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BGH Urteil vom 11.05.2000 – IX ZR 262/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Mai 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BGB §§ 273, 402; KO §§ 6, 29

a) Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozeß die Darlegungs- und Be- weislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen For- derungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenz- schuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat.

b) Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in Anspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann aus- nahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu be- schaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre.

c) Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Zessionar im voraus mitzuteilen, welche Einwendungen - außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung der Forderung erhoben hat.

d) Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insol- venzverwalters steht dem Anfechtungsgegner grundsätzlich kein Zurückbehal-

tungsrecht wegen des Anspruchs auf Auskunft über den Verbleib von Gegen- ständen zu, an denen ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98 - OLG Naumburg

LG Halle

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und

die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Juli 1998

aufgehoben, soweit

1. die Beklagte zur Zahlung von 77.358,71 DM nebst 12 %

Zinsen verurteilt worden ist,

2. die Widerklage auf Zahlung von 84.394,93 DM nebst Zin-

sen abgewiesen worden ist,

3. der Kläger zur Auskunft verurteilt worden ist,

4. die Widerklage auf Auskunftserteilung über die Abnehmer

der nach Verfahrenseröffnung weiterveräußerten Baustoffe

der Beklagten und die von ihnen geleisteten Zahlungen

abgewiesen worden ist.

II. Die weitergehenden Revisionen der Parteien werden zurück-

gewiesen.

III.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen

der complett Hoch-, Tief- und Erdbau GmbH. Die Beklagte belieferte die

Schuldnerin mehrere Jahre lang mit Baumaterialien. Auf der Rückseite der

Rechnungen waren jeweils die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Be-

klagten abgedruckt. § 6 dieser Bedingungen enthielt einen einfachen und einen

verlängerten Eigentumsvorbehalt, wobei letzterer sich auf den Betrag der

Rechnung der Beklagten zuzüglich 10 % erstrecken sollte; der Eigentumsvor-

behalt sollte auch die "Saldoforderung" erfassen. Mit Schreiben vom 25. Mai

und 17. Juni 1993 wies die Beklagte die Schuldnerin darauf hin, daß sie weite-

re Lieferungen nur nach Absicherung durch Forderungsabtretungen erbringen

werde. Am 14. und 21. Juni 1993 trat die Schuldnerin alle bestehenden und

zukünftigen Forderungen gegen die Bauherren dreier Bauvorhaben, für die sie

Leistungen erbrachte, sicherungshalber an die Beklagte ab. Aufgrund dieser

Abtretungen erhielt die Beklagte insgesamt 366.703,13 DM. Am 15. Juli 1993

stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-

rens. Nachdem am 16. Juli 1993 Sequestration angeordnet und der Kläger zum

Sequester bestellt worden war, wurde am 19. Oktober 1993 das Gesamtvoll-

streckungsverfahren eröffnet. Die Beklagte meldete Forderungen in Höhe von

168.063,63 DM zuzüglich Zinsen zur Tabelle an.

Der Kläger hat die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz noch

von Interesse - im Wege der

Insolvenzanfechtung auf Erstattung der

366.703,13 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat ihrer-

seits widerklagend Zahlung von 84.394,93 DM nebst Zinsen verlangt, die sie

zusätzlich aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts beansprucht. Hilfs-

weise hat sie im Wege der Stufenklage beantragt, den Kläger zur Aus-

kunftserteilung über den Verbleib der von ihr an die Schuldnerin gelieferten

Waren sowie darüber, welche aus der Weiterveräußerung dieser Waren ent-

standenen Forderungen noch offenstünden oder durch Zahlung an die Schuld-

nerin oder den Kläger als Sequester oder Verwalter beglichen worden seien,

sowie zur Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung und zur

Herausgabe bzw. Zahlung desjenigen zu verurteilen, was sich aus der Aus-

kunft des Klägers ergebe.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Beru-

fungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 77.358,71 DM nebst Zinsen und

den Kläger - unter bestimmten Einschränkungen - zur Auskunftserteilung ver-

urteilt; im übrigen hat es die beiderseitigen Berufungen zurückgewiesen. Der

Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung

weiterer 289.344,42 DM sowie die vollständige Abweisung der Widerklage. Die

Beklagte will ihrerseits mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung des gesamten

Klageanspruchs und die Verurteilung des Klägers zur Auskunftserteilung in

größerem Umfang als vom Berufungsgericht zuerkannt erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er Zahlung weiterer

289.344,42 DM nebst Zinsen verlangt und sich dagegen wehrt, daß er zur Aus-

kunft über die noch vorhandenen oder von ihm selbst weiterveräußerten, von

der Beklagten stammenden Baumaterialien verurteilt worden ist. Die Revision

der Beklagten ist unbegründet, soweit der Kläger auch Auskunft über die bisher

bereits erhobenen Einwendungen der Abnehmer erteilen soll. Im übrigen füh-

ren die Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Klage auf Zahlung von 366.703,13 DM:

1. Das Berufungsgericht hat - von der Revision der Beklagten unange-

griffen - festgestellt, daß die Schuldnerin die Abtretungen vom 14. und 21. Juni

1993 in der der Beklagten bekannten Absicht vorgenommen hat, ihre Gläubiger

zu benachteiligen; insoweit seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1

Nr. 1 GesO erfüllt. Die Gläubiger seien jedoch, so hat das Berufungsgericht

ausgeführt, tatsächlich nur benachteiligt worden, soweit der Beklagten die ab-

getretenen Forderungen nicht ohnehin aufgrund des in § 6 ihrer Lieferungs-

und Zahlungsbedingungen enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalts zu-

gestanden hätten. Dabei sei es zwar Sache der Beklagten zu beweisen, in wel-

chem Umfang die von ihr gelieferten Waren für die drei Bauvorhaben verwen-

det worden seien, auf die sich die Abtretungen bezögen. Zunächst habe jedoch

der Kläger darzulegen, was mit den von der Beklagten stammenden Baumate-

rialien geschehen sei. Diese "sekundäre Darlegungslast" treffe ihn anstelle der

Schuldnerin; nur er verfüge über die dafür erforderlichen Unterlagen. Dieser

Darlegungslast sei der Kläger nur teilweise nachgekommen. Seinen Angaben

sei nur zu entnehmen, daß von Waren im Wert von insgesamt 392.145,21 DM

solche im Wert von 129.104,82 DM anderen Baustellen als denen zuzuordnen

seien, die Gegenstand der drei Abtretungen gewesen seien. Der Differenzbe-

trag von 263.040,39 DM, der noch um den in § 6 der Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen vereinbarten Sicherheitszuschlag von 10 % auf

289.344,42 DM zu erhöhen sei, könne demnach Waren betreffen, die für jene

drei Bauvorhaben verwendet worden seien. In diesem Umfang komme eine

Gläubigerbenachteiligung infolge der Abtretungen und damit ein Rückgewähr-

anspruch des Klägers nicht

in Betracht.

In Höhe der Differenz von

77.358,71 DM, die nach Abzug der 289.344,42 DM von der Summe der auf-

grund der Abtretungen an die Beklagte ausgezahlten Beträge (366.703,13 DM)

verbleibe, müsse die Beklagte die Gelder dagegen an die Masse auskehren;

denn sie habe nicht substantiiert vorgetragen, daß von ihr gelieferte Baustoffe

in einem Umfang für die drei Baustellen verbraucht worden seien, der zum

Übergang von weiteren - den Betrag von 289.344,42 DM übersteigenden -

Werklohnforderungen auf sie geführt habe.

2. Die dagegen von der Revision des Klägers erhobenen Rügen sind

unbegründet.

a) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ange-

nommen hat, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten seien

wirksam in die Kaufverträge einbezogen worden. Das Berufungsgericht hat

dies daraus geschlossen, daß die Geschäftsbedingungen ständig auf der

Rückseite der Rechnungen der Beklagten abgedruckt gewesen seien. Obwohl

die Rechnungen auf der Vorderseite keinen ausdrücklichen Hinweis auf die

umseitig abgedruckten Bedingungen enthalten hätten, seien diese doch unter

Berücksichtigung der langen Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen der Be-

klagten und der Schuldnerin nicht zu übersehen gewesen. Diese habe daraus

entnehmen können, daß die Beklagte die nachfolgenden Verträge jeweils zu

ihren allgemeinen Vertragsbedingungen habe abschließen wollen. Die Schuld-

nerin habe das stillschweigend hingenommen. Das habe angesichts ihrer

Kaufmannseigenschaft genügt, um die Geschäftsbedingungen der Beklagten

Bestandteil der Verträge werden zu lassen, um die es hier gehe. Die Revision

rügt diese Begründung als denkgesetz- und erfahrungswidrig. Aus dem Ab-

druck der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen habe die Schuldnerin nur

entnehmen können, daß die Beklagte auch Verträge auf dieser Grundlage

schließe, nicht aber, daß sie dies nur zu jenen Bedingungen tue. Vielmehr ha-

be sie wegen des auf der Vorderseite der Rechnungen fehlenden Hinweises

davon ausgehen müssen, daß die Geschäftsbedingungen der Beklagten für

den jeweiligen konkreten Vertrag nicht hätten gelten sollen.

Die Rüge der Revision greift nicht durch. Im kaufmännischen Geschäfts-

verkehr ist eine stillschweigende Unterwerfung unter Geschäftsbedingungen

anzunehmen, wenn bei einer dauernden Geschäftsbeziehung der Vertrag-

schließende weiß oder wissen muß, daß sein Vertragspartner den von ihm ab-

geschlossenen Geschäften allgemeine Bedingungen zugrunde zu legen pflegt

(BGHZ 42, 53, 55). Das Berufungsgericht hat ersichtlich aus dem ständigen

Abdruck der Bedingungen der Beklagten auf der Rückseite der Rechnungen

geschlossen, daß die Beklagte jene Bedingungen zum Vertragsbestandteil ha-

be machen wollen und die Schuldnerin dies auf die Dauer nicht habe überse-

hen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden.

b) Sodann greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts

zu der von ihm angenommenen "sekundären Darlegungslast" des Klägers an.

Sie meint, zwischen der Beklagten und dem Kläger als Gesamtvollstreckungs-

verwalter bestehe kein materielles Rechtsverhältnis, das diesen zur Auskunft

verpflichte. Der Kläger habe außerdem vorgetragen, daß die Geschäftsunterla-

gen und die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin sich in einem Zustand befän-

den, der es ihm unmöglich mache nachzuvollziehen, auf welche Baustellen die

von der Beklagten gelieferten Baustoffe gelangt seien. Ihm sei bei diesen Ge-

gebenheiten nicht zuzumuten, der Beklagten Informationen zu besorgen, die

diese sich, wie der Kläger ihr anheimgestellt habe, selbst oder mit Hilfe eines

Buchprüfers durch Einsichtnahme in die Unterlagen beschaffen könne.

Ob diese Erwägungen zu einer Auskunftspflicht und etwaigen daraus zu

ziehenden Folgerungen für eine erweiterte Darlegungslast eines Insolvenzver-

walters als an sich nicht beweisbelasteter Partei zutreffen, spielt für den An-

fechtungsanspruch des Klägers, um den es hier geht (siehe aber unten II 2 b

aa zur Widerklage der Beklagten auf Auskunftserteilung), keine Rolle. Soweit

das Berufungsgericht die auf die Insolvenzanfechtung gestützte Klage wegen

nicht ausreichender Darlegung der Verwendung der fraglichen Waren abge-

wiesen hat, ist das schon deswegen richtig, weil in diesem Zusammenhang

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern den

Kläger die Beweislast trifft. Bei der Frage, ob ein Anfechtungsanspruch des

Klägers daran scheitert, daß der Beklagten die sicherungshalber an sie abge-

tretenen Werklohnforderungen bereits aufgrund des - unstreitig unanfechtbar

vereinbarten - verlängerten Eigentumsvorbehalts zustanden, geht es, wie das

Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, um die Gläubigerbenachteili-

gung, die Tatbestandsmerkmal jeder Gläubigeranfechtung ist. Daß die Rechts-

handlung, auf die der Anfechtungsanspruch gestützt wird, die Gläubiger be-

nachteiligt hat, muß grundsätzlich der Insolvenzverwalter darlegen und bewei-

sen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1018; v. 15.

Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 301). War der Anfechtungsgeg-

ner auf Grund eines früheren "konkursfesten" Erwerbs ohnehin Inhaber des

Gegenstands, der herausgegeben werden soll, dann fehlt es an einer Gläubi-

gerbenachteiligung; denn er hat in diesem Fall durch die anfechtbare Rechts-

handlung nichts aus dem Vermögen des Schuldners erhalten (vgl. BGH, Urt. v.

17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228; v. 6. April 2000

- IX ZR 122/99, z.V.b.). Mit der Behauptung, es sei so gewesen, wird der An-

fechtungstatbestand als solcher geleugnet; die dafür vorgetragenen Tatsachen

muß deshalb der Anfechtende ausräumen. Allerdings ist es Sache des An-

fechtungsgegners, die Voraussetzungen eines von ihm behaupteten Er-

werbstatbestands auf Grund eines früheren Vertrages darzulegen (BGH, Urt. v.

11. Juli 1991 aaO); denn insoweit hat er eine genauere Kenntnis vom Gesche-

hen als der erst später mit den Vorgängen befaßte Insolvenzverwalter (vgl.

BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 aaO). Das hat hier die Beklagte jedoch durch

den Hinweis auf den in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verein-

barten verlängerten Eigentumsvorbehalt getan; dessen tatsächliche Vorausset-

zungen sind unstreitig. Ob sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt durch

Weiterveräußerung der Waren an andere Abnehmer auf die anfechtbar abge-

tretenen Forderungen nicht ausgewirkt hat, fällt dagegen in die volle Darle-

gungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters. Der Beklagten insoweit eine

erweiterte Darlegungslast aufzuerlegen, kommt nicht in Betracht, weil sie je-

denfalls nicht mehr über den Verbleib der Waren weiß als der Kläger.

Für den Kläger mag es, wie er behauptet, wegen Art und Umfang der

ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen schwierig oder wegen des erforderli-

chen großen Zeit- und Arbeitsaufwands sogar - zumindest unter wirtschaftli-

chen Gesichtspunkten - unmöglich sein, den Verbleib aller von der Beklagten

gelieferten Waren aufzuklären und darzulegen. Das rechtfertigt es aber nicht,

ihm die Last abzunehmen, die für die Begründung des Anfechtungsanspruchs

maßgeblichen, in der Sphäre der Schuldnerin liegenden Tatsachen vorzutra-

gen und zu beweisen. Mit seinem Anfechtungsanspruch will der Kläger Vermö-

genswerte, die die Beklagte von der Schuldnerin erhalten hat, wieder zur Mas-

se ziehen. Das setzt voraus, daß er den Sachverhalt, der den Tatbestand einer

Anfechtungsnorm erfüllt, darlegt und notfalls beweist. Gelingt ihm das nicht, so

muß es bei der Vermögenslage, die durch die angefochtene Rechtshandlung

geschaffen worden ist, bleiben. Die Rechtslage ist insofern eine andere, als

wenn es darum geht, den angeblichen Herausgabeanspruch eines Aus- oder

Absonderungsberechtigten durchzusetzen (siehe dazu unten II 2 b).

3. Der Kläger macht in seiner Erwiderung auf die Revision der Beklagten

noch geltend, der Sicherheitsaufschlag von 10 %, den das Berufungsgericht

bei der Berechnung der aberkannten 289.344,42 DM vorgenommen habe, ha-

be "keine Grundlage". Das trifft nicht zu. Die Rechtsgrundlage für den Auf-

schlag ist § 6 Nr. 3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten.

Auch die Berechnung jenes Betrages ist einwandfrei. Das Berufungsgericht hat

nach dem insoweit unstreitigen Prozeßstoff nicht ausschließen können, daß

von den Waren der Beklagten solche im Rechnungswert von 263.040,39 DM

auf den drei Baustellen verwendet worden sind, auf die sich die Abtretungen

vom 14. und 21. Juni 1993 bezogen. Das bedeutet, daß in diesem Fall Wer-

klohnforderungen gegen die entsprechenden Bauherren in gleicher Höhe zu-

züglich des vereinbarten Sicherheitsaufschlags auf die Beklagte übergegangen

sind. Von den 366.703,13 DM, die die Beklagte aufgrund der Abtretung erhal-

ten hat, blieben dann nur noch die 77.358,71 DM übrig, die von der Vorausab-

tretung durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht gedeckt sein konnten

und die das Berufungsgericht deshalb dem Kläger zugesprochen hat.

4. Die Revision der Beklagten wendet sich dagegen, daß das Beru-

fungsgericht sie auf die Anfechtungsklage hin zur Zahlung der erwähnten Diffe-

renz von 77.358,71 DM verurteilt hat. Damit hat sie Erfolg.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger den genannten Betrag als Diffe-

renz zwischen den aufgrund der Forderungsabtretungen an die Beklagte ge-

zahlten 366.703,13 DM und den 289.344,42 DM zugesprochen, die dieser auf

der Grundlage des Vorbringens des Klägers wegen des verlängerten Eigen-

tumsvorbehalts zustehen können. Daß die Beklagte insoweit tatsächlich nicht

mehr als den zuletzt genannten Betrag zu beanspruchen hat - und damit die

Gläubiger in Höhe des Restbetrages von 77.358,71 DM benachteiligt sind -,

hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur für möglich gehalten.

Das hat es zur Verurteilung der Beklagten in dieser Höhe ausreichen lassen,

weil es gemeint hat, die Beklagte trage in dieser bisher ungeklärt gebliebenen

Frage die Beweislast. Das trifft, wie oben (I 2 b) dargelegt worden ist, nicht zu.

Die Verurteilung der Beklagten kann deshalb auf der Grundlage der bisherigen

Tatsachenfeststellungen nicht bestehenbleiben.

II.

Widerklage:

1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage wegen des auf Zahlung von

84.394,93 DM gerichteten Hauptanspruchs mit der Begründung abgewiesen,

als Kaufpreisforderung der Beklagten handele es sich dabei um eine einfache

Insolvenzforderung, die lediglich zur Tabelle angemeldet werden könne. Als

aus der Masse vorab zu befriedigender Anspruch wegen des verlängerten Ei-

gentumsvorbehalts fehle ihm die Grundlage, solange der dafür maßgebliche

Tatsachenstoff der Beklagten selbst wegen Fehlens der Auskunft, die der Klä-

ger erst noch erteilen solle, nicht bekannt sei. Diese Ausführungen greift die

Revision der Beklagten mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft an.

a) Die Beklagte hat, wie ihr schriftsätzlicher Vortrag zeigt, die Zahlung

der 84.394,93 DM nicht als Kaufpreisanspruch geltend gemacht. Sie hat zwar

dargelegt, daß ihr nach ihrer Berechnung in dieser Höhe - unter Berücksichti-

gung der aus den Abtretungen vom 14. und 21. Juni 1993 erhaltenen Geldbe-

träge - noch eine Forderung gegen die Schuldnerin zustehe. Sie hat aber deut-

lich zum Ausdruck gebracht, daß sie jenen Betrag wegen ihres Eigentumsvor-

behalts aus der Masse verlange, und dazu als Rechtsgrundlage auf § 13

Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GesO hingewiesen.

b) Die Beklagte hat gemeint, der Zahlungsanspruch sei bereits auf der

Grundlage der von ihr angestellten Berechnungen und eingereichten Unterla-

gen begründet. Für den Fall, daß das Gericht ihr darin nicht folgt, hat sie hilfs-

weise die Stufenklage erhoben, bei der dem hierin enthaltenen unbezifferten

Zahlungsantrag ein Auskunftsanspruch mit dem Ziel, die etwa noch fehlenden

Grundlagen zu schaffen, vorgeschaltet ist. Wenn das Berufungsgericht der An-

sicht war, der vorgetragene Prozeßstoff reiche als Grundlage für den beziffer-

ten Zahlungsantrag nicht aus und es müsse deshalb über die hilfsweise erho-

bene Auskunftsklage entschieden werden, hätte es die Beklagte, wie diese mit

ihrer Revision zu Recht rügt, hierauf gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Die

Abweisung des bezifferten Antrags hat zur Folge, daß der Beklagten in diesem

Umfang der Zahlungsanspruch - mit Rechtskraft des Urteils endgültig - aber-

kannt wird, während doch mit der Stufenklage erst die ihm bisher fehlende Be-

gründung ermöglicht werden soll. Eine solche Auswirkung der Antragstellung

haben offensichtlich weder die Beklagte noch das Berufungsgericht erkannt.

Dieses hätte auf eine Antragstellung, die die sofortige Abweisung der beziffer-

ten Zahlungsklage vermied, hinwirken müssen. Die Beklagte hätte dann, wie

sie mit ihrer Revision vorträgt, die Anträge zur Stufenklage an erster Stelle und

den bezifferten Antrag nur hilfsweise gestellt. Zumindest hätte sich das Beru-

fungsgericht auf die Abweisung des Zahlungsantrags als zur Zeit unbegründet

beschränken müssen.

2. Dem Widerklageanspruch auf Auskunftserteilung über den Verbleib

der Eigentumsvorbehaltsware der Beklagten und die etwaigen Forderungen

aus der Weiterveräußerung des Baumaterials hat das Berufungsgericht zum

überwiegenden Teil stattgegeben. Die Rechtsgrundlage dafür hat es, soweit

die Auskunft die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe noch in der

Masse vorhandener Ware vorbereiten soll, in einem Aussonderungsrecht, im

übrigen anstelle eines Ersatzabsonderungsrechts, das es nach den Vorschrif-

ten der Gesamtvollstreckungsordnung nicht für gegeben hielt, in einem Berei-

cherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB gesehen. Die Revision des Klägers

hält einen Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall insgesamt nicht für gege-

ben, weil dem Kläger die geforderte Auskunft wegen des damit verbundenen

Zeit- und Arbeitsaufwands nicht zumutbar sei. Demgegenüber meint die Be-

klagte mit ihrer Revision, die dem Kläger vom Berufungsgericht auferlegte Aus-

kunftspflicht gehe nicht weit genug. Die beiderseitigen Revisionen der Parteien

sind mit einer Ausnahme begründet; soweit der Kläger Auskunft darüber ertei-

len soll, welche Einwendungen die Abnehmer aus Weiterverkäufen von Vorbe-

haltsware der Beklagten gegen die hieraus entstandenen Forderungen bereits

erhoben haben, bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg.

a) Die dem Kläger abverlangte Auskunft soll die von der Beklagten mit

der Widerklage letztlich verfolgten Ansprüche auf Herausgabe noch vorhande-

ner Vorbehaltsware, auf Offenlegung von noch nicht beglichenen Forderungen

aus der Weiterveräußerung und auf Auszahlung des Gegenwerts aus der Ein-

ziehung solcher Forderungen vorbereiten. Grundlage für die beiden letztge-

nannten Ansprüche ist, darin hat die Revision der Beklagten recht, nicht der

Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, sondern ein Recht zur Er-

satzabsonderung entsprechend § 46 KO, der, wie der Senat nach Erlaß des

Berufungsurteils entschieden hat, im Recht der Gesamtvollstreckungsordnung

analog anzuwenden ist (BGHZ 139, 319, 322 ff). Da das Bestehen all dieser

Ansprüche und deren Umfang davon abhängen, ob und gegebenenfalls wann

die von der Beklagten gelieferten Baumaterialien weiterveräußert und die dar-

aus entstandenen Forderungen eingezogen worden sind, hat die Beklagte ei-

nen Anspruch auf Auskunft, soweit sie über diese Umstände in entschuldbarer

Weise im Ungewissen ist, sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer

Weise selbst beschaffen kann und der Kläger die Auskunft unschwer, das heißt

ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. BGHZ 126, 109, 113). Die

Schuldnerin war darüber hinaus nach § 6 Nr. 7 Satz 3 der Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen der Beklagten verpflichtet, auf deren Verlangen die

Schuldner der vorausabgetretenen Forderungen zu benennen.

Die Revision des Klägers vermißt zu Unrecht eine konkrete materiell-

rechtliche Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten als Grundlage für

eine ihn treffende Auskunftspflicht. Ein solches Rechtsverhältnis ist durch die

zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossenen Lieferverträge

begründet worden. Derartige vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens be-

gründete Verpflichtungen des Schuldners hat während des Verfahrens der In-

solvenzverwalter zu erfüllen. Dieser muß grundsätzlich die zur Erteilung der

Auskunft erforderlichen Prüfungen anstellen und notfalls seinerseits Auskünfte

des zu deren Erteilung verpflichteten Schuldners einholen (BGHZ 49, 11, 13 ff;

70, 86, 88, jeweils für das Konkursverfahren).

b) Die Voraussetzung, daß die Auskunftserteilung zumutbar sein muß,

bedeutet, wie die Beklagte mit ihrer Revision im Grundsatz zu Recht geltend

macht, daß Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwür-

diges Interesse des Auskunftsberechtigten in einem ausgewogenen Verhältnis

zueinander stehen müssen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die

Pflicht des Insolvenzverwalters zur Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbe-

trieb geht, an denen er selbst nicht beteiligt war; denn der Verwalter muß im

Interesse aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Abwicklung des Verfah-

rens hinwirken (BGHZ 70, 86, 91). Insbesondere in Großkonkursen könnte der

für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand Ausmaße annehmen, die dem

Verwalter für seine eigentliche Aufgabe der Sicherung und Verwertung der

Masse nur noch wenig Zeit ließe. Es entspricht auch nicht dem Sinn des Insol-

venzverfahrens, die Masse in einem nicht unerheblichen Umfang mit Kosten zu

belasten, die mit der Sicherung der Rechte der Aus- und Absonderungsbe-

rechtigten verbunden sind. Deshalb ist dem Verwalter in Fällen, in denen die

geforderte Auskunft mit vertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand nicht möglich

ist, grundsätzlich das Recht zuzugestehen, den Auskunftsberechtigten darauf

zu verweisen, sich die erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in die

Geschäftsunterlagen selbst zu beschaffen; dem Verwalter steht insoweit eine

Ersetzungsbefugnis zu (mit dieser Maßgabe zutr. LG Baden-Baden ZIP 1989,

1003, 1004; Mohrbutter KTS 1968, 103, 104; Henckel, Pflichten des Konkurs-

verwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, 1979, S. 3 f; Kuhn/

Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rdnr. 53 d; vgl. auch BGHZ 70, 86, 91 sowie

§ 167 Abs. 2 InsO). Macht der Verwalter von diesem Recht Gebrauch, so kann

der Auskunftsberechtigte die Einsichtnahme grundsätzlich auch durch einen

zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ausüben lassen. Auf der

anderen Seite kann der Verwalter im Regelfall den Auskunftsberechtigten nicht

darauf verweisen, die Einsichtnahme ausschließlich durch einen Sachverstän-

digen vornehmen zu lassen. Ein solches Verlangen kann nur im Einzelfall ge-

rechtfertigt sein, wenn dafür besondere Gründe bestehen (a.A. OLG Karlsruhe

ZIP 1990, 187, 189). Das mag in Fällen zutreffen, in denen der Verwalter das

Unternehmen des Schuldners fortführt und der Auskunftsberechtigte als poten-

tieller Wettbewerber ein unberechtigtes Interesse haben könnte, sich Informa-

tionen über den Geschäftsbetrieb seines Konkurrenten, insbesondere über

dessen Geschäftspartner zu verschaffen (vgl. zum Einsichtsrecht eines Kom-

manditisten BGH, Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 213/78, WM 1979, 1061 f; zum

Einsichtsrecht eines BGB-Gesellschafters BGH, Urt. v. 11. Oktober 1982 - II

ZR 125/81, WM 1982, 1403 f).

Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Auskunftspflicht unter

den genannten Gesichtspunkten muß der Verwalter jedoch im einzelnen und

bezogen auf die jeweiligen Tatsachen, deren Mitteilung der Auskunftsberech-

tigte verlangt, darlegen. Dazu genügt es nicht, daß er pauschal auf den unzu-

reichenden Zustand der Buchführung des Schuldnerunternehmens hinweist

und dem Auskunftsberechtigten anheimgibt, die vorhandenen Unterlagen

selbst zu sichten. Es gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, den

Bestand der Masse festzustellen. Zu diesem Zweck muß er das, was er an

Unterlagen vorfindet, prüfen und notfalls so weit wie möglich in einen brauch-

baren Zustand bringen. Wenn er geltend machen will, dies reiche als Grundla-

ge für die ihm abverlangte Auskunft nicht aus, muß er die konkreten Umstände

vortragen, aus denen sich das ergeben soll.

c) Der Kläger hat in der Berufungsinstanz für einen Teil der von der Be-

klagten stammenden Baustoffe dargelegt, er könne deren Verbleib nicht ermit-

teln. Das Berufungsgericht hat insoweit die Widerklage auf Auskunftserteilung

abgewiesen; das greift die Beklagte mit ihrer Revision nicht an. Im übrigen hat

sich das Berufungsgericht, wie der Kläger zu Recht rügt, mit dessen Vorbrin-

gen zur Frage der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung nicht befaßt. Dieses

Vorbringen kann wegen der Komplexität des Sachverhalts nicht in der Revisi-

onsinstanz gewürdigt werden. Die Parteien müssen vielmehr zunächst Gele-

genheit erhalten, unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsgrund-

sätze ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. Hierbei und bei der anschließenden

Würdigung wird unter anderem folgendes zu bedenken sein:

aa) Soweit aus den von der Beklagten eingereichten Rechnungen und

Lieferscheinen ersichtlich ist, hat die Beklagte die Baustoffe direkt an die Bau-

stellen ausgeliefert, für die sie bestimmt waren. Der Kläger wird erläutern müs-

sen, inwieweit und aus welchem Grund er nicht in der Lage ist, die von der Be-

klagten gelieferten Waren den einzelnen Baustellen und den Bauherren, die

die Schuldnerin beauftragt haben, zuzuordnen.

bb) Eine Auskunft darüber, welche Baustoffe noch heute "bei der

Schuldnerin" vorhanden sind, dürfte nur insoweit in Betracht kommen, als die

Beklagte sie - ausnahmsweise - nicht unmittelbar an die Baustellen geliefert

hat oder die Waren dort noch unverbraucht lagern.

cc) Soweit der Kläger selbst - sei es als Gesamtvollstreckungsverwalter,

sei es in der Zeit vor der Verfahrenseröffnung als Sequester - Rechnungen

über die Leistungen der Schuldnerin ausgestellt und/oder Forderungen der

Schuldnerin bzw. der Gesamtvollstreckungsmasse eingezogen hat, wird er

grundsätzlich nicht geltend machen können, eine Auskunft sei ihm nicht zu-

mutbar.

dd) Soweit Rechnungsstellung und Forderungseinzug in der Zeit vor der

Bestellung des Klägers zum Sequester stattgefunden haben, wird dieser im

einzelnen zu erläutern haben, warum die vorhandenen Unterlagen ihm eine

Auskunft hierüber nicht unter angemessenem Zeit- und Arbeitsaufwand erlau-

ben. Er wird sich auch dazu äußern müssen, ob es überhaupt - wenn auch mit

großem Aufwand - möglich ist, die Dinge zu klären.

ee) Der Kläger hat der Beklagten angeboten, durch einen zur Ver-

schwiegenheit verpflichteten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsunterlagen

der Schuldnerin zu nehmen. Ob die darin liegende Einschränkung des Aner-

bietens zur Einsichtnahme berechtigt ist, wird sich, soweit die oben erörterten

Voraussetzungen für eine Verweisung der Beklagten auf eigene Ermittlungen

überhaupt vorliegen, erst beurteilen lassen, wenn der Kläger sich dazu geäu-

ßert hat, warum eine Einsichtnahme durch eigenes Personal der Beklagten

nicht in Betracht kommen soll.

d) Der Revision der Beklagten geht auf der anderen Seite die Verurtei-

lung des Klägers nicht weit genug. Darin hat sie in einem Punkt recht.

aa) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, daß das Berufungsgericht die

dem Kläger auferlegte Auskunftspflicht nicht darauf erstreckt hat, welche Ein-

wendungen die Abnehmer der Schuldnerin gegen die vorausabgetretenen For-

derungen bereits erhoben haben. Die Auskunftspflicht des Zedenten bezieht

sich zwar nach § 402 BGB auf Umstände, die für die Geltendmachung der For-

derung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Hinweise zur Entkräftung von

Einwendungen des Schuldners der abgetretenen Forderung (MünchKomm-

BGB/Roth 3. Aufl. § 402 Rdnr. 5). Das geht jedoch zumindest im Regelfall nicht

so weit, daß der bisherige Gläubiger dem Zessionar im voraus mitteilen müßte,

welche Einwendungen der Schuldner ihm gegenüber bereits erhoben hat; et-

was anderes gilt nur für den Einwand der Erfüllung, weil dann die Forderung

als solche nicht mehr besteht. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklag-

ten hat der neue Gläubiger an einer solchen Unterrichtung kein berechtigtes

Interesse. Er kann die Forderung zunächst außergerichtlich gegen den

Schuldner geltend machen; Kostenrisiken entstehen dadurch für ihn noch

nicht. Erst wenn der Schuldner Einwendungen erhebt, die der Zessionar aus

eigenem Wissen nicht entkräften kann, hat der Zedent ihm auf gezielte Anfrage

mitzuteilen, was er zur Entgegnung auf jene Einwendungen beitragen kann.

bb) Die Beklagte hat auch Auskunft darüber verlangt, wer die Abnehmer

von nach Verfahrenseröffnung veräußerten Baustoffen waren und ob diese die

Forderungen der Insolvenzmasse bereits beglichen haben. Das Berufungsge-

richt hat einen solchen Anspruch mit der Begründung verneint, im Recht der

Gesamtvollstreckungsordnung bestehe kein Ersatzabsonderungsrecht, son-

dern der Vorbehaltsverkäufer als Sicherungsnehmer habe nur einen Bereiche-

rungsanspruch gegen die Masse, für den jene Umstände ohne Bedeutung sei-

en. Diese Ansicht trifft, wie bereits erwähnt, nicht zu. An Forderungen aus sol-

chen Weiterverkäufen sowie an in der Masse noch unterscheidbar vorhande-

nen Einziehungsbeträgen steht dem Verkäufer als Inhaber eines verlängerten

Eigentumsvorbehaltsrechts ein Absonderungsrecht zu. Die Abweisung der Wi-

derklage läßt sich daher in diesem Punkt mit der Begründung des Berufungs-

gerichts nicht aufrechterhalten.

III.

1. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Beklagte zur

Zahlung von 77.358,71 DM und der Kläger zur Auskunftserteilung verurteilt,

und ferner, soweit die Widerklage auf Zahlung von 84.394,93 DM sowie auf

Auskunftserteilung hinsichtlich der Abnehmer der nach Verfahrenseröffnung

weiterveräußerten Waren und der von ihnen geleisteten Zahlungen abgewie-

sen worden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache

zu den Fragen, ob der Kläger in Höhe der verbliebenen 77.358,71 DM bewie-

sen hat, daß der Beklagten insoweit keine Rechte an den am 14. und 21. Juni

1993 abgetretenen Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbe-

halts zustanden, und zum Umfang der Auskunftspflicht des Klägers einschließ-

lich der Frage, inwieweit dieser die Beklagte mit ihrem Auskunftsbegehren auf

Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin verweisen kann, die

noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Die Parteien haben Gele-

genheit, ihr Vorbringen in diesen Punkten zu ergänzen. Das Berufungsgericht

wird außerdem nunmehr darauf hinzuwirken haben, daß die Beklagte zu ihrer

auf Zahlung gerichteten Widerklage sachdienliche Anträge stellt.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin: Die

Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, sie könne einem anfechtungsrechtli-

chen Rückgewähranspruch des Klägers den - ihre Aus- und/oder Ersatzabson-

derungsansprüche vorbereitenden - Auskunftsanspruch im Wege des Zurück-

behaltungsrechts entgegensetzen, weil der Rückgewähranspruch und die sich

aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergebenden Aus- oder Absonde-

rungsrechte auf demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 BGB

beruhten. Diese Ansicht ist nicht richtig.

Es trifft allerdings zu, daß einem Anspruch der Masse ein Gegenan-

spruch gegen diese grundsätzlich mit den allgemeinen zivilrechtlichen Mitteln

entgegengesetzt werden kann. Deshalb kann der Anfechtungsgegner wegen

eines sich aus § 38 KO ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Gegenlei-

stung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR

145/85, WM 1986, 841, 842). Aus demselben Grund kann ein Massegläubiger

grundsätzlich mit seinem Anspruch gegen eine Forderung, die der Masse ge-

gen ihn zusteht, aufrechnen (BGH, Urt. v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, ZIP

1986, 720, 724; Jaeger/Henckel aaO § 37 Rdnr. 154). Indessen stehen ein

Rückgewähranspruch des Klägers und ein etwaiger Aus- oder Absonderungs-

anspruch der Beklagten nicht in dem rechtlich engen Verhältnis zueinander,

das § 273 BGB voraussetzt. Die Beklagte hat die Zahlungen, die sie aufgrund

der Abtretungen vom 14. und 21. Juni 1993 erhalten hat, nur zurückzugewäh-

ren, wenn und soweit der Kläger beweist, daß sie nicht durch Entgelte (zzgl.

des Sicherheitsaufschlags) aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an

die Schuldner der abgetretenen Forderungen gedeckt sind. Etwaige Aus- oder

Absonderungsrechte, die der Beklagten noch zustehen und deren Ermittlung

der mit der Widerklage geltend gemachte Auskunftsanspruch dienen soll, kön-

nen sich deshalb nur für solche Waren der Beklagten ergeben, die an andere

Letztabnehmer gelangt sind. Zwischen der Beklagten und der Schuldnerin be-

stand zwar eine langdauernde Geschäftsbeziehung. Es mag sein, daß die in-

nerhalb dieser Beziehung abgewickelten Rechtsgeschäfte weitgehend als ein-

heitliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 273 BGB anzusehen wären, wenn-

gleich es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl.

BGHZ 54, 244, 250). Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch hat seine

Grundlage aber in einem gesetzlichen Tatbestand, der das Ergebnis einer Ab-

wägung der Interessen des Anfechtungsgegners mit denen der Gesamtheit der

Insolvenzgläubiger darstellt und deshalb von den Rechtsbeziehungen zwi-

schen dem Gemeinschuldner und dem Anfechtungsgegner losgelöst ist. Er

kann deshalb nicht ohne weiteres mit gegen die Masse gerichteten Ansprüchen

verknüpft werden, die nicht - wie eine nach § 38 KO zu erstattende Gegenlei-

stung - mit dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch in einem beson-

ders engen Zusammenhang stehen. Für Aus- oder Absonderungsansprüche

wegen anderer Leistungen des Anfechtungsgegners als derjenigen, deren Ab-

sicherung der anfechtbar erlangte Gegenstand dienen sollte, kann ein solch

enger, ein Zurückbehaltungsrecht begründender Zusammenhang nicht bejaht

werden.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter