Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.06.2005 – V ZR 196/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 3. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1

a) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft.

b) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grund- fonds sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.

BGH, Urt. v. 3. Juni 2005 - V ZR 196/04 - OLG Jena

LG Gera

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die

Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. September

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte sanierte im März 2000 in Absprache mit dem Grundstücks-

eigentümer die Telefon-Hausnetze in zwei Wohngebäuden. Die Häuser waren

Mitte der achtziger Jahre von einem VEB K. W. errichtet

und 1999 von einem neuen Eigentümer erworben worden. Die Telefonnetze

wurden noch zu DDR-Zeiten in der Weise installiert, daß in jedes Treppenhaus

ein Kabel unterirdisch eingeführt wurde, welches im Erdgeschoß an einem so-

genannten Abschlußpunkt des Leitungsnetzes (APL) endete; von dort führten

Leitungen zu den einzelnen Wohnungen. Die Beklagte trennte die Leitungen

von den alten Verteilern, verlegte neue Leitungen von neuen Hauptverteilern,

welche von ihr in den Kellern angebracht wurden, in die Wohnungen, entfernte

die alten und installierte neue TAE-Dosen.

Im Mai 2000 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß ihr die neuen

Hausnetze jederzeit gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt wür-

den. Später ließ die Klägerin mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf

eigene Kosten jeweils einen eigenen APL in den Kellern errichten und an-

schließen.

Die Klägerin behauptet, die frühere Deutsche Bundespost habe die Te-

lefon-Hausnetze im Jahr 1991 erneuert; sie hätten sich vor den Sanierungs-

maßnahmen der Beklagten in einem einwandfreien Zustand befunden und sei-

en voll funktionsfähig gewesen. Die Installation eigener Anschlußpunkte sei

nach den von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen notwendig gewesen,

um die Kunden der Klägerin vertragsgemäß mit Telekommunikationsdienstleis-

tungen versorgen zu können.

Das Landgericht hat der auf die Verurteilung der Beklagten zur Beseiti-

gung der Abtrennung der Telefon-Hausnetze von den alten Verteilern und zur

Zahlung von 5.557,18 € nebst Zinsen gerichteten Klage st attgegeben. Das

Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG-

NL 2005, 83). Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will

die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die

Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Be-

klagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Telefon-Hausnetze in ihrer

ursprünglichen Form, weil die Leitungen mit der Installation wesentliche Be-

standteile der Gebäude geworden seien. Eigentümer der Netze einschließlich

der Anschlußdosen und Verteilerkästen sei deshalb der Grundstückseigentü-

mer. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten, die für den Anschluß

an die von der Beklagten veränderten Hausnetze notwendig gewesen seien,

verneint das Berufungsgericht zum einen mangels einer Anspruchsgrundlage

und zum anderen deshalb, weil der Vortrag der Klägerin nicht erkennen lasse,

daß die von ihr geltend gemachten Kosten für die Herstellung des Netzzu-

gangs notwendig gewesen seien.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-

richt habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es das erstinstanzliche

Urteil zugunsten der Beklagten abgeändert habe, obwohl der entsprechende

Sachantrag nur in der ersten, nicht aber in der letzten mündlichen Verhandlung

vor dem Berufungsgericht gestellt worden sei; das sei jedoch notwendig gewe-

sen, weil in der Zwischenzeit ein Richterwechsel stattgefunden habe.

Ob es richtig ist, daß nach einem Richterwechsel bereits früher gestellte

Anträge in einem späteren Termin wiederholt werden müssen (bejahend BAG

NJW 1971, 1332), kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Verstoß des Beru-

fungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz geheilt wor-

den. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin und

gibt damit zu erkennen, daß sie sich das Berufungsurteil zu eigen macht (vgl.

Senat, BGHZ 111, 158, 161; BGHZ 124, 351, 370).

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht einen

Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat, weil sie

nicht Eigentümerin des Telefon-Hausnetzes sei. Die bisherigen Feststellungen

tragen diese Auffassung nicht.

Fehlerhaft hat das Berufungsgericht die Eigentumslage nach Art. 233

§ 2 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 93 BGB beurteilt. Dem liegt ein unzutreffendes Ver-

ständnis der Überleitungsvorschrift zugrunde. Sie besagt nur, daß sich der In-

halt des am 3. Oktober 1990 bestehenden Eigentums an Sachen ab diesem

Zeitpunkt - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Vorschriften -

nach den §§ 903 bis 1011 BGB bestimmt (Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl.,

Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 3). Die Eigentumslage selbst ergibt sich dagegen

aus der Vorschrift nicht. Wer an dem Stichtag Eigentümer war, richtet sich al-

lein nach dem Recht der DDR (Senat, Urt. v. 6. Mai 1994, V ZR 30/93, WM

1994, 1299). Waren am 2. Oktober 1990 alle Voraussetzungen für einen Ei-

gentumserwerb erfüllt, bleibt das so entstandene Eigentum bestehen, auch

wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der tatbestandliche

Vorgang keinen Eigentumserwerb begründet hätte (Staudinger/Rauscher

[2000], Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 10), z.B. wenn danach die Trennung von Ei-

gentum am Grundstück und Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen,

Anpflanzungen sowie Einrichtungen nicht möglich ist (Senat, BGHZ 131, 168,

170).

3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den

Vortrag der Klägerin zu der Notwendigkeit der für die Schaffung eines neuen

Netzzugangs aufgewandten Kosten als nicht ausreichend substantiiert ange-

sehen hat. Diese Annahme beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; sie

berücksichtigt nicht, daß die Klägerin nach dem Hinweisbeschluß des

Berufungsgerichts vom 8. Juni 2004 in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2004 die

von

ihr als Schadensersatz geltend gemachten Kosten

im einzelnen

aufgeschlüsselt und zum Beweis für ihre Notwendigkeit die Einholung eines

Sachverständigengutachtens angeboten hat. Mehr brauchte sie auch

angesichts des - von ihr bestrittenen - Vortrags der Beklagten, es habe einen

kostengünstigeren Weg des Zugangs zu den Hausnetzen gegeben, nicht

vorzutragen.

4. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen

Gründen als richtig darstellt, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§§ 561, 562

Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil weitere

Feststellungen zu treffen sind.

a) Die Parteien und auch das Berufungsgericht haben bisher übersehen,

daß die Klägerin nach §§ 926, 932 BGB etwaiges Eigentum bzw. Besitz an den

Telefonleitungen infolge des Erwerbs der Grundstücke durch den jetzigen Ei-

gentümer verloren haben kann. Das ist der Fall, wenn er die Leitungen gut-

gläubig lastenfrei zu Eigentum erworben hat. Dann kommt es insoweit auf die

rechtlichen Verhältnisse vor dem Eigentümerwechsel nicht an. Vielmehr ist die

auf Störungsbeseitigung (§§ 862 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw.

Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) gerichtete Klage in diesem Fall von vorn-

herein unbegründet. Im Rahmen der neuen Verhandlung erhalten die Parteien

Gelegenheit, zu diesem die Schlüssigkeit der Klage betreffenden Gesichts-

punkt vorzutragen.

b) Wenn sich danach ergibt, daß der Grundstückserwerber nicht Eigen-

tümer der Telefonleitungen geworden ist, wird das Berufungsgericht aufzuklä-

ren haben, welche Maßnahmen die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 an den

Telefon-Hausnetzen durchgeführt hat. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, daß

die Hausnetze erneuert worden seien. Falls damit das Verlegen neuer Leitun-

gen von den APLs in die einzelnen Wohnungen gemeint ist, kann die Klägerin

das Eigentum daran erworben haben, wenn die Leitungen als Scheinbestand-

teile (§ 95 Abs. 2 BGB) oder Zubehör (§ 97 BGB) der Gebäude anzusehen

sind. Das setzt voraus, daß sie weder auf Dauer mit den Gebäuden fest ver-

bunden (§§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch zur Herstellung der Gebäude ein-

gefügt wurden (§ 94 Abs. 2 BGB) in dem Sinn, daß ohne sie die Gebäude nach

der Verkehrsanschauung nicht fertiggestellt waren (vgl. Senat, Urt. v. 25. Mai

1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278). Vielmehr müssen die Leitungen

entweder - unabhängig von der Art der Verlegung - nur zu einem vorüberge-

henden Zweck in die Gebäude eingefügt oder so verlegt worden sein, daß sie

jederzeit ohne Beschädigungen entfernt werden können, was zum Beispiel bei

einem Einziehen in Leerrohre der Fall ist. Denn anderenfalls sind sie wesentli-

che Bestandteile der Gebäude und damit sogleich Eigentum des Grundstücks-

eigentümers geworden. Wenn der Klägervortrag jedoch so zu verstehen ist,

daß die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 keine neuen Telefonleitungen in-

nerhalb der Gebäude verlegt, sondern lediglich die vorhandenen Hausnetze

funktionsfähig gemacht hat, kommt es auf die von dem Berufungsgericht ge-

prüfte Rechtslage an, die infolge der erstmaligen Installation der Hausnetze

entstanden ist. Denn nur dann kann die Klägerin die geltend gemachten An-

sprüche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, § 2 PostUmwG auf von der Deutschen

Post der DDR abgeleitetes Eigentum stützen. Die dazu angestellten Erwägun-

gen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht

stand.

aa) Fehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung die Vorschrif-

ten der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze

für den komplexen Wohnungsbau vom 10. Dezember 1985 (GBl. I S. 398)

zugrunde gelegt. Sie enthalten keine Regelungen, aus denen sich Eigentum

der Klägerin herleiten läßt.

Fraglich ist schon in zeitlicher Hinsicht, ob diese Vorschriften anwendbar

sind. Die Anordnung trat nach ihrem § 7 Abs. 1 am 15. Januar 1986 in Kraft.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Hausnetze nach diesem

Zeitpunkt installiert wurden. Möglich ist auch, daß die Installation früher und

damit während der Geltung der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen

und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 4. Mai 1972

(GBl. I S. 328) erfolgte. Indes bedarf der Sachverhalt insoweit keiner weiteren

Aufklärung, weil sich aus beiden Anordnungen nichts dafür ergibt, daß die

Deutsche Post Eigentum oder ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des

Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV an den Hausnetzen erworben hat. Die Bestimmungen

dienten nach den Präambeln der Anordnungen der Sicherung einer hohen Ef-

fektivität und der einheitlichen koordinierten Planung, Vorbereitung, Durchfüh-

rung und Finanzierung der für den komplexen Wohnungsbau erforderlichen

stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze. Sie galten für die Abgren-

zung der Verantwortung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen (vgl. § 1 der

jeweiligen Anordnung). Daraus folgt, daß die in der Anlage zu den Anordnun-

gen aufgeführten Versorgungsanlagen und -netze als Investitionen des kom-

plexen Wohnungsbaus (siehe dazu die Durchführungsbestimmung zur Verord-

nung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen

des komplexen Wohnungsbaus - vom 13. Juli 1978 [GBl. I S. 260] bzw. die 1.

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investiti-

onen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom

10. Dezember 1985 [GBl. I S. 393]) geplant, vorbereitet, durchgeführt und fi-

nanziert wurden. Eigentums- oder sonstige vermögensrechtliche Zuordnungen

sind den Bestimmungen dagegen nicht zu entnehmen.

Deshalb kann ebenfalls offen bleiben, ob die Auffassung des Beru-

fungsgerichts zutrifft, daß zu der in Nr. 3 a der Anlage zu den Anordnungen

genannten fernmeldetechnischen Hausinstallation auch ein Telefon-Hausnetz

gehörte. Zweifel daran ergeben sich daraus, daß die zu den einzelnen

Wohnungen innerhalb eines Gebäudes führenden Leitungen für die Energie-

und Wasserversorgung nicht zu den in den Nummern 1 und 2 der Anlage

aufgeführten Versorgungsnetzen gehörten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich,

daß dies bei Telefonnetzen anders sein sollte. Verstärkt werden diese Zweifel

dadurch, daß nach Nr. 3 b der Anlage die Auslegung des Berufungsgerichts

zur Folge hat, daß die Telefonleitung zwischen der sogenannten

Hauseinführung und dem Abzweig von dem außerhalb des Gebäudes

verlaufenden Telefonkabel nicht zu den

Investitionen des komplexen

zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus gehörte. Daß dieses ge-

wollt war, ist kaum anzunehmen.

Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die Telefon-

Hausnetze nach § 4 der Anordnung vom 4. Mai 1972 (aaO) bzw. nach § 6 der

Anordnung vom 10. Dezember 1985 (aaO) in der Rechtsträgerschaft der Deut-

schen Post der DDR standen. Selbst wenn das der Fall war, könnte die Kläge-

rin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - daraus kein Eigentum

herleiten. Die Rechtsträgerschaft hatte lediglich den Zweck, das Volkseigentum

zu verwalten. Ihr Inhalt ergab sich nicht aus der Rechtsträgeranordnung vom

7. Juli 1969 (GBl. II S. 433), sondern aus §§ 19, 20 ZGB. Danach waren die

Rechtsträger berechtigt, das ihnen anvertraute Volkseigentum auf der Grund-

lage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen sowie zur Durchführung

der staatlichen Pläne darüber zu verfügen. Ihnen stand somit die tatsächliche

und rechtliche Verwaltungsbefugnis zu; ein dingliches Recht an dem Volksei-

gentum stellte die Rechtsträgerschaft dagegen nicht dar (Schmidt-Räntsch,

Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstü-

cken, 2. Aufl., S. 16). Als bloße Verwaltungsbefugnis gehört die Rechtsträger-

schaft nicht zu den sonstigen Vermögensrechten aus dem Sondervermögen

Deutsche Post im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, die in das Vermögen der

Bundesrepublik Deutschland fielen und mit dem Sondervermögen Deutsche

Bundespost vereinigt wurden. Die eventuelle Rechtsträgerschaft der Deut-

schen Post an den Telefon-Hausnetzen kann somit nicht zum Eigentum der

Klägerin daran geführt haben.

bb) Eigentum der Klägerin an den Hausnetzen läßt sich nicht aus Eigen-

tum der Deutschen Post der DDR herleiten, sondern allenfalls aus der Zugehö-

rigkeit der Hausnetze zu den Grundfonds der Deutschen Post.

(1) Zwar sah § 11 Abs. 4 Satz 1 der bis zum 30. April 1986 geltenden

Fernsprechordnung vom 21. November 1974 - FO - (GBl. I S. 254) vor, daß

sich Fernsprechanschlüsse, die - wie hier - als Hauptanschlüsse geschaltet

waren, von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle,

also bis zum Fernsprechapparat (vgl. § 9 Abs. 5 FO), im Eigentum der Deut-

schen Post befanden. Aber im Zeitpunkt der Installation der Hausnetze gab es

in der DDR kein Eigentum staatlicher Organe und Einrichtungen wie der Deut-

schen Post, sondern insoweit nur sozialistisches Eigentum in der Form des

Volkseigentums (§ 18 Abs. 1 und 2 ZGB). Dementsprechend hieß es in § 13

Abs. 4 Satz 1 der am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Fernsprech-Anordnung

vom 28. Februar 1986 (GBl. I S. 133), daß sich die Hauptanschlüsse von der

Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle in den Grund-

fonds der Deutschen Post befanden; davon ausgenommen waren teilnehmer-

eigene Fernsprechapparate besonderer Art und teilnehmereigene Zusatzein-

richtungen sowie Einrichtungen für andere Übertragungsarten.

(2) Der Fonds war die Gesamtheit volkseigener Vermögenswerte mit

einer spezifischen Funktion im arbeitsteilig organisierten gesamtgesellschaftli-

chen Aneignungsprozeß, die dessen stoffliche Substanz verkörperten und den

Staats- und wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Wirtschaftsorganisatio-

nen und Einrichtungen als Fondsinhabern zweckgebunden rechtlich zugeord-

net waren; dem Wesen nach verkörperten die Fonds des staatlichen Eigen-

tums die gesellschaftlichen (Aneignungs-) Verhältnisse, die bei der Bildung und

der Verwendung der Fonds gestaltet wurden (Görner u.a., Lexikon der Wirt-

schaft, Wirtschaftsrecht, S. 124). Die Fondsinhaberschaft betraf die Gesamtheit

der Rechte und Pflichten staatlicher Wirtschaftsorganisationen, Einrichtungen

und Leitungsorgane, die sich auf die Bildung und Verwendung der Fonds be-

zogen; die Fondsinhaber wurden in Wahrnehmung eigener anerkannter Inte-

ressen tätig, traten im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rechtsver-

kehr auf und waren berechtigt und verpflichtet, eine möglichst hohe Fondsef-

fektivität anzustreben, welche der Mehrung des Volkseigentums diente und,

soweit vorgesehen, ihnen selbst eine der erbrachten Leistung entsprechende

Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn brachte. Das bedeutete eine rechtlich

anerkannte Selbständigkeit der Fondsinhaber im Hinblick auf die den Fonds

zugeordneten Sachen, die ihren Ausdruck im wesentlichen in Besitz-, Nut-

zungs- und Verfügungsbefugnissen fand (Görner u.a., aaO S. 126).

(3) Der Grundfonds war eine spezielle Fondsart der volkseigenen Be-

triebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe sowie staatlichen

Einrichtungen, in welchem ihre Grundmittel zusammengefaßt waren; darunter

verstand man Arbeitsmittel mit einer normativen Nutzungsdauer von mehr als

einem Jahr und einem Bruttowert ab 1.000 Mark/DDR, welche rechtlich als

Sache behandelt wurden (Görner u.a., aaO, S. 152 f.). Solche Grundmittel

konnten somit auch die Telefonleitungen von Hausnetzen innerhalb von

Gebäuden sein. Da sie

für den Fondsinhaber einen Vermögenswert

verkörperten, über den er - auch zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil -

verfügen konnte, ist die Fondsinhaberschaft ein sonstiges Vermögensrecht im

Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV.

(4) Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 der Fernsprechanordnung vom 28. Februar

1986 (aaO) folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß sich auch die Hausnetze, die

Gegenstand des Streits der Parteien sind, in den Grundfonds der Deutschen

Post befanden. Möglich ist auch die Zugehörigkeit zu den Grundfonds des

volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft, an den die Gebäude nach der

Fertigstellung von dem Hauptauftraggeber K. W. , der eine

dem Generalübernehmer des bürgerlichen Rechts vergleichbare Stellung hatte

(Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 228/03, VIZ 2004, 499, 500), als Investiti-

onsauftraggeber zu übergeben waren (§ 20 Abs. 1 2. DVO VertragsG). Des-

halb kommt es darauf an, durch wen und auf wessen Rechnung die Errichtung

der Hausnetze erfolgte. Hat die Deutsche Post ihre "eigenen" Leitungen auf

eigene Kosten verlegt oder von einem von ihr beauftragten Dritten verlegen

lassen, blieben sie grundsätzlich in ihren Grundfonds. Etwas anderes gilt aller-

dings dann, wenn die Hausnetze mit der Installation wesentliche Bestandteile

der Gebäude (vgl. § 295 Abs. 1 ZGB) geworden oder dem für die Gebäude zu-

ständigen volkseigenen Betrieb der Wohnungswirtschaft übergeben worden

und in dessen Grundfonds gefallen sind. Wurden die Hausnetze allerdings

sogleich auf Kosten des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft errich-

tet, befanden sie sich in dessen Grundfonds. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß

der Deutschen Post in diesem Fall irgendwelche Vermögensrechte an den Lei-

tungen zustanden. Solche konnte sie auch nicht mit dem späteren Anschluß

der Fernsprechstellen an das öffentliche Telefonnetz erwerben.

cc) Das alles muß das Berufungsgericht aufklären. Wenn es danach das

Eigentum der Klägerin an den Telefon-Hausnetzen bejaht, wird es dem Ein-

wand der Beklagten nachgehen müssen, daß die von ihr durchgeführten Maß-

nahmen zu keiner Eigentumsstörung geführt haben; auch wird es Feststellun-

gen zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden treffen müssen.

Wenzel Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann