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BGH Urteil vom 09.06.2005 – 3 StR 269/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 269/04

URTEIL

vom

9. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Mord u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

12. Mai 2005 in der Sitzung am 9. Juni 2005, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte - in der Verhandlung vom 12. Mai 2005 -, Justizamtsinspektor - in der Sitzung vom 9. Juni 2005 - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Generalbundesanwalts sowie der

Nebenkläger C. , Ca. , D. , F. , G.

, He. , H. , L. , P. , R. , S. und

Y. gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts Hamburg vom 5. Februar 2004 werden

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels des Generalbundesan-

walts sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last. Die revisionsführenden Nebenkläger

haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der vom Oberlan-

desgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage mitglied-

schaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit

Beihilfe zum Mord an mindestens 3.066 Menschen zur Last gelegt. Dem lag im

einzelnen der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe sich im Frühsommer

1999 in Hamburg mit den bei den Anschlägen vom 11. September 2001 in den

Vereinigten Staaten von Amerika ums Leben gekommenen Mohammed Atta,

Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah sowie den anderweitig verfolgten Bi.

, B. , E. und M. zusam-

mengeschlossen, um den von ihnen propagierten "Heiligen Krieg (Dschihad)"

der Muslime durch die Begehung von Terrorakten in Ländern des westlichen

Kulturkreises, insbesondere in den USA, umzusetzen. Sie hätten den konkre-

ten Entschluß gefaßt, den USA durch Anschläge mittels entführter Flugzeuge

einen schweren Schlag zu versetzen und Tausende von Menschen zu töten. In

Kenntnis und zur Unterstützung dieser Pläne habe der Angeklagte den späte-

ren Attentätern Atta und Alshehhi absprachegemäß erlaubt, seine Adresse in

Hamburg Dritten gegenüber zu verwenden. Außerdem habe er die finanziellen

Angelegenheiten E. s geregelt, als dieser sich von Anfang 2000 bis Mitte

August 2000 für die terroristische Vereinigung in Afghanistan aufgehalten ha-

be. Er habe E. schließlich auch Geld zur Verfügung gestellt, das dieser

für seine im Zusammenhang mit den Anschlägen geplante Reise in die USA

benötigt habe. Letztlich habe der Angeklagte den konspirativen Aufenthalt Als-

hehhis und Bi. s bis zu deren geplanter Abreise in die USA mitorgani-

siert, indem er ihnen ein Zimmer in einem Studentenwohnheim für die zeitweili-

ge Unterkunft vermittelt habe.

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich zunächst nicht davon zu

überzeugen vermocht, daß der Angeklagte und die genannten weiteren Perso-

nen bereits im Jahre 1999 in Hamburg Anschläge der am 11. September 2001

ausgeführten Art selbständig planten oder hierfür schon zu diesem Zeitpunkt

von der Organisation Al Qaida angeworben worden waren. Auch das Bestehen

sonstiger Pläne der Gruppierung, allgemein zur Verwirklichung des Dschihad

terroristische Attentate zu begehen, hat das Oberlandesgericht nicht für erwie-

sen erachtet. Es hat nicht ausschließen können, daß die Anschläge vom

11. September 2001 bereits zuvor innerhalb der Al Qaida geplant worden wa-

ren und Atta, Alshehhi, Jarrah, Bi. sowie E. für deren Durchfüh-

rung erst rekrutiert wurden, als sie sich ab Ende 1999 nach Afghanistan in ein

Ausbildungslager der Al Qaida begeben hatten. Ob die Genannten nach ihrer

Rückkehr nach Hamburg dort bis zu ihrer Abreise in die USA zur Vorbereitung

der Anschläge (Pilotenausbildung) bzw. bis zu ihrem Untertauchen eine terrori-

stische Vereinigung bildeten, hat das Oberlandesgericht offen gelassen; denn

da dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, daß er während seines eigenen

Aufenthalts in Afghanistan oder in Hamburg von den Anschlagsplänen erfahren

habe, komme seine Verurteilung als Mitglied oder Unterstützer einer derartigen

Vereinigung nicht in Betracht. Ebenso scheide aus diesem Grunde ein Schuld-

spruch wegen Beihilfe zum Mord aus.

Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen des Generalbun-

desanwalts und mehrerer der Nebenkläger. Sämtliche Rechtsmittel rügen die

Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.

A. Die Revision des Generalbundesanwalts

I. Die Verfahrensrüge

Der Generalbundesanwalt beanstandet, das Oberlandesgericht habe

drei Beweisanträge unter Verstoß gegen § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückge-

wiesen.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht ist die Videoauf-

zeichnung einer Reportage des Fernsehsenders Al Jazeera in Augenschein

genommen und darüber hinaus der Inhalt dieser Reportage im Wege des Ur-

kundenbeweises eingeführt worden. Hieraus ergab sich, daß ein Journalist die-

ses Senders, Fo. , nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ein

Gespräch mit den anderweitig Verfolgten Mo. - einem

angeblichen Mitorganisator der Anschläge - und Bi. geführt hat-

te. Fo. ist außerdem einer der Verfasser des Buches "Masterminds of

Terror", das sich ebenfalls mit diesen Anschlägen und dem genannten Ge-

spräch befaßt.

Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Dezember 2003 stellte der Gene-

ralbundesanwalt drei Beweisanträge auf Vernehmung des Fo. , zu la-

den über das Londoner Büro von Al Jazeera. Der Zeuge werde bekunden,

- daß Mo. sich im Jahr 1999 einige Male in Hamburg mit

Bi. und Mohammed Atta getroffen habe;

- daß ihm anläßlich eines Interviews von Bi. , Mo.

und dem Al Qaida-Mitglied Ba. mitgeteilt worden sei, Atta und

Bi. seien schon einmal im Jahr 1998 gemeinsam nach Afghanistan ge-

reist und hätten sich in einem Lager der Al Qaida in Kandahar aufgehalten;

- daß ihm Bi. einen kleinen Koffer gezeigt habe, in dem sich

mehrere zur Vorbereitung der Anschläge verwendete Gegenstände wie Flug-

pläne, eine Karte des Luftraums über der amerikanischen Ostküste, ein Flug-

simulator-Programm auf CD etc. befunden hätten; der Koffer habe aus der

Wohnung in der M. straße (in Hamburg) gestammt, in der Bi.

mit Atta, Alshehhi, B. und E. gelebt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 Satz 2

StPO zurückgewiesen. Die Ladung des Zeugen Fo. sei zur Erforschung

der Wahrheit nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich. Die Beweis-

behauptungen des Generalbundesanwalts beruhten allein auf dem Buch "Ma-

sterminds of Terror". Eine Analyse der zugrunde liegenden Passagen dieses

Buches zeige jedoch, daß es sich hierbei um Spekulationen und Mutmaßungen

handele, die der Zeuge Fo. im Rahmen seiner redaktionellen Freiheit und

zur Erhöhung des Spannungsbogens in sein Buch aufgenommen habe und die

nicht auf Angaben Bi. s oder Mo. s zurückgingen. Dies

werde bezüglich der zweiten und dritten Beweisbehauptung auch durch die

Erklärungen des Zeugen Fo. bestätigt, die auf dem in Augenschein ge-

nommenen Videoband enthalten seien. Die dritte Beweisbehauptung sei im

übrigen auch aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, denn es werde nicht

vorgebracht, daß Bi. dem Zeugen Fo. erklärt habe, er habe den In-

halt des Koffers in Hamburg anderen Personen, insbesondere dem Angeklag-

ten, gezeigt.

2. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der

Rüge, da sie weder den Inhalt des Buches "Masterminds of Terror" noch den

Wortlaut der Mitschrift des Videobandes mitteilt, auf die sich sowohl die Be-

weisanträge als auch der Ablehnungsbeschluß des Oberlandesgerichts stüt-

zen. Indessen kann offen bleiben, ob damit die revisionsrechtlichen Anforde-

rungen an den Vortrag einer Beanstandung des Verfahrens (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO) verfehlt sind; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

a) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StPO kann ein Beweisan-

trag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken

wäre, abgelehnt werden, wenn seine Vernehmung nach dem pflichtgemäßen

Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Maßgebendes Kriterium hierfür ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises

von der Aufklärungspflicht gefordert wird (BGHSt 40, 60, 62; BGH NJW 2001,

695, 696; 2002, 2403, 2404; NStZ 2004, 99, 100); denn durch die Einführung

des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO wurde die Möglichkeit der Ablehnung eines Be-

weisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nur um den schmalen Be-

reich erweitert, in dem die Ablehnungsgründe des bis dahin allein anwendba-

ren § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO es nicht zuließen, einen derartigen Beweisantrag

zurückzuweisen, obwohl die Beweiserhebung von der Aufklärungspflicht nicht

geboten war (vgl. BGH NJW 2002, 2403, 2404). Bei der Prüfung, ob die Aufklä-

rungspflicht die Ladung eines benannten Auslandszeugen gebietet, sind grund-

sätzlich das Gewicht der Strafsache, die Bedeutung und der Beweiswert des

weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnis-

ses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme

und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens

unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander ab-

zuwägen (BGH NJW 2001, 695, 696; 2002, 2403, 2404). In diesem Rahmen ist

der Tatrichter von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit.

Er darf daher bei seiner Entscheidung prognostisch berücksichtigen, welche

Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie

diese zu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des

Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen

Beweisaufnahme - unter Einschluß etwaiger Erkenntnisse aus freibeweislichen

Erhebungen zum Beweiswert des Zeugen (vgl. BGH NJW 2002, 2403, 2404;

BGH NStZ 2004, 99, 100; BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5) -

angefallenen Erkenntnisse mit tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis, daß

der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder daß ein

Einfluß auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn

der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die

Ablehnung des Beweisantrages in aller Regel nicht zu beanstanden (BGHSt

40, 60, 62). Denn das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, die Ermessens-

entscheidung des Tatrichters auf Rechtsfehler zu überprüfen, und kann daher

nicht etwa dessen rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung

durch seine gegebenenfalls abweichende Einschätzung ersetzen (vgl. BGH

NJW 1998, 3363, 3364).

b) Nach diesen Maßstäben hält die Zurückweisung der Beweisanträge

revisionsrechtlicher Prüfung stand.

Es ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesge-

richt seine Ermessensentscheidung nach dem Wortlaut des Ablehnungsbe-

schlusses allein auf die im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung ge-

wonnene Prognose gestützt hat, einer Vernehmung des Zeugen Fo. werde

ein relevanter Beweiswert nicht zukommen. Mit der außergewöhnlichen Bedeu-

tung, die dieser Strafsache wegen des gegen den Angeklagten erhobenen Tat-

vorwurfs zukommt, mußte es sich nicht ausdrücklich befassen. Diesem Ge-

sichtspunkt kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 244 Abs. 5

Satz 2 StPO Gewicht vor allem bei der Abwägung zu, ob es unter Verhältnis-

mäßigkeitsgesichtspunkten angemessen ist, sich um die Ladung schwer er-

reichbarer oder weit entfernt wohnender Zeugen auch auf die Gefahr hin zu

bemühen, daß das Verfahren erheblich verzögert wird oder sogar ausgesetzt

werden muß (vgl. BGH NJW 2001, 695, 696). Darum geht es hier indessen

nicht. Auf eine mögliche Verfahrensverzögerung durch Ladung des Zeugen

Fo. hebt das Oberlandesgericht in seinem Zurückweisungsbeschluß nicht

ab. Im übrigen fehlt jeder Anhalt dafür, daß es sich der besonderen Bedeutung

dieses Strafverfahrens nicht bewußt gewesen wäre oder sie bei Ablehnung der

Beweisanträge nicht bedacht hätte.

Im Ansatz zutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf

hin, daß der Aussage des Zeugen Fo. potentiell ein besonderes Gewicht

deswegen hätte zukommen können, weil dieser - neben dem in die Hauptver-

handlung eingeführten "Behördenzeugnis" des Bundeskriminalamts vom

10. Dezember 2003 - das einzige Beweismittel war, aus dem sich Erkenntnisse

zu Äußerungen der anderweitig verfolgten Bi. und

Mo. über die Planungen, Vorbereitungen und Beteiligten an den An-

schlägen vom 11. September 2001 hätten gewinnen lassen können, nachdem

die USA jegliche Rechtshilfe für eine Vernehmung dieser beiden, zwischenzeit-

lich in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen, bzw. die Herausgabe von Ver-

nehmungsunterlagen an deutsche Gerichte verweigert hatten und auch die den

deutschen Sicherheitsbehörden von den USA überlassenen Vernehmungspro-

tokolle sämtlich mit Sperrerklärungen nach § 96 StPO belegt worden waren.

Die besondere potentielle Bedeutung des Beweismittels hatte indessen

nicht zur Folge, daß das dem Oberlandesgericht durch § 244 Abs. 5 Satz 2

StPO eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung der hier in Rede stehenden

Beweisanträge von vornherein auf Null reduziert gewesen wäre und es den

benannten Zeugen notwendig zu vernehmen hatte. Vielmehr durfte es auch die

Anträge auf Vernehmung des Zeugen Fo. mit ihren eng umrissenen und für

den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten nur entfernt indiziellen Beweisbe-

hauptungen der Prüfung nach den weiteren für die Anwendung des § 244

Abs. 5 Satz 2 StPO maßgeblichen Beurteilungskriterien unterziehen, wenn

auch unter Beachtung der potentiellen Bedeutung der Aussage und des Ge-

wichts des Tatvorwurfs. Für diese Prüfung war hier eine besonders tragfähige

Grundlage vorhanden. Denn durch die im Strengbeweis (Inaugenscheinnahme

des Videobandes nebst Urkundsbeweis zu dessen Inhalt) und im Freibeweis

(Lektüre des Buches "Masterminds of Terror") gewonnenen Erkenntnisse über

die Verlautbarungen des Zeugen Fo. , auf deren Inhalt sich die Beweisan-

träge des Generalbundesanwalts ausschließlich

stützten, war das

Oberlandesgericht in umfassender Weise in die Lage versetzt, den Beweiswert

richt in umfassender Weise in die Lage versetzt, den Beweiswert des Zeugen

Fo. in bezug auf die in sein Wissen gestellten Beweisbehauptungen pro-

gnostisch vorab zu bewerten (vgl. BGH NJW 1998, 3363, 3364 sowie BGHR

StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 4 für Fälle, in denen Angaben des

Aus-

landszeugen bereits anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt worden

waren).

Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht seine Einschätzung

über die Zweifelhaftigkeit der Behauptungen des Zeugen Fo. und teilweise

- hinsichtlich der dritten Beweisbehauptung - auch deren fehlende Relevanz für

die Überzeugungsbildung des Gerichts begründet, sind auf der Grundlage der

in den Beweisanträgen und dem Ablehnungsbeschluß mitgeteilten Passagen

des Buches "Masterminds of Terror" und des Videobandes für sich gesehen

tragfähig und nachvollziehbar. Zwingend müssen sie nicht sein; ebensowenig

ist revisionsrechtlich von Bedeutung, ob eine gegenteilige Einschätzung eben-

sogut möglich gewesen wäre oder gegebenenfalls sogar näher gelegen hätte.

Die Revisionsbegründung teilt keine Inhalte des Buches oder des Videobandes

mit, die der Bewertung des Oberlandesgerichts den Boden entziehen würden.

Vielmehr erschöpft sie sich im wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbe-

achtlichen Versuch, die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Oberlandesgerichts

durch ihre eigene Würdigung zu ersetzen.

Soweit der Generalbundesanwalt darüber hinaus geltend macht, das

Oberlandesgericht habe die Grenzen der im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2

StPO zulässigen Beweisantizipation überschritten, weil es die Zuverlässigkeit

der Angaben des Zeugen Fo. nicht durch dessen persönliche Vernehmung

abgeklärt, sondern sich auf eine formale Analyse der einschlägigen Textpas-

sagen des Buches beschränkt habe, stellt er im Kern die Befugnis des Tatrich-

ters in Frage, die Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Fo. über-

haupt einer antizipierten Beweiswürdigung bei der Ablehnungsprüfung nach

§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zu unterziehen, und wendet sich damit in der Sache

gegen die gesetzliche Regelung.

II. Die Sachrüge

Mit der Sachrüge erhebt der Generalbundesanwalt zahlreiche Einzelbe-

anstandungen gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts. Diese

bleiben ohne Erfolg.

Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts und ihre Darstellung in

den Urteilsgründen entspricht in allen wesentlichen und entscheidungserhebli-

chen Punkten den Anforderungen, die an die Begründung eines Freispruchs zu

stellen sind, der darauf beruht, daß sich das Tatgericht nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Schuld des

Angeklagten zu überzeugen vermag. Das Oberlandesgericht hat die Umstände

nicht verkannt, die dafür sprechen können, daß der Angeklagte in die Planung

und Vorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001 eingebunden war

oder zumindest Kenntnis von ihnen hatte und in dieser Kenntnis die Attentäter

unterstützte. Es hat sich mit diesen umfassend auseinandergesetzt und im ein-

zelnen dargelegt, warum es auf der Grundlage der vorhandenen Indizien, de-

nen insoweit eine eindeutige Beweisrichtung nicht zukommt, wegen des Feh-

lens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen sowie des Vorhandenseins

einiger eher entlastender Umstände keine Überzeugung von einem strafbaren

Verhalten des Angeklagten zu gewinnen vermochte. Die Ausführungen des

Oberlandesgerichts ermöglichen die umfassende revisionsrechtliche Prüfung

seiner Beweiswürdigung. Diese hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler erge-

ben. Zu den Einzelbeanstandungen der Revision bemerkt der Senat:

1. Zutreffend macht der Generalbundesanwalt allerdings geltend, daß

das Oberlandesgericht bei der Würdigung eines Entlastungsindizes den Zwei-

felssatz rechtsfehlerhaft angewendet hat.

a) Es hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen

vermocht, daß Atta, Alshehhi, Bi. und Jarrah vor ihrer Reise nach Af-

ghanistan kurzzeitig den Plan gefaßt hatten, sich in Tschetschenien am Kampf

gegen Rußland zu beteiligen. Ausgehend von der Unwiderlegbarkeit dieser

Indiztatsache hat es gemeint, diese zugunsten des Angeklagten als erwiesen in

die Beweiswürdigung einstellen zu müssen, und sie daher in verschiedenen

Beweiszusammenhängen als feststehend behandelt.

Damit hat das Oberlandesgericht Funktion und Bedeutung des Zweifels-

satzes verkannt. Dieser ist eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann

zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die

volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenaus-

spruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag.

Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzu-

wenden. Er gilt jedenfalls nicht für entlastende Indiztatsachen, aus denen ledig-

lich ein Schluß auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen

werden kann. Kommt das Gericht bezüglich einer derartigen Indiztatsache zu

einem non liquet, hat dies daher nicht zur Folge, daß sie zugunsten des Ange-

klagten als bewiesen anzusehen wäre. Vielmehr ist sie mit der ihr zukommen-

den Ungewißheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entschei-

dungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen (BGH

NStZ 2001, 609 m. w. N.).

Das Oberlandesgericht hätte demgemäß bei seiner Beweiswürdigung

lediglich die Möglichkeit in Betracht ziehen dürfen, daß Atta, Alshehhi, Bi-

. und Jarrah vor ihrer Afghanistanreise kurzzeitig eine Beteiligung am

Tschetschenienkrieg geplant hatten. Dagegen war es rechtsfehlerhaft, diesen

Plan bei der Bewertung des Gesamtbeweisergebnisses als positiv festgestellt

zu berücksichtigen.

b) Auf diesem Rechtsmangel beruht das Urteil indessen nicht (§ 337

Abs. 1 StPO); denn soweit der "Tschetschenienplan" im Rahmen der Beweis-

würdigung thematisiert wurde, war er für die Überzeugungsbildung des Ober-

landesgerichts ohne ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit gilt:

aa) Der "Tschetschenienplan" war zunächst von Belang für die Über-

zeugung des Oberlandesgerichts, daß die Pläne für die Anschläge vom

11. September 2001 nicht im Jahr 1999 in Hamburg entwickelt worden waren.

Hierbei hat es den belastenden Indiztatsachen (zweifelhafte Bekundungen der

Zeugin Du. ; unbestimmte Äußerungen

M. s) neben dem

"Tschetschenienplan" als entlastend gegenübergestellt: das Studienverhalten

der späteren Attentäter; das Fehlen objektivierbarer Hinweise auf

Anschlagsvorbereitungen im Jahr 1999 im Gegensatz zu deutlichen derartigen

Anhaltspunkten für einen späteren Zeitraum; die fehlenden (finanziellen und

personellen) Möglichkeiten, einen derartigen Anschlag aus eigener Kraft

durchzuführen; die gewichtigen Hinweise für eine vorherige Planung der

Anschläge in Afghanistan. Seine Schlußfolgerung hat das Oberlandesgericht

insbesondere durch die Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz

(Zeuge Fr. ) bestätigt gesehen.

Stellt man vor diesem Hintergrund in Rechnung, daß das Oberlandesge-

richt den "Tschetschenienplan" nicht völlig unberücksichtigt lassen mußte, son-

dern als möglich in seine Würdigung einzubeziehen hatte, ist auszuschließen,

daß es bei richtiger Behandlung dieses Indizes insoweit zu einer anderen

Überzeugung gelangt wäre.

bb) Der "Tschetschenienplan" wird vom Oberlandesgericht darüber hin-

aus als erwiesen berücksichtigt bei der Behandlung der Frage, ob die "Gruppe

um Atta" schon in Hamburg - vor den Afghanistan-Fahrten - von der Al Qaida

für die Anschläge vom 11. September 2001 rekrutiert worden sein könnte. Hier-

für hat die Beweisaufnahme nach Überzeugung des Oberlandesgerichts keinen

Nachweis erbracht, so daß es bei der ernsthaften Möglichkeit der Rekrutierung

erst in Afghanistan verblieb. Auch hier ist der "Tschetschenienplan" eines von

mehreren Argumenten gegen eine Anwerbung der "Gruppe um Atta" bereits in

Hamburg. Es ist auch hier angesichts des Gewichts der weiteren Argumente

auszuschließen, daß das Oberlandesgericht zu einer abweichenden Überzeu-

gung gelangt wäre, wenn es den "Tschetschenienplan" nicht als feststehend,

sondern als möglich gewürdigt hätte; denn es handelt sich lediglich um die

Minderung der Beweisbedeutung eines Entlastungsindizes.

cc) Erwähnung findet der "Tschetschenienplan" weiterhin bei der Erörte-

rung der Motive für die Afghanistanreisen. Insoweit ist zunächst festzuhalten,

daß das Oberlandesgericht - entgegen der Revisionsbegründung - mit dem

Hinweis auf das "Tschetschenienvorhaben" nicht belegen will, in Afghanistan

sei nur eine klassisch-militärische und keine terroristische Ausbildung erfolgt.

Vielmehr vermag das Oberlandesgericht lediglich nicht auszuschließen, daß

die "Hamburger Gruppenmitglieder" sich zunächst allein mit der Absicht nach

Afghanistan begaben, dort eine militärische Ausbildung zu erhalten. Insoweit

werden als mögliche Motive für das Durchlaufen einer derartigen Ausbildung

die Beteiligung am Bürgerkrieg in Tschetschenien oder auch nur eine "Solida-

risierungsaktion" für denkbar gehalten. Damit ist schon fraglich, ob das Ober-

landesgericht das Entlastungsindiz in diesem Zusammenhang nicht doch recht-

lich zutreffend nur als möglich in seine Würdigung einbezogen hat. Selbst

wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist das Tschetschenienargument

an dieser Stelle so untergeordnet, daß ein ausschlaggebender Einfluß auf die

Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts auszuschließen ist.

dd) Gleiches gilt für die in demselben Zusammenhang angestellte Erwä-

gung des Oberlandesgerichts, daß unter anderem das "Tschetschenienvorha-

ben" eine Erklärung für die Kündigung des Mietvertrages über die Wohnung

W. straße 30 sowie der Krankenversicherung Bi. s liefern könnte.

2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts erweist sich die

Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts auch nicht deswegen als rechtsfeh-

lerhaft, weil es nicht geprüft hat, wie das "Tschetschenienvorhaben" in Über-

einstimmung mit der Feststellung zu bringen ist, die Gruppe in Hamburg habe

sich bis zu den Afghanistanaufenthalten der Gruppenmitglieder lediglich mit

radikalem Gerede befaßt und geistig radikalisiert, und weil es nicht erörtert hat,

wie später die Aufgabe dieses Vorhabens gegenüber den in die Pläne für die

Anschläge

in den USA nicht eingeweihten Angehörigen der Gruppe,

namentlich dem Angeklagten, hätte gerechtfertigt werden können. Da das

Oberlandesgericht den "Tschetschenienplan" nicht für erwiesen, sondern nur

für möglich hielt, durfte es die vom Generalbundesanwalt vermißten

Überlegungen nicht anstellen; denn es hätte ihn in diesem Zusammenhang als

belastendes Indiz verwertet. Auf nicht zweifelsfrei festgestellte belastende

Indizien darf - auch in der Summe (BGH bei Dallinger MDR 1969, 194) - ein

Urteil indes nicht gestützt, sie dürfen zu dessen Begründung nicht einmal

stützt, sie dürfen zu dessen Begründung nicht einmal ergänzend herangezogen

werden (BGH JR 1954, 468; s. umfassend Schlüchter in SK-StPO 13. Lfg. -

1995 - § 261 Rdn. 75 m. w. N.). Danach ist es dem Tatrichter aber auch ver-

wehrt zu erörtern, wie sich das zweifelhaft gebliebene Belastungsindiz in das

sonstige Beweisergebnis einfügt, oder gar zu prüfen, ob der zweifelhaft geblie-

bene indizielle Sachverhalt für sich - im Rahmen der angeklagten Tat (§ 264

Abs. 1 StPO) - auf von der Anklage abweichender tatsächlicher Grundlage eine

Verurteilung tragen könnte.

3. Der Generalbundesanwalt zeigt auch keinen durchgreifenden Rechts-

fehler auf, soweit er die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu der Fra-

ge als lückenhaft beanstandet, ob der Angeklagte nach der Rückkehr Attas,

Alshehhis, Jarrahs und Bi. s aus Afghanistan in deren konkretes terrori-

stisches Vorhaben eingeweiht wurde oder zumindest damit rechnete und billi-

gend in Kauf nahm, daß sie nunmehr einen Anschlag nach Art und Ausmaß der

am 11. September 2001 verwirklichten Attentate beabsichtigten bzw. jedenfalls

allgemein terroristische Ziele verfolgten.

a) In diesem Zusammenhang begründet es zunächst keinen Mangel in

der Darstellung des Urteils (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO), daß das Oberlandes-

gericht den Angeklagten aus subjektiven Gründen vom Vorwurf der Mitglied-

schaft in einer terroristischen Vereinigung (und auch vom Vorwurf deren Unter-

stützung; § 264 Abs. 1 StPO) freigesprochen, dabei jedoch offen gelassen hat,

ob Atta, Alshehhi, Jarrah und Bi. nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan in

Hamburg eine terroristische Vereinigung bildeten.

Zwar hat der Tatrichter im allgemeinen das äußere Tatgeschehen soweit

wie möglich aufzuklären und in einer geschlossenen Darstellung diejenigen

objektiven Tatsachen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der

Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch

erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven oder zur subjektiven

Tatseite nicht zu treffen vermag (vgl. BGH NJW 1980, 2423; 1991, 2094;

BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 9, 10). Diese Anforderungen dür-

fen jedoch nicht schematisch in dem Sinne verstanden werden, daß Ausnah-

men hiervon nicht möglich wären (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12).

Maßgeblich ist stets, ob die Urteilsgründe ihrer Aufgabe gerecht werden, dem

Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu

ermöglichen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 3). Insbesondere

bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen ist es nicht in allen Fällen erfor-

derlich, den äußeren Tatbestand umfassend aufzuklären und festzustellen,

sofern nur die Urteilsgründe die tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen

soweit verdeutlichen, daß sie umfassender revisionsgerichtlicher Prüfung offen

stehen (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH NJW 1980, 2423).

So liegt es hier. Das Oberlandesgericht hat - soweit ihm dies nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme möglich war - die terroristischen Pläne sowie

das Verhalten Attas, Alshehhis, Jarrahs, Bi. s und auch E. s nach

deren Rückkehr aus Afghanistan im einzelnen festgestellt und dargelegt. Es

hat lediglich offen gelassen, ob die Genannten nach den rechtlichen Erforder-

nissen des § 129 a Abs. 1 StGB aF eine inländische terroristische Vereinigung

im Sinne dieser Vorschrift bildeten. Dies war auf der Grundlage der sonstigen

Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts für seine freisprechende Entschei-

dung indessen ohne Belang. Denn da es sich nicht davon überzeugen konnte,

daß der Angeklagte um terroristische Absichten der Genannten und den von

ihnen konkret geplanten terroristischen Anschlag wußte, hing sein Freispruch

nicht davon ab, ob die Gruppierung rechtlich als inländische terroristische Ver-

einigung zu werten war. Das versteht sich für den Vorwurf der Beihilfe zum

Mord von selbst, gilt gleichermaßen aber auch für den Vorwurf der Mitglied-

schaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung. Denn ob

die späteren Attentäter sowie Bi. und E. rechtlich als Vereinigung

im Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB aF einzustufen waren oder nicht, ist kein

Umstand, der Rückschlüsse auf den Wissensstand bzw. die Vorstellungen des

Angeklagten und damit auf die subjektive Tatseite zuläßt. Nur soweit dies der

Fall ist, muß eine umfassende Aufklärung des objektiven Sachverhalts vorge-

nommen werden. Das Oberlandesgericht war daher nicht gehalten, sich mit der

genannten Rechtsfrage in den Urteilsgründen zu befassen.

b) Die Beweiswürdigung ist auch nicht deswegen lückenhaft, weil nicht

erörtert wurde, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten bedingt vor-

sätzlich begangen haben könnte.

Beihilfe (zum Mord) ist mit bedingtem Vorsatz möglich (vgl. BGHSt 2,

279, 281; 42, 135, 137 m. w. N.); ebenso kann § 129 a StGB - jedenfalls

rechtstheoretisch - in allen seinen Tatvarianten bedingt vorsätzlich verwirklicht

werden (s. BGHSt 29, 99, 101 f.; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 a Rdn. 19

sowie § 129 Rdn. 69 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund weist der Generalbun-

desanwalt zwar im Grundsatz zutreffend darauf hin, daß das Oberlandesgericht

eine rechtlich mögliche Variante der angeklagten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) in

den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwogen hat. Dazu war das Oberlandes-

gericht hier indessen nicht gehalten.

aa) Das Oberlandesgericht hat im einzelnen dargelegt, warum es sich

nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte nach der Rückkehr

Attas, Alshehhis, Jarrahs und Bi. s aus Afghanistan in deren konkrete

Planungen für die Anschläge vom 11. September 2001 eingeweiht wurde. Die-

se Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weder die dort

erörterten Umstände noch die sonstigen vom Oberlandesgericht festgestellten

Tatsachen, insbesondere zu den Geschehnissen zwischen der Rückkehr der

Genannten aus und dem Aufbruch des Angeklagten nach Afghanistan, boten

greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte - ohne positiv

eingeweiht worden zu sein - zu der Überlegung hätte veranlaßt sein können,

Atta und die anderen seien in Afghanistan möglicherweise für Anschläge der

am 11. September 2001 ausgeführten Art angeworben worden. Die Möglichkeit

bedingt vorsätzlicher Beihilfe zum Mord an 3.066 Menschen mußte daher in

den Urteilsgründen nicht erwogen werden.

bb) Aber auch eine bedingt vorsätzliche Verwirklichung des § 129 a

Abs. 1 oder Abs. 3 StGB aF in der Weise, daß der Angeklagte zwar nicht mit

dem konkreten Plan der aus Afghanistan Zurückgekehrten, jedoch mit sonsti-

gen terroristischen Vorhaben der Gruppierung rechnete und - diese billigend in

Kauf nehmend - Hilfs- oder Unterstützungsleistungen erbrachte, kam nicht

ernsthaft in Betracht. Auch insoweit läßt das Beweisergebnis keine greifbaren

Umstände erkennen, die dem nicht eingeweihten Angeklagten die Überlegung

nahegelegt hätten, die aus Afghanistan Zurückgekehrten könnten sich in Um-

setzung eines dort entgegengenommenen Auftrags in Deutschland als terrori-

stische Vereinigung betätigen mit der Folge, daß sich jede ihnen hier geleistete

Unterstützung - selbst durch für sich alltägliche Gefälligkeiten oder unter Stu-

denten übliche Hilfsleistungen - als strafbar erweise.

4. Auch mit den übrigen Beanstandungen gegen die Würdigung einzel-

ner Indiztatsachen durch das Oberlandesgericht vermag der Generalbundes-

anwalt nicht durchzudringen.

Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen

(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der

Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten

zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt,

ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa

weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesi-

chertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung

von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derar-

tige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche

Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Wür-

digung der Beweise möglich gewesen wäre. Nach diesen Grundsätzen ist es

auch Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be-

oder entlastenden Indizien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses

zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht

auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiz-

tatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt un-

abhängig von der Bedeutung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs

des

jeweiligen Verfahrens; denn diese vermögen eine unterschiedliche

Handhabung der Grundsätze revisionsgerichtlicher Rechtsprüfung nicht zu

rechtfertigen.

Nach diesen Maßstäben zeigt die Revision des Generalbundesanwalts

mit ihren Rügen zu der Behandlung einzelner Indiztatsachen durch das Ober-

landesgericht keinen Rechtsfehler im dargelegten Sinne auf. Denn soweit sie

das Fehlen der Erörterung des einen oder anderen belastenden Indizes in ver-

schiedenen Sachzusammenhängen als lückenhaft beanstandet, beruht dies

- unausgesprochen - auf einer eigenen Gewichtung von deren Beweisbedeu-

tung. Dadurch wird die vom Oberlandesgericht vorgenommene abweichende

Bewertung rechtlich nicht unvertretbar; zwingend muß sie nicht sein. Durch die

fehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem bestimmten Beweiszusam-

menhang wäre nur dann eine Lücke der Beweiswürdigung begründet, wenn sie

nach der ihr vom Oberlandesgericht zugemessenen Beweisbedeutung in die-

sem Zusammenhang zwingend ausdrücklich zu erörtern war. Eine derartige

Lücke ist nicht erkennbar.

Dies gilt auch für die vom Generalbundesanwalt beanstandeten Gesamt-

würdigungen. Das Oberlandesgericht hat sowohl am Ende seiner Beweiswür-

digung als auch am Ende der Würdigung einzelner Beweiskomplexe ausdrück-

lich dargelegt, daß es sich der Möglichkeit bewußt war, eine Überzeugung von

der Schuld des Angeklagten aufgrund einer Gesamtschau der belastenden In-

dizien auch dann zu gewinnen, wenn diese je für sich nicht für einen Tatnach-

weis hinreichen. Es hat nicht nur, wie die Revision meint, einzelne Indiztatsa-

chen aufgezählt, sondern in hinreichender Weise das Beweisergebnis in seiner

Gesamtheit gewürdigt und näher dargestellt, warum es sich auch auf der

Grundlage einer Gesamtschau der vorhandenen Indizien nicht mit ausreichen-

der Sicherheit von der Berechtigung des Tatvorwurfs hat überzeugen können.

Damit ist den Anforderungen an die revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit der

Beweiswürdigung genügt. Das Oberlandesgericht mußte im Rahmen der Ge-

samtwürdigungen nicht nochmals alle jeweils in Betracht kommenden Indizien

erörtern; insbesondere war es nicht gehalten, auch solche Beweisanzeichen

erneut ausdrücklich in seine Erwägungen mit einzubeziehen, denen es rechts-

fehlerfrei, wenn auch im Gegensatz zur Bewertung des Generalbundesanwalts,

nur eine geringe belastende Bedeutung zumaß.

B. Die Nebenklägerrevisionen

I. Revisionen der Nebenkläger Ca. , D. , He. , L. und

P.

1. Die Revisionen erheben in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aufklä-

rungsrüge. Sie beanstanden als rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht

den am 4. Februar 2004 erneut gestellten Antrag zurückgewiesen hat, die USA

nochmals um Rechtshilfe zu ersuchen mit dem Ziel, Aussagen Bi. s in

das Verfahren einführen zu können.

Die Rüge ist unzulässig. Ob das Oberlandesgericht erneut den Versuch

unternehmen mußte, Rechtshilfe durch die USA zu erlangen, ist eine Frage der

gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Demgemäß muß die für

rechtsfehlerhaft gehaltene Ablehnung eines entsprechenden Antrags mit der

Aufklärungsrüge beanstandet werden. Den an diese gemäß § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen genügt das Revisionsvorbringen

nicht; denn es teilt nicht mit, welches konkrete Beweisergebnis durch ein etwa

positiv beschiedenes Rechtshilfeersuchen und die daran anschließende Be-

weisaufnahme erzielt worden wäre. Die nicht näher substantiierte Behauptung,

Bi. hätte den Angeklagten belastet, entbehrt jedes durch die Beweiser-

hebung aufklärbaren Sachverhaltselements, das den Tatvorwurf unmittelbar

ausfüllen oder auch nur indiziell bestätigen würde.

2. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist unbegründet, da die

Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, wie bereits im einzelnen dargestellt,

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

II. Revisionen der Nebenkläger C. , F. , G. , H. , R. ,

S. und Y.

1. Die Revisionen beanstanden als verfahrensrechtlichen Fehler eine

Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 397 Abs. 1 Satz 2, § 385 Abs. 3

StPO, weil es dem Nebenklägervertreter nicht gestattet wurde, die Akten des

Verfahrens gegen den Zeugen A. vor dem Oberlandesgericht Düs-

seldorf (etwa 100 Leitzordner) in vollem Umfang einzuscannen.

Die Rüge scheitert bereits daran, daß sie keinen Verfahrensverstoß des

Oberlandesgerichts Hamburg in dieser Strafsache geltend macht. Nach dem

Revisionsvortrag waren die Akten des Düsseldorfer Verfahrens nicht beigezo-

gen. Das Einsichtsrecht der Nebenkläger richtete sich daher nicht nach § 397

Abs. 1 Satz 2, § 385 Abs. 3, sondern nach § 475 StPO. Die Entscheidung des

zuständigen Richters des Oberlandesgerichts Düsseldorf über Art und Umfang

der gewährten Akteneinsicht war unanfechtbar (§ 478 Abs. 3 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist ebenfalls nicht ausgeführt. Das zur Revision des

Generalbundesanwalts Gesagte gilt auch hier entsprechend.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert