BGH Urteil vom 23.07.2009 – Xa ZR 146/07
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Xa ZR 146/07
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Juli 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und
Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 20. September 2007
verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des auf einer freigegebenen Diensterfindung be-
ruhenden, am 11. Juni 1985 angemeldeten deutschen Patents 35 20 885 (Li-
zenzpatents), das in der Fassung, die es im Einspruchsbeschwerdeverfahren
erhalten hat, bis zum Ablauf der Höchstschutzdauer in Kraft stand und "Verfah-
ren und Anlage zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolar-
tigen und/oder staubförmigen Schadstoffen" betrifft. Die Patentansprüche 1
und 16 des Lizenzpatents lauten in dieser Fassung wie folgt:
"1. Verfahren zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen aus Ab- gasen von Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen, wobei das aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende und Schadstoffe enthaltende heiße Rauchgas entstaubt und das entstaubte Rauchgas in einer Rauchgasnachbehandlung ge- mäß dem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren und Trocken- verfahren behandelt wird und sich ein Wasserdampf enthalten- des Restwaschgas ergibt, dadurch gekennzeichnet, dass man das wasserdampfhaltige Restwaschgas mit einer mittleren Temperatur T in einem Kühlsystem aus Glas, Graphit, korrosi- onsbeständigem Metall, Keramik oder Kunststoff durch indirek- te Kühlung mittels eines Kühlmediums so weit abkühlt, dass die Temperatur auf einen mittleren Wert T-x unter Wahl einer Tem- peraturdifferenz derart herabgesetzt wird, dass mindestens je- weils die Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfs auskondensiert, wobei dem Restwaschgas im Kühlsystem zu- sätzlich ein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponen- ten des Restwaschgases reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt, bzw. deren Alkaligehalt verändert, und[/]oder dem Restwasch- gas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, und/oder das Restwaschgas zusätzlich mit einem Kondensationshilfsmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensationskeimen fördert, und dass das abgeschiedene Kondensat abgezogen sowie chemisch-physikalisch nachbehandelt wird.
16. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An- sprüche 9 - 15, mit einer Verbrennungsanlage, einer Entstau- bungseinrichtung und einer Nasswäsche, gekennzeichnet durch ein Kühlsystem, das hinter die Rauchgasnachbehand- lung geschaltet ist, mit Mitteln zur indirekten Kühlung des Rauchgases bzw. des Restwaschgases, mit Mitteln zur Rück- führung des physikalisch-chemisch behandelten Kondensats in die Nasswäsche und mit Mitteln zur Messung der Konzentrati- on einzelner Schadstoffkomponenten, und dadurch, dass die Vorrichtung zur Nachbehandlung des Kondensats eine Ein- dampfanlage enthält, in der neutralisiertes Kondensat einge- engt werden kann, die aus einem korrosionsbeständigen Mate- rial wie Kunststoff, Glas, Keramik und/oder Graphit besteht."
Mit Lizenzvertrag vom 28. Januar 1987 räumte der Kläger der seinerzeit
als Metallgesellschaft AG firmierenden Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklag-
ten), deren Tochtergesellschaften sowie deren Lieferanten und Kunden ein Mit-
benutzungsrecht gegen eine Einmalzahlung und eine Lizenzvergütung in Höhe
von 2% des Nettoverkaufswerts aller unter Verwertung der Vertragsschutzrech-
te von der Beklagten und den Tochtergesellschaften in Verkehr gebrachten Ver-
tragsanlagen ein. Die Beklagte zu 2, eine Tochtergesellschaft der Beklagten,
lieferte für die Beklagte zu 3 als Bauherrin und Betreiberin einer von dritter Seite
gelieferten Rückstandsverbrennungsanlage
in D.
(nachfolgend R. )
Einzelkomponenten, insbesondere zwei Elektrokondensationsfilter.
Der Kläger meint, dass die R. von verschiedenen Patentansprüchen
des Lizenzpatents wortsinngemäß oder zumindest in äquivalenter Weise Ge-
brauch mache; er hat die Beklagten zunächst auf Auskunft und Zahlung eines
angemessenen Lizenzentgelts sowie die Beklagte auf weiteren Schadensersatz
und Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht in Anspruch ge-
nommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-
gers, mit der dieser sein Begehren mit teilweise geänderten Anträgen weiterver-
folgt hat, ist erfolglos geblieben.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das erste Beru-
fungsurteil aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte abgewiesen wor-
den ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 169,
30 - Restschadstoffentfernung).
Im zweiten Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verur- teilen,
1.
ihm Auskunft zu erteilen, welchen Nettoverkaufswert die R. bzw. deren Komponenten im Sinn des Vertragsanlagenbegriffs des § 2 Nr. 2 des Lizenzvertrags hatte,
2. nach Erledigung der Auskunftserteilung an ihn für die während der Laufzeit des Lizenzpatents erfolgte Nutzung im Rahmen der R. ein Lizenzentgelt in Höhe von 2% des Nettover- kaufswerts zu zahlen,
3.
ihm weitere 61.601,69 € zu zahlen.
Die Berufung ist erneut ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Berufungsver-
fahren gestellten Anträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneu-
ten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-
scheidung über die Kosten der Revisionsverfahren zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger ständen im
Hinblick auf die R. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf
Auskunft, Lizenzzahlung oder Schadensersatz zu. Dafür, ob es sich bei der
R. um eine vergütungspflichtige Vertragsanlage im Sinne des § 2 Nr. 1
Buchst. b des Lizenzvertrags handele, sei die im Einspruchsbeschwerdeverfah-
ren durch das Patentgericht aufrechterhaltene Fassung des Lizenzpatents
maßgeblich, da das Lizenzpatent bei Errichtung der R. vom Patentamt wi-
derrufen gewesen sei. Vertragsanlage sei hiernach nur eine Anlage nach Vor-
richtungsanspruch ("Anlagenanspruch") 16 des Lizenzpatents. Nachdem in Pa-
tentanspruch 16 konkret eine Restschadstoffbeseitigungsanlage bezeichnet
werde und auch im Lizenzvertrag jeweils von einer "Vertragsanlage" in dessen
Sinn die Rede sei, sei der Lizenzvertrag dahin zu verstehen, dass der Anlagen-
anspruch des Lizenzpatents maßgeblich sein solle, nicht aber die Verfahrens-
ansprüche 1 bis 15. Dies werde durch die Anlage zum Lizenzvertrag bestätigt,
in der eine "Vertragsanlage" durch eine gestrichelte Linie zu weiteren Anlagetei-
len wie der Nasswäsche und dem Kamin abgegrenzt werde. Bei der R.
werde von Patentanspruch 16 des Lizenzpatents kein Gebrauch gemacht. An-
sprüche wegen Patentverletzung ständen dem Kläger gleichfalls nicht zu, da
die R. auch nicht nach Patentanspruch 1 arbeite.
II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht für die Beurteilung der
Frage, ob es sich bei der R. um eine Vertragsanlage handelt, allein auf Pa-
tentanspruch 16 des Lizenzpatents abgestellt.
a. Die Auslegung der Lizenzabrede als Individualvertrag durch das Be-
rufungsgericht unterliegt zwar nur eingeschränkt der revisionsrechtlichen Über-
prüfung. Dieser ist jedoch die Frage zugänglich, ob das Berufungsgericht den
für die Auslegung maßgeblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat. Zu
überprüfen ist ferner, ob es diejenigen Sachverhaltselemente, die für den Aus-
legungsgesichtspunkt des Parteiinteresses beachtlich sind, in ihrer rechtlichen
Bedeutung richtig erkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1998 - V ZR 360/96, NJW
1998, 3268; Urt. v. 13.3.2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236).
b. Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. Zu Recht
des § 286 ZPO geltend, dass der Wille der Parteien, wie er im Lizenzvertrag
nach dem Gesamtzusammenhang der Vertragsbestimmungen seinen Ausdruck
gefunden hat, bei der Auslegung des Lizenzvertrags nicht in der gebotenen
Weise berücksichtigt worden ist.
Dieser Wille habe, so rügt die Revision, auch die Verfahrensansprüche
des Lizenzpatents einbezogen, wie dies auch das Landgericht und das Beru-
fungsgericht im ersten Berufungsurteil angenommen hätten. Für die einschrän-
kende Auslegung des Berufungsgerichts, dass nur der Anlagenanspruch 16
lizenziert worden sei, finde sich weder im Lizenzvertrag noch im Prozessvortrag
der Parteien ein Anhaltspunkt.
Dem kann der Erfolg nicht versagt werden. Es ging der Beklagten bei
Abschluss des Lizenzvertrags ersichtlich darum, mit der Möglichkeit, als Li-
zenznehmerin das geschützte Verfahren zu nutzen, eine Verkaufshilfe für den
Vertrieb ihrer Anlagen in die Hand zu bekommen, um den Kunden zusammen
mit den zu liefernden Anlagen auch die Nutzung der darauf auszuübenden Ver-
fahren zu ermöglichen (vgl. die Vertragspräambel unter Nr. 2).
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts lässt außer Betracht,
dass die Lizenzeinräumung in § 1 des Lizenzvertrags an den Vertragsschutz-
rechten uneingeschränkt erfolgt ist und dass die "unter Verwertung der Ver-
tragsschutzrechte" "in Verkehr gebrachten Vertragsanlagen" nach § 2 des Li-
zenzvertrags lediglich als Bemessungsgrundlage für die Lizenzvergütung die-
nen. Hinzu tritt weiter, dass der Kläger als Lizenzgeber nach § 5 des Lizenzver-
trags für die technische Ausführbarkeit des Gegenstands der Vertragsschutz-
rechte und nicht etwa nur des in diesen enthaltenen Vorrichtungsanspruchs
haften soll. All dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
Zwar wirkt sich der Umstand, dass der Kläger auch den Tochtergesell-
schaften der Beklagten und deren Kunden ein Nutzungsrecht eingeräumt hat,
auf den Umfang der Lizenzvergabe nicht notwendigerweise aus. Jedoch konnte
das Berufungsgericht die Interessen der Abnehmer nicht dadurch als hinrei-
chend berücksichtigt ansehen, dass Patentanspruch 16 eine Rückbeziehung
auf vorangehende Verfahrensansprüche enthält. Das Berufungsgericht hat im
Ergebnis verneint, dass die Verfahrensansprüche auch isoliert vom Lizenzver-
trag erfasst sein und deren Benutzung damit schon für sich eine Vergütungs-
pflicht auslösen sollte. Dass Sinn und Zweck der Lizenzvereinbarung darin ge-
legen haben mögen, den Kunden die unbeschränkte und freie Nutzung der ge-
lieferten Anlage zu ermöglichen, steht zwar für sich nicht im Widerspruch zu der
vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Lizenzvereinbarung.
Jedoch hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet, dass der Kläger
der Beklagten und deren Tochterunternehmen und Lieferanten an den Ver-
tragsschutzrechten (und nicht etwa nur an Teilen dieser Schutzrechte) ein un-
widerrufliches Mitbenutzungsrecht eingeräumt hat. Dieses Mitbenutzungsrecht
erstreckte sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, im Zweifel auf alle Pa-
tentansprüche des Lizenzpatents und damit auch auf die Verfahrensansprüche.
Dafür, dass lediglich der Vorrichtungsanspruch 16 von der Lizenzierung erfasst
gewesen sein soll, ergibt sich aus dem Lizenzvertrag ebenso wenig ein An-
haltspunkt wie aus dem Prozessvortrag der Parteien. Für eine uneingeschränk-
te Lizenzierung des Patents in seiner gesamten Reichweite spricht zudem, dass
nicht ersichtlich ist, warum der Lizenznehmerin und den durch den Lizenzver-
trag weiter Begünstigten eine Nutzung (allein) der durch die Verfahrensansprü-
che geschützten Lehre hätte verwehrt bleiben sollen. Konsequenterweise sieht
der Lizenzvertrag auch als Gegenleistung eine Vergütung ("Gebühr") in Höhe
eines Anteils an allen unter Verwertung der Lizenzschutzrechte in Verkehr ge-
brachten Vertragsanlagen vor.
Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind,
kann der Senat den Lizenzvertrag selbst auslegen. Die Auslegung ergibt, dass
von ihm jedenfalls auch die Verfahrensansprüche 1 bis 8 des Lizenzpatents
erfasst sind.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das in der R. ausgeführte
Verfahren entspreche nicht der technischen Lehre des Patentanspruchs 1, hält
der Nachprüfung gleichfalls nicht stand.
a. Das Lizenzpatent betrifft, soweit im vorliegenden Zusammenhang
von Interesse, ein Verfahren zur weitgehenden Restentfernung gasförmiger,
aerosolartiger oder staubförmiger Schadstoffe aus Abgasen von Müll- und Son-
dermüllverbrennungsanlagen.
Bei der Müllverbrennung werden das aus der Verbrennungszone ab-
strömende heiße Rauchgas entstaubt und das entstaubte Rauchgas in einer
Rauchgasnachbehandlung mit einem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren
und/oder Trockenverfahren behandelt, so dass sich ein Wasserdampf enthal-
tendes Restwaschgas ergibt.
Dem Lizenzpatent liegt das technische Problem zugrunde, ein Verfahren
zur weitgehenden Entfernung der Restschadstoffgehalte anzugeben, die in die-
sem Restwaschgas enthalten sind.
Patentanspruch 1 lehrt hierzu folgendes Verfahren zur weitgehenden
Entfernung von Resten gasförmiger, aerosolartiger oder staubförmiger Schad-
stoffe aus Abgasen von Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen:
(1) Das aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende heiße
Rauchgas wird entstaubt.
(2) Das entstaubte Rauchgas wird mit dem Nass-, Halbtrocken- und Trockenverfahren nachbehandelt, wobei sich ein Wasser- dampf enthaltendes Restwaschgas ergibt.
(3) Das Restwaschgas der mittleren Temperatur T wird - in einem Kühlsystem aus Glas, Graphit, korrosionsbeständigem Metall, Keramik oder Kunststoff - durch indirekte Kühlung auf eine mitt- lere Temperatur T-x herabgekühlt.
(3.1) Die Temperaturdifferenz wird so gewählt, dass mindes- tens die Hauptmenge des im Gas enthaltenden Wasser- dampfs auskondensiert.
(3.2) Die Schadstoffabscheidung wird zusätzlich gefördert, in-
dem
(3.2.1) dem Restwaschgas ein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponenten des Gases reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt oder de- ren Alkalität verändert, oder
(3.2.2) dem Restwaschgas ein Mittel zudosiert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, oder
(3.2.3) das Restwaschgas mit einem Kondensations- hilfsmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensationskeimen fördert.
(4) Das Kondensat wird abgezogen und chemisch-physikalisch
nachbehandelt.
Der Erfindung liegt, wie die Beschreibung erläutert, die Erkenntnis
zugrunde, dass sich die Gegenwart von Wasserdampf in den Abgasen als Kon-
troll- und Steuerungsmittel für die Schadstoffentfernung nutzen lässt, indem
durch Kondensation eines Hauptwasseranteils der Abgase eine Abscheidung
von Schadstoffen mit dem Kondensat erreicht wird (S. 5 Z. 29-32). Die mit der
Wasserdampfkondensation einhergehenden Schadstoffabscheidungen seien
zumindest teilweise damit erklärbar, dass grundsätzlich jede flüchtige chemi-
sche Verbindung über das Dampfdruck-Temperatur-Gleichgewicht kontrolliert
werde und mit der Erniedrigung der Temperatur Taupunktunterschreitungen
und Desublimationen für Schadstoffkomponenten stattfänden, so dass es zu
einer gleichzeitigen Kondensation mit Wasserdampf komme. Es scheine jedoch
zusätzlich zu einer bevorzugten Anlagerung von Schadstoffkomponenten an
den Kondensationskeimen wie Nebeltröpfchen zu kommen, so dass sich das
System selbst reinige. Der Kondensationsvorgang werde dabei in sehr einfa-
cher und reproduzierbarer Weise über die Kühlung geregelt. Hilfsmittel wie das
Zudosieren von chemischen Reagenzien, Absorbentien und Adsorbentien und
das Zuleiten von Kondensationskeimen förderten den Abscheidungsvorgang
zusätzlich.
b. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das in der R. ange-
wendete Verfahren den Merkmalen 1 bis 3.1 und 4 (a bis h der vom Berufungs-
gericht verwendeten Gliederung) entspreche. Es hat indessen die (in sich alter-
native) Merkmalsgruppe 3.2 als nicht benutzt angesehen, da keines der alterna-
tiv vorgesehenen Mittel zur Förderung der Schadstoffabscheidung (Merkma-
le k1 bis k3 des Berufungsgerichts) verwirklicht sei. Entgegen der Auffassung
des Klägers stelle Wasser ein Mittel im Sinn dieser Merkmale nicht dar. Im
Kühlsystem solle nämlich durch Temperaturherabsetzung eine Auskondensie-
rung mindestens der Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfs er-
folgen (Merkmal 3.1). Das somit "erzeugte" Wasser werde nach Merkmal 4 als
abgeschiedenes Kondensat abgezogen und chemisch-physikalisch nachbe-
handelt. Wasser sei somit im Kühlsystem durch Kondensation vorhanden; des-
halb werde der Fachmann darauf schließen, dass die zudosierten Mittel oder
Kondensationshilfsmittel andere als das ohnehin entstehende und patentgemäß
abzuführende Wasser sein müssten, wie ein Molekularsieb nach Patentan-
spruch 2 oder übersättigter Wasserdampf nach Patentanspruch 3. Im Übrigen
fehle
im Kühlsystem der R. eine zusätzliche Wasserzuführung. Eine
Schwallspülung sei nicht dem Prozess der Schadstoffentfernung zuzurechnen.
Der gerichtliche Sachverständige habe es noch bei seiner Anhörung für ausge-
schlossen gehalten, dass im Kühlsystem Betriebswasser eingeleitet werde. Ei-
ne nochmalige Befassung des Sachverständigen oder die Beauftragung eines
neuen Sachverständigen sei nicht veranlasst, weil in dem vorgelegten Fließbild
eine Wasserzufuhr im Kühlsystem nicht eingezeichnet sei. Wie die Beklagte
unwidersprochen vorgetragen habe, würden bei einer Zuführung von Wasser
während eingeschalteter Spannung von 86.000 V Lichtbögen erzeugt, die die
Kunststoffröhren des in der Anlage verwendeten Elektrokondensationsfilters
zerstörten.
