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BGH Urteil vom 10.06.2005 – V ZR 225/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers wird

das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom

21. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich

der dem Streithelfer entstandenen Kosten, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 erwarben mit von dem Streithelfer

der Beklagten beurkundeten notariellen Verträgen vom 27. bzw. 26. November

1997 je eine Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden Wohnanlage in

M. Verkäuferin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die

Beklagten angehören. In den Kaufverträgen und in der Teilungserklärung sind

die Flurstücke, an denen die Kläger Miteigentum erwerben sollten, mit insge-

samt 2.786 qm angegeben.

Zur Zeit der Vertragsschlüsse lief in dem Baugebiet ein Umlegungsver-

fahren nach dem Baugesetzbuch. Dies führte dazu, daß sich nach rechtskräfti-

gem Abschluß des Umlegungsverfahrens die Flächengröße des Grundstücks

durch Abtrennung von Parkplätzen um 251 qm verringerte. Im Grundbuch wur-

de dies 1998 vermerkt.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf eine anteilige Rückzahlung des

auf den Grund und Boden entfallenden Kaufpreises in Anspruch. Das Amtsge-

richt hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr in dem geltend ge-

machten Umfang, 2.578,66 € nebst Zinsen zugunsten der Kl äger zu 1 und

2.396,25 € nebst Zinsen zugunsten der Klägerin zu 2, stat

tgegeben. Mit der

von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten und de-

ren Streithelfer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kläger

beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten, als Gesellschaf-

ter der Verkäuferin, hätten ihre Verpflichtung, entsprechende Miteigentumsan-

teile an einem 2.786 qm großen Grundstück zu übertragen, teilweise, nämlich

wegen der Mindergröße von 251 qm, nicht erfüllen können. Darin liege ein

Rechtsmangel. Dieser beruhe auf einem von keiner der Kaufvertragsparteien

zu vertretenden Umstand, so daß sich der Kaufpreisanspruch der Verkäuferin

mindere (§§ 440 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB a.F.) und die Kläger eine Überzah-

lung nach § 323 Abs. 3 BGB a.F. zurückfordern könnten. Der Anspruch sei

nicht nach § 439 Abs. 1 BGB a.F. ausgeschlossen. Die Kläger hätten von der

Reduzierung der Grundstücksfläche keine Kenntnis gehabt. Sie seien insbe-

sondere nicht von dem Streithelfer der Beklagten darüber aufgeklärt worden.

Auch wenn man den Vortrag der Beklagten dazu zugrunde lege, so sei nur von

einem - nicht ausreichenden - Hinweis darauf auszugehen, daß Grundstücks-

flächen aufgrund des Umlegungsbeschlusses an die Stadt fielen. Über den

konkreten Umfang der Reduzierung, die bei Vertragsschluß schon festgestan-

den habe, besage dieser Hinweis aber nichts. Gemessen an dem Anteil des

Kaufpreises, der auf Grund und Boden entfalle (15 %), wirke sich eine Redu-

zierung der Fläche um 251 qm in dem zuerkannten Umfang aus.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der sowohl von den Beklagten

als auch von dem Streithelfer verfolgten Revision nicht stand.

1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der geltend gemach-

te Anspruch nach § 323 Abs. 3 BGB a.F. begründet sein kann, wenn die Größe

des Kaufgrundstücks, an dem die Verkäuferin Miteigentumsanteile hat ver-

schaffen sollen, hinter dem vereinbarten zurückbleibt, weil ein Teil im Eigentum

eines Dritten steht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dabei ist unerheb-

lich, ob das Erfüllungshindernis einen Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB

a.F. darstellt (so z.B. die ältere Lehrbuchliteratur, vgl. Larenz, Schuldrecht II/1,

13. Aufl., § 40 II b; Esser/Weyers, Schuldrecht II, 6. Aufl., § 4 III/4; siehe auch

MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 434 Rdn. 13) oder ob es sich dabei

- was näher liegt - um einen Fall der Nichterfüllung, hier der Teilnichterfüllung,

handelt (vgl. Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 434 Rdn. 32, Knöpfle, NJW

1991, 889; siehe auch Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 277/95, NJW

1997, 938). Denn in jedem Fall ergibt sich die Rechtsfolge aus §§ 440 Abs. 1,

323 BGB a.F.

2. Keinen Erfolg hat die Revision auch mit dem Vorbringen der Beklag-

ten, Gegenstand der Kaufverträge sei kraft Gesetzes das im Zuge der Umle-

gung gebildete Grundstück mit der entsprechend verringerten Flächengröße.

Zwar ist es richtig, daß nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB die im Wege der Umle-

gung zugeteilten Grundstücke nicht nur hinsichtlich der dinglichen Rechte an

die Stelle der alten Grundstücke treten, sondern auch hinsichtlich der diese

Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse. Das bedeutet aber nicht, daß

sich der Inhalt der in dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen geän-

dert hätte. Eine solche Änderung hätte im Umlegungsverfahren nach § 61

Abs. 1 BauGB erfolgen können. Soweit Rechte oder Rechtsverhältnisse hinge-

gen unverändert übergehen und infolge der im Umlegungsplan getroffenen

Regelungen nicht mehr ausübbar oder gegenstandslos werden, sind hierdurch

entstehende Ansprüche eines Berechtigten zwischen ihm und dem (bisher)

Verpflichteten privatrechtlich außerhalb des Umlegungsverfahrens zu regeln

(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Otte, BauGB, Losebl., Stand Mai 2001, § 63 Rdn. 3;

vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 63 Rdn. 4). Dem ent-

spricht die hier vorliegende Konstellation.

3. Berechtigt ist demgegenüber die Rüge der Revision, das Berufungs-

gericht habe den Vertragsinhalt fehlerhaft ermittelt. Zwar ist die Auslegung ei-

nes individuellen Vertrages in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revisi-

onsgericht kann sie jedoch darauf überprüfen, ob materielles (z.B. §§ 133, 157

BGB) oder formelles (z.B. § 286 ZPO) Recht verletzt worden ist (st.Rspr. des

BGH, vgl. Urt. v. 11. März 1996, II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; Urt. v.

18. September 1997, I ZR 71/95, NJW 1998, 1144, 1145, jew.m.w.N.).

Vorliegend macht die Revision zu Recht geltend, daß das Berufungsge-

richt den Auslegungsstoff nicht vollständig berücksichtigt und damit gegen die

Grundsätze der §§ 133, 157 BGB verstoßen hat. Es hat nämlich den unter Be-

weis gestellten Vortrag der Beklagten, der Streithelfer habe die Kläger bei der

Beurkundung auf die Bedeutung des Umlegungsverfahrens und die damit ver-

bundene Reduzierung der Grundstücksflächen aufmerksam gemacht, nur unter

dem Gesichtspunkt des § 439 Abs. 1 BGB a.F., nämlich dahin berücksichtigt,

ob daraus auf eine positive Kenntnis der Kläger von dem (angenommenen)

Rechtsmangel geschlossen werden kann. Zu prüfen wäre aber gewesen, ob

ein solcher Hinweis nicht Einfluß auf den Inhalt der vertraglichen Einigung ge-

habt hat. Wenn die Parteien, von dem Notar entsprechend unterrichtet, wissen,

daß das Umlegungsverfahren zu einer Flächenreduzierung des Kaufgrund-

stücks führt, dann liegt es nicht fern, daß sie diesem Umstand den Kaufvertrag

anpassen und die Übereignungsverpflichtung auf die Fläche beschränken, die

das Grundstück nach Abschluß des Umlegungsverfahrens haben wird. Schon

aus diesem Grund kann das Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Be-

stand haben. Der Fehler hat die Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge,

damit das Berufungsgericht dem - streitigen - Vortrag der Beklagten zur Trag-

weite der notariellen Hinweise nachgehen und ihre Bedeutung für den Inhalt

des Kaufvertrages würdigen kann.

4. Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist aber auch bei Zugrundele-

gung der Auslegung des Berufungsgerichts geboten. Dieses hält den unter

Beweis gestellten Vortrag der Beklagten für unerheblich, daß der Wert der

Grundstücke nach der alten Parzellierung geringer gewesen sei als der Wert

der Grundstücke nach der Umlegung, und zwar trotz der reduzierten Fläche.

Das verletzt, wie die Revision zu Recht hervorhebt, § 472 BGB a.F.

Der Anspruch aus § 323 Abs. 3 BGB a.F. geht auf die Herausgabe des-

sen, was die Kläger im Hinblick auf die teilweise Unmöglichkeit der Gegenlei-

stung (nach a.A.: im Hinblick auf den Rechtsmangel) zuviel gezahlt haben. Die-

ser Betrag bemißt sich nach § 323 Abs. 1, Halbs. 2 BGB a.F. nach den Grund-

sätzen des § 472 BGB a.F. Das bedeutet, daß der Kaufpreis nicht, wie von

dem Berufungsgericht vorgenommen, der Minderfläche entsprechend gekürzt

werden kann. Vielmehr mindert sich der Kaufpreis in dem Verhältnis, in dem

der Wert der vollständigen Leistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum

Wert der möglich gebliebenen Teilleistung gestanden hätte (Staudinger/Otto,

BGB [2000], § 323 Rdn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 323 Rdn. 9).

Ist folglich, wie hier von den Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt,

der Wert der Teilleistung höher als es der Wert der vereinbarten Leistung ge-

wesen wäre, so ist für eine Minderung der Gegenleistung kein Raum. Dem

kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten

werden, die Kläger hätten eine etwaige Werterhöhung durch das Umlegungs-

verfahren als "Chance" mitgekauft. Denn die Chance der Werterhöhung konn-

ten sie nur um den Preis der sonstigen Folgen des Umlegungsverfahrens mit-

kaufen. Eine Werterhöhung war ohne Abtrennung der Parkplätze und Reduzie-

rung der Gesamtfläche nicht möglich. Diese Flächenbereinigung war Bestand-

teil des Umlegungsverfahrens. Wollte man den Klägern das Recht zur Minde-

rung des Kaufpreises unabhängig von der mit der Teilleistung verbundenen

(behaupteten) Werterhöhung zugestehen, stünden sie sich besser als bei voll-

ständiger Erfüllung, also bei einer Verschaffung von Miteigentumsanteilen an

der

Fläche

von

(insgesamt) 2.786 qm, und damit ohne die - negativen wie positiven - Einwir-

kungen des Umlegungsverfahrens. Eine solche Lösung ist im Vertrag nicht an-

gelegt. Darin läge eine Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zu Lasten

der Beklagten, für die § 323 Abs. 1 BGB a.F. keine Handhabe bietet.

Wenzel Krüger Klein

Stresemann Czub