BGH Urteil vom 07.06.2005 – X ZR 198/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
GebrMG § 12 a
Verkündet am: 7. Juni 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Knickschutz
Auch bei der Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung ist eine erschöpfende Erörterung erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann den Schutzansprüchen entnimmt.
Weichen Begriffe in den Schutzansprüchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist der sich aus Schutzansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2005 - X ZR 198/01 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 9. August 2001 verkün-
dete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 91 00 903
(Klagegebrauchsmusters), das am 26. Januar 1991 angemeldet und am 18.
April 1991 eingetragen wurde. Es betrifft einen Knickschutz für einen Hoch-
druckschlauch bei Hochdruckreinigern.
Die der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 und 2 haben
folgenden Wortlaut:
1. Knickschutz für einen Hochdruckschlauch bei Hochdruckreini-
gern, wobei der Hochdruckschlauch am Schlauchanfang eine
Hülse aufweist, die von einer Überwurfmutter umgeben ist und im
weiteren eine Dichtung mit einer Preßarmatur vorgesehen sind,
die mit dem Anschlußstutzen des Hochdruckreinigers in Verbin-
dung stehen
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Knickschutz als
lose den Hochdruckschlauch umgebende Knickschutztülle aus-
gebildet ist und mit der Überwurfmutter nach Art einer Umsprit-
zung werkstoffeinstückig verbunden ist.
2. Knickschutz nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Knickschutztülle
nach der Schlauchseite hin eine trompetenartige Erweiterung auf-
weist.
Nach Eintragung reichte die Klägerin neue Schutzansprüche zu den Ge-
brauchsmusterakten; in diesen war der Begriff "werkstoffeinstückig" aus dem
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gestrichen und das erste kennzeich-
nende Merkmal in den Oberbegriff übernommen.
Die Klägerin reichte sodann erneut geänderte Schutzansprüche ein, die
im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 wieder den Begriff "werkstoff-
einstückig" enthielten. Dieser Teil des eingereichten Schutzanspruchs 1 lautete
danach: "dadurch gekennzeichnet, daß die Knickschutztülle (5) nach der
Schlauchseite hin eine trompetenartige Erweiterung (10) aufweist und mit der
Überwurfmutter (3) nach Art einer Umspritzung werkstoffeinstückig verbunden
ist."
Der Beklagte vertreibt einen Hochdruckschlauch für Hochdruckreiniger,
der mit dem Anschlußstutzen des Hochdruckreinigers durch eine Überwurfmut-
ter verbunden und mit einem Knickschutz versehen ist. Die Knickschutztülle
weist nach der Schlauchseite hin eine Erweiterung auf und ist auf die aus einem
anderen Material bestehende Überwurfmutter aufvulkanisiert.
Die Klägerin hält diese Ausführungsform für gebrauchsmusterverletzend
und nimmt den Beklagten auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatz-
verpflichtung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen
Erfolg.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Auskunfts- und Feststel-
lungsantrag weiter.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden Ansprü-
che auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß
den §§ 24 Abs. 1, Abs. 2, 24b, 11 Abs. 1, 12a GebrMG nicht zu, denn der von
dem Beklagten hergestellte und vertriebene, mit einem Knickschutz versehene
Hochdruckschlauch verletze die Rechte der Klägerin aus dem Schutzan-
spruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht, weil er die hiernach zu fordernde
Werkstoffeinstückigkeit zwischen der Überwurfmutter und der trompetenartigen
Erweiterung der Knickschutztülle nicht aufweise. Das Wort "werkstoffeinstückig"
in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sei so zu verstehen, daß die
Knickschutztülle und die Überwurfmutter ein Werkstück bildeten und aus einem
Werkstoff bestünden. Dies ergebe sich schon unter Heranziehung des allge-
meinen Sprachverständnisses. Ein anderes Verständnis lege auch der Durch-
schnittsfachmann nicht zugrunde. Der vom Landgericht zugezogene Sachver-
ständige habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er eine andere Formulie-
rung des Schutzanspruchs erwartet hätte, wenn sich das Wort "werkstoffeinstü-
ckig" nur auf die untrennbare Verbindung von Knickschutztülle und Überwurf-
mutter habe beziehen sollen. Wenn der von der Klägerin beauftragte Privatgut-
achter gemeint habe, den Begriff "werkstoffeinstückig" habe er in seiner 42-
jährigen Industrie- und Hochschulpraxis noch nie gehört, so decke sich dies
zwar mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem der Beg-
riff ebenfalls nicht bekannt gewesen sei. Es sei aber im Ansatz falsch, wenn der
Privatgutachter gemeint habe, der Begriff müsse deshalb entsprechend der Be-
schreibung und den Zeichnungen des Gebrauchsmusters interpretiert werden.
Die Auslegung eines in einem Schutzanspruch verwendeten Begriffs sei
"selbstverständlich" nicht entsprechend der Beschreibung und den Zeichnun-
gen vorzunehmen, sondern habe sich in allererster Linie an dem zu ermitteln-
den Inhalt der Gebrauchsmusteransprüche zu orientieren, während die Be-
schreibung und Zeichnungen lediglich zu deren Verständnis heranzuziehen
seien.
Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hält revisions-
rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach § 12a Satz 2 GebrMG sind zur Auslegung der Schutzansprüche ei-
nes Gebrauchsmusters die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen,
wobei das Berufungsgericht hier zutreffend die letzte zu den Gebrauchsmuster-
akten gereichte Fassung des Schutzanspruchs 1 zugrunde gelegt hat. Demge-
mäß sind die Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters nach denselben
Grundsätzen wie Patentansprüche auszulegen. Auch bei der Prüfung einer Ge-
brauchsmusterverletzung (zur Patentverletzung vgl. etwa BGHZ 125, 303, 310
- Zerlegvorrichtung für Baumstämme m.w.N.), ist eine erschöpfende Erörterung
erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann dem
Schutzanspruch entnimmt (Senat, Urt. v. 04.02.1997 - X ZR 74/94, GRUR
1997, 454, 455 - Kabeldurchführung I). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt
der Schutzansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Of-
fenbarungsgehalt der Beschreibung, soweit dieser Niederschlag in den Ansprü-
chen gefunden hat (Senat, Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909,
911 - Spannschraube). Dabei ist nicht die sprachliche oder logisch-wissen-
schaftliche Bestimmung der in der Beschreibung und in den Ansprüchen ver-
wendeten Begriffe entscheidend. Weichen Begriffe vom allgemeinen techni-
schen Sprachgebrauch ab, ist nicht dieser, sondern der sich aus den Ansprü-
chen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend (Senat aaO
- Spannschraube; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGHZ 113, 1, 9 f. - Auto-
waschvorrichtung; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I).
Diesen Grundsätzen entspricht die Auslegung des Begriffs "werkstof-
feinstückig" durch das Berufungsgericht nicht. Sowohl der gerichtliche Sachver-
ständige als auch der Privatgutachter haben angegeben, den Begriff nicht zu
kennen. Der Begriff war daher auslegungsbedürftig. Der gerichtliche Sachver-
ständige hat letzteres zwar in Abrede gestellt. Er hat aber gleichwohl seinerseits
ausgelegt und dabei dem Begriff sein eigenes vom Inhalt der Beschreibung im
übrigen unabhängiges Verständnis beigelegt, wonach "werkstoffeinstückig"
mehr bedeuten müsse als "einstückig", denn sonst würde "man" den Schutzan-
spruch 1 anders, nämlich wie folgt formuliert haben: "Überwurfmutter und
Knickschutztülle sind nach Art einer Umspritzung zu einem Stück verbunden"
(schriftliches Gutachten GA 99). Der Begriff beziehe sich auf zwei Merkmale,
nämlich einerseits die Verbindung von zwei Teilen zu einem und andererseits
auf die Identität des Werkstoffs, aus dem die zusammengefügten zwei Teile
bestünden (mündliche Anhörung GA 132). Er hat dabei aber gerade ausdrück-
lich nicht den Gesamtinhalt der Gebrauchsmusterunterlagen berücksichtigt. Er
hat vielmehr der Gebrauchsmusterbeschreibung nur die Bedeutung einer "Zu-
standsbeschreibung" beigemessen, auf die es für die Frage, was in den Merk-
malen des Schutzanspruchs 1 geschützt sei, nicht ankomme (mündliche Anhö-
rung GA 133).
Das Berufungsgericht hat diesen Standpunkt des gerichtlichen Sachver-
ständigen übernommen. Damit genügt seine Auslegung nicht den oben darge-
stellten Anforderungen.