Merkmal 3.2.3 werde auch nicht dadurch verwirklicht, dass Ionen im
Elektrokondensationskühler als Kondensationskerne wirkten. Aus dem Merkmal
ergebe sich, dass insoweit nicht von einer Beaufschlagung des Restwaschga-
ses mit einem Kondensationshilfsmittel gesprochen werden könne, denn es
fehle an einem körperlichen Gegenstand, der dem Restwaschgas hinzugefügt
und mit dem dieses beaufschlagt werde. Eine Ionisation bereits vorhandener
Aerosolteilchen und Wassertropfen erfülle diese Voraussetzung nicht. Die Pa-
tentschrift spreche vielmehr davon, dass bekannte Techniken gegebenenfalls
zusammen mit dem erfindungsgemäßen Verfahren anwendbar seien. Nach ei-
ner bevorzugten Ausgestaltung des Verfahrens werde das aus dem Kühlsystem
mit der Temperatur T-x austretende Restgas vor Abgabe an die Atmosphäre an
einem Elektroabscheider vorbeigeführt, um eventuelle Restschadstoffe noch
weiter abzusenken (Patentanspruch 10). Stelle daher der Elektrokondensati-
onsfilter einen Elektroabscheider im Sinn des Stands der Technik dar, werde
der Fachmann die im Elektroabscheider stattfindende Kondensation nur dann
als verfahrensgemäß ansehen, wenn zusätzliche Kondensationshilfsmittel Ver-
wendung fänden.
c. Die Revision rügt, dass die gebotene Auslegung des Merkmals 3.2
fehle. In allen drei Alternativen seien die Mittel durch Zweck- und Funktionsan-
gaben definiert; das Berufungsgericht prüfe nicht, ob Wasser diese Funktionen
ausfüllen könne. Die Begründung des Berufungsgerichts verkenne den techni-
schen Zusammenhang der Merkmale 3.1 und 3.2 und deren unterschiedliche
Funktion im Rahmen der Erfindung. Die alternativen Maßnahmen sollten näm-
lich, wie im Anspruchswortlaut zum Ausdruck komme, gleichzeitig mit der die
Kondensation bewirkenden Herabkühlung ausgeführt werden. Wasser sei zu-
dem in der allgemeinen Beschreibung wie auch in einem Ausführungsbeispiel
ausdrücklich als Kondensationshilfsmittel beschrieben. Die Beschreibung nenne
beispielhaft die Zuführung von zusätzlichem Wasser oder übersättigtem Was-
serdampf (S. 7 Z. 26-28). Die Eindüsung von Wasser werde auch in dem be-
vorzugten Ausführungsbeispiel nach Figur 3 gezeigt und entsprechend be-
schrieben (S. 9 Z. 48). Das Berufungsgericht übergehe zudem, dass der ge-
richtliche Sachverständige Wasser für Quecksilber in gasförmigem Zustand so-
wie für molekulardisperse Schadstoffe als geeignetes Zusatzmittel bezeichnet
habe. Zudem ergebe sich aus der Niederschrift über die Anhörung des gericht-
lichen Sachverständigen, dass auch Schwefelwasserstoff, Aerosole und Sor-
battröpfchen durch Wasser ausgewaschen würden.
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht als unbestritten angesehen, dass
das in der R. mit einem Elektrokondensationsfilter angewendete Elektro-
kondensationsverfahren bei einer Spannung von 86 000 V oder mehr durchge-
führt werde und eine Wasserzufuhr in diesem Fall zu einer Zerstörung des
Elektrokondensationsfilters führen müsse, und die unter Zeugenbeweis gestell-
te Behauptung des Klägers übergangen, dass die Beklagte zu 2 die Wasserzu-
gabe verlangt habe und dass dementsprechend tatsächlich Wasser in das Sys-
tem eingedüst werde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werde schließlich Merk-
mal 3.2.3 dadurch verwirklicht, dass nach den eigenen Angaben der Beklagten
Aerosolteilchen bei der Sprühentladung (Corona) der als Sprühelektrode wir-
kenden Drähte (Kathode) des Elektrokondensationsfilters durch negative Ionen
aufgeladen und die so aufgeladenen Aerosolteilchen von der als Anode wirken-
den geerdeten Rohrwand angezogen würden. Die negativen Ionen seien nichts
anderes als aus den als Kathode wirkenden Drähten austretende Elektronen
und damit kleine elektrisch geladene (körperliche) Teilchen, mit denen das
Restwaschgas beaufschlagt werde und die sich mit den Aerosolteilchen verei-
nigten und als Kondensationskeime wirkten. Da das Berufungsgericht Schwie-
rigkeiten gehabt habe, diesen Sachverhalt richtig zu verstehen, habe es den
angebotenen Sachverständigenbeweis einholen müssen. Dass ein Elektroab-
scheider im Stand der Technik bekannt gewesen sei, stehe der Verwirklichung
des Merkmals 3.2.3 durch die Ionisierung im Elektrokondensationsfilter nicht
entgegen.
d. Den Rügen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Nach-
dem das Berufungsgericht Patentanspruch 1 ausgelegt hat, ist seine Auslegung
im Revisionsverfahren zu überprüfen und kann der Senat, soweit sich das vom
Berufungsgericht entwickelte Verständnis als fehlerhaft erweist, die Auslegung
selbst vornehmen, sofern alle hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen
sind (vgl. BGHZ 172, 298 Tz. 38 ff. - Zerfallszeitmessgerät; BGH, Urt. v.
31.3.2009 - X ZR 95/05, GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach ergibt sich:
aa. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in Betracht,
dass Wasser als Kondensationshilfsmittel im Sinn des Merkmals 3.2 anzusehen
ist.
Das Berufungsgericht hat dies vornehmlich deshalb ausgeschlossen,
weil erfindungsgemäß Wasser als Kondensat "erzeugt" werde und der Fach-
mann daraus schließen werde, dass die zudosierten Mittel jedenfalls andere als
Wasser sein müssten; eine Bestätigung hierfür hat es in der Äußerung des ge-
richtlichen Sachverständigen gefunden, für denjenigen, der "im Geschäft tätig
sei", sei Wasser das Kondensationsmittel, nicht ein zusätzliches Hilfsmittel.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Weder hat
das Berufungsgericht, obwohl ihm dies bereits im ersten Revisionsurteil aufge-
geben worden ist (BGHZ 169, 30 Tz. 22 f., 31 - Restschadstoffentfernung), bei
seiner in eigener Verantwortung vorzunehmenden Auslegung des Patentan-
spruchs in der gebotenen Weise den Gesamtinhalt der Patentschrift und die
Funktion des fraglichen Merkmals berücksichtigt, noch hat es die fachlichen
Aussagen des von ihm herangezogenen Sachverständigen, der sich ausführlich
mit der Wirkung einer Wasserzugabe befasst hat, ausgeschöpft und daraufhin
untersucht, inwieweit danach die Zudosierung von Wasser geeignet ist, die ge-
wünschte Schadstoffbindung zu fördern.
Es erscheint zwar zweifelhaft, ob das Lizenzpatent, wie die Revision
meint, Wasser ausdrücklich als Mittel zur Förderung der Schadstoffabscheidung
im Sinne des Merkmals 3.2 nennt. Denn es heißt zwar in der Beschreibung,
dass eine induzierte Nebelbildung, beispielsweise durch Zuführung von zusätz-
lichem Wasser bzw. übersättigtem Wasserdampf nicht nur bei Hg die er-
wünschte Erhöhung der Abscheidungsleistung fördere (S. 7 Z. 26-28), und es
wird demgemäß in Patentanspruch 3 übersättigter Wasserdampf als "Konden-
sationshilfsmittel" bezeichnet. Im Anschluss an die genannte Beschreibungs-
stelle heißt es aber wenig später weiter, dass dem Kühlsystem "auch" ein Mittel
zudosiert werde, das die Alkalität des Systems gezielt verändere, bestimmte
Umsetzungen mit den Schwermetallverbindungen bewirke oder Schadstoff-
komponenten in Verbindungen überführe, die eine geänderte und vorzugsweise
geringere Flüchtigkeit und Löslichkeit aufwiesen (S. 7 Z. 31-34). Dieser Zu-
sammenhang spricht dafür, dass die Patentschrift Wasser als ein Hilfsmittel für
die Kondensation erwähnt, nicht jedoch als Mittel, das im Sinn des Merk-
mals 3.2.1 oder 3.2.2 zudosiert wird, um mit Schadstoffkomponenten zu reagie-
ren oder solche adsorptiv oder absorptiv zu binden.
Damit wird jedoch Wasser als Hilfsmittel im Sinn des Merkmals 3.2.1
oder 3.2.2 nicht ausgeschlossen. Das Lizenzpatent verlangt eine zusätzliche
Förderung der Schadstoffabscheidung, die im Kühlsystem durch die Auskon-
densierung des Wasserdampfs stattfinden soll (Merkmal 3.1), durch Zudosie-
rung eines Mittels, das mit Schadstoffkomponenten reagiert und dadurch zu
Verbindungen geringer Flüchtigkeit oder Löslichkeit führt (Merkmal 3.2.1) oder
Schadstoffkomponenten adsorptiv oder absorptiv bindet (Merkmal 3.2.2). Der
Patentanspruch enthält keine Beschränkung auf bestimmte Hilfsmittel, und es
ist auch nicht entscheidend, was, wie es der gerichtliche Sachverständige aus-
gedrückt hat, der "im Geschäft Tätige" üblicherweise als Hilfsmittel bezeichnen
würde. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Mittel im Patentanspruch al-
lein durch ihre Funktion definiert, mit Schadstoffkomponenten des Gases zu
reagieren und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder
Löslichkeit umzusetzen oder deren Alkalität zu verändern oder Schadstoffkom-
ponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physika-
lisch zu binden. Es kommt daher lediglich darauf an, ob dem Restwaschgas ein
Mittel zudosiert (d.h. in bestimmter Menge zugegeben) wird, das in der angege-
benen Weise mit Schadstoffkomponenten des Gases reagiert oder solche
Komponenten chemisch-physikalisch zu binden vermag, wobei für diese Bin-
dung auch Grenzflächeneffekte, die der Sachverständige von einer physikali-
schen Absorption unterschieden hat, ausreichen können.
Dass Wasser dazu nicht in der Lage wäre, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt, Die Revision verweist vielmehr mit Recht darauf, dass sich
aus den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen deutliche Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass Wasser jedenfalls bei bestimmten Schadstoffkom-
ponenten durchaus in der Lage ist, die gewünschte Schadstoffbindung zu errei-
chen. Da entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch fehlen,
ist der Senat nicht in der Lage, die Frage abschließend zu entscheiden.
bb. Das Fehlen solcher Feststellungen ist auch nicht deshalb unschäd-
lich, weil sich, wie das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem unstreitigen
Sachverhalt ergäbe, dass bei der R. im Elektrokondensationsfilter ohnehin
kein Wasser zudosiert werden kann.
(1) Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass die Beklagte
unwidersprochen vorgetragen habe, bei einer Zuführung von Wasser während
eingeschalteter Spannung von 86 000 Volt würden Lichtbögen erzeugt, die die
Kunststoffröhren des Elektrokondensationsfilters durchschlügen. Hierin liegt kei-
ne das Revisionsgericht bindende Feststellung, da das Berufungsurteil insoweit
widersprüchlich ist. Es hält nämlich einerseits fest, dass der Kläger diesem Ar-
gument in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen habe. Andererseits
führt das Berufungsgericht aus, dass der Kläger auf Nachfrage seine "Argumen-
tation bezüglich einer Wasserzufuhr hilfsweise aufrechterhalten" habe, und be-
fasst sich nachfolgend mit dem Bemühen des Klägers, aus dem Fließbild 9.1
nach Plan DO 1 111691-6 und dem von ihm vorgelegten Parteigutachten S.
eine Wasserzufuhr im Kühlsystem abzuleiten. Danach ergab sich aber die
Absicht, den Vortrag der Beklagten zur notwendigen Zerstörung des Elektro-
kondensationsfilters bei Wasserzufuhr zu bestreiten, zumindest aus der Ge-
samtheit der Erklärungen des Klägers (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit verliert die
Begründung des Berufungsgerichts, warum eine Wasserzufuhr nicht stattfinden
könne, ihre tragende Stütze.
(2) Der gerichtliche Sachverständige hat sich, wie die Revision zu Recht
rügt, zur Beantwortung der Frage, ob eine kontinuierliche Wasserzugabe erfol-
ge, lediglich auf Angaben von dritter Seite gestützt, aber keine eigene Aufklä-
rung betrieben, obwohl hierzu angesichts des Parteigutachtens Veranlassung
bestanden hätte. Damit war sein Gutachten insoweit ungenügend. Das Beru-
fungsgericht durfte sich dem Gerichtsgutachter erst nach Ausschöpfung aller
Aufklärungsmöglichkeiten anschließen (BGH, Urt. v. 4.3.1980 - VI ZR 6/79,
VersR 1980, 533 = MDR 1980, 662). Diese Aufklärungsmöglichkeiten hat das
Berufungsgericht aber, wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils (BU 29
unter e.) ergibt, nicht ausgeschöpft. Es wird dies erforderlichenfalls nachzuho-
len haben. Dabei wird es gegebenenfalls auch die von ihm bisher auf Grund der
vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung folgerichtig und ohne erkenn-
baren "äußeren" Ermessensfehler verneinte Frage, ob es eine Vorlage des für
das Genehmigungsverfahren maßgeblichen Fließbilds anordnet, neu zu prüfen
haben.
cc. Auch soweit das Berufungsgericht eine Verwirklichung des Merk-
mals 3.2 in der Variante 3.2.3 durch die unstreitige Ionisierung von Aerosolteil-
chen im Elektrokondensationsfilter verneint hat, hält die dem zugrunde liegende
Auslegung des Lizenzpatents der Nachprüfung nicht stand.
(1) Die vom Lizenzpatent gelehrte zusätzliche Förderung der Schadstoff-
abscheidung im Kühlsystem (Merkmal 3.1) kann alternativ zur Zudosierung ei-
nes Mittels im Sinn der Merkmale 3.2.1 und 3.2.2 durch die "Beaufschlagung"
mit einem Kondensationshilfsmittel erfolgen, das die Bildung von Kondensati-
onskeimen fördert (Merkmal 3.2.3). Der Begriff des Kondensationshilfsmittels ist
ebenso weit wie der Begriff der Beaufschlagung. Entscheidend ist ähnlich wie
bei den Merkmalen 3.2.1 und 3.2.2, dass dem Restwaschgas ein Mittel zuge-
geben wird, das die Bildung von Kondensationskeimen anregt oder unterstützt
und auf diese Weise die Kondensation und mit dieser die Schadstoffabschei-
dung über das - sodann abzuziehende und nachzubehandelnde (Merkmal 4) -
Kondensat fördert. Diese Funktion kann auch durch die "Beaufschlagung" des
Waschgases mit Anionen, d.h. elektrisch geladene Teilchen von atomarer oder
molekularer Größenordnung, die von der Kathode zur Anode wandern und zur
Aufladung von als Kondensationskeimen wirkenden Aerosolteilchen führen,
erfüllt werden. Die Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Wörterbuch bildet (st.
Rspr., vgl. nur BGHZ 150, 149, 155 - Schneidmesser I; BGH, Urt. v. 7.6.2005
- X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - Knickschutz), bietet keinen Anhalt für die
Annahme, dass die Ionisierung, auch wenn sie diese Funktion erfüllt, nicht als
Kondensationshilfsmittel in Betracht kommen sollte, wenn sich dadurch Kon-
densationskeime bilden.
(2) Insbesondere wird die Verwirklichung des Merkmals entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass das
Lizenzpatent in Patentanspruch 10 lehrt, das aus dem Kühlsystem mit der
Temperatur T-x austretende Restgas vor Abgabe an die Atmosphäre an einem
Elektroabscheider vorbeizuführen, um den Restgehalt an Schadstoffen noch
weiter abzusenken. Dies ist eine Maßnahme, die das Lizenzpatent zur zusätzli-
chen Behandlung des "Restgases" vorschlägt, das von dem Rauchgas ver-
bleibt, nachdem es den Verfahrensschritten 1 bis 4 unterzogen worden und ins-
besondere das gemäß Merkmal 3 im Kühlsystem gewonnene Kondensat abge-
zogen worden ist. Dem lässt sich nichts darüber entnehmen, wie der Verfah-
rensschritt 3 auszuführen ist, der kein Elektrokondensationsverfahren vor-
schreibt und für den die Patentschrift sich demgemäß nicht ausdrücklich dazu
verhält, ob eine bei Anwendung eines solchen Verfahrens auftretende Ionisie-
rung des Waschgases als Kondensationshilfsmittel in Betracht kommt.
(3) Dass die Ionisierung in diesem Sinne zur Bildung von Kondensati-
onskeimen beiträgt, ist allerdings bisher ebenfalls nicht festgestellt. Insbesonde-
re referiert das Berufungsurteil (S. 25 oben) lediglich entsprechenden Vortrag
des Klägers, trifft aber keine eigene Feststellung zu den physikalischen Vor-
gängen im Elektrokondensationsfilter der R. . Auch dies wird das Beru-
fungsgericht nachzuholen haben.
3. Das Berufungsurteil stellt sich schließlich auch nicht deshalb als im
Ergebnis zutreffend dar, weil, wie das Berufungsgericht in einer weiteren Hilfs-
begründung gemeint hat, der Einwand der Beklagten durchgreife, weder sie
noch ein Tochterunternehmen habe die R. geplant oder gebaut.
Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass nur zwei Elektro-
kondensationsfilter geliefert worden seien, die auch in Anlagen hätten einge-
setzt werden können, die von den Vertragsschutzrechten keinen Gebrauch
machten. In Betracht könnten daher allenfalls Ansprüche gegenüber der Be-
klagten zu 2 wegen mittelbarer Patentverletzung kommen, die jedoch schon
deshalb ausschieden, weil die Elektrokondensationsfilter auch patentfrei ein-
setzbar seien.
Dies steht indessen der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Li-
zenzvergütung nicht entgegen, weil sich diese Verpflichtung auf die Zahlung
einer Lizenzgebühr in Höhe eines Anteils an allen unter Verwertung der Ver-
tragsschutzrechte von der Beklagten und deren Tochtergesellschaften in Ver-
kehr gebrachten Vertragsanlagen erstreckt. Hierfür spricht in erster Linie, dass
durch den Lizenzvertrag für Kunden der Beklagten und ihrer Tochtergesell-
schaften eine sichere Grundlage für die Benutzung des Patents einschließlich
des geschützten Verfahrens geschaffen werden sollte. Damit knüpfte die Vergü-
tungspflicht auf Grund der Lizenzerteilung aber nicht notwendig an die Erfüllung
eines Tatbestands an, der sich ohne die Lizenzerteilung als Patentverletzung
durch die Beklagte oder eine ihrer Tochtergesellschaften darstellte, sondern an
die Bestimmung einer Verbrennungsanlage zur Anwendung des erfindungsge-
mäßen Verfahrens. Handelte es sich aber bei der R. um eine Vertragsanla-
ge, so hat jedenfalls die L. AG als Tochtergesellschaft der Beklagten an de-
ren Inverkehrbringen mitgewirkt und damit nach § 2 des Vertrags die Vergü-
tungspflicht der Beklagten begründet.
III. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist und insbesondere zur Frage
der Wasserzugabe und/oder zur Förderung der Bildung von Kondensationskei-
men durch die Ionisierung im Elektrokondensationsfilter weitere Feststellungen
getroffen werden müssen, ist der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, zu
dessen Höhe ebenfalls keine Feststellungen getroffen sind, an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.03.2000 - 7 O 11125/97 -
OLG München, Entscheidung vom 20.09.2007 - 6 U 3231/00 -