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BGH Urteil vom 10.07.2003 – IX ZR 89/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Juli 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

KO §§ 29, 30; StGB § 266a

Beitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungs- träger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGHZ 149, 100 ff).

KO §§ 30, 102 Abs. 2; StGB § 266a

Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.

KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2

Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vor- liegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zah- lungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleiten- den Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursan- trags vollständig befriedigt wird.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

28. Februar 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der G.

S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Diese kam seit

Juni 1998 ihren Beitragsverpflichtungen gegenüber der verklagten Sozialversi-

cherungsträgerin nicht nach. Ein von dieser am 8. September 1998 veranlaßter

Pfändungsversuch bei der GmbH blieb mangels pfändbarer Gegenstände er-

folglos. Mit Schreiben vom 23. September 1998 beantragte die Beklagte unter

Berufung darauf, daß die GmbH zahlungsunfähig sei, die Eröffnung des Kon-

kursverfahrens wegen Beitragsrückständen in Höhe von 85.143,08 DM für die

Monate Juni bis August 1998.

Am 23. Dezember 1998 überwies der Geschäftsführer der GmbH an die

Beklagte zur Tilgung sämtlicher Beitragsrückstände 144.048,79 DM. Mit

Schreiben vom selben Tage erklärte daraufhin die Beklagte ihren Konkursan-

trag für erledigt. Zwei Wochen vorher hatte das Finanzamt O. a. M.

wegen Steuerschulden in Höhe von fast 600.000 DM die Eröffnung des Kon-

kursverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt. Aufgrund dieses An-

trags wurde das Konkursverfahren am 30. Dezember 1998 eröffnet.

Der Kläger ficht die an die Beklagte geleistete Zahlung aufgrund des

§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO an. Das Landgericht hat der Rückzahlungsklage stattge-

geben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die

vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Anfechtungsvoraussetzungen

seien nicht erfüllt. Auf den von der Beklagten selbst gestellten Konkursantrag

vom 23. September 1998 könne der Kläger den Rückgewähranspruch nicht

stützen, weil die Beklagte diesen Antrag für erledigt erklärt und er deshalb nicht

zur Eröffnung des Konkursverfahrens geführt habe.

Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür, daß die Beklagte

die Zahlung in Kenntnis einer Zahlungseinstellung der GmbH entgegenge-

nommen habe, nicht erbracht. Aus dem fruchtlosen Pfändungsversuch lasse

sich eine solche Kenntnis schon deshalb nicht herleiten, weil der Geschäftsfüh-

rer der GmbH dabei gegenüber dem Vollziehungsbeamten erklärt habe, eine

Zahlungseinstellung liege nicht vor, und zugleich Zahlungen auf die rückstän-

digen Beiträge binnen wenigen Tagen zugesagt habe. Daß die GmbH diese

Zahlungszusage sodann nicht eingehalten habe, hätte an einem momentanen

finanziellen Engpaß liegen können. Auch der Umstand, daß es sich bei den

Beitragsrückständen um strafbewehrte Forderungen (§ 266a StGB) handele,

reiche nicht aus, um eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu begründen.

Denn es gebe keinen Erfahrungssatz, daß ein Schuldner, der mit Sozialversi-

cherungsbeiträgen über einige Monate in Rückstand gekommen sei, bis zum

Ausgleich dieser Beiträge seine übrigen Gläubiger nicht befriedige. Daß die

Beklagte ihren eigenen Konkursantrag auf Zahlungsunfähigkeit der GmbH ge-

stützt habe, rechtfertige ebenfalls nicht den sicheren Schluß auf positive

Kenntnis einer Zahlungseinstellung. Konkursanträge würden häufig - nach der

Behauptung der Beklagten auch von dieser selbst - aufgrund der bloßen Ver-

mutung oder Befürchtung, der Schuldner könne zahlungsunfähig sein, gestellt,

um den Schuldner auf diese Weise - für den Fall einer irrigen Annahme der

Zahlungsunfähigkeit oder als Druckmittel - zu einer alsbaldigen Zahlung zu

veranlassen. Im Gegenteil sei der Umstand, daß der Geschäftsführer der

GmbH letztlich nicht nur die dem ersten Konkursantrag zugrundeliegenden,

sondern die gesamten Beitragsrückstände abgedeckt habe, geeignet, eine

Vermutung der Zahlungseinstellung auszuräumen.

II.

Demgegenüber rügt die Revision: Bis zum 23. Dezember 1998 sei die

GmbH mit den gesamten Beiträgen seit 1. Juni 1998 in Rückstand geraten.

Eine halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen mache oh-

ne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft. Sogar nach

dem Zahlungsversprechen des Geschäftsführers

der GmbH

vom

18. September 1998 sei diese mehr als drei Monatsbeiträge schuldig geblie-

ben. Eine bloße Zahlungsstockung liege nicht mehr vor, wenn der Gemein-

schuldner mit einem wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten länger als etwa

einen Monat in Rückstand gerate. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstel-

lung wirke grundsätzlich fort. Sie könne nur dadurch beseitigt werden, daß die

Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen würden. Dies stehe zur Be-

weislast der Beklagten. Ein Gläubiger wie die Beklagte, der selbst davon aus-

gehe, der Schuldner sei zahlungsunfähig, könne sich - falls die Zahlungsunfä-

higkeit tatsächlich vorliege - nicht darauf berufen, diese habe ihm den Umstän-

den nach nicht bekannt sein müssen.

III.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Geschäftsführer der GmbH die

angefochtene Zahlung für diese und aus ihrem Vermögen geleistet habe. Dann

ist die Zahlung aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten gemäß § 30

Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar.

1. Durch die Zahlung hat die Beklagte wegen ihrer fälligen Beitragsfor-

derungen - nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt -

Befriedigung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erlangt. Dadurch

wurden die Konkursgläubiger, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung,

auch insoweit benachteiligt, als die Zahlung auf die von den Arbeitnehmern zu

entrichtenden Beitragsanteile zu verrechnen war (vgl. BGHZ 149, 100, 104 ff;

Senatsurt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160; OLG

Frankfurt ZIP 2002, 1852, 1856 f). Entsprechendes hat der Senat bereits für

die vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnanteile der Arbeitnehmer angenom-

men, die zunächst nicht, sondern erst in der kritischen Zeit an das Finanzamt

abgeführt wurden (Beschl. v. 18. November 1993 - IX ZR 20/93 - zu OLG Köln

NJW-RR 1993, 928, 929; ebenso OLG Schleswig ZInsO 2003, 129, 130 und

187 f). An dieser Auffassung hält er fest.

a) Die vom Oberlandesgericht Dresden (ZIP 2003, 360, 364) dagegen

- ohne konkrete Beziehung zu einem anfechtungsrechtlichen Streitgegen-

stand - erhobenen Bedenken sind unbegründet. Aus Strafvorschriften, insbe-

sondere aus § 266a Abs. 1 StGB, ist allgemein kein Vorrang gegenüber dem

Gleichbehandlungsgrundsatz in der Insolvenz abzuleiten. Dieser gilt - von den

inzwischen auslaufenden Vorschriften des § 59 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und

§ 61 Abs. 1 KO sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 17 Abs. 3 GesO ab-

gesehen - gleichermaßen für private wie hoheitliche Gläubiger. Auch der

Rechtsgrund der Konkursforderung - sei er vertraglich, deliktisch, aus einem

dinglichen Rechtsverhältnis abgeleitet oder hoheitlich - begründet in der Insol-

venz des Schuldners grundsätzlich keine Besserstellung gegenüber anderen

Ansprüchen. Insbesondere sind die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners in

gleicher Weise geschädigt, wenn sie ihren eigenen Lohn nicht erhalten, wie

wenn die für sie zu entrichtenden Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsbeiträ-

ge nicht geleistet werden. Ferner führen aufgedeckte Straftaten nicht selten

zum Konkurs des Straftäters; in solchen Konkursverfahren erlangt kein Opfer

allein wegen der Art seiner Schädigung einen Vorrang.

Dem steht das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom

28. Mai 2002 (5 StR 16/02, ZVI 2002, 312, 313 f; vgl. auch Richter NZI 2002,

121, 126) nicht entgegen. Es befaßt sich mit der Pflicht von Arbeitgebern im

Vorfeld ihrer Insolvenz und lehnt ein Treuhandverhältnis zwischen diesen Ar-

beitgebern und ihren Arbeitnehmern hinsichtlich der einbehaltenen Lohnanteile

sogar ausdrücklich ab. Wenn der 5. Strafsenat im Anschluß an den VI. Zivilse-

nat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 134, 304, 309) sodann annimmt, die Pflicht

des Arbeitgebers zur Abführung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitneh-

merbeiträge gehe der Bezahlung anderer Verbindlichkeiten vor, besagt diese

Gewichtung persönlicher Schuldnerpflichten nicht, daß der Sozialversiche-

rungsträger auch im Falle einer anschließenden Insolvenz des Arbeitgebers

derartige Beiträge behalten darf. Insbesondere kann beiden Entscheidungen

die Annahme eines Vorrangverhältnisses des § 266a StGB gegenüber § 30

Nr. 1 Fall 2 KO um so weniger entnommen werden, als in ihnen darüber nicht

zu befinden war.

Für eine Sonderstellung der Sozialkassen im Konkurs des Arbeitgebers

- sogar gegenüber Gläubigern mit älteren Forderungen - geben auch die Ge-

setzgebungsmaterialien nichts her. § 266a Abs. 1 StGB soll das Beitragsauf-

kommen der Sozialversicherungsträger gegenüber "untreueähnlichen Hand-

lungen von Arbeitgebern" schützen (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs

der Bundesregierung zum 2. WiKG, BT-Drucks. 10/318, S. 25 zu Nr. 5; Be-

schlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bun-

destages zum 2. WiKG, BT-Drucks. 10/5058, S. 31 zu Art. 1 Nr. 5). Die Geset-

zesbegründung stellt auf den aktiv tätigen Arbeitgeber ab und will "auch Gefah-

ren für die Personen, mit denen der Täter in wirtschaftlicher Beziehung steht",

verringern. Denn "ein solcher Täter kann unter Umständen auf diese Weise ...

andere Personen, die ihm Kredite gewähren, über seine Kreditwürdigkeit täu-

schen. Außerdem können auf diese Weise gesetzestreue Mitbewerber be-

nachteiligt werden" (amtl. Begründung der Bundesregierung, aaO S. 26). Eine

Einschränkung des konkursrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte

demgegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daß eine

Sonderstellung der Sozialversicherungsträger gerade im Konkurs des Arbeit-

gebers nicht beabsichtigt war, ergibt sich vielmehr aus § 266a Abs. 6 StGB.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht von einer Bestrafung unter bestimmten

weiteren Voraussetzungen absehen, wenn dem Arbeitgeber trotz ernsthafter

Bemühungen die fristgemäße Zahlung nicht möglich war. Mit dieser Regelung

wollte der Gesetzgeber erklärtermaßen solchen Betriebsinhabern entgegen-

kommen, denen es zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht möglich ist, ihren

Verpflichtungen vollständig nachzukommen, ohne daß sie deswegen bereits

Konkurs anmelden müßten: Reichen ihre Mittel zunächst nur aus, die Arbeit-

nehmer netto voll zu entlohnen, sollen sie nicht einen Betrieb schließen müs-

sen, um zugleich die Sozialabgaben an die Einzugsstelle entrichten zu können

(amtl. Begründung der Bundesregierung, aaO S. 26).

b) Der Vortrag der Parteien ergibt auch nicht, daß die Gemeinschuldne-

rin die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund ei-

nes Treuhandverhältnisses abgeführt hat, welches allgemeinen zivilrechtlichen

Regeln entspricht. Das Arbeitsverhältnis als solches begründet weder kraft

Rechtsgeschäfts noch kraft eines tatsächlichen Treueverhältnisses für den Ar-

beitgeber die Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer wahrzu-

nehmen (BGHSt 6, 314, 317 f; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum

2. WiKG, aaO S. 27 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat nach Darstellung der Beklagten der Ge-

schäftsführer der GmbH das Geld aus seinem Privatvermögen aufgebracht;

daran hatten weder die Beklagte noch die Arbeitnehmer der GmbH eine Treu-

geberstellung. Gemäß der Behauptung des Klägers dagegen hat der Ge-

schäftsführer 145.000 DM auf seinen eigenen Gesellschaftsanteil an die GmbH

eingezahlt; sofort anschließend sind vom selben Konto die geschuldeten Bei-

träge in Höhe von 144.048,79 DM an die Beklagte gezahlt worden. An dem

allgemeinen Konto der GmbH wurde ebenfalls kein Treuhandverhältnis zugun-

sten Dritter begründet. Ein solches entsteht - entgegen der Auffassung der Re-

visionserwiderung - nicht ohne weiteres mit einer Lohnauszahlung an die Ar-

beitnehmer (zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. außer BGHZ 149, 100,

105 ff auch Senatsurt. v. 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, z.V.b. in BGHZ, und v.

24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, z.V.b.).

2. Im Zeitpunkt der Zahlung hatte die GmbH ihre Zahlungen im allge-

meinen eingestellt. Eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 102 Abs. 2 KO

kann auch vorliegen, wenn der Schuldner noch einzelne - sei es auch be-

trächtliche - Zahlungen erbringt, sofern daneben wesentliche fällige und ein-

geforderte Schulden unerfüllt bleiben (Senatsurt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR

230/90, ZIP 1991, 1014, 1015; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000,

1016, 1017,

jeweils m.w.N.). Als der Geschäftsführer der GmbH am

23. Dezember 1998 die hier angefochtene Zahlung von 144.048,79 DM leiste-

te, konnte die GmbH unstreitig fällige Steuerschulden von 597.858,89 DM nicht

mehr entrichten. Damit blieb jedenfalls ein wesentlicher Teil ihrer Schulden un-

erfüllt.

3. Die Zahlungseinstellung war dem zuständigen Sachbearbeiter der

Beklagten sogar auf der Grundlage ihres eigenen tatsächlichen Vortrags im

Sinne von § 30 Nr. 1 Fall 2 KO bekannt.

a) Dieser Sachbearbeiter kannte alle für die Zahlungseinstellung der

GmbH maßgeblichen Tatsachen: Wegen eigener Beitragsforderungen von

61.442,65 DM für die Zeit ab 1. Juni 1998 hatte die Beklagte bei der GmbH

fruchtlos vollstreckt. Deren Geschäftsführer hatte zwar das Vorliegen einer

Zahlungseinstellung geleugnet und Teilzahlungen bis zum 18. September 1998

angekündigt. Diese blieben aber aus, so daß die Beklagte mit Schreiben vom

23. September 1998 - wegen Forderungen von inzwischen 85.143,08 DM - ei-

nen Konkursantrag gegen die GmbH stellte und diesen ausdrücklich auf Zah-

lungsunfähigkeit stützte. Sie fügte hinzu, daß "nicht zu erwarten ist, daß sich in

der Finanzlage des Arbeitgebers etwas ändern wird" (S. 2 des Konkursantrags

der Beklagten vom 23. September 1998 als Anlage 2 zur Klageschrift). Nach

der hier angefochtenen Zahlung vom 23. Dezember 1998 beantragte die Be-

klagte, die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens der

Schuldnerin aufzuerlegen, und begründete dies mit dem Hinweis, daß "der An-

tragsgrund erst im nachhinein beseitigt wurde" (Schriftsatz der Beklagten vom

23. Dezember 1998 an das Konkursgericht O. als Anlage 2 zur Klage-

schrift).

Die Grenze von einer noch unschädlichen Zahlungsstockung zur Zah-

lungseinstellung war schon auf der Grundlage des § 102 Abs. 2 KO über-

schritten, wenn der Schuldner wesentliche Verbindlichkeiten nicht innerhalb

eines Monats zu tilgen vermochte (Senatsurt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94,

WM 1995, 1113, 1114 f). Demzufolge scheidet im vorliegenden Fall eine bloße

Zahlungsstockung aus, nachdem die GmbH - entgegen ihr Ankündigung - auch

im Oktober 1998 keine Zahlungen geleistet hatte.

Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern haben im

allgemeinen eine erhebliche Bedeutung für die Zahlungsfähigkeit des Schuld-

ners. Denn erfahrungsgemäß sind Unternehmer schon wegen der Strafandro-

hung des § 266a StGB bestrebt, solche Beitragsrückstände zu vermeiden. Die

mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann

deshalb bereits hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten (OLG

Celle ZInsO 2002, 979, 980 und 983; OLG Köln KTS 2000, 441 f; Heidelberger

Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 14 Rn. 13 m.w.N.). Im vorliegenden

Falle war die GmbH im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung mit sechs Mo-

natsbeiträgen in Rückstand geraten. Zudem waren die Rückstände ständig an-

gewachsen.

b) Allerdings macht die Beklagte geltend, sie habe zwar ihren eigenen

Konkursantrag auf Zahlungsunfähigkeit der GmbH gestützt. Es sei jedoch mitt-

lerweile nicht unüblich, daß im Geschäftsleben oftmals nur noch unter dem

Druck eines Konkursantrages Zahlungen geleistet würden und daraufhin die

entsprechenden Anträge wieder zurückgenommen werden könnten. Beispiels-

weise habe die AOK F. in den ersten drei Monaten des Jahres

1999 insgesamt 597 Insolvenzanträge gestellt, von denen 382 nach Zahlung

wieder zurückgenommen worden seien. Dies belege, daß die betroffenen

Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen seien. Konkursanträge würden häu-

fig bereits aufgrund fehlgeschlagener Vollstreckungsversuche und der daran

anknüpfenden Vermutung des Gläubigers von einer Zahlungsunfähigkeit des

Schuldners gestellt, um auf diese Weise - sollte die Vermutung unzutreffend

sein - den Schuldner zu rascher Zahlung zu veranlassen. So habe sie, die Be-

klagte, auch in diesem Falle den Antrag auf Konkurseröffnung lediglich als

Druckmittel eingesetzt, um die Gemeinschuldnerin zur Zahlung zu bewegen.

Die Stellung des Konkursantrages sage daher nichts über eine Kenntnis der

Beklagten hinsichtlich der Zahlungseinstellung aus.

Der Konkursgläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners

i.S.v. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO schon, wenn er die zugrundeliegenden Tatsachen

kennt, an die jedermann mit seiner Verkehrserfahrung verständigerweise die

Erwartung knüpft, daß der Schuldner wesentliche Zahlungen so gut wie sicher

nicht wird erbringen können (Senatsurt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94,

WM 1995, 1113, 1116). Daß ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Gläubi-

ger, der alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsa-

chen kennt, die daraus zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht,

schließt seine Kenntnis im Rechtssinne nicht aus. Die Beklagte meint, wenn sie

selbst ihre geltend gemachten Forderungen erfüllt erhalte, brauche sie nicht

von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen. Dies trifft jedoch

nicht zu. Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem

betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich

nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger

in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (BGHZ 149, 178, 189 f).

IV.

Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563

ZPO n.F.). Denn die Beklagte behauptet sinngemäß, daß der Geschäftsführer

G. S. die angefochtene Zahlung an sie durch Bareinzahlung unmit-

telbar aus eigenem Vermögen entrichtet habe. Trifft dies zu, dann hätte die

Zahlung eines Dritten nicht die Gläubiger der GmbH benachteiligt.

Die Frage, aus wessen Vermögen die Zahlung von 144.048,79 DM ge-

flossen ist, wird nicht bereits durch die vorgelegten Urkunden abschließend

geklärt. Zwar hat der Kläger den Einzahlungsbeleg eingereicht, der die S.

GmbH als Einzahlerin ausweist und als Verwendungszweck die Betriebsnum-

mer der Beklagten für diese GmbH nennt. Ferner ist im Kassenbuch der GmbH

für den 23. Dezember 1998 ein Eingang von 145.000 DM als "Bareinlage

G. S. " und sofort anschließend ein Zahlungsausgang

in Höhe von

144.048,79 DM an die Beklagte verbucht. Außerdem hat der Geschäftsführer

G. S. mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 1999 unter anderem

eine Einlage von 145.000 DM in die GmbH für den 23. Dezember 1998 zu den

Konkursakten angemeldet. Die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und

Richtigkeit insbesondere des Einzahlungsbelegs spricht für die Behauptung

des Klägers, daß das Geld aus dem Vermögen der GmbH abgeflossen ist.

Demgegenüber will die Beklagte die Angaben auf dem Beleg über die

Bareinzahlung lediglich als Bezeichnung des Verwendungszwecks betrachten.

Der angebotene Beweis zur Erschütterung der Anscheinsvermutung kann ihr

nicht abgeschnitten werden.

Kreft Kirchhof Fischer

Bergmann

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