Der Begriff "werkstoffeinstückig" kommt in der Beschreibung wiederholt
vor. Diese hebt auf Seite 5, 3. Absatz als wesentliche Neuerung hervor, daß der
Knickschutz nicht - wie im Stand der Technik - unmittelbar den Schlauch um-
gibt, sondern - werkstoffeinstückig - mit der Überwurfmutter verbunden ist und
ausgehend davon in loser Umgreifung in Art einer Knickschutztülle den
Schlauch umfaßt. Dazu soll, was die Herstellung des Knickschutzes vereinfa-
che, die bereits an der Überwurfmutter vorhandene Kunststoffumspritzung ein-
fach verlängert werden (S. 5, 4. Abs.). Die aus einem Messingteil bestehende
Überwurfmutter sei bereits vorhanden und werde lediglich mit einem ringförmi-
gen Kunststoffteil umspritzt, wodurch ein inniger Verbund zwischen der Mutter
und dem Kunststoffteil stattfinde, wobei dieses Kunststoffteil in Verlängerung
zur Schlauchseite hin gleichzeitig als Knickschutztülle ausgebildet sei (S. 5 letz-
ter Abs., übergreifend S. 6). Danach geht die Beschreibung von unterschiedli-
chen Materialien für Mutter und Knickschutz aus. Das Berufungsgericht hat die-
sen Inhalt der Beschreibung bei der Auslegung ausdrücklich nicht berücksich-
tigt, sondern dies als "selbstverständlich" nicht in Betracht kommend zurückge-
wiesen. Der Inhalt der Beschreibung macht aber gerade deutlich, daß mit
"werkstoffeinstückig" im Sinne des Gebrauchsmusters nicht gemeint ist, daß
nur ein Werkstoff zur Verwendung kommt, sondern daß die Erfindung darin be-
stehen soll, die aus einem Messingteil - von anderen Werkstoffen ist in der Be-
schreibung nicht die Rede - bestehende Überwurfmutter mit einem ringförmigen
Kunststoffteil zu umspritzen und damit einen innigen Verbund zwischen Mutter
und Kunststoffteil zu erreichen. Weil das Berufungsgericht der Auffassung war,
es komme auf eine Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung und
Zeichnungen nicht an, hat es diese Gesichtspunkte nicht gewürdigt und ist des-
halb zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das mit dem Inhalt der Beschrei-
bung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Senat kann die Auslegung des Beg-
riffs "werkstoffeinstückig" in dem vorstehend geschilderten Sinn selbst vorneh-
men, da weitere tatrichterliche Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch mit seiner Hilfsbegründung nicht
als tragfähig. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die Rechtsbeständigkeit
komme es nicht mehr an, es sei jedoch darauf hinzuweisen, daß auf der Grund-
lage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von einer Schutzfä-
higkeit des Klagegebrauchsmusters nur dann ausgegangen werden könne,
wenn sich das Wort "werkstoffeinstückig" auf die Überwurfmutter und die Knick-
schutztülle mit der Folge beziehe, daß die Überwurfmutter und die Knickschutz-
tülle ein Werkstück bildeten und aus demselben Werkstoff bestünden.
Auch dies trägt die Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht hat sich
darauf beschränkt, kursorisch die Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen
wiederzugeben, ohne darzulegen, aus welchen Gründen es an einem erfinderi-
schen Schritt i.S. von § 1 GebrMG fehle. Der gerichtliche Sachverständige hat
in der Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens (GA 115) ausgeführt, die Leh-
re des Gebrauchsmusters basiere auf einer Kombination in der Branche be-
kannter Einzellösungen, die in den eingereichten Schriften "weitestgehend" be-
schrieben seien. Allerdings sei die Kombination neu, wenn auch die Erfin-
dungshöhe gering einzuschätzen sei. In seinem ersten schriftlichen Gutachten
hat er gemeint (GA 99), die Verbindung von Knickschutztülle und Überwurfmut-
ter sei nur dann "schützenswert", wenn beide Teile aus einem Werkstoff be-
stünden, wenn also das Wort "werkstoffeinstückig" im Sinne seiner Auslegung
zu verstehen sei. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung dahingehend er-
läutert, daß die US-Patentschrift 2 295 830 schon eine trompetenartige Erweite-
rung zeige sowie auch eine Verbindung zum Anschlußstück.
Bei der US-Patentschrift 2 295 830 ist jedoch die Knickschutztülle aus
Metall und in einem Kupplungsstück aus Metall gehalten. Danach ist jedenfalls
zu klären, ob es hiervon ausgehend für den Fachmann nahelag, die Knick-
schutztülle mit der Überwurfmutter durch Umspritzung zu verbinden.
3. Das Berufungsgericht wird daher unter Zugrundelegung der unter 1.
vorgenommenen Auslegung der Schutzansprüche zu klären haben, ob die an-
gegriffene Ausführungsform den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ver-
wirklicht. Kommt es auf die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters an, so wird
das Berufungsgericht weiter zu klären haben, welche Schritte im einzelnen für
den Fachmann notwendig waren, um vom Stand der Technik ausgehend zum
Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters zu gelangen.
Erst danach wird zu beurteilen sein, ob es eines erfinderischen Schritts bedurf-
te, um den Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters
bereitzustellen.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf