. Es gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, den
Bestand der Masse festzustellen. Zu diesem Zweck muß er das, was er an
Unterlagen vorfindet, prüfen und notfalls so weit wie möglich in einen brauch-
baren Zustand bringen. Wenn er geltend machen will, dies reiche als Grundla-
ge für die ihm abverlangte Auskunft nicht aus, muß er die konkreten Umstände
vortragen, aus denen sich das ergeben soll.
c) Der Kläger hat in der Berufungsinstanz für einen Teil der von der Be-
klagten stammenden Baustoffe dargelegt, er könne deren Verbleib nicht ermit-
teln. Das Berufungsgericht hat insoweit die Widerklage auf Auskunftserteilung
abgewiesen; das greift die Beklagte mit ihrer Revision nicht an. Im übrigen hat
sich das Berufungsgericht, wie der Kläger zu Recht rügt, mit dessen Vorbrin-
gen zur Frage der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung nicht befaßt. Dieses
Vorbringen kann wegen der Komplexität des Sachverhalts nicht in der Revisi-
onsinstanz gewürdigt werden. Die Parteien müssen vielmehr zunächst Gele-
genheit erhalten, unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsgrund-
sätze ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. Hierbei und bei der anschließenden
Würdigung wird unter anderem folgendes zu bedenken sein:
aa) Soweit aus den von der Beklagten eingereichten Rechnungen und
Lieferscheinen ersichtlich ist, hat die Beklagte die Baustoffe direkt an die Bau-
stellen ausgeliefert, für die sie bestimmt waren. Der Kläger wird erläutern müs-
sen, inwieweit und aus welchem Grund er nicht in der Lage ist, die von der Be-
klagten gelieferten Waren den einzelnen Baustellen und den Bauherren, die
die Schuldnerin beauftragt haben, zuzuordnen.
bb) Eine Auskunft darüber, welche Baustoffe noch heute "bei der
Schuldnerin" vorhanden sind, dürfte nur insoweit in Betracht kommen, als die
Beklagte sie - ausnahmsweise - nicht unmittelbar an die Baustellen geliefert
hat oder die Waren dort noch unverbraucht lagern.
cc) Soweit der Kläger selbst - sei es als Gesamtvollstreckungsverwalter,
sei es in der Zeit vor der Verfahrenseröffnung als Sequester - Rechnungen
über die Leistungen der Schuldnerin ausgestellt und/oder Forderungen der
Schuldnerin bzw. der Gesamtvollstreckungsmasse eingezogen hat, wird er
grundsätzlich nicht geltend machen können, eine Auskunft sei ihm nicht zu-
mutbar.
dd) Soweit Rechnungsstellung und Forderungseinzug in der Zeit vor der
Bestellung des Klägers zum Sequester stattgefunden haben, wird dieser im
einzelnen zu erläutern haben, warum die vorhandenen Unterlagen ihm eine
Auskunft hierüber nicht unter angemessenem Zeit- und Arbeitsaufwand erlau-
ben. Er wird sich auch dazu äußern müssen, ob es überhaupt - wenn auch mit
großem Aufwand - möglich ist, die Dinge zu klären.
ee) Der Kläger hat der Beklagten angeboten, durch einen zur Ver-
schwiegenheit verpflichteten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsunterlagen
der Schuldnerin zu nehmen. Ob die darin liegende Einschränkung des Aner-
bietens zur Einsichtnahme berechtigt ist, wird sich, soweit die oben erörterten
Voraussetzungen für eine Verweisung der Beklagten auf eigene Ermittlungen
überhaupt vorliegen, erst beurteilen lassen, wenn der Kläger sich dazu geäu-
ßert hat, warum eine Einsichtnahme durch eigenes Personal der Beklagten
nicht in Betracht kommen soll.
d) Der Revision der Beklagten geht auf der anderen Seite die Verurtei-
lung des Klägers nicht weit genug. Darin hat sie in einem Punkt recht.
aa) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, daß das Berufungsgericht die
dem Kläger auferlegte Auskunftspflicht nicht darauf erstreckt hat, welche Ein-
wendungen die Abnehmer der Schuldnerin gegen die vorausabgetretenen For-
derungen bereits erhoben haben. Die Auskunftspflicht des Zedenten bezieht
sich zwar nach § 402 BGB auf Umstände, die für die Geltendmachung der For-
derung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Hinweise zur Entkräftung von
Einwendungen des Schuldners der abgetretenen Forderung (MünchKomm-
BGB/Roth 3. Aufl. § 402 Rdnr. 5). Das geht jedoch zumindest im Regelfall nicht
so weit, daß der bisherige Gläubiger dem Zessionar im voraus mitteilen müßte,
welche Einwendungen der Schuldner ihm gegenüber bereits erhoben hat; et-
was anderes gilt nur für den Einwand der Erfüllung, weil dann die Forderung
als solche nicht mehr besteht. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklag-
ten hat der neue Gläubiger an einer solchen Unterrichtung kein berechtigtes
Interesse. Er kann die Forderung zunächst außergerichtlich gegen den
Schuldner geltend machen; Kostenrisiken entstehen dadurch für ihn noch
nicht. Erst wenn der Schuldner Einwendungen erhebt, die der Zessionar aus
eigenem Wissen nicht entkräften kann, hat der Zedent ihm auf gezielte Anfrage
mitzuteilen, was er zur Entgegnung auf jene Einwendungen beitragen kann.
bb) Die Beklagte hat auch Auskunft darüber verlangt, wer die Abnehmer
von nach Verfahrenseröffnung veräußerten Baustoffen waren und ob diese die
Forderungen der Insolvenzmasse bereits beglichen haben. Das Berufungsge-
richt hat einen solchen Anspruch mit der Begründung verneint, im Recht der
Gesamtvollstreckungsordnung bestehe kein Ersatzabsonderungsrecht, son-
dern der Vorbehaltsverkäufer als Sicherungsnehmer habe nur einen Bereiche-
rungsanspruch gegen die Masse, für den jene Umstände ohne Bedeutung sei-
en. Diese Ansicht trifft, wie bereits erwähnt, nicht zu. An Forderungen aus sol-
chen Weiterverkäufen sowie an in der Masse noch unterscheidbar vorhande-
nen Einziehungsbeträgen steht dem Verkäufer als Inhaber eines verlängerten
Eigentumsvorbehaltsrechts ein Absonderungsrecht zu. Die Abweisung der Wi-
derklage läßt sich daher in diesem Punkt mit der Begründung des Berufungs-
gerichts nicht aufrechterhalten.
III.
1. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Beklagte zur
Zahlung von 77.358,71 DM und der Kläger zur Auskunftserteilung verurteilt,
und ferner, soweit die Widerklage auf Zahlung von 84.394,93 DM sowie auf
Auskunftserteilung hinsichtlich der Abnehmer der nach Verfahrenseröffnung
weiterveräußerten Waren und der von ihnen geleisteten Zahlungen abgewie-
sen worden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache
zu den Fragen, ob der Kläger in Höhe der verbliebenen 77.358,71 DM bewie-
sen hat, daß der Beklagten insoweit keine Rechte an den am 14. und 21. Juni
1993 abgetretenen Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbe-
halts zustanden, und zum Umfang der Auskunftspflicht des Klägers einschließ-
lich der Frage, inwieweit dieser die Beklagte mit ihrem Auskunftsbegehren auf
Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin verweisen kann, die
noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Die Parteien haben Gele-
genheit, ihr Vorbringen in diesen Punkten zu ergänzen. Das Berufungsgericht
wird außerdem nunmehr darauf hinzuwirken haben, daß die Beklagte zu ihrer
auf Zahlung gerichteten Widerklage sachdienliche Anträge stellt.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin: Die
Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, sie könne einem anfechtungsrechtli-
chen Rückgewähranspruch des Klägers den - ihre Aus- und/oder Ersatzabson-
derungsansprüche vorbereitenden - Auskunftsanspruch im Wege des Zurück-
behaltungsrechts entgegensetzen, weil der Rückgewähranspruch und die sich
aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergebenden Aus- oder Absonde-
rungsrechte auf demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 BGB
beruhten. Diese Ansicht ist nicht richtig.
Es trifft allerdings zu, daß einem Anspruch der Masse ein Gegenan-
spruch gegen diese grundsätzlich mit den allgemeinen zivilrechtlichen Mitteln
entgegengesetzt werden kann. Deshalb kann der Anfechtungsgegner wegen
eines sich aus § 38 KO ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Gegenlei-
stung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR
145/85, WM 1986, 841, 842). Aus demselben Grund kann ein Massegläubiger
grundsätzlich mit seinem Anspruch gegen eine Forderung, die der Masse ge-
gen ihn zusteht, aufrechnen (BGH, Urt. v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, ZIP
1986, 720, 724; Jaeger/Henckel aaO § 37 Rdnr. 154). Indessen stehen ein
Rückgewähranspruch des Klägers und ein etwaiger Aus- oder Absonderungs-
anspruch der Beklagten nicht in dem rechtlich engen Verhältnis zueinander,
das § 273 BGB voraussetzt. Die Beklagte hat die Zahlungen, die sie aufgrund
der Abtretungen vom 14. und 21. Juni 1993 erhalten hat, nur zurückzugewäh-
ren, wenn und soweit der Kläger beweist, daß sie nicht durch Entgelte (zzgl.
des Sicherheitsaufschlags) aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an
die Schuldner der abgetretenen Forderungen gedeckt sind. Etwaige Aus- oder
Absonderungsrechte, die der Beklagten noch zustehen und deren Ermittlung
der mit der Widerklage geltend gemachte Auskunftsanspruch dienen soll, kön-
nen sich deshalb nur für solche Waren der Beklagten ergeben, die an andere
Letztabnehmer gelangt sind. Zwischen der Beklagten und der Schuldnerin be-
stand zwar eine langdauernde Geschäftsbeziehung. Es mag sein, daß die in-
nerhalb dieser Beziehung abgewickelten Rechtsgeschäfte weitgehend als ein-
heitliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 273 BGB anzusehen wären, wenn-
gleich es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl.
BGHZ 54, 244, 250). Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch hat seine
Grundlage aber in einem gesetzlichen Tatbestand, der das Ergebnis einer Ab-
wägung der Interessen des Anfechtungsgegners mit denen der Gesamtheit der
Insolvenzgläubiger darstellt und deshalb von den Rechtsbeziehungen zwi-
schen dem Gemeinschuldner und dem Anfechtungsgegner losgelöst ist. Er
kann deshalb nicht ohne weiteres mit gegen die Masse gerichteten Ansprüchen
verknüpft werden, die nicht - wie eine nach § 38 KO zu erstattende Gegenlei-
stung - mit dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch in einem beson-
ders engen Zusammenhang stehen. Für Aus- oder Absonderungsansprüche
wegen anderer Leistungen des Anfechtungsgegners als derjenigen, deren Ab-
sicherung der anfechtbar erlangte Gegenstand dienen sollte, kann ein solch
enger, ein Zurückbehaltungsrecht begründender Zusammenhang nicht bejaht
werden.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter