BGH Urteil vom 03.06.2005 – V ZR 196/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 3. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1
a) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft.
b) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grund- fonds sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.
BGH, Urt. v. 3. Juni 2005 - V ZR 196/04 - OLG Jena
LG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. September
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte sanierte im März 2000 in Absprache mit dem Grundstücks-
eigentümer die Telefon-Hausnetze in zwei Wohngebäuden. Die Häuser waren
Mitte der achtziger Jahre von einem VEB K. W. errichtet
und 1999 von einem neuen Eigentümer erworben worden. Die Telefonnetze
wurden noch zu DDR-Zeiten in der Weise installiert, daß in jedes Treppenhaus
ein Kabel unterirdisch eingeführt wurde, welches im Erdgeschoß an einem so-
genannten Abschlußpunkt des Leitungsnetzes (APL) endete; von dort führten
Leitungen zu den einzelnen Wohnungen. Die Beklagte trennte die Leitungen
von den alten Verteilern, verlegte neue Leitungen von neuen Hauptverteilern,
welche von ihr in den Kellern angebracht wurden, in die Wohnungen, entfernte
die alten und installierte neue TAE-Dosen.
Im Mai 2000 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß ihr die neuen
Hausnetze jederzeit gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt wür-
den. Später ließ die Klägerin mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf
eigene Kosten jeweils einen eigenen APL in den Kellern errichten und an-
schließen.
Die Klägerin behauptet, die frühere Deutsche Bundespost habe die Te-
lefon-Hausnetze im Jahr 1991 erneuert; sie hätten sich vor den Sanierungs-
maßnahmen der Beklagten in einem einwandfreien Zustand befunden und sei-
en voll funktionsfähig gewesen. Die Installation eigener Anschlußpunkte sei
nach den von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen notwendig gewesen,
um die Kunden der Klägerin vertragsgemäß mit Telekommunikationsdienstleis-
tungen versorgen zu können.
Das Landgericht hat der auf die Verurteilung der Beklagten zur Beseiti-
gung der Abtrennung der Telefon-Hausnetze von den alten Verteilern und zur
Zahlung von 5.557,18 € nebst Zinsen gerichteten Klage st attgegeben. Das
Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG-
NL 2005, 83). Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Be-
klagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Telefon-Hausnetze in ihrer
ursprünglichen Form, weil die Leitungen mit der Installation wesentliche Be-
standteile der Gebäude geworden seien. Eigentümer der Netze einschließlich
der Anschlußdosen und Verteilerkästen sei deshalb der Grundstückseigentü-
mer. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten, die für den Anschluß
an die von der Beklagten veränderten Hausnetze notwendig gewesen seien,
verneint das Berufungsgericht zum einen mangels einer Anspruchsgrundlage
und zum anderen deshalb, weil der Vortrag der Klägerin nicht erkennen lasse,
daß die von ihr geltend gemachten Kosten für die Herstellung des Netzzu-
gangs notwendig gewesen seien.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-
richt habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es das erstinstanzliche
Urteil zugunsten der Beklagten abgeändert habe, obwohl der entsprechende
Sachantrag nur in der ersten, nicht aber in der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht gestellt worden sei; das sei jedoch notwendig gewe-
sen, weil in der Zwischenzeit ein Richterwechsel stattgefunden habe.
Ob es richtig ist, daß nach einem Richterwechsel bereits früher gestellte
Anträge in einem späteren Termin wiederholt werden müssen (bejahend BAG
NJW 1971, 1332), kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Verstoß des Beru-
fungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz geheilt wor-
den. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin und
gibt damit zu erkennen, daß sie sich das Berufungsurteil zu eigen macht (vgl.
Senat, BGHZ 111, 158, 161; BGHZ 124, 351, 370).
2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht einen
Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat, weil sie
nicht Eigentümerin des Telefon-Hausnetzes sei. Die bisherigen Feststellungen
tragen diese Auffassung nicht.
Fehlerhaft hat das Berufungsgericht die Eigentumslage nach Art. 233
§ 2 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 93 BGB beurteilt. Dem liegt ein unzutreffendes Ver-
ständnis der Überleitungsvorschrift zugrunde. Sie besagt nur, daß sich der In-
halt des am 3. Oktober 1990 bestehenden Eigentums an Sachen ab diesem
Zeitpunkt - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Vorschriften -
nach den §§ 903 bis 1011 BGB bestimmt (Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl.,
Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 3). Die Eigentumslage selbst ergibt sich dagegen
aus der Vorschrift nicht. Wer an dem Stichtag Eigentümer war, richtet sich al-
lein nach dem Recht der DDR (Senat, Urt. v. 6. Mai 1994, V ZR 30/93, WM
1994, 1299). Waren am 2. Oktober 1990 alle Voraussetzungen für einen Ei-
gentumserwerb erfüllt, bleibt das so entstandene Eigentum bestehen, auch
wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der tatbestandliche
Vorgang keinen Eigentumserwerb begründet hätte (Staudinger/Rauscher
[2000], Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 10), z.B. wenn danach die Trennung von Ei-
gentum am Grundstück und Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen,
Anpflanzungen sowie Einrichtungen nicht möglich ist (Senat, BGHZ 131, 168,
170).
3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den
Vortrag der Klägerin zu der Notwendigkeit der für die Schaffung eines neuen
Netzzugangs aufgewandten Kosten als nicht ausreichend substantiiert ange-
sehen hat. Diese Annahme beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; sie
berücksichtigt nicht, daß die Klägerin nach dem Hinweisbeschluß des
Berufungsgerichts vom 8. Juni 2004 in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2004 die
von
ihr als Schadensersatz geltend gemachten Kosten
im einzelnen
aufgeschlüsselt und zum Beweis für ihre Notwendigkeit die Einholung eines
Sachverständigengutachtens angeboten hat. Mehr brauchte sie auch
angesichts des - von ihr bestrittenen - Vortrags der Beklagten, es habe einen
kostengünstigeren Weg des Zugangs zu den Hausnetzen gegeben, nicht
vorzutragen.
4. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen
Gründen als richtig darstellt, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§§ 561, 562
Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil weitere
Feststellungen zu treffen sind.
a) Die Parteien und auch das Berufungsgericht haben bisher übersehen,
Telefonleitungen infolge des Erwerbs der Grundstücke durch den jetzigen Ei-
gentümer verloren haben kann. Das ist der Fall, wenn er die Leitungen gut-
gläubig lastenfrei zu Eigentum erworben hat. Dann kommt es insoweit auf die
rechtlichen Verhältnisse vor dem Eigentümerwechsel nicht an. Vielmehr ist die
Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) gerichtete Klage in diesem Fall von vorn-
herein unbegründet. Im Rahmen der neuen Verhandlung erhalten die Parteien
Gelegenheit, zu diesem die Schlüssigkeit der Klage betreffenden Gesichts-
punkt vorzutragen.
b) Wenn sich danach ergibt, daß der Grundstückserwerber nicht Eigen-
tümer der Telefonleitungen geworden ist, wird das Berufungsgericht aufzuklä-
ren haben, welche Maßnahmen die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 an den
Telefon-Hausnetzen durchgeführt hat. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, daß
die Hausnetze erneuert worden seien. Falls damit das Verlegen neuer Leitun-
gen von den APLs in die einzelnen Wohnungen gemeint ist, kann die Klägerin
das Eigentum daran erworben haben, wenn die Leitungen als Scheinbestand-
teile (§ 95 Abs. 2 BGB) oder Zubehör (§ 97 BGB) der Gebäude anzusehen
sind. Das setzt voraus, daß sie weder auf Dauer mit den Gebäuden fest ver-
gefügt wurden (§ 94 Abs. 2 BGB) in dem Sinn, daß ohne sie die Gebäude nach
der Verkehrsanschauung nicht fertiggestellt waren (vgl. Senat, Urt. v. 25. Mai
1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278). Vielmehr müssen die Leitungen
entweder - unabhängig von der Art der Verlegung - nur zu einem vorüberge-
henden Zweck in die Gebäude eingefügt oder so verlegt worden sein, daß sie
jederzeit ohne Beschädigungen entfernt werden können, was zum Beispiel bei
einem Einziehen in Leerrohre der Fall ist. Denn anderenfalls sind sie wesentli-
che Bestandteile der Gebäude und damit sogleich Eigentum des Grundstücks-
eigentümers geworden. Wenn der Klägervortrag jedoch so zu verstehen ist,
daß die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 keine neuen Telefonleitungen in-
nerhalb der Gebäude verlegt, sondern lediglich die vorhandenen Hausnetze
funktionsfähig gemacht hat, kommt es auf die von dem Berufungsgericht ge-
prüfte Rechtslage an, die infolge der erstmaligen Installation der Hausnetze
entstanden ist. Denn nur dann kann die Klägerin die geltend gemachten An-
sprüche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, § 2 PostUmwG auf von der Deutschen
Post der DDR abgeleitetes Eigentum stützen. Die dazu angestellten Erwägun-
gen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht
stand.
