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BGH Urteil vom 07.03.2007 – VIII ZR 247/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers

und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des

Landgerichts Berlin vom 20. September 2005 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen die

Abweisung der Klage auf Zahlung von 5.233,04 € nebst Zinsen

wegen Wertersatzes für die Markise und für den Teppichboden

durch das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. März

2005 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts

Charlottenburg vom 29. März 2005 im vorbezeichneten Umfang

abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.233,04 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

26. August 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens der Nichtzu-

lassungsbeschwerde zu

tragen, soweit diese ohne Erfolg

geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegen-

standes für die Gerichtskosten 16.623,30 € und für die außer-

gerichtlichen Kosten 21.856,34 €, mit der Maßgabe, dass letztere

im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 3/4 anzusetzen sind.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Kläger zu

3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger hatten von der Beklagten eine Wohnung in Berlin gemietet.

Der Formularmietvertrag vom 30. April 2001 enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 4 Mietzins, Nebenkosten und Schönheitsreparaturen

6. Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Kosten durchzuführen (vgl. § 13).

Schönheitsreparaturen

eigene

auf

Die Schönheitsreparaturen sind folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

fachgerecht und wie

fällig, so

Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Maler- fachgeschäftes an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %; dem Mieter anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem in Ende

des Mietverhältnisses

Schönheitsreparaturen

unbenommen,

seiner

es

ist

kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.

§ 13 Gebrauch der Mieträume, Schönheitsreparaturen

Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen

1. Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:

in den

in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. …"

2

Die Kläger versahen die Wohnung mit einer Markise zum Preis von

6.250 DM und ließen für 6.702,15 DM Teppichboden verlegen. Nachdem es

wegen der von den Klägern als unzureichend empfundenen Tritt-

schalldämmung der Wohnung zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war,

hoben die Parteien das Mietverhältnis einvernehmlich zum 31. Januar 2004 auf.

3

Die Kläger beließen bei ihrem Auszug den Teppichboden und die

Markise in der Wohnung. Schönheitsreparaturen führten sie nicht aus. Die

Beklagte ermittelte die Kosten der Schönheitsreparaturen durch Einholung

eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes mit 14.391,59 €. Mit

Schreiben vom 27. Juli 2004 verlangte sie von den Klägern entsprechend der

Regelung in § 4 Ziffer 6 des Mietvertrages hiervon 40 % (5.756,64 €) und

erklärte insoweit die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch der Kläger auf

Entschädigung für die Markise und den Teppichboden.

4

Mit der Klage verlangen die Kläger Ersatz des Zeitwertes des

Teppichbodens in Höhe von 2.570,06 € und der Markise in Höhe von

2.662,98 €, ferner Erstattung eines Guthabens in Höhe von 642,27 € aus der

Abrechnung der Nebenkosten sowie Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von

7.669,38 € nebst ausgerechneter Zinsen (Gesamtbetrag Kaution und Zinsen:

8.058,13 €). Hilfsweise stützen sie die Klage auf Schadensersatzansprüche

wegen Umzugskosten (5.855,66 €), wegen der

für die neue Wohnung

gezahlten Maklerprovision (5.001,92 €) und weiterer Kosten (12.018,30 €). Die

Beklagte hat gegenüber den als solchen unstreitigen Ansprüchen auf

Rückzahlung der Kaution und des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung

die Aufrechnung mit rückständigen Mietzinsforderungen für die Monate Oktober

2003 bis Januar 2004 erklärt.

5

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die

Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen

Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für

die Markise und den Teppichboden weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von

Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung des Zeitwertes der Markise und

des Teppichbodens sei - wie das Amtsgericht zutreffend angenommen habe -

an sich gegeben. Allerdings greife die von der Beklagten erklärte Aufrechnung

durch, weil die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Vermieterin wegen

unterlassener Schönheitsreparaturen berechtigt sei. Die

im Mietvertrag

enthaltene Regelung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger

halte der

Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. § 13 Abs. 1 des

Mietvertrages bestimme, dass die Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" in

den im Einzelnen genannten Zeitabständen fällig werden, und enthalte deshalb

keine starre Fristenregelung.

8

Darüber hinaus sei auch die so genannte Quotenklausel in § 4 Abs. 6

Satz 3 des Mietvertrages wirksam vereinbart worden. Zwar bestimme auch die

Quotenklausel Fristen, innerhalb derer sich der Schadensersatzanspruch

erhöhe. Gleichwohl sei die Klausel nicht wegen starrer Fristen unwirksam, denn

sie verlöre ihren Sinn, wenn die vorgesehenen Fristen ebenfalls je nach dem

Zustand der Wohnung verkürzt oder verlängert würden. Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs sei die Vereinbarung einer solchen

Quotenklausel zulässig, weil die Verpflichtung zur Durchführung von

Schönheitsreparaturen Entgeltcharakter habe, also Teil des vom Mieter zu er-

bringenden Mietzinses sei. Dieser Mietzins ginge dem Vermieter aber verloren,

wenn man ihm nicht gestattete, mittels Vereinbarung einer Quotenklausel

anteilig Ausgleich zu erlangen. Dem Mieter entstehe auch kein Nachteil, weil

sich die Höhe der durch einen Kostenvoranschlag zu ermittelnden Kosten auch

nach dem Zustand der Wohnung richte, so dass auch ein besonders guter

Erhaltungszustand der Wohnung Berücksichtigung finde.

II.

10

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden

Punkt nicht stand.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob die

Beklagte gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Wertersatz in Höhe von

zusammen 5.233,04 € für die in der Wohnung zurückgelassene Markise und

den Teppichboden wirksam mit einem Anspruch auf Erstattung anteiliger

Kosten der Schönheitsreparaturen aufgerechnet hat. Der Wertersatzanspruch

der Kläger als solcher ist der Revisionsentscheidung ungeprüft zugrunde zu

legen (vgl. BGHZ 109, 179; BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - III ZR 436/04,

NZBau 2005, 509, unter II 1).

11

2. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist unwirksam, weil ihr der

zur Aufrechnung gestellte Anspruch gegen die Kläger auf anteilige Erstattung

der Kosten von Schönheitsreparaturen nicht zusteht.

12

a) Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung

wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § 280 Abs. 1 und 3,

281 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 6, § 13 des Mietvertrages

kommt von vornherein nicht in Betracht, weil die Verpflichtung der Kläger zur

Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses

im November 2003 nach dem in § 13 Nr. 1 vereinbarten Fristenplan noch nicht

fällig war und die Beklagte einen vorzeitigen Renovierungsbedarf auch nicht

geltend gemacht hat. Das Zahlungsverlangen der Beklagten kann seine

Grundlage daher nur in der in § 4 Nr. 6 des Formularmietvertrages enthaltenen

so genannten Abgeltungsklausel haben.

13

b) Diese Formularklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW

2006, 3778, unter II 2 b bb (2)).

14

aa) § 4 Nr. 6 des Mietvertrages verpflichtet den Mieter zur Zahlung

anteiliger Renovierungskosten, wenn die Schönheitsreparaturen bei seinem

Auszug noch nicht fällig sind und er sie auch nicht - zur Vermeidung der

Zahlungspflicht - vorzeitig ausführt oder ausführen lässt. Der vom Mieter zu

zahlende Betrag ist dabei allein nach dem Zeitablauf seit der letzten

Renovierung gestaffelt und jeweils in einem festen Prozentsatz der Kosten

angegeben, die sich aus einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvor-

anschlag eines Malerfachgeschäftes ergeben. Eine Berücksichtigung des

tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung sieht die Klausel nicht vor; es

handelt sich deshalb um eine Abgeltungsklausel mit "starrer" Berechnungs-

grundlage.

15

bb) Eine Formularklausel, die den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung von

Renovierungskosten nach einer "starren", an einem Fristenplan ausgerichteten

Berechnungsgrundlage verpflichtet, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1

BGB unwirksam (Senatsurteil vom 18. Oktober 2006, aaO). Eine derartige

Klausel benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben

unangemessen, weil sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungs-

zustandes der Wohnung nicht zulässt und deshalb dazu führen kann, dass der

Mieter - gemessen am Abnutzungsgrad der Wohnung und der Zeitspanne bis

zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen - eine übermäßig hohe Abgeltungs-

quote zu tragen hat und dadurch insoweit auch zur zeitanteiligen Abgeltung

zukünftiger Instandhaltungskosten verpflichtet wird; eine solche Regelung ist

mit dem Grundgedanken des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar und

deshalb als Formularklausel unwirksam.

16

cc) Die in § 4 Nr. 6 des Mietvertrags enthaltene Abgeltungsklausel ist

insgesamt unwirksam. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel scheidet

aus, weil ohne die darin angegebenen feststehenden Fristen und Prozentsätze

schon sprachlich keine eigenständige Regelung verbliebe und deshalb eine auf

eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinauslaufende Umformulie-

rung erforderlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2006, aaO, unter

II 2 c).

III.

17

Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Berufungsurteil keinen

Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit

ist zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen

bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ist zur Zahlung des - als solcher

unstreitigen - Entschädigungsbetrages für die übernommenen Mietereinrichtun-

gen nebst Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) zu verurteilen. Bei der

Kostenentscheidung hat der Senat bezüglich der Kosten des Verfahrens der

Nichtzulassungsbeschwerde

berücksichtigt,

dass Gerichtskosten

nur

hinsichtlich des erfolglosen Teils der Beschwerde anfallen und dass bei der

Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem degressiven Anstieg der von der

Höhe des Gegenstandswertes abhängigen Gebühren Rechnung zu tragen ist

(vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004,

1048, unter 2 a und b).

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 29.03.2005 - 208 C 356/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2005 - 65 S 106/05 -