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BGH Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 74/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 auf-

gehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Nürnberg

- Fürth vom

23. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der 1943 geborene Kläger, der seit September 1982 als angestellter Ar-

beitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni

1986 für die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied ihres Vorstands bestellt. § 6 des

Anstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10. Juli 1986 bestimmt

hinsichtlich des Ruhegeldes:

§ 6 Ruhegeld

(1) Herr B. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebens-

langes Ruhegeld. Das jährliche Ruhegeld wird prozentual

berechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt gemäß

§ 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der Mindesttantieme.

Die Pension beträgt per heute 0,0 % des Gehalts und der

Festtantieme und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Tä-

tigkeit um 10 %, insgesamt höchstens auf 60 %.

Unbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls

die bis heute entstandene Ruhegeldzusage unverfallbar.

Für die Höhe des Ruhegeldes gerechnet vom 01.09.1982

gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der

betrieblichen Altersversorgung

(„Betriebsrentengesetz“),

insbesondere § 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz. …

(2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn

a) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunfähig-

keit gemäß § 5 Absatz 2 endet,

b) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des

62. Lebensjahres endet,

c) der

Anstellungsvertrag

vor

Vollendung

des

62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder

nicht verlängert wird.

d) Für Buchstabe a) und c) gilt das Betriebsrentengesetz

nicht.

2

Am 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine "Ände-

rung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag" (im Folgenden: Änderungsver-

trag):

Zwischen der P. AG und Herrn B. ist am 10.07.1986

ein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlossen worden,

aufgrund dessen Herr B. bis zum 02.06.1991 zum Mitglied

des Vorstandes der P. AG bestellt worden ist.

In § 6 des vorgenannten Anstellungs- und Pensionsvertrags ist

vorgesehen, dass Herr B. ein Ruhegeld erhält, wenn der

Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet,

weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Es sind

Zweifel bezüglich der Wirksamkeit dieser Regelung geltend

gemacht worden.

Obwohl Herr B. diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, ins-

besondere auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Großakti-

onäre und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der

P. AG und die Bemühungen der Stammaktionäre der

P. AG, einen neuen finanzstarken und für die weitere Ent-

wicklung der P. AG förderlichen Mehrheitsaktionär zu ge-

winnen, einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorgenannten

Rechte in erheblichem Maße verzichtet. Herr B. möchte

mit diesem erheblichen Verzicht auch den Fortbestand des

Anstellungs- und Pensionsvertrages sichern.

Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:

1. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) … des Anstellungs- und Pensi-

onsvertrages vom 10.07.1986 werden aufgehoben.

2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn

B. über den 02.06.1991 hinaus nicht um mindestens 3

Jahre zu mindestens den gleichen Konditionen, die zum

Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, verlän-

gert wird - worauf kein Anspruch besteht und hierdurch

auch nicht begründet werden soll -, erhält Herr B. als

eine einmalige Entschädigung i.S.v. § 24 Ziffer 1 Buchsta-

be a) EStG für die weitgehende Aufgabe von Pensionsan-

sprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres zum Zeit-

punkt der Vertragsbeendigung einen brutto zu zahlenden

Betrag in Höhe eines Jahresgehaltes und einer jährlichen

Mindesttantieme …, das sind DM 425.000,--, … . § 6 Ab-

satz 4 des Anstellungs- und Pensionsvertrages findet auf

diese Entschädigung keine Anwendung.

Die gleiche Entschädigung ist bei Vertragsbeendigung - ge-

gebenenfalls unbeschadet der Ansprüche auf die laufenden

Bezüge - auch dann zu zahlen, wenn der Anstellungs- und

Pensionsvertrag vor dem 02.06.1991 ganz oder teilweise

rechtswirksam beendet wird, gleichgültig von wem und aus

welchen Gründen (also auch im Fall einverständlicher Ver-

tragsbeendigung), sofern nur kein von Herrn B. ver-

schuldeter wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vor-

liegt. …

3

Der Kläger schied zum 31. Oktober 1988 aus dem Vorstand aus, sein

Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von

425.000,00 DM brutto einvernehmlich beendet. Nr. 4 der Vereinbarung (im Fol-

genden: Abfindungsvereinbarung) lautet:

Mit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme der

später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der P. AG

alle Zahlungsverpflichtungen der P. AG, insbesondere be-

züglich Kostenerstattungen, Urlaub etc. befriedigt und abgegol-

ten.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger, der am 20. Dezember 2005 sein 62. Le-

bensjahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen Ruhegelds für die Zeit von

Dezember 2005 bis Dezember 2006 (43.459,81 €) verlangt und die Feststellung

begehrt, dass ihm die Beklagte auf Lebenszeit, beginnend ab Januar 2006, zur

Zahlung eines monatlichen Ruhegelds in Höhe von 3.621,75 € verpflichtet ist.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich

die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegelds nach

Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung

vom 31. August/9. September 1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag da-

hingehend abgeändert, dass die Pensionszusage gemäß § 6 Abs. 2 lit. c - wenn

der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vor-

zeitig beendet oder nicht verlängert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der

Abänderungsvertrag sei eindeutig, klar und auch nicht in sich widersprüchlich

und somit nicht auslegungsbedürftig. Er sei weder durch die von den Parteien

beim Ausscheiden des Klägers getroffene Vereinbarung nachträglich abgeän-

dert worden noch sei er nichtig.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher

Hinsicht nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger

nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags die geltend ge-

machten Pensionsansprüche nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu.

Durch den Änderungsvertrag verzichtete der Kläger im Falle einer Beendigung

des Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 lediglich auf Pensionsansprüche

vor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsansprüche nach diesem Zeit-

punkt wurden durch den Änderungsvertrag nicht berührt. Durch § 6 Abs. 2 lit. d

des Anstellungs- und Pensionsvertrags wurde der Kläger für den hier vorlie-

genden, in § 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - § 6 Abs. 2 lit. b, für den

dies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht ein-

schlägig - gegenüber den Regelungen des BetrAVG in der Weise besser ge-

stellt, dass seine Versorgungsansprüche schon mit ihrem Entstehen unverfall-

bar waren (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.

m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, 1663 f.).

11

1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der

Inhalt des Änderungsvertrags zum Anstellungs- und Pensionsvertrag sei in dem

Sinne eindeutig, dass für den Fall einer Beendigung des Anstellungsvertrags

vor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhegeldansprüche entfallen sollten, weshalb

für eine Vertragsauslegung kein Raum sei.

12

a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang

der Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grund-

sätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin

überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und ge-

setzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrens-

vorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95,

NJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005

- V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hin-

gegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem

Umfang zugänglich ist (Sen.Urt. v. 11. März 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April

2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80,

WM 1981, 362, 363).

13

b) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich dem Wortlaut des

Änderungsvertrags, nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den

ganzen Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kläger im

Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags vor Erreichen des 62. Lebens-

jahres auch auf Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt verzichtet hat. Das

Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Nr. 1 des Änderungsver-

trags, die bestimmt, dass § 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der Inhalt

dieser Vertragsbestimmung für sich genommen unmissverständlich sein. Das

Berufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass sowohl

der Inhalt der Präambel als auch der Regelung in Nr. 2 des Änderungsvertrags

mit einem solchen Verständnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind.

14

Wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel ergibt, ist Gegenstand

des Änderungsvertrags ausschließlich der in § 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensi-

onsfall, dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres en-

det, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Sollten, wie das Beru-

fungsgericht meint, in diesem Fall jegliche Pensionsansprüche, nämlich sowohl

solche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann

nicht davon die Rede sein, dass der Kläger - wie es im dritten Absatz der Prä-

ambel heißt - lediglich "in erheblichem Maße" auf sie verzichtet hat.

15

Zudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des Änderungsvertrags für den Fall, dass der

Anstellungsvertrag über den 2. Juni 1991 hinaus nicht verlängert oder - wie

Nr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem Zeitpunkt beendet wird, eine Entschädi-

gung "für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung

des 62. Lebensjahres" vor, während die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des

Anstellungs- und Pensionsvertrags außerdem zustehenden Pensionsansprüche

nach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erwähnt werden. Auch dies

steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Änderungsver-

trag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags - noch

dazu eindeutig - auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, ersichtlich entge-

gen.

16

2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, bei der Feststellung des Inhalts des Änderungsvertrags könne

der später geschlossene Abfindungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können zeitlich nach

dem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt

nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen

Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteilig-

ten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96,

NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998,

801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879).

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Nr. 4 des Abfindungsvertrags spricht zweifelsfrei dafür, dass nach dem

übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsansprüche des

Klägers nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Änderungsvertrag

nicht berührt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die später fällig werdenden

Pensionsverpflichtungen der Beklagten durch die beim Ausscheiden des Klä-

gers geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte

darauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien

nicht die Ruhegeldzahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag,

sondern eine dem Kläger angeblich aufgrund betrieblicher Übung zustehende,

betragsmäßig geringfügige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang

mit dem Regelungsgegenstand des Abfindungsvertrags gänzlich fern liegend.

Darauf, ob dem Kläger - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - eine

Betriebsrente zusteht, kommt es deshalb nicht an.

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3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist schließlich die Würdigung der Aus-

sage des Zeugen H. . Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der

Kläger habe in dem Änderungsvertrag für den Fall der Beendigung des Anstel-

lungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 auf sämtliche Pensionsansprüche verzich-

tet, auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollständig zu würdigen. Denn es

lässt gänzlich unberücksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die Vor-

standsmitglieder hätten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das "Zwi-

schenruhegeld" ("wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen Zeitpunkt

und dem 62. Lebensjahr enden sollte") verzichten sollen; über Ruhegeldan-

sprüche nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt

worden. Dies steht nicht nur mit der Aussage des Zeugen G. , sondern

auch mit dem Vortrag des Klägers in Einklang, wonach Gegenstand des Abfin-

dungsvertrags lediglich Pensionsansprüche zwischen seinem Ausscheiden und

der Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er in dem Ände-

rungsvertrag lediglich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Darauf, wie der

Zeuge H. subjektiv den Änderungsvertrag verstanden hat, kommt es dem-

gegenüber entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an.

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4. Da aus den aufgezeigten Gründen dem Änderungsvertrag ein - auch

Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Ver-

zicht des Klägers nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine sol-

che Vereinbarung gegen § 3 BetrAVG a.F. verstoßen würde und deshalb nich-

tig wäre, keiner Entscheidung.

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III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Da weitere tatrichterli-

che Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur

Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das stattgebende landgericht-

liche Urteil wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2007 - 2 HKO 3208/06 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 629/07 -