aa) Fehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung die Vorschrif-
ten der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze
für den komplexen Wohnungsbau vom 10. Dezember 1985 (GBl. I S. 398)
zugrunde gelegt. Sie enthalten keine Regelungen, aus denen sich Eigentum
der Klägerin herleiten läßt.
Fraglich ist schon in zeitlicher Hinsicht, ob diese Vorschriften anwendbar
sind. Die Anordnung trat nach ihrem § 7 Abs. 1 am 15. Januar 1986 in Kraft.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Hausnetze nach diesem
Zeitpunkt installiert wurden. Möglich ist auch, daß die Installation früher und
damit während der Geltung der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen
und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 4. Mai 1972
(GBl. I S. 328) erfolgte. Indes bedarf der Sachverhalt insoweit keiner weiteren
Aufklärung, weil sich aus beiden Anordnungen nichts dafür ergibt, daß die
Deutsche Post Eigentum oder ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des
Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV an den Hausnetzen erworben hat. Die Bestimmungen
dienten nach den Präambeln der Anordnungen der Sicherung einer hohen Ef-
fektivität und der einheitlichen koordinierten Planung, Vorbereitung, Durchfüh-
rung und Finanzierung der für den komplexen Wohnungsbau erforderlichen
stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze. Sie galten für die Abgren-
zung der Verantwortung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen (vgl. § 1 der
jeweiligen Anordnung). Daraus folgt, daß die in der Anlage zu den Anordnun-
gen aufgeführten Versorgungsanlagen und -netze als Investitionen des kom-
plexen Wohnungsbaus (siehe dazu die Durchführungsbestimmung zur Verord-
nung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen
des komplexen Wohnungsbaus - vom 13. Juli 1978 [GBl. I S. 260] bzw. die 1.
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investiti-
onen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom
10. Dezember 1985 [GBl. I S. 393]) geplant, vorbereitet, durchgeführt und fi-
nanziert wurden. Eigentums- oder sonstige vermögensrechtliche Zuordnungen
sind den Bestimmungen dagegen nicht zu entnehmen.
Deshalb kann ebenfalls offen bleiben, ob die Auffassung des Beru-
fungsgerichts zutrifft, daß zu der in Nr. 3 a der Anlage zu den Anordnungen
genannten fernmeldetechnischen Hausinstallation auch ein Telefon-Hausnetz
gehörte. Zweifel daran ergeben sich daraus, daß die zu den einzelnen
Wohnungen innerhalb eines Gebäudes führenden Leitungen für die Energie-
und Wasserversorgung nicht zu den in den Nummern 1 und 2 der Anlage
aufgeführten Versorgungsnetzen gehörten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich,
daß dies bei Telefonnetzen anders sein sollte. Verstärkt werden diese Zweifel
dadurch, daß nach Nr. 3 b der Anlage die Auslegung des Berufungsgerichts
zur Folge hat, daß die Telefonleitung zwischen der sogenannten
Hauseinführung und dem Abzweig von dem außerhalb des Gebäudes
verlaufenden Telefonkabel nicht zu den
Investitionen des komplexen
zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus gehörte. Daß dieses ge-
wollt war, ist kaum anzunehmen.
Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die Telefon-
Hausnetze nach § 4 der Anordnung vom 4. Mai 1972 (aaO) bzw. nach § 6 der
Anordnung vom 10. Dezember 1985 (aaO) in der Rechtsträgerschaft der Deut-
schen Post der DDR standen. Selbst wenn das der Fall war, könnte die Kläge-
rin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - daraus kein Eigentum
herleiten. Die Rechtsträgerschaft hatte lediglich den Zweck, das Volkseigentum
zu verwalten. Ihr Inhalt ergab sich nicht aus der Rechtsträgeranordnung vom
7. Juli 1969 (GBl. II S. 433), sondern aus §§ 19, 20 ZGB. Danach waren die
Rechtsträger berechtigt, das ihnen anvertraute Volkseigentum auf der Grund-
lage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen sowie zur Durchführung
der staatlichen Pläne darüber zu verfügen. Ihnen stand somit die tatsächliche
und rechtliche Verwaltungsbefugnis zu; ein dingliches Recht an dem Volksei-
gentum stellte die Rechtsträgerschaft dagegen nicht dar (Schmidt-Räntsch,
Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstü-
cken, 2. Aufl., S. 16). Als bloße Verwaltungsbefugnis gehört die Rechtsträger-
schaft nicht zu den sonstigen Vermögensrechten aus dem Sondervermögen
Deutsche Post im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, die in das Vermögen der
Bundesrepublik Deutschland fielen und mit dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost vereinigt wurden. Die eventuelle Rechtsträgerschaft der Deut-
schen Post an den Telefon-Hausnetzen kann somit nicht zum Eigentum der
Klägerin daran geführt haben.
bb) Eigentum der Klägerin an den Hausnetzen läßt sich nicht aus Eigen-
tum der Deutschen Post der DDR herleiten, sondern allenfalls aus der Zugehö-
rigkeit der Hausnetze zu den Grundfonds der Deutschen Post.
(1) Zwar sah § 11 Abs. 4 Satz 1 der bis zum 30. April 1986 geltenden
Fernsprechordnung vom 21. November 1974 - FO - (GBl. I S. 254) vor, daß
sich Fernsprechanschlüsse, die - wie hier - als Hauptanschlüsse geschaltet
waren, von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle,
also bis zum Fernsprechapparat (vgl. § 9 Abs. 5 FO), im Eigentum der Deut-
schen Post befanden. Aber im Zeitpunkt der Installation der Hausnetze gab es
in der DDR kein Eigentum staatlicher Organe und Einrichtungen wie der Deut-
schen Post, sondern insoweit nur sozialistisches Eigentum in der Form des
Volkseigentums (§ 18 Abs. 1 und 2 ZGB). Dementsprechend hieß es in § 13
Abs. 4 Satz 1 der am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Fernsprech-Anordnung
vom 28. Februar 1986 (GBl. I S. 133), daß sich die Hauptanschlüsse von der
Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle in den Grund-
fonds der Deutschen Post befanden; davon ausgenommen waren teilnehmer-
eigene Fernsprechapparate besonderer Art und teilnehmereigene Zusatzein-
richtungen sowie Einrichtungen für andere Übertragungsarten.
(2) Der Fonds war die Gesamtheit volkseigener Vermögenswerte mit
einer spezifischen Funktion im arbeitsteilig organisierten gesamtgesellschaftli-
chen Aneignungsprozeß, die dessen stoffliche Substanz verkörperten und den
Staats- und wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Wirtschaftsorganisatio-
nen und Einrichtungen als Fondsinhabern zweckgebunden rechtlich zugeord-
net waren; dem Wesen nach verkörperten die Fonds des staatlichen Eigen-
tums die gesellschaftlichen (Aneignungs-) Verhältnisse, die bei der Bildung und
der Verwendung der Fonds gestaltet wurden (Görner u.a., Lexikon der Wirt-
schaft, Wirtschaftsrecht, S. 124). Die Fondsinhaberschaft betraf die Gesamtheit
der Rechte und Pflichten staatlicher Wirtschaftsorganisationen, Einrichtungen
und Leitungsorgane, die sich auf die Bildung und Verwendung der Fonds be-
zogen; die Fondsinhaber wurden in Wahrnehmung eigener anerkannter Inte-
ressen tätig, traten im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rechtsver-
kehr auf und waren berechtigt und verpflichtet, eine möglichst hohe Fondsef-
fektivität anzustreben, welche der Mehrung des Volkseigentums diente und,
soweit vorgesehen, ihnen selbst eine der erbrachten Leistung entsprechende
Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn brachte. Das bedeutete eine rechtlich
anerkannte Selbständigkeit der Fondsinhaber im Hinblick auf die den Fonds
zugeordneten Sachen, die ihren Ausdruck im wesentlichen in Besitz-, Nut-
zungs- und Verfügungsbefugnissen fand (Görner u.a., aaO S. 126).
(3) Der Grundfonds war eine spezielle Fondsart der volkseigenen Be-
triebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe sowie staatlichen
Einrichtungen, in welchem ihre Grundmittel zusammengefaßt waren; darunter
verstand man Arbeitsmittel mit einer normativen Nutzungsdauer von mehr als
einem Jahr und einem Bruttowert ab 1.000 Mark/DDR, welche rechtlich als
Sache behandelt wurden (Görner u.a., aaO, S. 152 f.). Solche Grundmittel
konnten somit auch die Telefonleitungen von Hausnetzen innerhalb von
Gebäuden sein. Da sie
für den Fondsinhaber einen Vermögenswert
verkörperten, über den er - auch zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil -
verfügen konnte, ist die Fondsinhaberschaft ein sonstiges Vermögensrecht im
Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV.
(4) Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 der Fernsprechanordnung vom 28. Februar
1986 (aaO) folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß sich auch die Hausnetze, die
Gegenstand des Streits der Parteien sind, in den Grundfonds der Deutschen
Post befanden. Möglich ist auch die Zugehörigkeit zu den Grundfonds des
volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft, an den die Gebäude nach der
Fertigstellung von dem Hauptauftraggeber K. W. , der eine
dem Generalübernehmer des bürgerlichen Rechts vergleichbare Stellung hatte
(Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 228/03, VIZ 2004, 499, 500), als Investiti-
onsauftraggeber zu übergeben waren (§ 20 Abs. 1 2. DVO VertragsG). Des-
halb kommt es darauf an, durch wen und auf wessen Rechnung die Errichtung
der Hausnetze erfolgte. Hat die Deutsche Post ihre "eigenen" Leitungen auf
eigene Kosten verlegt oder von einem von ihr beauftragten Dritten verlegen
lassen, blieben sie grundsätzlich in ihren Grundfonds. Etwas anderes gilt aller-
dings dann, wenn die Hausnetze mit der Installation wesentliche Bestandteile
der Gebäude (vgl. § 295 Abs. 1 ZGB) geworden oder dem für die Gebäude zu-
ständigen volkseigenen Betrieb der Wohnungswirtschaft übergeben worden
und in dessen Grundfonds gefallen sind. Wurden die Hausnetze allerdings
sogleich auf Kosten des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft errich-
tet, befanden sie sich in dessen Grundfonds. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß
der Deutschen Post in diesem Fall irgendwelche Vermögensrechte an den Lei-
tungen zustanden. Solche konnte sie auch nicht mit dem späteren Anschluß
der Fernsprechstellen an das öffentliche Telefonnetz erwerben.
cc) Das alles muß das Berufungsgericht aufklären. Wenn es danach das
Eigentum der Klägerin an den Telefon-Hausnetzen bejaht, wird es dem Ein-
wand der Beklagten nachgehen müssen, daß die von ihr durchgeführten Maß-
nahmen zu keiner Eigentumsstörung geführt haben; auch wird es Feststellun-
gen zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden treffen müssen.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann