BGH Urteil vom 07.03.2007 – VIII ZR 247/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des
Landgerichts Berlin vom 20. September 2005 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen die
Abweisung der Klage auf Zahlung von 5.233,04 € nebst Zinsen
wegen Wertersatzes für die Markise und für den Teppichboden
durch das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. März
2005 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 29. März 2005 im vorbezeichneten Umfang
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.233,04 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
26. August 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens der Nichtzu-
lassungsbeschwerde zu
tragen, soweit diese ohne Erfolg
geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegen-
standes für die Gerichtskosten 16.623,30 € und für die außer-
gerichtlichen Kosten 21.856,34 €, mit der Maßgabe, dass letztere
im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 3/4 anzusetzen sind.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Kläger zu
3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger hatten von der Beklagten eine Wohnung in Berlin gemietet.
Der Formularmietvertrag vom 30. April 2001 enthält u. a. folgende Regelungen:
"§ 4 Mietzins, Nebenkosten und Schönheitsreparaturen
…
6. Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Kosten durchzuführen (vgl. § 13).
Schönheitsreparaturen
eigene
auf
Die Schönheitsreparaturen sind folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
fachgerecht und wie
fällig, so
Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Maler- fachgeschäftes an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %; dem Mieter anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem in Ende
des Mietverhältnisses
Schönheitsreparaturen
unbenommen,
seiner
es
ist
kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.
…
§ 13 Gebrauch der Mieträume, Schönheitsreparaturen
Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen
1. Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
in den
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. …"
Die Kläger versahen die Wohnung mit einer Markise zum Preis von
6.250 DM und ließen für 6.702,15 DM Teppichboden verlegen. Nachdem es
wegen der von den Klägern als unzureichend empfundenen Tritt-
schalldämmung der Wohnung zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war,
hoben die Parteien das Mietverhältnis einvernehmlich zum 31. Januar 2004 auf.
Die Kläger beließen bei ihrem Auszug den Teppichboden und die
Markise in der Wohnung. Schönheitsreparaturen führten sie nicht aus. Die
Beklagte ermittelte die Kosten der Schönheitsreparaturen durch Einholung
eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes mit 14.391,59 €. Mit
Schreiben vom 27. Juli 2004 verlangte sie von den Klägern entsprechend der
Regelung in § 4 Ziffer 6 des Mietvertrages hiervon 40 % (5.756,64 €) und
erklärte insoweit die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch der Kläger auf
Entschädigung für die Markise und den Teppichboden.
Mit der Klage verlangen die Kläger Ersatz des Zeitwertes des
Teppichbodens in Höhe von 2.570,06 € und der Markise in Höhe von
2.662,98 €, ferner Erstattung eines Guthabens in Höhe von 642,27 € aus der
Abrechnung der Nebenkosten sowie Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von
7.669,38 € nebst ausgerechneter Zinsen (Gesamtbetrag Kaution und Zinsen:
8.058,13 €). Hilfsweise stützen sie die Klage auf Schadensersatzansprüche
wegen Umzugskosten (5.855,66 €), wegen der
für die neue Wohnung
gezahlten Maklerprovision (5.001,92 €) und weiterer Kosten (12.018,30 €). Die
Beklagte hat gegenüber den als solchen unstreitigen Ansprüchen auf
Rückzahlung der Kaution und des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung
die Aufrechnung mit rückständigen Mietzinsforderungen für die Monate Oktober
2003 bis Januar 2004 erklärt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die
Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen
Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für
die Markise und den Teppichboden weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung des Zeitwertes der Markise und
des Teppichbodens sei - wie das Amtsgericht zutreffend angenommen habe -
an sich gegeben. Allerdings greife die von der Beklagten erklärte Aufrechnung
durch, weil die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Vermieterin wegen
unterlassener Schönheitsreparaturen berechtigt sei. Die
im Mietvertrag
enthaltene Regelung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger
halte der
Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. § 13 Abs. 1 des
Mietvertrages bestimme, dass die Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" in
den im Einzelnen genannten Zeitabständen fällig werden, und enthalte deshalb
keine starre Fristenregelung.
Darüber hinaus sei auch die so genannte Quotenklausel in § 4 Abs. 6
Satz 3 des Mietvertrages wirksam vereinbart worden. Zwar bestimme auch die
Quotenklausel Fristen, innerhalb derer sich der Schadensersatzanspruch
erhöhe. Gleichwohl sei die Klausel nicht wegen starrer Fristen unwirksam, denn
sie verlöre ihren Sinn, wenn die vorgesehenen Fristen ebenfalls je nach dem
Zustand der Wohnung verkürzt oder verlängert würden. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs sei die Vereinbarung einer solchen
Quotenklausel zulässig, weil die Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen Entgeltcharakter habe, also Teil des vom Mieter zu er-
bringenden Mietzinses sei. Dieser Mietzins ginge dem Vermieter aber verloren,
wenn man ihm nicht gestattete, mittels Vereinbarung einer Quotenklausel
anteilig Ausgleich zu erlangen. Dem Mieter entstehe auch kein Nachteil, weil
sich die Höhe der durch einen Kostenvoranschlag zu ermittelnden Kosten auch
nach dem Zustand der Wohnung richte, so dass auch ein besonders guter
Erhaltungszustand der Wohnung Berücksichtigung finde.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden
Punkt nicht stand.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob die
Beklagte gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Wertersatz in Höhe von
zusammen 5.233,04 € für die in der Wohnung zurückgelassene Markise und
den Teppichboden wirksam mit einem Anspruch auf Erstattung anteiliger
Kosten der Schönheitsreparaturen aufgerechnet hat. Der Wertersatzanspruch
der Kläger als solcher ist der Revisionsentscheidung ungeprüft zugrunde zu
legen (vgl. BGHZ 109, 179; BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - III ZR 436/04,
NZBau 2005, 509, unter II 1).
2. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist unwirksam, weil ihr der
zur Aufrechnung gestellte Anspruch gegen die Kläger auf anteilige Erstattung
der Kosten von Schönheitsreparaturen nicht zusteht.
a) Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung
wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § 280 Abs. 1 und 3,
281 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 6, § 13 des Mietvertrages
kommt von vornherein nicht in Betracht, weil die Verpflichtung der Kläger zur
Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses
im November 2003 nach dem in § 13 Nr. 1 vereinbarten Fristenplan noch nicht
fällig war und die Beklagte einen vorzeitigen Renovierungsbedarf auch nicht
geltend gemacht hat. Das Zahlungsverlangen der Beklagten kann seine
Grundlage daher nur in der in § 4 Nr. 6 des Formularmietvertrages enthaltenen
so genannten Abgeltungsklausel haben.
b) Diese Formularklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW
2006, 3778, unter II 2 b bb (2)).
aa) § 4 Nr. 6 des Mietvertrages verpflichtet den Mieter zur Zahlung
anteiliger Renovierungskosten, wenn die Schönheitsreparaturen bei seinem
Auszug noch nicht fällig sind und er sie auch nicht - zur Vermeidung der
Zahlungspflicht - vorzeitig ausführt oder ausführen lässt. Der vom Mieter zu
zahlende Betrag ist dabei allein nach dem Zeitablauf seit der letzten
Renovierung gestaffelt und jeweils in einem festen Prozentsatz der Kosten
angegeben, die sich aus einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvor-
anschlag eines Malerfachgeschäftes ergeben. Eine Berücksichtigung des
tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung sieht die Klausel nicht vor; es
handelt sich deshalb um eine Abgeltungsklausel mit "starrer" Berechnungs-
grundlage.
bb) Eine Formularklausel, die den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung von
Renovierungskosten nach einer "starren", an einem Fristenplan ausgerichteten
Berechnungsgrundlage verpflichtet, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1
BGB unwirksam (Senatsurteil vom 18. Oktober 2006, aaO). Eine derartige
Klausel benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen, weil sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungs-
zustandes der Wohnung nicht zulässt und deshalb dazu führen kann, dass der
Mieter - gemessen am Abnutzungsgrad der Wohnung und der Zeitspanne bis
zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen - eine übermäßig hohe Abgeltungs-
quote zu tragen hat und dadurch insoweit auch zur zeitanteiligen Abgeltung
zukünftiger Instandhaltungskosten verpflichtet wird; eine solche Regelung ist
mit dem Grundgedanken des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar und
deshalb als Formularklausel unwirksam.
cc) Die in § 4 Nr. 6 des Mietvertrags enthaltene Abgeltungsklausel ist
insgesamt unwirksam. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel scheidet
aus, weil ohne die darin angegebenen feststehenden Fristen und Prozentsätze
schon sprachlich keine eigenständige Regelung verbliebe und deshalb eine auf
eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinauslaufende Umformulie-
rung erforderlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2006, aaO, unter
II 2 c).
III.
Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Berufungsurteil keinen
Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit
ist zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen
bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ist zur Zahlung des - als solcher
unstreitigen - Entschädigungsbetrages für die übernommenen Mietereinrichtun-
Kostenentscheidung hat der Senat bezüglich der Kosten des Verfahrens der
Nichtzulassungsbeschwerde
berücksichtigt,
dass Gerichtskosten
nur
hinsichtlich des erfolglosen Teils der Beschwerde anfallen und dass bei der
Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem degressiven Anstieg der von der
Höhe des Gegenstandswertes abhängigen Gebühren Rechnung zu tragen ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004,
1048, unter 2 a und b).
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 29.03.2005 - 208 C 356/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2005 - 65 S 106/05 -