BGH Urteil vom 26.02.2009 – III ZR 225/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-
Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 27. August 2008 - 1 U 24/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 23.000 €
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt abweichender obergerichtli-
cher Rechtsprechung oder behaupteter Verletzungen der Grundrechte der Klä-
gerin (Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG).
1.
Die im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom
11. Mai 2005 (NZV 2005, 638) behauptete Divergenz besteht nicht. Die in der
Beschwerde insoweit angesprochenen Ausführungen des Berufungsgerichts
zum Anscheinsbeweis stehen im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung
des Senats.
Eine zulassungsrelevante Divergenz ist dann gegeben, wenn in der an-
gefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von
einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleich geordneten
Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGHZ 152, 182, 186
m.w.N.).
Das Berufungsgericht ist - unter Bezugnahme auf den Beschluss des
Senats vom 21. Januar 1982 (III ZR 80/81, VersR 1982, 299; siehe auch OLG
Karlsruhe VersR 1976, 346; OLG Hamm OLGR 1995, 268, 269; Thüringisches
OLG ZfS 2001, 11, 12; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 99; OLG Brandenburg
LKV 2005, 40) - davon ausgegangen, dass eine Streu- und Räumpflicht eine
allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glätte-
stellen voraussetzt. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte, insoweit könne
sich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen, und für die Verlet-
zung der Verkehrssicherungspflicht trage die Klägerin die Darlegungs- und Be-
weislast.
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach der Geschädig-
te die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach
den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst
(Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - BGHR BGB § 839 Abs. 1
Satz 1 Streupflicht 7; siehe auch BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR
49/83 - NJW 1985, 484, 485; Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 -
NJW-RR 2005, 1185). Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den An-
scheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen
der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht - ähnlich wie bei einem Ver-
stoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften - nach dem ersten
Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über
die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in
dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutz-
vorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber
erst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in
einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut
gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indessen der
Anspruchsteller beweispflichtig (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991
- III ZR 2/91 - aaO; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - aaO).
Soweit das OLG Frankfurt in seiner in der Beschwerde angesprochenen
Entscheidung ausgeführt hat, dass bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebra-
streifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns regelmäßig der Beweis des
ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemein-
de spreche, betrifft dies nicht die im Mittelpunkt des Berufungsurteils stehende
Frage, ob das hier streitgegenständliche Unfallereignis zu einem Zeitpunkt statt-
gefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut werden musste
(= zeitliche Grenzen der Streupflicht), sondern die nachfolgende Frage, ob
dann, wenn ein Verletzter innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu
Fall gekommen ist, ein Anscheinsbeweis für eine Streupflichtverletzung und
deren Unfallursächlichkeit besteht.
2.
Soweit die Zulassung einer Beschwerde zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung geboten ist, wenn das Berufungsurteil auf einer Verlet-
zung von Verfahrensgrundrechten oder auf einem Verstoß gegen den allgemei-
nen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f), legt die Beschwerdeführerin ent-
sprechende Zulassungsgründe nicht hinreichend dar. Von einer weiteren Be-
gründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 O 324/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.08.2008 - 1 U 24/08 -