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BGH Urteil vom 14.06.2005 – VI ZR 179/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

ZPO § 138 Abs. 2, 3; ZPO § 286 C BGB § 823 Abs. 1 Aa

Verkündet am: 14. Juni 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Ver-

abreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).

b) Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.

c) Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blut- produkten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklä- rung).

d) Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04 - OLG Koblenz LG Trier

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Koblenz vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmer-

zensgeld von mindestens 127.823 € (250.000 DM) nebst Zinse n und die Fest-

stellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden wegen einer bei ihr

festgestellten HIV-Infektion.

Der Beklagte ist seit 1. Februar 1986 Träger des Krankenhauses W.,

das zuvor vom Streithelfer des Beklagten getragen worden war.

Die Klägerin ist seit 1988 mit M., einem ehemaligen Patienten des Be-

klagten, bekannt und seit dem 11. August 1994 mit ihm verheiratet. Dieser er-

hielt nach einem Motorradunfall am 29. Juni 1985 im Krankenhaus W. Frisch-

blut von drei Spendern sowie mehrere aus Blutspenden hergestellte Produkte

(Erythrozyten-Konzentrat, GFP, PPSB und Biseko). Er wurde nach seiner zu-

nächst bis 24. Dezember 1985 dauernden stationären Behandlung noch bis

9. Oktober 1987 mehrfach stationär im Krankenhaus W. behandelt.

Im Dezember 1997 wurden in einer Blutprobe von M. HIV-Antikörper

festgestellt. Im Januar 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin HIV-

infiziert ist. Sie erhält seit 1998 aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch

Blutprodukte HIV-infizierte Personen" eine Rente von 766,94 € (1.500 DM) mo-

natlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision erstreben der Beklagte und sein Streithelfer die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Kausalzusammenhang zwischen der

HIV-Infektion der Klägerin und der Behandlung ihres Ehemanns mit Blutpro-

dukten im Jahre 1985. Es bestehe ein von dem Beklagten nicht entkräfteter

Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Ehemann der Klägerin damals mit

HIV infiziert worden sei und den Virus auf die Klägerin übertragen habe. Die

Eheleute hätten weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch sei-

en sie durch die Art ihrer Lebensführung einer (gesteigerten) Infektionsgefahr

ausgesetzt gewesen. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die verabreich-

ten Blutprodukte als Infektionsquelle anzusehen seien. Außerdem sei davon

auszugehen, daß zumindest das verabreichte Blutprodukt PPSB der B. AG

HIV-kontaminiert gewesen sei. Da der Beklagte die Chargennummern des ver-

wendeten Produktes im Rechtsstreit nicht angegeben habe, könne die Klägerin

keine näheren Einzelheiten dazu vortragen, ob das PPSB auch aus Blut HIV-

infizierter Spender gewonnen worden sei und ob weitere transfusionsassoziier-

te HIV-Infektionen Dritter bekannt geworden seien. Zu ihren Gunsten sei daher

von einer Kontaminierung des Produkts auszugehen.

Die Ärzte hätten die ihnen auch gegenüber der Klägerin obliegenden

Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie trotz der vielen 1985 verabreichten Blutpro-

dukte bei keinem der zahlreichen späteren Krankenhausaufenthalte ihren

Ehemann auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hingewiesen und einen HIV-

Test angeraten hätten. Das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion

sei Mitte 1985 hinreichend bekannt gewesen. Diese Hinweispflicht habe ihnen

auch im Interesse der Klägerin oblegen, denn die behandelnden Ärzte hätten

damit rechnen müssen, daß ihr Ehemann sich nach seiner Genesung eine

Partnerin suchen und heiraten werde. Der Wechsel in der Trägerschaft des

Krankenhauses sei unerheblich, da der Beklagte als neuer Träger bei Über-

nahme des Krankenhauses alle Verbindlichkeiten aus dem Betrieb übernom-

men habe.

II.

Die Revision des Beklagten und seines Streithelfers hat keinen Erfolg.

1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Be-

rufungsgericht die Infizierung der Klägerin mit dem HIV-Virus als tatbestandli-

che Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Dar-

unter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen

nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auf-

treten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl.

Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu

HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953

- III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu

Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekom-

men ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6).

2. Die Klägerin ist durch ihren Ehemann infiziert worden, der seinerseits

im Krankenhaus des Beklagten durch die Gabe von Blutprodukten infiziert wor-

den war.

a) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - auf-

grund Anscheinsbeweises festgestellt, daß der Ehemann den HIV-Virus an die

Klägerin übertragen hat.

b) Der Ehemann der Klägerin ist im Krankenhaus des Beklagten infiziert

worden. Das Berufungsgericht hat auch dies - entgegen der Ansicht der Revi-

sionserwiderung - nach dem Beweis des ersten Anscheins ohne Rechtsfehler

festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.

aa) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehens-

abläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Le-

benserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten

Erfolgs hinweist. Ein solcher typischer Geschehensablauf kann anzunehmen

sein, wenn die Kontaminierung eines verwendeten Blutprodukts feststeht und

keine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behand-

lungsseite für die der Kontaminierung entsprechende Erkrankung ersichtlich

sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 114, 290; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80 -

VersR 1982, 972). Bei einer HIV-Infektion nach Bluttransfusion setzt das vor-

aus, daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch

durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausge-

setzt ist, aber HIV-kontaminiertes Blut oder kontaminierte Blutprodukte erhalten

hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 290; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3060;

VersR 1996, 377, 378; VersR 1996, 1240; VersR 1998, 103; OLG Hamm,

VersR 1995, 709; NJW-RR 1997, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 170;

s.a. im Zusammenhang mit einer Hepatitis-Infektion OLG Brandenburg, NJW

2000, 1500; OLG Celle, NJW-RR 1997, 1456; LG Nürnberg-Fürth, VersR 1998,

461 mit Anm. Bender; MüKo-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 731; Hecker/

Weimann, VersR 1997, 532, 534; a.A. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 167,

168). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Ehemann der

Klägerin bejaht.

(1) Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises,

daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehörte noch

durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausge-

setzt war, hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin festgestellt.

Die Revision beanstandet das nicht. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

(2) Das Berufungsgericht hat auch eine Kontaminierung des verabreich-

ten PPSB festgestellt. Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.

(a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Ärzte des

Krankenhauses W. lediglich eine trockenhitzeinaktivierte, nicht pasteurisierte

und damit potentiell infektiöse PPSB-Charge verwendet, die HIV-kontaminiert

gewesen war. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat das Oberlan-

desgericht mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als unstreitig

angesehen. Das ist nach Lage des Falles unter den gegebenen Umständen

aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hatte vorgetragen, die ihrem Ehemann verabreichte Charge

PPSB sei HIV-kontaminiert gewesen. Das hatte der Beklagte nicht "substanti-

iert" und damit nicht ausreichend bestritten.

Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich

sein, auf Behauptungen des Prozeßgegners substantiiert, d.h. mit näheren An-

gaben zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist

aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen,

wenn der Beklagte - wie hier - alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen

muß und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile

BGHZ 100, 190, 196; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035,

1037 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775).

Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zumindest die Nummer der ver-

abreichten Charge näher darlegen müssen, damit die Klägerin Indizien vortra-

gen konnte, aus denen sich eine Kontamination dieser dem Ehemann der Klä-

gerin verabreichten Charge PPSB ergeben hätte. Der Beklagte hat hierzu je-

doch nichts im einzelnen dargelegt und insbesondere auch nicht vorgetragen,

daß und weshalb ihm die Angabe der Chargennummer, welche Klarheit über

die Frage des Herstellungsdatums und damit die Art der Virusinaktivierung ge-

bracht hätte, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Angesichts der Pati-

entenunterlagen und der nach dem Vortrag des Beklagten bestehenden Mög-

lichkeit, aus den Apothekerunterlagen die Chargennummern der verabreichten

anderen Blutprodukte vorzutragen, genügte es nicht, wenn der Beklagte sich

darauf beschränkte, bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Daten

sei es nicht verwunderlich, daß der Fall heute nicht mehr komplett nachvollzo-

gen werden könne. Vielmehr hätte er vortragen müssen, aus welchen Gründen

ihm die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Darlegung nicht mög-

lich sei. Die Klägerin konnte die von ihr benötigten Informationen zu den Char-

gen nicht auf anderem Wege - insbesondere nicht aus den Patientenunterla-

gen ihres Ehemannes, die diese Angaben nicht enthalten - ermitteln und hatte

daher ausreichend vorgetragen.

(b) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch.

Zwar weist sie zu Recht darauf hin, daß Voraussetzung der "sekundären

Darlegungslast" des Beklagten die Zumutbarkeit näherer Angaben ist. Auch

mögen nähere Angaben zur HIV-Infektion der Charge dem Beklagten nicht oh-

ne weiteres möglich gewesen sein, weil dieser das Blutprodukt nicht selbst her-

gestellt hat und deshalb auch nicht gehalten war, dessen Herstellung zu über-

wachen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der sekundären Darle-

gungslast des Beklagten lediglich die Angabe der Chargennummern, nicht nä-

here Angaben zu den Spendern verlangt.

Die Chargennummern waren dokumentationspflichtig. Das ergibt schon

ein Rückschluß aus der ausdrücklich als deklaratorisch bezeichneten Äuße-

rung des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 15. Oktober 1993, nach der

die Pflicht des Arztes zur ordnungsgemäßen Dokumentation (vgl. Rat-

zel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO),

3. Aufl., § 10 Rn. 4) auch die Dokumentation der Chargennummern von Blutzu-

bereitungen umfasse, weil dies Voraussetzung sei, Blutzubereitungen zum

Empfänger später sicher zurückverfolgen zu können (AIDS-Forschung [AIFO]

1994, 39, 41). Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Dokumentationspflicht

1985 noch nicht bestanden hätte, sind nicht ersichtlich und von der Revision

auch nicht dargelegt.

Die Revision meint, Rückfragen bei der B. AG und Vortrag hinsichtlich

der HIV-Kontaminierung von PPSB-Produkten seien der Klägerin auch ohne

die Chargennummern möglich gewesen. Deswegen müsse der Grundsatz gel-

ten, daß keine Partei gehalten sei, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Ma-

terial zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfüge (vgl. BGH,

Urteil vom 26. Juni 1958 - II ZR 66/57 - WM 1958, 961, 962; Urteil vom 11. Juni

1990 - II ZR 159/89 - VersR 1990, 1254, 1255). Das geht fehl. Ungeachtet der

Frage, ob es der Klägerin zumutbar und möglich gewesen wäre, ohne Eingren-

zung auf eine bestimmte Charge von der B. AG Informationen über Fälle von

HIV-Infizierung in allen Chargen von 1984 zu erlangen, hätte sie ihren Vortrag

durch Anfrage ohne die Chargennummer nicht ausreichend substantiieren kön-

nen. Ohne Zuordnung zu einer bestimmten Charge ist nämlich der Vortrag, daß

1984 bei B. AG infizierte PPSB-Produkte im Umlauf waren, nicht geeignet, die

primär der Klägerin obliegende Darlegungslast zur Kontaminierung des bei ih-

rem Ehemann verwendeten Blutproduktes zu erfüllen. Für einen substantiierten

Vortrag auch hinsichtlich der HIV-Kontaminierung benötigte die Klägerin die

Chargennummer, zu deren Offenbarung der Beklagte - wie ausgeführt - pro-

zeßrechtlich verpflichtet war.

Der Meinung der Revision, auch die Angabe der Chargennummer hätte

der Klägerin keine näheren Angaben über die Spender ermöglicht, da wegen

der Poolung der Humanplasmen bei der Herstellung des PPSB die Spenderda-

ten bereits nicht ermittelbar gewesen seien und zumindest wegen der abgelau-

fenen Zeit für die Aufbewahrung von Krankenunterlagen die Spenderdaten

nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat nicht zu folgen.

Zwar ist es richtig, daß die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2, 3 ZPO nicht

dazu dient, der Klägerin über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen, die sie

auch gehabt hätte, wäre der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nach-

gekommen. Der Beklagte hat jedoch die Chargennummer nicht vorgetragen,

die für eine Darlegung der Kontaminierung seitens der Klägerin erforderlich

gewesen wäre. Die Angabe von Spenderdaten war dagegen nicht zwingend

erforderlich, um den Nachweis der Kontaminierung einer Charge zu ermögli-

chen.

bb) Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - fest-

gestellt, daß aufgrund des bei der Erstvorstellung des Ehemanns der Klägerin

in der Universitätsklinik F. im Jahre 1998 nachgewiesenen deutlichen Immun-

defekts und des mäßiggradig erhöhten Virussloads ein länger zurückliegender

Infektionszeitpunkt von etwa zehn Jahren sehr wahrscheinlich ist und deshalb

für M. andere Infektionsquellen als die 1985 verabreichten Blutprodukte aus-

scheiden. Der hiernach vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte An-

scheinsbeweis wird durch die Ausführungen der Revision zu einem anderen

möglichen Infektionsweg nicht erschüttert. Hierzu hätte es der konkreten Dar-

legung einer anderen Infektionsquelle, nicht nur einer theoretisch möglichen

anderen Ursache bedurft (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 -

VersR 1997, 835, 836; BGHZ 11, 227, 230 f.). Daß auch das verabreichte

Biseko kontaminiert gewesen sein konnte, läßt die Haftung des Beklagten we-

gen der Verabreichung von kontaminiertem PPSB nicht entfallen. Soweit die

Revision eine Infektionsmöglichkeit bei der Notarztbehandlung behauptet, fehlt

es an jeglichem Vortrag dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte

es hier zu einer HIV-Infektion gekommen sein könnte.

3. Ohne Fehler hat das Berufungsgericht auch eine Pflicht der Ärzte des

Beklagten bejaht, den Ehemann der Klägerin angesichts der zahlreichen Blut-

transfusionen auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hinzuweisen und zu ei-

nem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung), was ihnen anläß-

lich seiner weiteren Krankenhausaufenthalte unschwer möglich gewesen wäre.

a) Eine Aufklärungspflicht über die Gefahren der Verabreichung von

Blutprodukten entspricht den vom erkennenden Senat bereits früher aufgestell-

ten Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Bluttransfusionen (vgl.

BGHZ 116, 379, 382 ff.).

Die Aufklärungspflicht setzte keine sichere Kenntnis in Fachkreisen da-

von voraus, daß HIV-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten; angesichts

der erheblichen Beeinträchtigungen, die mit einer HIV-Infektion/AIDS-

Erkrankung einhergehen, genügte für das Entstehen einer Aufklärungspflicht

schon die ernsthafte Möglichkeit der Gefahr

(vgl. Senatsurteil vom

21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233). Daß 1985 die Möglich-

keit transfusionsassoziierter HIV-Infektionen in Fachkreisen ernsthaft (wenn

auch "zurückhaltend") diskutiert wurde, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

Ist eine präoperative Aufklärung wegen der Notfallbehandlung oder Un-

ansprechbarkeit des schwer verunfallten Patienten - wie hier - nicht möglich,

wandelt sich die Aufklärungsverpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten

jedenfalls bei für den Patienten und dessen Kontaktpersonen lebensgefährli-

chen Risiken zu einer Pflicht zur alsbaldigen nachträglichen Selbstbestim-

mungs- und Sicherungsaufklärung. Dies liegt in der in ständiger Rechtspre-

chung angenommenen Pflicht von Ärzten und Krankenhausträgern begründet,

die höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden, damit der Patient durch eine Be-

handlung nicht geschädigt wird. Im hier zu entscheidenden Fall kam die Pflicht

hinzu dafür Sorge zu tragen, daß sich eine gefährliche Infektion nicht verbreitet

(vgl. jetzt §§ 6, 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank-

heiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz - vom 20. Juli 2000 - BGBl. I

S. 1045 ff.; Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971,

227, 229; BGHZ 126, 386, 388 ff.; schon RG HRR 1932 Nr. 1828; Deutsch,

Rechtsprobleme von AIDS, 1988, 15).

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht

entscheidend, ob es eine standesrechtliche Verpflichtung für Ärzte gab, die

Empfänger von Blutprodukten nachträglich zu ermitteln und sie zu einem Test

zu bewegen. Der Ehemann der Klägerin war fortlaufend in Behandlung der Ärz-

te des Beklagten, die bei den Folgebehandlungen im Besitz der vollständigen

Krankenunterlagen waren und wußten, daß ihm im Krankenhaus des Beklagten

zahlreiche Blutprodukte verabreicht worden waren. Die Frage der Nachermitt-

lung ehemaliger Empfänger stellte sich hier deshalb nicht.

c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision das Feh-

len ärztlicher Richtlinien zur Frage der Sicherungsaufklärung gesehen und als

nicht erheblich bewertet. Es ist unter Auswertung der Ausführungen des Sach-

verständigen und der von diesem ausgewerteten Literatur zu der Überzeugung

gelangt, daß bereits im Jahre 1985 das Risiko einer transfusionsassoziierten

HIV-Übertragung bekannt war, und hat daraus den Schluß gezogen, unabhän-

gig von der Existenz standesrechtlicher Richtlinien sei der Patient über dieses

Risiko zumindest nachträglich zu informieren gewesen. Das ist aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden.

Soweit die Revision unter Hinweis auf fehlende Richtlinien zur Aufklä-

rung und die vom Streithelfer eingereichte Bekanntmachung des Bundesge-

sundheitsamtes vom 6. Juni 1988 über die in Fachkreisen noch 1988 beste-

hende Unklarheit über die Sicherheit hinsichtlich des Risikos einer HIV-

Infektion bei der Anwendung von Blut oder Blutkonserven das Ergebnis des

Berufungsgerichtes angreift, setzt sie ihre Beweiswürdigung an die Stelle der

des Berufungsgerichtes. Das ist ihr verwehrt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Im übrigen

hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, daß die von der Revision erwähnte

Unklarheit nicht den Übertragungsweg des HIV-Erregers über die Transfusion,

sondern die Virus-Sicherheit der Blutprodukte trotz entsprechender Testung

betraf. Gegen die Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung spricht auch

nicht das Fehlen von Richtlinien, da die Formulierung von Richtlinien notwen-

digerweise dem tatsächlichen Erkenntnisstand hinterherhinken muß (vgl. LG

Hannover, NJW 1997, 2455, 2456). Fehler des Berufungsgerichts in der um-

fassenden und widerspruchsfreien Auseinandersetzung mit dem Inhalt der

Verhandlungen und den Beweisergebnissen oder Verstöße gegen Denkgeset-

ze oder Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.

d) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO versto-

ßen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es die Ausführungen des

Sachverständigen Br. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war

nicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines Unfallchirurgen oder Transfusi-

onsmediziners einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen

nicht vor.

Die Einwendungen der Revision gegen die Sachkunde des Sachver-

ständigen haben keinen Erfolg. Zwar ist der Sachverständige selbst nicht Arzt,

sondern Diplom-Biologe; er verfügte aber aus seiner Tätigkeit im Bundesinstitut

für Arzneimittel und Medizinprodukte, das als Nachfolger des Bundesgesund-

heitsamts - der zentralen Anlaufstelle für das Problem der HIV-Infektionen in

den achtziger Jahren - dessen Aktenbestand verwaltet (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz

über die Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamts vom 24. Juni

1994 - BGBl. I S. 1416), über die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der 1985

aufgrund der Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsamts zur Verfügung

stehenden Informationen über transfusionsassoziierte HIV-Infektionen. Zu klä-

ren war der allgemein bzw. in der Fachpresse allen Ärzten zugängliche Infor-

mationsstand über derartige Infektionswege. Maßgeblich war nicht die Sicht

eines 1985 "in einem ländlichen Krankenhaus tätigen Unfallchirurgen", wie die

Revision meint; entscheidend waren vielmehr die für Ärzte 1985 allgemein ge-

gebenen Informationsmöglichkeiten, die der Sachverständige dargestellt hat.

Daß den Ärzten des Beklagten diese Informationsmöglichkeiten nicht zur Ver-

fügung gestanden oder daß sich aus deren Informationsmöglichkeiten andere

Erkenntnisse ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision

nicht vorgetragen.

Ebensowenig hat die Revision Vortrag vor dem Tatrichter dazu aufge-

zeigt, daß ein Sachverständiger für Unfallchirurgie oder Transfusionsmedizin

über überlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse verfügt hätte, die

das Berufungsgericht hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. Senatsurteile

vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 und vom 16. März 1999

- VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716, 717 f.).

4. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht nur den behandelten

Patienten, sondern auch dessen zum Behandlungszeitpunkt noch nicht be-

kannten Ehepartner in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Siche-

rungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion

einbezogen.

a) Die gegenteilige Auffassung - insbesondere der vom Streithelfer für

den Beklagten geführten Revision - wird nicht von der an sich zutreffenden Er-

kenntnis getragen, daß es sich bei den Ersatzansprüchen Dritter im Rahmen

der §§ 844, 845 BGB um Ausnahmevorschriften handelt, deren Anwendungs-

bereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der erkennende Senat hat bereits

ausgeführt, daß es für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unerheblich ist,

daß der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung einer anderen

Person vermittelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 163, 169). Der Grund-

satz, daß für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 BGB deliktisch

nicht gehaftet wird, gilt nur für Vermögensschäden, die aus der Verletzung ei-

nes Rechtsguts des Primärgeschädigten bei Dritten hervorgehen. Er bean-

sprucht dagegen keine Geltung, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Scha-

den erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des § 823 Abs. 1

BGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusam-

menhanges zu haften hat (vgl. von Gerlach, Festschrift für Steffen, 1995, 147,

150).

b) Soweit die Auffassung vertreten wird, es bedürfe einer personalen

Sonderbeziehung um eine uferlose Ausweitung des Kreises der Ersatzberech-

tigten zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 44), sind diese Erwä-

gungen ersichtlich im Rahmen des Schockschadens, also eines psychisch

vermittelten Schadens angestellt worden (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl.,

§ 823 Rn. 11; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 27). Bei derartigen

Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer

zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der

eigenen Integrität und nicht als "normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den

Ereignissen der Umwelt empfinden. Dieser Gesichtspunkt hat keine Berechti-

gung in Fällen wie dem vorliegenden. Hier stehen im Vordergrund die beson-

deren Gefahren einer Infektion mit HIV nicht nur für den primär Infizierten, son-

dern - ähnlich wie bei einer Seuche wie Cholera - gerade auch für Dritte. Eben-

so wie in BGHZ 114, 284 ff. nötigt die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Ent-

scheidung der Frage, ob jeder Dritte in den Schutzbereich der Pflicht zur nach-

träglichen Sicherungsaufklärung fällt (vgl. BGHZ 126, 386, 393; von Gerlach

aaO 154; weitergehend Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823,

Rn. B 24 f.). Jedenfalls der Ehepartner oder ein ständiger Lebensgefährte des

Patienten muß in den Schutzbereich der Sicherungsaufklärung einbezogen

sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 290). Das ist vom haftungsrechtlichen

Zurechnungszusammenhang her geboten, zumal mit einer HIV-Infektion Le-

bensgefahr verbunden ist. Bei dieser Erkrankung trägt die Behandlungsseite in

besonderem Maße Verantwortung dafür, eine Verbreitung der lebensgefährli-

chen Infektion möglichst zu verhindern. Hinzu kommt, daß die Ärzte des Be-

klagten während einer der zahlreichen stationären Nachbehandlungen mit ei-

nem einfachen Hinweis an den Ehemann der Klägerin diesen zu einem Test

hätten veranlassen und so die Gefahr einer Verbreitung der Infektion unschwer

hätten verringern können.

5. Das Berufungsgericht ist - von der Revision nicht beanstandet und

ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, daß im hier zu entscheidenden Fall

der Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses vom Streithelfer auf den

Beklagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage bedarf deshalb keiner

näheren Ausführungen, zumal der zweite Krankenhausaufenthalt des Ehe-

manns der Klägerin zwar noch unter der Trägerschaft des Streithelfers begann,

aber erst unter der Trägerschaft des Beklagten endete.

6. Das Berufungsgericht hat schließlich eine Kürzung der Ansprüche der

Klägerin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld im Ergebnis zu-

treffend verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend über-

haupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden

Senat entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haf-

tungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987

- VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 -

VersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR

2004, 202; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Se-

natsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763). Die Anwen-

dung dieser Grundsätze würde jedenfalls voraussetzen, daß zwischen dem

Beklagten und einem anderen Schädiger ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne

von §§ 421, 840 Abs. 1 BGB besteht. Hiervon kann nach den tatsächlichen

Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Zwar

müßte entgegen seiner Auffassung eine Haftung der B. AG nicht an der Kausa-

lität scheitern, von der das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist. Indessen

fehlt es nach seinen tatsächlichen Feststellungen an dem für die Annahme ei-

nes Gesamtschuldverhältnisses im Sinne des § 840 BGB erforderlichen Ver-

schulden der B. AG bei der Herstellung des kontaminierten Blutprodukts. Erst

die Erkennbarkeit eines Risikos kann Verpflichtungen des Herstellers im Sinne

der Produktsicherung oder der Gefahrenabwehr auslösen. Eine nicht bekannte

Entwicklungsgefahr geht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten

des Herstellers, weil dieser nicht für unbekannte Entwicklungsfehler haftet (vgl.

Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kza 1526, S. 28 zu FN 145; Kuchinke

in: Festschrift für Laufke, 1971, S. 126; vgl. LG Bonn, AIFO 1994, 419 ff. zur

Produzentenhaftung bei Herstellung von PPSB). Bei dieser Sachlage kann ei-

ne Verschuldenshaftung für Virusinfektionen durch Blutprodukte erst einsetzen,

wenn der Virus erkennbar war und Möglichkeiten zu seiner Abtötung gegeben

waren (vgl. Deutsch, VersR 1997, 905, 908; Reinelt, VersR 1990, 565, 571).

Das Berufungsgericht hat hierzu revisionsrechtlich bindend festgestellt, daß

hinreichend sichere Testverfahren zur Feststellung des Virus erst im Herbst

1985 zur Verfügung standen. Daß die B. AG das 1985 bei der Herstellung von

PPSB verwandte Pasteurisierungsverfahren schon 1984 hätte anwenden müs-

sen, kann hiernach nicht angenommen werden. Die Revision legt auch nicht

dar, daß das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerhaft Vortrag des Beklagten

oder des Streithelfers zum Verschulden der B. AG übergangen hätte.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr