BGH Urteil vom 09.06.2005 – IX ZR 152/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Juni 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
a) Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bank-
geschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen.
b) Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger
in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzver-
walter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 1. Zivil-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
13. Juni 2003 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg
vom 24. Januar 2003 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, 111.160,25 € nebst 5 % Z insen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9. August 2002 an den Kläger
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der R. K. T. GmbH, das auf Antrag der Schuldnerin
am 1. Juli 2000 eröffnet worden ist. Er verlangt im Wege der Insolvenzanfech-
tung Rückgewähr von Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Schuldnerin
für ihre bei der Beklagten krankenversicherten Arbeitnehmer an diese abge-
führt hat.
Nach der Satzung der Beklagten werden Sozialversicherungsbeiträge
spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Die Schuldnerin leistete auf die für
März 2000 geschuldeten Beiträge durch Banküberweisung am 5. April 2000
eine Zahlung in Höhe von 219.445 DM, auf welche die Beklagte nach Endab-
rechnung der zugrundeliegenden Löhne 1.040 DM erstattete.
Nachdem die Schuldnerin am 11. April 2000 die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens beantragt hatte, bestellte das Insolvenzgericht am selben Tage
den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, daß Verfügun-
gen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustim-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 111.160,25 € gerichtete
Klage abgewiesen. Mit seiner durch das Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorin-
stanzen.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Zahlung der Sozialversiche-
rungsbeiträge für März 2000 sei zwar vor Fälligkeit und damit inkongruent er-
folgt, was zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger geführt habe. Da die
Fälligkeit aber noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sei,
beruhe die Benachteiligung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur in Höhe des
hier nicht geltend gemachten Zwischenzinsvorteils auf der Vorzeitigkeit der
Leistung.
II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die
vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abgeführten Arbeitnehmeranteile der all-
gemeinen insolvenzrechtlichen Anfechtung gemäß §§ 129 ff InsO unterliegen
(BGHZ 149, 100, 107; 157, 350, 358; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR
211/01, ZIP 2002, 1159, 1160). Die Benachteiligung der übrigen Gläubiger er-
gibt sich aus dem Umstand, daß auch die Arbeitnehmeranteile in vollem Um-
fang zum Vermögen des Arbeitgebers gehören. Anderes kann gelten, wenn die
Beiträge im Rahmen eines nach außen erkennbar gewordenen Treuhandver-
hältnisses als Guthaben des Arbeitnehmers verwaltet und für diesen abgeführt
werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668).
Derartiges ist hier aber nicht vorgetragen. Auch die durch § 266a StGB bewirk-
te Verstärkung des Zahlungsdrucks führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine
Absonderung der Arbeitnehmeranteile vom Vermögen des Arbeitgebers wird
dadurch nicht bewirkt.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte an dieser Stelle auf die dem Sozial-
staatsprinzip zu entnehmende Pflicht des Sozialversicherers, die Beiträge nur
entsprechend ihrem Zweck zu verwenden, was eine Rückzahlung im Wege der
Insolvenzanfechtung ausschließe. Die Pflicht zur beitragszweckkonformen Mit-
telverwendung bezieht sich nur auf Beträge, die in gesetzlich nicht mißbilligter
Weise in das Vermögen der Sozialkasse gelangt sind. Dies trifft auf Mittel, die
nach den Regeln des Insolvenzrechts der Gläubigergesamtheit gebühren, nicht
zu.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Inkongru-
enz der am 5. April 2000 durch Überweisung erfolgten Zahlung bejaht. Dabei
hat es seiner Beurteilung richtigerweise diejenigen Rechtsverhältnisse zugrun-
degelegt, die bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1
InsO) bestanden haben (Kübler/Prütting/Paulus, InsO, § 131 Rn. 5). Dies ge-
bietet der klare Wortlaut des § 131 Abs. 1 InsO. Durch das spätere Eintreten
der Fälligkeit konnte die Inkongruenz nicht nachträglich wieder entfallen
(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 41; a.A. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl.,
§ 30 Rn. 201).
a) Nach der Satzung der Beklagten waren die Beiträge für den Monat
März 2000 nicht vor dem 15. April 2000 fällig. Zwar spricht die Satzung (inso-
weit wortgleich mit § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) davon, daß die Beiträge "späte-
stens am Fünfzehnten" des Folgemonats fällig werden. Auch im Sozialversi-
cherungsrecht bezeichnet die Fälligkeit aber denjenigen Zeitpunkt, zu dem der
Schuldner zu leisten hat und ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen
kann (BGH, Urt. v. 18. November 1997 - VI ZR 11/97, ZIP 1998, 31, 32 f; Kas-
seler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, § 23 SGB IV Rn. 1). Sie
bezeichnet mithin keinen Zeitraum, sondern einen Zeitpunkt. Soll kraft einer
zwischen den Parteien geltenden Regelung die Fälligkeit spätestens zu einem
bestimmten Zeitpunkt eintreten, so ist grundsätzlich allein der spätestmögliche
Zeitpunkt maßgeblich. Unzutreffend ist es hingegen, wenn die Beklagte auf
den Rechnungsabschluß der Schuldnerin abstellt. Hat der Arbeitgeber durch
Abrechnung die Höhe der Löhne und Sozialabgaben ermittelt, wird seine Bei-
tragsabführungspflicht erfüllbar. Wann dies der Fall ist, kann er in gewissem
Umfang selbst bestimmen. Das Wesen der Fälligkeit besteht aber gerade dar-
in, die Freiheit des Schuldners, den Zeitpunkt der Leistung zu wählen, durch
das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern, zu beschränken. Gerade
das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern, unterscheidet kongruen-
te von inkongruenten Rechtshandlungen (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR
62/98, NJW 1999, 3780, 3781; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 40
m.w.N.).
b) Der geringe zeitliche Abstand zwischen der Zahlung und dem Eintritt
der Fälligkeit steht der Bewertung als inkongruent hier nicht entgegen. Zwar ist
es grundsätzlich denkbar, daß auch solche Leistungen, welche der Gläubiger
nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen kann, als kongruent be-
handelt werden, wenn die Abweichung von der geschuldeten Leistung so ge-
ringfügig ist, daß das Erbrachte sich, auch unter Berücksichtigung der Ver-
kehrssitte, als unverdächtig darstellt
(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131
Rn. 11; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 130 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO § 30
Rn. 209, 217). Da für die Beurteilung der Anfechtbarkeit auf die Wirkung der
angefochtenen Rechtshandlung abzustellen ist (§ 140 Abs. 1 InsO), die bei
bargeldlosen Überweisungen in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Anspruch
des Berechtigten auf Gutschrift entsteht (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 140 Rn. 9 vor Fußn. 25) könnte der Zahlungspflichtige die Säumigkeit nicht
vermeiden, ohne zugleich zwangsläufig die Gefahr der Anfechtung zu begrün-
den. Deshalb muß eine verfrühte Zahlung als kongruent angesehen werden,
wenn die Zeitspanne der Verfrühung die voraussichtliche Dauer des Zahlungs-
vorgangs nicht nennenswert überschreitet. Einen Anhaltspunkt für die übli-
cherweise zu erwartende Dauer einer Zahlung durch Überweisung bietet
§ 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach muß das mit der Durchführung einer Über-
weisung beauftragte Kreditinstitut die Überweisung baldmöglich, im inländi-
schen Verkehr längstens binnen drei Bankgeschäftstagen bewirken. Selbst
derjenige Schuldner, der etwaige Häufungen von Zahlungsvorgängen zu ge-
bräuchlichen Zahlungsterminen, wie sie die Beklagte geltend macht, berück-
sichtigt, kann davon ausgehen, daß jedenfalls eine Zeitdauer von fünf Bankge-
schäftstagen ausreicht, die Rechtzeitigkeit der Zahlung sicherzustellen. Das
hat zur Folge, daß eine diesen Zeitraum überschreitende Leistungsverfrühung
als inkongruent zu behandeln ist. Im vorliegenden Fall ist die Zahlung jeden-
falls um mehr als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit erfolgt.
Daß sich eine allgemeine Verkehrssitte herausgebildet habe, auch sol-
che Sozialversicherungsbeiträge, die erst am 15. des Folgemonats fällig wer-
den, bereits am 5. des Folgemonats zu bezahlen, hat die Beklagte nicht darge-
legt.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch die Ursächlichkeit der verfrühten
Leistung für die Gläubigerbenachteiligung mit rechtsfehlerhafter Begründung
verneint. Es hat bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, daß die Fälligkeit
der Sozialversicherungsbeiträge zwar vor Insolvenzeröffnung, aber erst nach
Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts eingetreten ist.
a) Jede Insolvenzanfechtung setzt voraus, daß zwischen der angefoch-
tenen Rechtshandlung und der Verkürzung des dem Gläubigerzugriff offenste-
henden Schuldnervermögens ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein
solcher ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die
Rechtshandlung bessere Befriedigung erlangt hätten. Die Frage des ursächli-
chen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der
Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen
(BGHZ 104, 355, 359 f; 121, 179, 187; 123, 183, 190 f; 123, 320, 325 f; 128,
184, 192; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99, ZIP 2000, 1550, 1551).
Durch einen hypothetischen, nur gedachten Kausalverlauf können die Wirkun-
gen eines realen, ursächlichen Ereignisses nicht beseitigt werden. Deswegen
ist es für die Ursächlichkeit der Zahlung vom 5. April 2000 für die Gläubigerbe-
nachteiligung ohne Bedeutung, ob dieselbe Zahlung auch nach Fälligkeit er-
folgt wäre.
b) Ob die wenige Tage nach Zahlung eingetretene Fälligkeit einer An-
fechtung in voller Höhe des Zahlungsbetrages entgegensteht, ist keine Frage
der Ursächlichkeit, sondern der Zurechenbarkeit (vgl. dazu BGHZ 104, 355,
361 f). Im Wege wertender Betrachtung ist einzuschätzen, ob dieselbe Masse-
schmälerung durch eine gesetzlich nicht mißbilligte Rechtshandlung der
Schuldnerin wirksam hätte herbeigeführt werden können und ob die Dauerhaf-
tigkeit der mit der angefochtenen Rechtshandlung erzielten Wirkung mit dem
Zweck der Anfechtungsvorschriften vereinbart werden kann. In diesem Sinne
hat der Senat für die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO bereits ent-
schieden, daß die vorfällige Rückzahlung eines Darlehens nicht in vollem Um-
fang, sondern nur in Höhe der entgangenen Nutzungsvorteile der Anfechtung
unterliegt, wenn das Darlehen vor Insolvenzeröffnung in unanfechtbarer Weise
gekündigt werden konnte (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997,
853, 854).
Ob dies auf die Anfechtung nach § 131 InsO, die lediglich eine mittelba-
re Gläubigerbenachteiligung voraussetzt, uneingeschränkt übertragen werden
kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls hatte die Schuldnerin aufgrund
des am 11. April 2000 angeordneten Zustimmungsvorbehalts nicht mehr die
Möglichkeit, nach Eintritt der Fälligkeit frei über ihr Vermögen zu verfügen. Die
ihr noch zustehende Verfügungsbefugnis konnte sie allein nicht mehr wirksam
ausüben. Ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenom-
mene Verfügungen wären unwirksam gewesen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 24
Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Ob der vorläufige Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt hätte, ist
entgegen der Auffassung der Beklagten unbeachtlich. Denn jedenfalls war er
dazu nicht berechtigt. Hauptzweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es,
die Masse zum Nutzen der Gläubigergesamtheit gegen schmälernde Zugriffe
des Schuldners oder einzelner Gläubiger zu schützen (Begründung zum Re-
gierungsentwurf, BT-Drucks. 12/2443, S. 116 zu § 25). Im vorliegenden Fall
wäre die Zustimmung zur Zahlung aber nicht geeignet gewesen, die Masse in
ihrem Bestand zu sichern. Auch hätte der Insolvenzverwalter die bei Fälligkeit
erteilte Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 130 InsO an-
fechten können, weil ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Be-
stand der Zahlung nicht bestand (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004 - IX ZR
108/04, WM 2005, 240, 241 f). Auch die Strafvorschrift des § 266a StGB hätte
einer späteren Anfechtung nicht entgegengestanden (BGH, Urt. v. 14. Novem-
ber 2000 - VI ZR 149/99, WM 2001, 162, 164; v. 11. Dezember 2001 - VI ZR
350/00, WM 2002, 347, 348). Ein insolvenzrechtlich gesicherter Erwerb war
damit ausgeschlossen.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der
Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu
entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der im Berufungsurteil ent-
haltenen Feststellungen steht einer Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO
nichts im Wege.
1. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Zahlungen zwischen dem 1.
und dem 15. des jeweiligen Folgemonats seien jedenfalls als Bargeschäft einer
Anfechtung entzogen gewesen. Die Gegenleistung sei in der Arbeitsleistung
der Mitglieder der Beklagten zu sehen. Dies ist unrichtig.
Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in en-
gem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinba-
rung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten
hat (BGHZ 157, 350, 360). Der Rechtsgrund für die anfechtungsrechtliche Be-
günstigung von Bargeschäften liegt darin, daß wegen des ausgleichenden
Vermögenswertes keine Vermögensverschiebung zulasten der Schuldnerin,
sondern eine bloße Vermögensumschichtung stattfindet (BGHZ 123, 320, 323;
vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/2443, S. 167 zu
§ 161).
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aber weder eine Vereinbarung
mit der Beklagten getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten. Die so-
zialversicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die
Einzugsstelle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt die
stelle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt die notwendige Ver-
einbarung nicht. Außerdem ist keine dem Zugriff der übrigen Gläubiger offen-
stehende Gegenleistung der Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin ge-
langt. Stellt man auf die durch das kassenärztliche Versicherungssystem be-
reitgestellten Leistungen ab, so fehlt es an einer Bereicherung der Masse.
Sieht man die Gegenleistung in der Arbeitsleistung der bei der Beklagten ver-
sicherten Arbeitnehmer, so rührt diese nicht von der Beklagten her.
2. Die Beklagte hat sich ferner auf den Standpunkt gestellt, die Anfech-
tungsklage sei erst nach Eintritt der Verjährung anhängig geworden. Die Ver-
jährung sei nicht bereits durch den vorangegangenen Mahnbescheid unterbro-
chen worden, weil dieser wegen eines Versäumnisses des Klägers nicht mehr
"demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Dem
kann nicht gefolgt werden.
Der Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren seit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, § 146 Abs. 1 InsO. Die Frist endete hier mithin am 1. Juli
2002. Der Mahnbescheidsantrag ist am 28. Juni 2002 beim Mahngericht ein-
gegangen, der Mahnbescheid jedoch erst am 9. August 2002 zugestellt wor-
den. Der durch unrichtige Bezeichnung der Beklagten im Mahnbescheidsantrag
notwendig gewordene Schriftwechsel zwischen dem Mahngericht und dem
Kläger führte jedoch nicht zu einer rechtserheblichen Verzögerung der Zustel-
lung.
Der Antragsteller hat grundsätzlich alles ihm Zumutbare zu tun, um die
Voraussetzung für die alsbaldige Zustellung zu schaffen (BGHZ 98, 295, 301;
103, 20, 29; 122, 23, 30). Die Zustellung des Mahnbescheids ist im Regelfall
dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Antragsteller verursachte
Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urt. v.
12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061; v. 27. Mai 1999
- VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125; v. 16. September 1999 - VII ZR 307/98, NJW
1999, 3717, 3718; v. 20. April 2000 aaO). Um die Verzögerung zu bestimmen,
ist von dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Zustel-
lung des Mahnbescheids auszugehen (BGHZ 103, 20, 29 f). Der Zeitraum zwi-
schen Antragseingang und Fristablauf bleibt unberücksichtigt.
Der maßgebliche Zeitraum hat hier vom 1. Juli bis 9. August 2002 ge-
dauert und 40 Tage umfaßt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß das Berich-
tigungsschreiben des Klägers bereits am 12. Juli 2002 bei Gericht eingegan-
gen ist. Da weitere Verzögerungen dem Kläger nicht zugerechnet werden kön-
nen, hat er die vorgenannte Frist von 14 Tagen jedenfalls nicht überschritten.
Fischer Ganter Raebel Kayser Neškovi(cid:1)