Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 07.06.2005 – 1 StR 198/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2005 gemäß §§ 346

Abs. 2, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Es bleibt bei dem Beschluß des Landgerichts Passau vom

14. Februar 2005.

Gründe

1. Die Angeklagte wurde am 21. Dezember 2004 wegen eines bewaffne-

ten Überfalls, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann begangen hatte, unter

Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen

Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt. Nach der Urteilsverkündung wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt und

ein Merkblatt (StP 133) ausgehändigt.

2. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005, beim Landgericht eingegangen

am 21. Januar 2005, legte die Angeklagte "Berufung" ein, die das Landgericht

durch Beschluß vom 14. Februar 2005, zugestellt am 22. Februar 2005, zutref-

fend als Revision ausgelegt (§ 300 StPO) und gemäß § 346 Abs. 1 StPO als

verspätet verworfen hat.

3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2005, eingegangen am 25. Februar

2005, teilte die Angeklagte mit, sie "wolle in Revision gehen" und jetzt die

Wahrheit sagen. Darüber hinaus führte sie in diesem und einem späteren

Schreiben im wesentlichen aus, sie sei nach dem Urteil "am Boden zerstört"

gewesen, weshalb es "sein kann", daß sie die Rechtsmittelbelehrung "nicht

mitkriegte". Jedoch habe ihr ihre Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin H. ,

gesagt, sie habe "vier Wochen Zeit, um in Berufung zu gehen". Das Merkblatt

sei nicht ihr, sondern der Verteidigerin ausgehändigt worden. Im weiteren Ver-

lauf habe sie der Sozius (und Ehemann) der Verteidigerin, der sie ursprünglich

verteidigt hatte, aufgesucht und ihr ein Rechtsmittel "ausgeredet", da es "nichts

bringe" und sie "froh sein solle, einen Weihnachtsbonus bekommen zu haben".

4. Rechtsanwältin H. hat zur Sache nichts erklärt. Zwischenzeit-

lich hat die Angeklagte noch Rechtsanwalt R. mit ihrer Verteidigung beauf-

tragt, der auch Einsicht in die Verfahrensakten genommen hat. Er hat dem

Landgericht mitgeteilt, er sei damit einverstanden, daß eine Entscheidung ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO herbeigeführt werde und sich im übrigen nicht geäu-

ßert.

5. Das Vorbringen der Angeklagten kann unter keinem rechtlichen Ge-

sichtspunkt Erfolg haben.

a) Der auf § 346 Abs. 1 StPO gestützte Beschluß des Landgerichts ist

offensichtlich richtig, da die Angeklagte die Frist von einer Woche zur Einle-

gung der Revision nicht eingehalten hat. Anderes behauptet sie auch selbst

nicht.

b) Vielmehr trägt sie im Kern vor, ihr sei die verspätete Einlegung ihres

Rechtsmittels nicht anzulasten. Der Sache nach liegt also ein Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand vor, auch wenn dieser Begriff nicht aus-

drücklich verwendet worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2001

- 2 StR 491/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 29 m. w. N.).

(1) Ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag setzt jedoch zunächst

voraus, daß der Antragsteller eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt

hat (§ 44 Abs. 1 StPO). Wer eine ihm vom Gericht erteilte Rechtsmittelbeleh-

rung nicht "mitkriegt", handelt regelmäßig nicht ohne eigenes Verschulden,

wenn er die Frist, über die er belehrt wurde, nicht einhält (vgl. Meyer-Goßner

StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 13 m. w. N.). Das Vorbringen der Angeklagten, sie sei

wegen des Urteils "am Boden zerstört" gewesen, ändert daran nichts. Rechts-

mittelbelehrung wird regelmäßig unmittelbar im Anschluß an eine Urteilsver-

kündung erteilt. Ob ungewöhnliche Ausnahmefälle vorstellbar sind, in denen

sich allein aus dem Verfahrensablauf in Verbindung mit dem konkreten Inhalt

des Urteils etwas anderes ergeben kann, kann offen bleiben, weil hier ein sol-

cher Fall jedenfalls nicht vorliegt. Die Angeklagte war geständig, die Verteidi-

gerin hatte auf die Annahme eines minder schweren Falls plädiert - dem ist die

Strafkammer gefolgt - und die konkrete Strafhöhe ins Ermessen des Gerichts

gestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft eine Strafe von fünf Jahren und zehn

Monaten beantragt hatte.

(2) Dem übrigen Vorbringen der Angeklagten, das zumindest teilweise

nicht sehr naheliegend erscheint (z. B. das Gericht habe nicht ihr, sondern der

Verteidigerin das Merkblatt ausgehändigt, die sie gleichwohl in mehrfacher

Hinsicht (Berufung, vier Wochen) falsch unterrichtet habe), braucht der Senat

jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht näher nachzugehen.

Die Angeklagte hat nämlich selbst auf der Grundlage des von ihr geltend ge-

machten Irrtums ihr Rechtsmittel zu spät angebracht. Hätte sie vier Wochen

Zeit gehabt, gegen das Urteil vom 21. Dezember 2004 Rechtsmittel einzule-

gen, hätte es spätestens am 18. Januar 2005 bei Gericht sein müssen. Tat-

sächlich

stammt ihr Schreiben aber erst vom 19. Januar 2005 und es ist erst am

21. Januar 2005 eingegangen. Warum (auch) diese Verspätung unverschuldet

sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf