BGH Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 74/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 auf-
gehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Nürnberg
- Fürth vom
23. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1943 geborene Kläger, der seit September 1982 als angestellter Ar-
beitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni
1986 für die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied ihres Vorstands bestellt. § 6 des
Anstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10. Juli 1986 bestimmt
hinsichtlich des Ruhegeldes:
§ 6 Ruhegeld
(1) Herr B. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebens-
langes Ruhegeld. Das jährliche Ruhegeld wird prozentual
berechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt gemäß
§ 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der Mindesttantieme.
Die Pension beträgt per heute 0,0 % des Gehalts und der
Festtantieme und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Tä-
tigkeit um 10 %, insgesamt höchstens auf 60 %.
Unbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls
die bis heute entstandene Ruhegeldzusage unverfallbar.
Für die Höhe des Ruhegeldes gerechnet vom 01.09.1982
gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung
(„Betriebsrentengesetz“),
insbesondere § 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz. …
(2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn
a) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunfähig-
keit gemäß § 5 Absatz 2 endet,
b) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des
62. Lebensjahres endet,
c) der
Anstellungsvertrag
vor
Vollendung
des
62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder
nicht verlängert wird.
d) Für Buchstabe a) und c) gilt das Betriebsrentengesetz
nicht.
…
Am 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine "Ände-
rung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag" (im Folgenden: Änderungsver-
trag):
Zwischen der P. AG und Herrn B. ist am 10.07.1986
ein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlossen worden,
aufgrund dessen Herr B. bis zum 02.06.1991 zum Mitglied
des Vorstandes der P. AG bestellt worden ist.
In § 6 des vorgenannten Anstellungs- und Pensionsvertrags ist
vorgesehen, dass Herr B. ein Ruhegeld erhält, wenn der
Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet,
weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Es sind
Zweifel bezüglich der Wirksamkeit dieser Regelung geltend
gemacht worden.
Obwohl Herr B. diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, ins-
besondere auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Großakti-
onäre und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der
P. AG und die Bemühungen der Stammaktionäre der
P. AG, einen neuen finanzstarken und für die weitere Ent-
wicklung der P. AG förderlichen Mehrheitsaktionär zu ge-
winnen, einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorgenannten
Rechte in erheblichem Maße verzichtet. Herr B. möchte
mit diesem erheblichen Verzicht auch den Fortbestand des
Anstellungs- und Pensionsvertrages sichern.
Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:
1. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) … des Anstellungs- und Pensi-
onsvertrages vom 10.07.1986 werden aufgehoben.
2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn
B. über den 02.06.1991 hinaus nicht um mindestens 3
Jahre zu mindestens den gleichen Konditionen, die zum
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, verlän-
gert wird - worauf kein Anspruch besteht und hierdurch
auch nicht begründet werden soll -, erhält Herr B. als
eine einmalige Entschädigung i.S.v. § 24 Ziffer 1 Buchsta-
be a) EStG für die weitgehende Aufgabe von Pensionsan-
sprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres zum Zeit-
punkt der Vertragsbeendigung einen brutto zu zahlenden
Betrag in Höhe eines Jahresgehaltes und einer jährlichen
Mindesttantieme …, das sind DM 425.000,--, … . § 6 Ab-
satz 4 des Anstellungs- und Pensionsvertrages findet auf
diese Entschädigung keine Anwendung.
Die gleiche Entschädigung ist bei Vertragsbeendigung - ge-
gebenenfalls unbeschadet der Ansprüche auf die laufenden
Bezüge - auch dann zu zahlen, wenn der Anstellungs- und
Pensionsvertrag vor dem 02.06.1991 ganz oder teilweise
rechtswirksam beendet wird, gleichgültig von wem und aus
welchen Gründen (also auch im Fall einverständlicher Ver-
tragsbeendigung), sofern nur kein von Herrn B. ver-
schuldeter wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vor-
liegt. …
…
Der Kläger schied zum 31. Oktober 1988 aus dem Vorstand aus, sein
Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von
425.000,00 DM brutto einvernehmlich beendet. Nr. 4 der Vereinbarung (im Fol-
genden: Abfindungsvereinbarung) lautet:
Mit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme der
später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der P. AG
alle Zahlungsverpflichtungen der P. AG, insbesondere be-
züglich Kostenerstattungen, Urlaub etc. befriedigt und abgegol-
ten.
Mit seiner Klage hat der Kläger, der am 20. Dezember 2005 sein 62. Le-
bensjahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen Ruhegelds für die Zeit von
Dezember 2005 bis Dezember 2006 (43.459,81 €) verlangt und die Feststellung
begehrt, dass ihm die Beklagte auf Lebenszeit, beginnend ab Januar 2006, zur
Zahlung eines monatlichen Ruhegelds in Höhe von 3.621,75 € verpflichtet ist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich
die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegelds nach
Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung
vom 31. August/9. September 1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag da-
hingehend abgeändert, dass die Pensionszusage gemäß § 6 Abs. 2 lit. c - wenn
der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vor-
zeitig beendet oder nicht verlängert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der
Abänderungsvertrag sei eindeutig, klar und auch nicht in sich widersprüchlich
und somit nicht auslegungsbedürftig. Er sei weder durch die von den Parteien
beim Ausscheiden des Klägers getroffene Vereinbarung nachträglich abgeän-
dert worden noch sei er nichtig.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher
Hinsicht nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger
nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags die geltend ge-
machten Pensionsansprüche nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu.
Durch den Änderungsvertrag verzichtete der Kläger im Falle einer Beendigung
des Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 lediglich auf Pensionsansprüche
vor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsansprüche nach diesem Zeit-
punkt wurden durch den Änderungsvertrag nicht berührt. Durch § 6 Abs. 2 lit. d
des Anstellungs- und Pensionsvertrags wurde der Kläger für den hier vorlie-
genden, in § 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - § 6 Abs. 2 lit. b, für den
dies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht ein-
schlägig - gegenüber den Regelungen des BetrAVG in der Weise besser ge-
stellt, dass seine Versorgungsansprüche schon mit ihrem Entstehen unverfall-
bar waren (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.
m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, 1663 f.).
1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der
Inhalt des Änderungsvertrags zum Anstellungs- und Pensionsvertrag sei in dem
Sinne eindeutig, dass für den Fall einer Beendigung des Anstellungsvertrags
vor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhegeldansprüche entfallen sollten, weshalb
für eine Vertragsauslegung kein Raum sei.
a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang
der Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grund-
sätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und ge-
setzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrens-
vorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95,
NJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005
- V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hin-
gegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem
Umfang zugänglich ist (Sen.Urt. v. 11. März 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April
2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80,
WM 1981, 362, 363).
b) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich dem Wortlaut des
Änderungsvertrags, nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den
ganzen Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kläger im
Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags vor Erreichen des 62. Lebens-
jahres auch auf Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt verzichtet hat. Das
Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Nr. 1 des Änderungsver-
trags, die bestimmt, dass § 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der Inhalt
dieser Vertragsbestimmung für sich genommen unmissverständlich sein. Das
Berufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass sowohl
der Inhalt der Präambel als auch der Regelung in Nr. 2 des Änderungsvertrags
mit einem solchen Verständnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind.
Wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel ergibt, ist Gegenstand
des Änderungsvertrags ausschließlich der in § 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensi-
onsfall, dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres en-
det, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Sollten, wie das Beru-
fungsgericht meint, in diesem Fall jegliche Pensionsansprüche, nämlich sowohl
solche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann
nicht davon die Rede sein, dass der Kläger - wie es im dritten Absatz der Prä-
ambel heißt - lediglich "in erheblichem Maße" auf sie verzichtet hat.
Zudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des Änderungsvertrags für den Fall, dass der
Anstellungsvertrag über den 2. Juni 1991 hinaus nicht verlängert oder - wie
Nr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem Zeitpunkt beendet wird, eine Entschädi-
gung "für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung
des 62. Lebensjahres" vor, während die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des
Anstellungs- und Pensionsvertrags außerdem zustehenden Pensionsansprüche
nach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erwähnt werden. Auch dies
steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Änderungsver-
trag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags - noch
dazu eindeutig - auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, ersichtlich entge-
gen.
2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, bei der Feststellung des Inhalts des Änderungsvertrags könne
der später geschlossene Abfindungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können zeitlich nach
dem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt
nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen
Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteilig-
ten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96,
NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998,
801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879).
Nr. 4 des Abfindungsvertrags spricht zweifelsfrei dafür, dass nach dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsansprüche des
Klägers nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Änderungsvertrag
nicht berührt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die später fällig werdenden
Pensionsverpflichtungen der Beklagten durch die beim Ausscheiden des Klä-
gers geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte
darauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien
nicht die Ruhegeldzahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag,
sondern eine dem Kläger angeblich aufgrund betrieblicher Übung zustehende,
betragsmäßig geringfügige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang
mit dem Regelungsgegenstand des Abfindungsvertrags gänzlich fern liegend.
Darauf, ob dem Kläger - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - eine
Betriebsrente zusteht, kommt es deshalb nicht an.
3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist schließlich die Würdigung der Aus-
sage des Zeugen H. . Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der
Kläger habe in dem Änderungsvertrag für den Fall der Beendigung des Anstel-
lungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 auf sämtliche Pensionsansprüche verzich-
tet, auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollständig zu würdigen. Denn es
lässt gänzlich unberücksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die Vor-
standsmitglieder hätten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das "Zwi-
schenruhegeld" ("wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen Zeitpunkt
und dem 62. Lebensjahr enden sollte") verzichten sollen; über Ruhegeldan-
sprüche nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt
worden. Dies steht nicht nur mit der Aussage des Zeugen G. , sondern
auch mit dem Vortrag des Klägers in Einklang, wonach Gegenstand des Abfin-
dungsvertrags lediglich Pensionsansprüche zwischen seinem Ausscheiden und
der Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er in dem Ände-
rungsvertrag lediglich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Darauf, wie der
Zeuge H. subjektiv den Änderungsvertrag verstanden hat, kommt es dem-
gegenüber entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an.
4. Da aus den aufgezeigten Gründen dem Änderungsvertrag ein - auch
Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Ver-
zicht des Klägers nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine sol-
che Vereinbarung gegen § 3 BetrAVG a.F. verstoßen würde und deshalb nich-
tig wäre, keiner Entscheidung.
III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Da weitere tatrichterli-
che Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur
Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das stattgebende landgericht-
liche Urteil wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2007 - 2 HKO 3208/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 629/07 -