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BGH Beschluss vom 16.03.2005 – 5 StR 514/04
5. Strafsenat
5 StR 514/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfah-
rensrügen wird nach § 46 StPO zurückgewiesen.
2. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der
Angeklagte in den Fällen II.3a und II.15 der Gründe
des Urteils des Landgerichts München
I vom
5. Mai 2004 verurteilt ist. Die insoweit entstandenen
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil
nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dementspre-
chend dahingehend geändert, daß der Angeklagte we-
gen Betruges in 37 anstatt 39 Fällen verurteilt ist.
4. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Steuerhin-
terziehung in zwei Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und wegen Betruges
in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet. Der angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung
bleibt erfolglos. Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringfügige
Teileinstellung des Verfahrens. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel erfolglos
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Re-
visionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätz-
lich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in de-
nen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von
diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8
m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Verteidiger hat die Revision mit
Verfahrensrügen (SH 229 bis 994 und 996 bis 1083) fristgemäß begründet.
Soweit vorliegend die Erwartung des Angeklagten, sein Verteidiger werde
weitere Verfahrensrügen erheben, unerfüllt geblieben ist, beeinträchtigt dies
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in keiner Weise.
2. Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend
zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2004:
a) Der Vortrag, § 265 StPO und § 261 StPO seien verletzt, soweit
Erkenntnisse aus dem gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Tiergarten
in Berlin geführten Verfahren verwertet worden sind, ist unvollständig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, daß eine Beweisaufnahme
durch Urkundenverlesung nach § 256 StPO stattgefunden hat und wie sich
der Angeklagte auf den Vorhalt der Einstellung des Verfahrens nach § 153a
Abs. 2 StPO geäußert hat (Protokoll SA Bl. 2250). Erst in der Erwiderung auf
die Antragsschrift des Generalbundesanwalts (S. 7) erfolgen hierzu – mithin
verspätete und auch im Gegensatz zu den dienstlichen Erklärungen der Be-
rufsrichter stehende – Ausführungen. Soweit von dieser Verfahrensrüge Er-
kenntnisse aus dem gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht München
geführten Verfahren umfaßt sind, die bei der Strafzumessung erwähnt wer-
den (UA S. 219), schließt der Senat im Blick auf die übrigen gewichtigen
Strafzumessungstatsachen aus, daß hierdurch die Strafen zum Nachteil des
Angeklagten beeinflußt sind.
b) Hinsichtlich der Verfahrensrüge, dem Angeklagten sei zu Unrecht
die Stellung eigener Beweisanträge untersagt worden, läßt es der Senat da-
hinstehen, ob die dem darstellenden und wertenden Revisionsvortrag
(SH 313 bis 390) im einzelnen nicht zugeordneten Anträge und Gerichtsbe-
schlüsse (SH 392 bis 994) in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt
worden sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Der
Revision ist zwar zuzugeben, daß die im wesentlichen zur Verfahrensbe-
schleunigung erfolgte Untersagung der Stellung eigener Beweisanträge den
in BGHSt 38, 111 genannten Voraussetzungen nicht entspricht. Daneben
wäre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber auch
vorrangig eine Anwendung der das Beschleunigungsgebot konkretisierenden
Vorschrift des § 257a StPO (vgl. Diemer in KK 5. Aufl. § 257 Rdn. 2) zu prü-
fen gewesen. Indes kann der Senat ausschließen, daß die vom Angeklagten
nicht gestellten 16 Anträge (SH 908 bis 946) die Beweiswürdigung hätten
beeinflussen können. Sie offenbaren sämtlich keine neuen Ansätze der Ver-
teidigung und stellen das nach umfassender Sachaufklärung gewonnene
besonders sichere Beweisergebnis der Wirtschaftskammer nicht in Frage
(vgl. BGH NJW 1997, 2762, 2764 sub 4a).
3. Auf die Sachrüge stellt der Senat das Verfahren in zwei Betrugs-
fällen ein. Die Feststellungen belegen in den Fällen II.3a und b der Urteils-
gründe nur eine Täuschungshandlung. Im Fall II.15 erfolgte keine Täuschung
durch aktives Tun (vgl. BGHSt 46, 196, 198 f.). Der Senat schließt aus, daß
der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und
von einem Jahr zu einer günstigeren Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe
geführt hätte.
Die von der Revision in den Fällen II.8c und II.9b der Urteilsgründe
erhobenen Bedenken gegen die Kausalität der Täuschungen des Angeklag-
ten für den Eintritt des jeweiligen Betrugsschadens greifen nicht durch. Sie
gründen ersichtlich darauf, daß die Bankangestellten gegen eine sich aus
V Nr. 1 (1) des Scheckabkommens ergebende Pflicht verstoßen haben sol-
len, vorgelegte und nicht eingelöste Schecks spätestens am nächsten Bank-
arbeitstag den Inkassostellen zurückzuleiten, weshalb diesen in Höhe der
Schecksummen Schadensersatzansprüche erwachsen seien. Die durch
Täuschungen des Angeklagten nach Ablauf der Tagesfrist bewirkten
Scheckeinlösungen hätten dann keinen Schaden hervorgerufen, weil die
Banken von ihren in gleicher Höhe bestehenden Verbindlichkeiten befreit
worden wären. Solches ist aber nicht der Fall. Schadensersatzansprüche
entstehen erst nach einer unverzüglichen Rüge und einem Regreßversuch
der
Inkassostelle bei dem
jeweiligen Scheckeinreicher
(vgl. Baum-
bach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. ScheckG Art. 28 Anh
Rdn. 32 m.w.N.).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal