BGH Urteil vom 09.06.2005 – III ZR 436/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9.Juni 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 307 Abs. 1 und 2 Bd, Ci, 627 Abs. 1; AGBG § 9 Bd Ci
Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens ("finanzwirtschaftliche
Baubetreuung") gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den
Dienstverpflichteten regelmäßig zur Leistung von "Diensten höherer Art".
Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grund-
sätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei
ausgeschlossen werden.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - III ZR 436/04 - OLG Schleswig
LG Flensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 5. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 19.410,63 € ne bst
7,85 % Zinsen aus 16.145,13 € seit dem 25.9.1997 und a us wei-
teren 3.265,50 € seit dem 9.3.1998 verurteilt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-
ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, Architekt und Inhaber eines Baugeschäfts, der Mietwoh-
nungen im sozialen Wohnungsbau plante und errichtete, schloß Mitte 1997 mit
der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) "Baubetreuungs"-
Verträge unter anderem für die Bauvorhaben D. und H. .
Nach dem jeweils von beiden Vertragspartnern unterzeichneten, von der Klä-
gerin vorformulierten, Vertragstext beauftragte der Beklagte als Bauherr die
Klägerin, das Bauvorhaben in dem vereinbarten Umfang "als finanzwirtschaftli-
cher Baubetreuer vorzubereiten und durchzuführen". Im Rahmen dieser fi-
nanzwirtschaftlichen Baubetreuung hatte die Klägerin folgende Leistungen zu
erbringen:
"- in Vorbereitung des Bauvorhabens die Beratung des Bauherrn bei allen die finanzielle Abwicklung des Bauvorhabens betref- fenden Fragen, insbesondere die Prüfung von Förderungsmög- lichkeiten und die Entwicklung eines geeigneten Förderkonzep- tes
- die Unterstützung des Bauherrn bei der Einholung der Zustim- mung der Belegenheitsgemeinde zu dem geplanten Bauvorha- ben und der Förderung mit einem Kommunaldarlehen gemäß Förderrichtlinie
- die Unterstützung und Beteiligung bei der Entwicklung und Ab- stimmung des Betreuungskonzeptes mit dem Betreuungsträger gemäß Förderrichtlinie (sofern erforderlich)
- die Erstellung eines Finanzierungskonzeptes und einer vorläu- figen Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Basis der vorgelegten Planung
- die Beteiligung und Unterstützung bei der Schaffung der För-
dervoraussetzungen
- die Bearbeitung der Förderungsanträge
- die Beteiligung bei der Durchsetzung der Förderungs- und Fi-
nanzierungsanträge
- die Prüfung der abzuschließenden notariellen Verträge (sofern
erforderlich)
- die Bearbeitung der Darlehensverträge zur Erlangung der Aus-
zahlung der Darlehensmittel
- die geforderte Sicherstellung der Darlehensmittel betreiben
und überwachen
- die Beschaffung und Bereitstellung aller für die Auszahlung der
Zwischen- und Endfinanzierungsmittel nötigen Unterlagen
- die Anforderung der Finanzierungsmittel entsprechend dem je-
weils erreichten Bautenstand
- die Beteiligung bei der Aufstellung der Schlußabrechnung ge-
genüber berechtigten Dritten
- die Beratung des Bauherrn im Falle der Weiterveräußerung der geplanten Wohnanlage bei der Gestaltung und Entwicklung der Veräußerungsunterlagen und des Kaufvertrages unter finanz- wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Übernah- me von abgeschlossenen Finanzierungs- und sonstigen Ver- trägen
- die Unterstützung des Bauherrn bei der Übertragung der Dar-
lehensmittel an die Erwerber (sofern erforderlich)"
Für die Durchführung der angeführten Leistungen sollte die Klägerin ein
pauschales Entgelt in Höhe - einschließlich Umsatzsteuer - der von der Investi-
tionsbank Sch. in der Bewilligungswirtschaftlichkeitsberech-
nung festgestellten Kosten der Verwaltungsleistungen erhalten. Das Entgelt
war in mehreren Stufen je nach dem Stand der Bewilligung und Auszahlung der
öffentlichen Baudarlehen fällig.
Weiter hieß es in dem Vertragsformular:
"Dieser Baubetreuungsvertrag kann von jedem Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn trotz Mahnung und einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist Auftragsverpflich- tungen nicht eingehalten werden oder wenn sonstige Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Fortsetzung des Auftra- ges nicht zumutbar erscheinen lassen …"
Mit Schreiben vom 24. September 1997 erklärte der Beklagte die Kündi-
gung (u.a.) der Verträge betreffend die Bauvorhaben D. und
H. "aus wichtigem Grund". Die Klägerin trat dieser Kündigung entge-
gen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie die vereinbarte Vergütung, abzüg-
lich einer vom Beklagten bereits erbrachten Zahlung, verlangt. Das Landgericht
hat den auf Zahlung von insgesamt 102.049,54 DM nebst gestaffelter Zinsen
gerichteten Klageanspruch in Höhe von 51.715,39 DM (= 65 % des vereinbar-
ten Honorars) als entstanden, jedoch durch eine Aufrechnung des Beklagten
erloschen angesehen und abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Kläge-
rin auf deren Berufung 44.410,05 € (= 86.858,51 DM) nebst Zinsen zugespro-
chen, nämlich 100.610,01 DM restliches Betreuungsentgelt abzüglich berech-
tigter Aufrechnungsforderungen von 13.751,50 DM. Mit der hiergegen gerichte-
ten - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die
Abweisung der Klage, soweit er zur Zahlung von mehr als 19.410,63 € nebst
7,85 % Zinsen aus 16.145,13 € seit dem 25.9.1997 und a us weiteren
3.265,50 € seit dem 9.3.1998 verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang des Revisionsantrags des Beklagten zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, bei den in Rede stehenden "Baubetreu-
ungsverträgen" handele es sich um Geschäftsbesorgungsverträge nicht mit
traglichen Leistungskatalog sei zu entnehmen, daß die Klägerin nur bauvorbe-
reitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen sollte, wobei sie
nicht verpflichtet gewesen sei, für den jeweiligen Erfolg der Beratungs- und
Unterstützungsleistungen einzustehen. Da - wie das Berufungsgericht näher
erörtert - die Verträge weder unter dem Gesichtspunkt eines besonders groben
Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (§ 138 BGB) noch wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien und der Beklagte
die Verträge nicht wirksam vorzeitig gekündigt habe, stehe der Klägerin die
volle vereinbarte Vergütung zu. Für die am 24. September 1997 vom Beklagten
erklärte fristlose Kündigung habe es keinen "wichtigen Grund" gegeben. Der
Kündigungserklärung könne auch nicht durch eine Umdeutung in eine ordentli-
che Kündigung (vgl. § 621 Nr. 5 BGB) zur Wirksamkeit verholfen werden, weil
eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen worden sei. Dies sei
auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich gewesen. Einschrän-
kungen solcher Regelungen könnten sich zwar aus § 11 Nr. 12 AGBG a.F. er-
geben; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier jedoch offensichtlich
nicht gegeben. Die Unwirksamkeit des Ausschlusses der ordentlichen Kündi-
gung ergebe sich auch nicht aus § 9 AGBG a.F. Zwar habe der Bundesge-
richtshof den Ausschluß des in § 649 Satz 1 BGB geregelten freien Kündi-
gungsrechts des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Bauvertrages als unwirksam nach § 9 AGBG a.F. erachtet. Die in dieser Ent-
scheidung genannten Gründe kämen jedoch bei dem hier in Rede stehenden
Dienstvertrag nicht zum Tragen.
Ausgehend hiervon gelangt das Berufungsgericht zu einem Vergütungs-
anspruch der Klägerin von insgesamt 140.921,76 DM. Es setzt davon die un-
streitige Zahlung des Beklagten von 39.883,75 DM ab, so daß eine Restforde-
rung in Höhe von 101.038,01 DM und unter Abzug weiterer 428 DM als erspar-
ter Aufwendungen eine "rechnerische Forderung" der Klägerin in Höhe von
100.610,01 DM verbleibe. Gegenüber dieser Forderung greife die Aufrechnung
des Beklagten in Höhe von 13.751,50 DM durch, so daß der Anspruch der Klä-
gerin sich auf 86.858,51 DM (= 44.410,05 €) reduziere.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1.
Die Angriffe der Revision gegen den im Berufungsurteil zuerkannten
Klageanspruch wären dem Beklagten allerdings in Höhe von 26.441,66 €
(= 51.715,39 DM) von vornherein aus prozessualen Gründen verwehrt. Das
Landgericht hatte die Forderung der Klägerin in Höhe dieses Betrages als ent-
standen erachtet und die Klage insoweit lediglich wegen der Aufrechnung des
Beklagten mit - in Höhe von 54.659,55 DM für berechtigt angesehenen - Ge-
genforderungen abgewiesen. Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hatte,
durfte schon das Berufungsgericht die Klageforderung in der genannten Höhe
nicht mehr überprüfen (BGHZ 109, 179, 189; BGH, Urteile vom 14. Oktober
1971 - VII ZR 47/70 - WM 1972, 53, 54 und vom 26. Oktober 1994 - VIII ZR
150/93 - NJW-RR 1995, 240, 241 f; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 322
Rn. 21).
2.
Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt demgemäß auf
die Revision des Beklagten hin von der Klageforderung lediglich der Teil, den
das Berufungsgericht dem Kläger als Vergütungsanspruch - vorbehaltlich des
Abzugs des Betrages der durchgreifenden Aufrechnung - über den Betrag von
51.715,39 DM (= 26.441,66 €) hinaus zuerkannt hat, näm lich in Höhe weiterer
(100.610,01 DM - 51.715,39 DM =) 48.894,62 DM (= 24.999,42 €).
Soweit das Berufungsgericht (auch) diesen weitergehenden Anspruch
bejaht, tragen seine Ausführungen dieses Ergebnis nicht.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Vergütungsanspruch der
Klägerin nach dem Recht des Dienstvertrages (§ 611 BGB) in Betracht gezo-
gen. Der Senat folgt dem Berufungsgericht im Ergebnis und in der Begründung
darin, daß die zwischen den Parteien abgeschlossenen "Baubetreuungsverträ-
ge" als Dienstverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben
(§ 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611 BGB), zu qualifizieren sind. Diese rechtliche
Einordnung wird im Revisionsverfahren auch von keiner der Parteien in Frage
gestellt, ebensowenig wie die Gültigkeit der Verträge im Blick auf das Rechts-
beratungsgesetz und auf § 138 BGB.
b) Weiterhin ist dem Berufungsgericht im Ansatz darin beizupflichten,
daß die Klägerin unbeschadet der Kündigungserklärung des Beklagten vom
27. September 1997 Anspruch auf die gesamte vertraglich vereinbarte Vergü-
tung – unter Anrechnung des Ersparten oder anderweitig Verdienten gemäß
§ 615 Satz 2 BGB - hätte, wenn der Ausspruch der vorzeitigen Kündigung kei-
ne Wirkung gehabt hätte (§ 611 Abs. 1, § 615 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Anders, als das Berufungsgericht meint, fehlt es jedoch an letzterer Vor-
aussetzung; vielmehr war die (vorzeitige) Kündigung nach dem revisionsrecht-
lich zugrunde zu legenden Sachverhalt wirksam. Der Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Parteien hätten in den "Baubetreuungsverträgen" die nach
dem Gesetz bestehende jederzeitige Kündigungsmöglichkeit (vgl. § 621 Nr. 5,
§ 627 Abs. 1 Satz 1 BGB) wirksam rechtsgeschäftlich ausgeschlossen, kann
auf dieser Grundlage nicht gefolgt werden.
aa) Es ist nach dem bisherigen Parteivortrag davon auszugehen, daß es
sich bei dem - formularmäßigen - Text der unterzeichneten "Baubetreuungsver-
träge" um von der Klägerin gestellte, für eine Vielzahl von Verträgen vorfor-
mulierte Vertragsbedingungen, also um Allgemeine Geschäftsbedingungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG a.F. (= § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) han-
delt; daß die Vertragsbedingungen, insbesondere die Klausel über die Be-
schränkung der Kündigungsmöglichkeiten, zwischen den Vertragsparteien im
einzelnen ausgehandelt seien (vgl. § 1 Abs. 2 AGBG a.F. = § 305 Abs. 1
Satz 3 BGB n.F.), wird nicht behauptet.
Für die hier in Rede stehenden - Mitte 1997 geschlossenen - Verträge
sind die Vorschriften des AGB-Gesetzes uneingeschränkt anwendbar. Auf Ein-
schränkungen des persönlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes (u.a.)
gegenüber einem Kaufmann (vgl. § 24 Satz 1 AGBG a.F. in der bis zum Inkraft-
treten des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 [BGBl. I S. 1474]
geltenden Fassung) kommt es nicht an, weil weder festgestellt noch vorgetra-
gen ist, daß der Beklagte nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gel-
tenden handelsrechtlichen Bestimmungen Kaufmann war. Weder als Architekt
noch als Inhaber eines Baugeschäfts (vgl. BGHZ 73, 217, 220) betrieb der Be-
klagte ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB a.F. Die Klägerin hat
zwar vorgetragen, das Unternehmen des Beklagten habe einen in kaufmänni-
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Selbst ein solcher Ge-
schäftsbetrieb galt jedoch nach den damaligen Vorschriften erst dann als Han-
delsgewerbe im Sinne des HGB, sofern die Firma des Unternehmens in das
Handelsregister eingetragen worden war (§ 2 Satz 1 HGB a.F.), wofür hier, was
das Unternehmen des Beklagten angeht, nichts ersichtlich ist.
bb) Die Revision hat im Ergebnis auch damit Recht, daß die formular-
mäßige Beschränkung der Kündbarkeit der "Baubetreuungsverträge" auf die
Kündigung aus wichtigem Grund gemessen am AGB-Gesetz unwirksam war.
(1) Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie dies
entgegen dem Berufungsgericht aus § 11 Nr. 12 AGBG a.F. (= § 309 Nr. 9
BGB n.F.) herleiten will. Nach dieser Vorschrift sind in Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen unwirksam bei einem Vertragsverhältnis, das u.a. die regelmäßi-
ge Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand
hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des
Vertrages (Buchst. a), eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende
Verlängerung des Vertragsverhältnisses um
jeweils mehr als ein Jahr
(Buchst. b) oder zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungs-
frist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschwei-
gend verlängerten Vertragsdauer (Buchst. c). Die hier in Rede stehende Ver-
tragsklausel sieht keine dieser Rechtsfolgen vor. Buchst. a ist nicht schon des-
halb einschlägig, weil - wie die Revision anführt - "keineswegs gesagt" gewe-
sen sei, daß die vertraglich geschuldeten Leistungen der Klägerin innerhalb
eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren ab Vertragsschluß abgeschlos-
sen sein würden. Der Leistungsumfang der Klägerin nach den "Baubetreu-
ungsverträgen" war auf die Abwicklung bestimmter sachlicher (Bau-)Vorhaben
bezogen und nicht zeitabhängig
(vgl. zu diesem Kriterium Wolf
in
Wolf/Horn/Lindacher AGB-Gesetz 4. Aufl. § 11 Rn. 8) festgelegt worden. Ins-
besondere fehlt es aber für den Tatbestand des § 11 Nr. 12 AGBG schon an
einem (hier:) Dienstvertrag, der die "regelmäßige" Erbringung von Dienstlei-
stungen durch die Klägerin zum Gegenstand hatte. "Regelmäßig" heißt, daß
die Leistungen dauernd oder mehrfach in bestimmten Zeitabständen erfolgen,
wobei die Zeitabstände allerdings nicht notwendig von gleicher Dauer sein
müssen (Wolf aaO Rn. 5). So liegt es hier nicht (nicht anders als etwa beim
Makler-Alleinauftrag; zu diesem vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1981
- IVa ZR 99/80 - WM 1981, 561, 562). Die Revision weist zwar zutreffend dar-
auf hin, daß es für das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" genügt, wenn der
Dienstberechtigte verpflichtet ist, die Leistungen immer wieder zu beziehen,
wie bei Wartungsverträgen und auch bei Steuerberatungsverträgen und son-
stigen vergleichbaren Betreuungsverträgen. Damit sind die "Baubetreuungsver-
träge" im Streitfall aber nicht vergleichbar, weil die danach zu erbringenden
Leistungen allein mit dem jeweils betroffenen Bauvorhaben verknüpft und in-
soweit nur auf einen einmaligen "Erfolg" ausgerichtet waren.
(2) Die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel in den streitgegenständli-
chen "Baubetreuungsverträgen" ergibt sich jedoch aus der Generalklausel in
§ 9 AGBG a.F. (= § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.). Danach sind Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Nach Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift ist im Zweifel eine unan-
gemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesent-
lichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß die von ihm im
Blick auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F. allein zum Prüfungsmaßstab genommene
dispositive Vorschrift des § 621 Nr. 5 BGB (grundsätzlich jederzeitige Kündbar-
keit eines Dienstverhältnisses, bei dem die Vergütung nicht nach Zeitabschnit-
ten bemessen ist) das Unangemessenheitsurteil hier für sich genommen nicht
rechtfertigen könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen,
daß die Grundgedanken der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Un-
wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts des Bestellers eines
Werks nach § 649 Satz 1 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH,
Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98 - NJW 1999, 3261, 3262) auf das
Dienstvertragsrecht nicht ohne weiteres übertragbar sind. Es sind gute Gründe
für eine Regelung im Rahmen von Dienstverträgen der vorliegenden Art denk-
bar, durch die bei umfangreichen Projekten - wie hier - zur Sicherung beider
Vertragspartner die (jederzeitige) ordentliche Kündbarkeit für beide Seiten
ausgeschlossen wird.
Die Klausel betreffend die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten
auf die Kündigung aus wichtigem Grund hält der Angemessenheitskontrolle
nach § 9 AGBG a.F. aber im Blick auf § 627 Abs. 1 BGB nicht stand. Nach
dieser Vorschrift ist bei einem Dienstverhältnis die Kündigung auch ohne die in
§ 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung
Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu
stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrau-
ens übertragen zu werden pflegen. Revisionsrechtlich ist davon auszugehen,
daß der Tatbestand dieser Bestimmung für die Vertragsverhältnisse nach den
hier in Rede stehenden "Baubetreuungsverträgen" gegeben ist. § 627 Abs. 1
BGB trägt mit der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für beide Teile dem ge-
genseitigen Vertrauensverhältnis in der Weise Rechnung, daß es für den Fall
des Vertrauensverlustes, aus welchem Grunde er auch immer eintreten sollte,
eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht (Staudin-
ger/Preis [2002] § 627 Rn. 8). Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen
gestellten und zudem lockeren, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten
Dienstverhältnissen soll der Freiheit der persönlichen Entschließung eines je-
den Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (Senatsurteil vom 5. November
1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 278 m.w.N.). Das ist ein auf einem Ge-
rechtigkeitsgebot beruhender Rechtsgrundsatz, mit dem die Verweisung auf
das Kündigungsrecht aus § 626 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unvereinbar ist. Dementsprechend vertritt die herrschende Meinung in der
Rechtsprechung und der Fachliteratur den Standpunkt, daß durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627
Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann (BGHZ 106, 341,
346 f für Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsverträge; Staudinger/Preis aaO;
MünchKomm/BGB-Henssler 4. Aufl. § 627 Rn. 31; Palandt/Weidenkaff aaO §
627 Rn. 5; aA AG Göppingen NJW 1981, 1675 f). Ob und inwieweit Ausnah-
men
in Betracht kommen können (BGHZ 106, 341, 346 hält eine differenzierte
Betrachtungsweise offen; für ärztliche Behandlungsverträge vgl. Wertenbruch
MedR 1994, 394, 396 f), braucht hier nicht vertieft zu werden. Es gibt keinen
Gesichtspunkt, wegen dessen der genannte Grundsatz für die - stark auf per-
sönliches Vertrauen ausgerichteten - "Baubetreuungsverträge" zwischen der
Klägerin und dem Beklagten nicht gelten soll, nicht anders als etwa für Steuer-
beratungsverträge (dazu OLG Koblenz NJW 1990, 3153; BB 1993, 2183,
2184) oder auch für Projeksteuerungsverträge, soweit sie als Dienstverträge
einzuordnen sind (OLG Düsseldorf NJW 1999, 3129, 3130; vgl. auch BGH,
Urteil vom 26. Januar 1995 - VII ZR 49/94 - NJW-RR 1995, 855).
III.
Bei Vorliegen einer wirksamen vorzeitigen Kündigung der "Baubetreu-
ungsverträge" für D. und H. durch den Beklagten ist der
Berechnung des Berufungsgerichts für die von der Klägerin zu beanspruchen-
de Vergütung die Grundlage entzogen.
Fest steht bisher nur eine Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe der
oben (zu II 1) angesprochenen 51.715,39 DM (= 26.441,66 €), abzüglich der
vom Berufungsgericht weiter anerkannten, im Revisionsverfahren unangegrif-
fenen Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen von 13.751,50 DM
(= 7.031,03 €), insgesamt also in Höhe von 37.963,89 DM (= 19.410,63 €).
Im übrigen ist Entscheidungsreife im Revisionsverfahren nicht gegeben.
Die Sache muß daher zur Prüfung des weitergehenden Vergütungsan-
spruchs der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Schlick
Streck
Dörr
Galke
Herrmann