Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.06.2005 – VI ZR 219/04

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das

Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Nach der höchst-

richterlichen Rechtsprechung muß der Verletzte in solchen Fällen alle

Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich

eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muß deshalb bei

einem Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht

beachtet sind, den Sachverhalt dartun, der ergibt, daß zur Zeit des

Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand (vgl. Senatsurteile

vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69 - VersR 1970, 1130; vom

27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 245; BGH, Urteil

vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - VersR 1966, 90, 92). Anders

liegt der Fall jedoch, wenn der Kläger - wie hier - eine die Streupflicht

auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen

hat, aber der Beklagte behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die

ein Streuen zwecklos machten. In diesen Fällen beruft sich der

Beklagte auf eine Ausnahmesituation. Er muß daher beweisen, daß die

besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall

angedauert haben, so daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre (vgl.

Senatsurteile vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - aaO; BGH, Urteil

vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - aaO). In diesem Fall betrifft die

Frage, ob der Streupflichtige auf die Glätte rechtzeitig reagiert hat, noch

das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar

machte, so daß auch dafür der Beklagte nach den Grundsätzen der

zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beweispflichtig ist (vgl.

auch OLG Celle NZV 2004, 643, 644 und NZV 2001, 78).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 75.996,98 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr