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BGH Beschluß vom 14.06.2005 – 5 StR 129/05

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : nein

Veröffentlichung : ja

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6, § 246 Abs. 1

Wurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich durch zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweis- anträge, ist zur Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerung die prozessuale Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Verfahrens- beteiligten eine Frist zu setzen und nach deren Ablauf gestellte Beweisanträge grundsätzlich nicht mehr durch gesonderten Gerichtsbeschluß, sondern erst in den Urteilsgründen zu beschei- den.

BGH, Beschluß vom 14. Juni 2005 – 5 StR 129/05 LG Hamburg –

5 StR 129/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005

beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten Z und Y ge-

gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

27. März 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

2. Die Revision der Nebenklägerin A A gegen

dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig

verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen. Jeder Angeklagte hat die durch sein

Rechtsmittel den Nebenklägern V und G A

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,

der Angeklagte Z darüber hinaus die durch sein

Rechtsmittel den Nebenklägerinnen E und M

entstanden notwendigen Auslagen.

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat – nach über dreieinhalb Jahren Verhandlungs-

dauer am 291. Verhandlungstag – den Angeklagten Z wegen Mordes

(Tatkomplex A ; lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe), wegen

versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und we-

gen Totschlags (Tatkomplex S /E ; Einzelfreiheitsstrafen von

neun und elf Jahren) sowie wegen (besonders) schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit versuchtem (besonders) schweren Raub (Tatkom-

plex R ; Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren) zu lebenslanger Frei-

heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere seiner Schuld

festgestellt und die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeord-

net. Den Angeklagten Y hat das Schwurgericht wegen Anstiftung zum

Mord (nur Tatkomplex A ) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Ange-

klagten mit Verfahrens- und Sachrügen sowie eine Nebenklägerin mit einer

Sachrüge.

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 7. April 2005 im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO unbegründet; die Revision der Nebenklägerin A A

ist aus den dort genannten Gründen unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO).

Über die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts hinaus sieht der Senat Anlaß zu folgenden Anmerkungen:

1. Die Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt Ri deckt

keine durchgreifenden Rechtsfehler des Schwurgerichts, sondern ein Pro-

zeßverhalten dieses Verteidigers des Angeklagten Z auf, das in seiner

Gesamtheit als rechtsmißbräuchlich zu bewerten ist. Dies wird insbesondere

durch folgende Umstände gekennzeichnet: Stellung einer Vielzahl sachlich

unberechtigter Beweisanträge, zudem in sukzessiver Form, ohne daß für

diese Vorgehensweise ein nachvollziehbares berechtigtes Interesse zu er-

kennen wäre; Reaktion auf die Ablehnung solcher und anderer Anträge mit

umfangreichen „Gegenvorstellungen“ sowie vielfach unzulässigen Ableh-

nungsgesuchen und Unterbrechungsanträgen; Ankündigung zahlreicher wei-

terer Beweisanträge ohne auch nur andeutungsweise erfolgte Offenlegung

eines berechtigten weiteren Aufklärungsbegehrens; letztendlich ein „Plädoy-

er“, in dem über neun Verhandlungstage jeweils stundenlang bis zum

schließlich notwendigen Abbruch durch das Gericht nahezu ausschließlich

Zeugen- und Sachverständigenaussagen in chronologischer Reihenfolge

ohne erkennbaren Versuch einer zusammenfassenden Würdigung der

Hauptverhandlungsergebnisse referiert wurden. Gerade in seiner Kumulation

zeigt dieses Prozeßverhalten, daß es Rechtsanwalt Ri damit nicht um

die Wahrnehmung legitimer Verteidigungsaufgaben – den Angeklagten vor

einem materiellen Fehlurteil oder auch nur einem prozeßordnungswidrigen

Urteil zu schützen (vgl. BGH NStZ 2005, 341) – ging, sondern vorrangig um

die Verhinderung eines Verfahrensabschlusses in angemessener Zeit durch

die massive Beeinträchtigung von Verfahrensherrschaft und Arbeitsfähigkeit

des Strafgerichts (vgl. Hassemer in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner, 2001,

S. 127, 143).

Abgesehen davon führt die Art und Weise des – zudem vielfach von ur-

teilsfremdem Sachvortrag durchsetzten – Revisionsvorbringens von Rechts-

anwalt Ri zu den einzelnen Verfahrensrügen – wie der Generalbundes-

anwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – zur Unzulässigkeit

all seiner verfahrensrechtlichen Beanstandungen, auch wenn die Anforde-

rungen an die Vortragspflicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei mehrjäh-

rigen umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden im Lichte der nicht ver-

längerbaren Monatsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO nachsichtiger beurteilt wer-

den. Die Revisionen von Rechtsanwalt Me (weiterer Verteidiger

des Angeklagten Z ) und Rechtsanwältin L (für Y ) bele-

gen, daß ein geordneter Revisionsvortrag zu mehreren Verfahrensrügen

auch im vorliegenden Verfahren innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1

StPO möglich war.

2. Der näheren Erörterung bedarf eine von beiden Angeklagten gerüg-

te Verfahrensweise des Schwurgerichts, mit der nach mehr als dreijähriger

Verfahrensdauer die weitere Bescheidung von Beweisanträgen in der Haupt-

verhandlung abgelehnt wurde.

a) Aus dem Revisionsvortrag ergibt sich insoweit folgender Verfahrens-

gang:

aa) Mit Beschluß vom 28. November 2002 (Protokollanlage 793, veröf-

fentlicht in StraFo 2004, 170 mit Anm. Durth/Meyer-Lohkamp) hat das

Schwurgericht erklärt, vorbehaltlich eines früheren Schlusses der Beweisauf-

nahme werde es Beweisanträge nicht mehr entgegennehmen, wenn diese

nach dem 9. Januar 2003, 12.00 Uhr, gestellt würden. Zur Begründung hat

es u. a. folgendes ausgeführt: Nach fast zweijähriger Verhandlungsdauer mit

zwei Verhandlungstagen pro Woche sei das Beweisprogramm aus Sicht der

Kammer seit Mitte 2001 vollständig abgearbeitet gewesen; die anschließen-

de Beweisaufnahme habe keine wesentlichen neuen Ergebnisse ergeben.

Seit Mitte 2001 seien über 320 Beweisanträge – teils aus vielfachen Einzel-

anträgen bestehend – gestellt worden, davon nach einem ersten Schluß der

Beweisaufnahme am 14. Oktober 2002 allein 120 Anträge. Mit Ausnahme

der auf präsente Beweismittel gerichteten Anträge seien nahezu sämtliche

Beweisanträge abgelehnt worden, und zwar überwiegend auch wegen Be-

deutungslosigkeit.

Insgesamt zeige das Verteidigungsverhalten einen

Mißbrauch des Beweisantragsrechts zur Verschleppung des Verfahrens auf,

zumal ohne sachlich erkennbaren Grund und ohne Konkretisierung beweis-

erheblicher Themenkomplexe eine Vielzahl weiterer Beweisanträge ange-

kündigt sei. Die Amtsaufklärungspflicht bleibe von der angekündigten Verfah-

rensweise unberührt.

bb) Mit Beschluß vom 5. Dezember 2002 (Protokollanlage 797) hat das

Schwurgericht den Beschluß vom 28. November 2002 dahingehend klarge-

stellt, daß sich dieser nicht auf die Stellung von Hilfsbeweisanträgen beziehe.

Zudem hat es ergänzend erläutert, weshalb die bisherige Antragstellung al-

lein dem Zweck mißbräuchlicher Verfahrensverzögerung gedient habe. Mit

einem weiteren Beschluß vom 7. Januar 2003 (Protokollanlage 978) hat das

Schwurgericht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich der

Beschluß vom 28. November 2002 nicht auf die Stellung von Hilfsbeweisan-

trägen beziehe und nach Fristablauf gestellte Beweisanträge als Beweisan-

regungen gewertet sowie unter Aufklärungsgesichtspunkten geprüft würden.

cc) Die nach Ablauf der gesetzten Frist gestellten Beweisanträge der

Verteidigung hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen im einzelnen wie

Hilfsbeweisanträge beschieden (UA S. 390 ff.). Sämtliche Anträge wurden

wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt, überwiegend zudem wegen tat-

sächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen, dar-

über hinaus – von einem Antrag auf Verlesung präsenter Urkunden abgese-

hen – mangels Aufklärungspflicht bei als Ermittlungsanträgen gewerteten

Anträgen oder nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO.

b) Diese Vorgehensweise rügen die Revisionen letztlich erfolglos.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen sie freilich darauf hin, daß

dem deutschen Strafprozeßrecht eine Präklusion im Beweisantragsrecht

grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH StraFo 2005, 249).

(1) Nach § 246 Abs. 1 StPO darf eine Beweiserhebung nicht deshalb

abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache

zu spät vorgebracht worden sind. Daraus wird auch gefolgert, daß den Ver-

fahrensbeteiligten nicht vorgeschrieben werden kann, zu welchem Zeitpunkt

der Hauptverhandlung sie einen Beweisantrag zu stellen haben (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 48. Aufl. § 246 Rdn. 1 m.w.N.). Das Gericht ist danach gemäß

§ 246 Abs. 1 StPO grundsätzlich verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsver-

kündung Beweisanträge entgegenzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389,

391; 21, 118, 123 f.; BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1).

(2) Dabei darf nach § 244 Abs. 6 StPO die Ablehnung sämtlicher Be-

weisanträge grundsätzlich nur durch Gerichtsbeschluß in der Hauptverhand-

lung erfolgen. Mit dem Erfordernis dieses Gerichtsbeschlusses kann, da er

mit dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung zu protokollieren ist, eine

erhebliche Hemmung für den Fortgang der Hauptverhandlung einhergehen.

Entscheidung und Begründung dürfen nicht nachträglich erfolgen, insbeson-

dere nicht erst in den Urteilsgründen enthalten sein (vgl. zum Vorstehenden

BGH StraFo 2005, 249; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 3). Eine

Ausnahme gilt lediglich für Hilfsbeweisanträge, wobei dem Gericht die ei-

genmächtige Umdeutung eines unbedingten Beweisantrags in einen Hilfs-

beweisantrag verwehrt ist (BGH StraFo 2005, 249). Wegen Verschleppungs-

absicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) darf auch ein Hilfsbeweisantrag nicht erst

in den Urteilsgründen abgelehnt werden (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl.

§ 244 Rdn. 44a m.w.N.).

(3) Eine Einschränkung des Beweisantragsrechts des Angeklagten hat

der Bundesgerichtshof bislang lediglich im Falle eines massiven Mißbrauchs

dieses Rechts durch exzessive Antragstellung eines Angeklagten angenom-

men und es gebilligt, daß der Angeklagte hiernach darauf verwiesen wird,

Anträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen (BGHSt 38, 111; vgl.

auch BayObLG StV 2005, 12; ferner zur hier nicht relevanten Möglichkeit der

Mißbrauchsverhinderung durch Anwendung des § 257a StPO: Diemer in KK

5. Aufl. § 257a Rdn. 1; BGH, Beschluß vom 16. März 2005 – 5 StR 514/04).

Hingegen ist das Gericht nicht befugt, der Verteidigung schlechthin und von

vornherein die Stellung prozessual zulässiger Anträge zu verbieten

(BGHSt 38, 111, 114; vgl. auch BGH JR 1980, 218 m. Anm. Meyer).

bb) Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht allerdings das Recht

der Angeklagten auf die Stellung von Beweisanträgen als solches nicht be-

schnitten.

Es hat vielmehr – wie durch mehrfache Klarstellung des fristsetzenden

Ausgangsbeschlusses deutlich gemacht – lediglich die weitere Bescheidung

von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung abgelehnt und diese der Ur-

teilsbegründung vorbehalten. Zudem hat das Gericht in dem fristsetzenden

Beschluß den Angeklagten und ihren Verteidigern hinreichend klargemacht,

daß die Ablehnungsgründe der Verschleppungsabsicht und Bedeutungslo-

sigkeit nach dem bisherigen Verfahrenslauf alle weiteren gleichartigen Be-

weisanträge der Verteidigung treffen würden und andere Arten von Beweis-

anträgen nach seiner Einschätzung nicht zu erwarten seien. Diese Erwartung

war vor dem Hintergrund der bis dahin erfolgten Antragstellung in der Sache

ersichtlich nicht zu beanstanden.

Werden Beweisanträge in dieser Weise bis zur Urteilsverkündung ent-

gegen- und zur Kenntnis genommen und – bei Einzelbescheidung im Urteil –

vorab die grundsätzlichen Ablehnungsgründe für alle nachfolgenden Beweis-

anträge ausdrücklich benannt, bleibt nicht nur die vollständige Überprüfbar-

keit der Ablehnungsbegründung durch das Revisionsgericht erhalten; der mit

der Fristsetzung verbundene Eingriff in die durch § 244 Abs. 6 StPO garan-

tierte Informationsfunktion des individuellen Ablehnungsbeschlusses hält sich

aufgrund der gleichsam „vor die Klammer gezogen“ Vorabinformation über

die zukünftigen Ablehnungsgründe auch in Grenzen.

cc) Die so verstandene Vorgehensweise des Schwurgerichts würde

angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls keinen durchgreifen-

den Bedenken begegnen.

Wurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich durch zum

Zweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweisanträge, ist zur Verhinde-

rung weiterer Verfahrensverzögerung die prozessuale Möglichkeit in Betracht

zu ziehen, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zu setzen und nach deren

Ablauf gestellte Beweisanträge grundsätzlich nicht mehr durch gesonderten

Gerichtsbeschluß, sondern erst in den Urteilsgründen zu bescheiden.

(1) Jenseits der Frage eines Mißbrauchs von Verfahrensrechten (vgl.

hierzu insb. BGHSt 38, 111, 113), die wesentlich von der jeweiligen inneren

Einstellung des Betroffenen abhängt und bei verschiedenen Verfahrensbetei-

ligten unterschiedlich beurteilt werden kann, ist nach monate-, gar jahrelan-

ger Verhandlungsdauer über das vom Gericht selbst bestimmte Beweispro-

gramm hinaus, namentlich bei lang andauernder Untersuchungshaft von An-

geklagten, nach einer verfahrensrechtlich vertretbaren Möglichkeit zu su-

chen, die Hauptverhandlung – allerdings unter fortdauernder Wahrung un-

verzichtbarer Verteidigungsinteressen – zu einem Abschluß zu bringen. Dies

gebieten die mit zunehmender Verfahrensdauer immer gewichtiger werden-

den Gebote der Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere in Haftsa-

chen (Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 GG), und der

Gewährleistung einer dem Gleichheitsgedanken verpflichteten funktionsfähi-

gen Strafrechtspflege vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen der Straf-

justiz (vgl. BGH-GS NJW 2005, 1440, 1443 f.). Je länger ein Verfahren dau-

ert, desto größer wird das legitime Interesse daran, es in absehbarer Zeit

einer abschließenden Urteilsfindung zuzuführen, sofern nicht sachliche

Gründe eine Verhandlung über Monate oder gar Jahre hin unerläßlich ma-

chen.

(2) Bei dieser Sachlage hält der Senat in extrem gelagerten Fällen bei

Abwägung der widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter – namentlich

des Informationsinteresses des Angeklagten an der Bescheidung von Be-

weisanträgen in der Hauptverhandlung einerseits, des Beschleunigungs-

grundsatzes in Haftsachen und des Gebots einer funktionsfähigen Straf-

rechtspflege andererseits – im Wege verfassungs- und konventionskonfor-

mer Einschränkung von § 244 Abs. 6 StPO folgende Verfahrensweise für

erwägenswert:

Es wird den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Entgegennahme von

Beweisanträgen gesetzt und – mit eingehender Begründung – die pauschale

Ablehnung nach Fristablauf gestellter Anträge wegen Verschleppungsabsicht

vorab beschlossen; hernach überprüft das Gericht die Anträge, ohne sie al-

lerdings jeweils durch Gerichtsbeschluß nochmals gesondert individuell zu

bescheiden, und zwar vornehmlich unter Aufklärungsgesichtspunkten, zu-

dem bescheidet es sie wie Hilfsbeweisanträge in den Urteilsgründen; hierbei

ist dann freilich der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht nicht aus-

geschlossen. Diese besondere Verfahrensweise wird allerdings regelmäßig

erst dann in Betracht kommen können, wenn zuvor gestellte Beweisanträge

wiederholt wegen Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2, § 245 Abs. 2

Satz 3 StPO) abgelehnt werden mußten.

(3) Der vorliegende Fall ist als Extremfall, für den eine solche Verfah-

rensweise in Betracht kam, zu werten.

Für eine mehr als dreijährige Verhandlungsdauer ist unter Berücksichti-

gung der gegebenen Beweislage kein vertretbarer Grund ersichtlich. Die drei

Tatkomplexe waren sachlich überschaubar, die Beweislage war nicht einmal

übermäßig schwierig. Der Angeklagte Z hatte im Ermittlungsverfahren

nicht nur seine Beteiligung an der Tötung von S A in einem

Umfang zugegeben, der wohl zumindest eine Verurteilung wegen gemein-

schaftlichen Raubes mit Todesfolge getragen hätte, sondern sich auch in

weiteren polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen selbst der

Täterschaft in den beiden anderen Tatkomplexen bezichtigt. Über diese Ges-

tändnisse hinaus wurde die Beweislage im Sinne der Anklage durch gewich-

tige objektive Spuren – etwa die Faserspuren im Fall S /E –

und mit Täterwissen durchsetzte selbstbelastende Angaben Z s gegen-

über dem Zeugen L sowie durch die Angaben weiterer Zeugen bestärkt.

Auch der Angeklagte Y hat im Laufe der Hauptverhandlung eine Betei-

ligung an dem Geschehen zum Nachteil von S A in einem er-

heblichen Umfang eingeräumt; hinzu kamen auch bei ihm übereinstimmen-

de, sich ergänzende belastende Angaben von Zeugen, die durch das weitere

Beweisergebnis gestützt wurden.

Es ist auch kein für sich sachlich nachvollziehbares berechtigtes Inte-

resse der Verfahrensbeteiligten an einer Antragstellung nach Ablauf der ih-

nen gesetzten Frist ersichtlich (vgl. hierzu auch Basdorf StV 1995, 310, 314);

weder gab es eine erheblich veränderte Sachlage noch wesentliche neue

Informationen, die es gerechtfertigt hätten, die jeweiligen Anträge erst zu ei-

nem so späten Zeitpunkt vorzubereiten und zu stellen.

dd) Eine abschließende Beurteilung der vom Senat erwogenen Verfah-

rensweise, insbesondere auch der Frage, ob das Vorgehen des Schwurge-

richts einer solchen Verfahrensweise in jeder Beziehung entsprach, kann

indes dahinstehen.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

geführt hat, zeigen die Revisionen der Angeklagten nicht auf, in welcher

Weise das Urteil auf einer Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO beruhen könnte

(§ 337 Abs. 1 StPO) oder in welchem für die Entscheidung wesentlichen

Punkt die Verteidigung durch die entsprechenden Gerichtsbeschlüsse be-

schränkt worden wäre (§ 338 Nr. 8 StPO).

Es ist nach dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich, inwieweit sich die

Angeklagten bei einer dem Wortlaut des § 244 Abs. 6 StPO entsprechenden

Verfahrensweise anders als geschehen hätten verteidigen können. Die erst

im Urteil beschiedenen Anträge offenbaren sämtlich keine neuen Ansätze

der Verteidigung und stellen auch das nach umfassender Sachaufklärung

gewonnene sichere Beweisergebnis des Schwurgerichts nicht in Frage (vgl.

auch BGH, Beschluß vom 16. März 2005 – 5 StR 514/04). Soweit die hierzu

angebrachten Beanstandungen überhaupt zulässige Beweisanträge betref-

fen, handelt es sich bei den erst im Urteil beschiedenen, nach Ablauf der ge-

setzten Frist eingereichten Beweisanträgen um solche, mit denen die Frage

der Glaubwürdigkeit als problematisch angesehener Beweispersonen weiter,

aber in keinem Fall mit durchgreifend neuen Ansätzen, in Zweifel gezogen

werden sollte.

c) Der vorliegende Fall verdeutlicht, daß für den Gesetzgeber Anlaß zur

Prüfung besteht, ob unter Berücksichtigung der genannten gegenläufigen

Interessen eine Änderung des derzeitigen – einen verfahrensverzögernden

Mißbrauch ermöglichenden – Rechtszustands herbeigeführt werden sollte,

etwa durch Ergänzung von § 244 Abs. 6 StPO oder § 246 Abs. 1 StPO (hier-

zu näher Basdorf StV 1995, 310, 314 f., Fn. 30 und StV 1997, 488, 490; vgl.

auch Brause NJW 1992, 2865, 2869). Im Blick auf andere Präklusionsrege-

lungen, welche in angemessener Abwägung zwischen den Bedürfnissen ei-

ner funktionstüchtigen Strafrechtspflege wie einer effektiven Verteidigung

unmittelbar vom Gesetzgeber (vgl. nur §§ 6a, 25, 222b StPO) oder von der

Rechtsprechung in Anwendung und Auslegung bestehender prozessualer

Normen (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 136 Rdn. 25; § 238

Rdn. 22; jeweils m.w.N.) aufgestellt worden sind, wäre eine im Eingriff zu-

rückhaltende gesetzliche Einschränkung der bestehenden Regelung keines-

wegs systemfremd.

3. Erfolglos bleiben auch die Rügen, wonach dem Angeklagten Z

nach berechtigtem Ausschluß von der weiteren Sitzungsteilnahme infolge

ungebührlichen Verhaltens zu Unrecht nicht das letzte Wort gewährt oder

sonstige Gelegenheit zur Äußerung bzw. zur Untersuchung durch einen

Sachverständigen gegeben worden sein soll.

a) Angesichts von zwei massiven Ausschlußvorfällen vor dem Hinter-

grund eines vielfach auf Verzögerung ausgerichteten Prozeßverhaltens die-

ses Angeklagten hat das Schwurgericht mit seinem Vorgehen den ihm inso-

weit zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum letztlich nicht über-

schritten.

aa) Zwar muß auch bei einem wegen ordnungswidrigen Benehmens

nach § 231b StPO ausgeschlossenen Angeklagten in aller Regel der Ver-

such gemacht werden, ihn für die Gewährung des letzten Worts wieder hin-

zuzuziehen (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 258 Rdn. 20). Ein von vornher-

ein aussichtslos erscheinender Versuch ist im Hinblick auf die Ordnung der

Verhandlung und das Ansehen des Gerichts indes nicht erforderlich

(RGSt 35, 433, 436; BGHSt 9, 77, 81). Die tatrichterliche Prognose der Aus-

sichtslosigkeit eines erneuten Zulassungsversuchs ist vom Revisionsgericht

jedenfalls dann hinzunehmen, wenn das Gericht – wie hier – die widerstrei-

tenden Interessen anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls sorgfältig und

nachvollziehbar abgewogen hat.

bb) Bei dieser Abwägung hat das Gericht einerseits das hohe Gewicht

des Rechts auf ein letztes Wort und den Umstand zu bedenken, daß dieses

Recht nicht lediglich zum Zweck der Erleichterung oder Beschleunigung des

Verfahrens abgeschnitten werden darf (BGHSt 9, 77, 81). Andererseits

kommt auch dem Umstand besonderes Gewicht zu, ob das ungebührliche

Verhalten auf einem vorübergehenden und letztlich noch nachvollziehbaren

Verlust der Beherrschung angesichts in der Hauptverhandlung neu aufgetre-

tener Umstände beruht oder ob ihm – für jeden unbefangenen Dritten sofort

erkennbar – die auf zukünftige Störungen deutende Absicht innewohnt, An-

sehen und Würde des Gerichts zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 9, 77, 80).

Letzteres hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei aus dem Umstand ge-

schlossen, daß der Angeklagte Z die massive Beleidigung des Vorsit-

zenden auch nach mehrfacher Ermahnung und Belehrung sowie einer länge-

ren Unterbrechung bewußt und beharrlich in gleicher Weise fortgesetzt hat,

nachdem er schon zuvor bereits über mehr als zwei Jahre wegen besonders

gravierender Ausfälligkeit (Anspucken des Vorsitzenden) von der Teilnahme

an der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen war.

b) Vor dem Hintergrund dieses Prozeßverhaltens des Angeklagten Z

und seines Verteidigers Rechtsanwalt Ri durfte das Schwurgericht

ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die von diesem Verteidiger ange-

sichts der unmittelbar bevorstehenden Urteilsverkündung abgegebene Erklä-

rung, der bis dahin über mehr als dreieinhalb Jahre schweigende und wegen

Ungebührs von der weiteren Verhandlungsteilnahme ausgeschlossene An-

geklagte wolle sich nunmehr erstmals zu den Tatvorwürfen in der Hauptver-

handlung zunächst im Wege einer schriftlichen Erklärung äußern, zu deren

Vorbereitung eine Unterbrechung für mehrere Tage notwendig sei, er wolle

sich zudem erstmals einer Untersuchung durch einen Sachverständigen un-

terziehen, nur zum Schein und zu dem alleinigen Zweck abgegeben wurde,

den Abschluß des Verfahrens weiter zu verhindern.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal