BGH Urteil vom 24.06.2003 – VI ZR 434/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
Verkündet am: 24. Juni 2003 H o l m e s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 31, 705; HGB § 128; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die
Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst
auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesell-
schaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamt-
schuldverhältnisses ausgeschlossen sein.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2001 wird auf ih-
re Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom 12. Dezem-
ber 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes
und einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hin-
sichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren [ver-
tretungsberechtigte] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind.
Die Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunter-
nehmerin Büchersendungen auslieferte.
Die Übernahme der Sendungen erfolgte jeweils in der Lagerhalle der Be-
klagten zu 1. Dort wurden die für verschiedene Empfänger bestimmten Sen-
dungen in Gitterboxen mit einem Lkw angeliefert, der von Mitarbeitern der Be-
klagten zu 1 mit einem Gabelstapler entladen wurde. Für eine Tour bestimmte
Gitterboxen wurden zu dem Ladeplatz des dafür zuständigen Subunternehmers
gebracht. Dieser entnahm die einzelnen Bücherpakete, kontrollierte, ob sie zu
seiner Tour gehörten, und lud sie sodann in seinen Transporter. Soweit eine
Sammelbox Büchersendungen für unterschiedliche Touren enthielt, wurden die
Pakete von den betreffenden Subunternehmern nach den jeweils von ihnen zu
bedienenden Touren sortiert.
Als der Beklagte zu 2 am Unfalltag eine Gitterbox mit einem Gabelstapler
zum Ladeplatz der Klägerin bringen wollte, kam eine Ecke der Box mit einer
Bodenunebenheit in Berührung. Hierdurch kippte die Gitterbox von der Gabel
und verletzte die Klägerin an der linken Schulter.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall als Ar-
beitsunfall anerkannt und Leistungen für die Klägerin erbracht. Diese meint, der
Beklagte zu 2 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Deshalb habe sie
Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet diese sich mit der
Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Haftung der Beklagten sei gem. § 106
Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung
komme nicht nur dem Beklagten zu 2 zugute, der selbst in der Lagerhalle tätig
geworden sei, sondern müsse auch für die Beklagte zu 1 gelten; andernfalls
liefe die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 letztlich leer.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis
stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Unfall
bei Tätigkeiten auf einer gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3,
3. Alt. SGB VII ereignet hat.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der ge-
meinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-
triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und
gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft
sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige
Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senats-
urteil BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148,
214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom
25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f. und vom 8. April 2003
- VI ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 12. Dezember
2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; OLG Hamm,
VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002,
573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom
10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507).
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts im Streitfall gegeben. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht
habe seinen Feststellungen nur den Vortrag in der Klageschrift zugrunde gelegt
und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen später
dahin korrigiert habe, daß sie beim Entladen des Lkw nicht mitgewirkt habe.
Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung verfahrensfehlerfrei entscheidend
auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung gestützt. Danach gehörte es zum
Aufgabenbereich der Klägerin, die in den Gitterboxen befindliche Ware zu kon-
trollieren, falsch zugeordnete Pakete auszusondern und, wenn dazu Zeit war,
die in der Sammelbox befindlichen Pakete zu sortieren und dem Kollegen zu
bringen, für dessen Tour die betreffende Ware bestimmt war. Bei dieser Sach-
lage trafen die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der Lagerhalle nicht rein zufäl-
lig aufeinander. Ihre Tätigkeiten vollzogen sich auch nicht beziehungslos ne-
beneinander. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht beim Entladen
des Lkw half, so war sie doch an dem gemeinsamen Warenumschlag beteiligt,
weil sie bei jeder Tour die Bücher in der beschriebenen Weise sortierte. Ob das
Merkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte erfüllt wäre, wenn sich ihre Tätig-
keit darin erschöpft hätte, bereitgestellte Ware abzuholen, kann dahin stehen,
denn hier ging es nicht, wie die Revision meint, um das bloße Abholen von Wa-
ren, die ein anderer Unternehmer auf einem dafür bestimmten Platz abgestellt
hatte. Einer Arbeitsverknüpfung steht auch nicht entgegen, daß für die Anliefe-
rung und den Weitertransport der Waren getrennte Übergabeplätze eingerichtet
waren. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nämlich nicht darin, für sie
bestimmte Ware entgegenzunehmen und weiterzubefördern. Je nach Arbeits-
anfall oblag ihr zusätzlich - neben der Kontrolle der in der Gitterbox befindlichen
Pakete und Behältnisse und der Weitergabe der nicht für ihre Tour bestimmten
Sendungen an den dafür zuständigen Subunternehmer - auch die Sortierung
der in der Sammelbox befindlichen Pakete und deren Weiterleitung an andere
Subunternehmer. Bei dieser Sachlage handelte es sich um betriebliche Tätig-
keiten, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen,
miteinander verknüpft waren, sich gegenseitig ergänzten und unterstützten.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe
keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 2 unfallversichert war.
Allerdings kann die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII dem
für ein Unternehmen Tätigen, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine
vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten
eines anderen Unternehmens verletzt hat, nur zugute kommen, wenn er im
Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversiche-
rung war (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212 m.w.N.), denn unabdingbare
Voraussetzung des Haftungsprivilegs ist, daß der Schädiger selbst zu den ver-
sicherten Personen zählt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - zur
Veröffentlichung in BGHZ 151, 198 bestimmt). Das Berufungsgericht ist jedoch
mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 Versicherter war. Dieser
Umstand ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in den Vorin-
stanzen nie in Zweifel gezogen worden und wird letztlich auch von der Revision
nicht ernstlich in Frage gestellt.
3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine etwaige Haftungsfrei-
stellung des Beklagten zu 2 könne diesen nur dann wirksam vor einer Inan-
spruchnahme durch die Geschädigte schützen, wenn das Haftungsprivileg auch
für die Beklagte zu 1 gelte.
a) Die Frage nach einer Geltung des Haftungsprivilegs für die Beklagte
zu 1 stellt sich allerdings nur dann, wenn diese für ein Handeln des Beklagten
zu 2 einzustehen hätte. Das erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlos-
sen.
aa) Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1 gem. § 831 BGB zum
Schadensersatz verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. Vor-
aussetzung dafür wäre, daß der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe der Beklag-
ten zu 1 war. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von Wei-
sungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegan-
gen werden. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht im allgemeinen kein
Weisungsrecht gegenüber ihren Gesellschaftern zu (vgl. BGHZ 45, 311, 313).
Daß die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert ge-
wesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
bb) Ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln des Beklagten zu 2
könnte der Beklagten zu 1 aber analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Diese Vor-
schrift ist, wie der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Auffassung
(vgl. BGHZ 45, 311, 312; Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 -
VersR 1975, 329, 331) nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urteil
vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - VersR 2003, 650, 651, zur Veröffentli-
chung in BGHZ bestimmt; vgl. dazu Ulmer, ZIP 2003, 1113 ff.; kritisch Altmep-
pen, NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird dem
allgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (vgl. BGHZ 146,
341) Rechnung getragen. Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
unterscheidet sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der OHG, bei der die
Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere
auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschaf-
ter, und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein aner-
kannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze allerdings
bei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts im Einzel-
fall zum Tragen kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht
abschließend geklärt. Insbesondere könnte durchaus zweifelhaft sein, ob die
deliktische Schadenszufügung in einem Fall der vorliegenden Art "in Ausübung
der (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen" be-
gangen worden ist (vgl. dazu K. Schmidt, NJW 2003, 1897, 1904). Diese Pro-
blematik bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.
b) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte
zu 1 sind nämlich jedenfalls mittelbar wegen der auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m.
§ 104 Abs. 1 SGB VII beruhenden Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 aus-
geschlossen.
aa) Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, die Haftungsbefreiung
gelte auch für die Beklagte zu 1; das ergebe sich schon aus § 31 BGB. Richtig
ist, daß diese Vorschrift keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszu-
weisende Norm ist und deshalb voraussetzt, daß der verfassungsgemäße Ver-
treter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl.
Senatsurteil BGHZ 99, 299, 302). Ob es an dieser Voraussetzung schon des-
wegen fehlt, weil der Beklagte zu 2 selbst haftungsprivilegiert ist, kann im
Streitfall offenbleiben.
bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Haftungsfreistellung
gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII der Beklagten zu 1 des-
wegen zugute kommen, weil die Privilegierung andernfalls gegenüber dem Be-
klagten zu 2 leerliefe. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen, ihrer Entste-
hungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung gilt die Haftungsprivi-
legierung bei vorübergehenden Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebs-
stätte allerdings nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen
Tätigen untereinander (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 217).
Ob dazu auch die Beklagte zu 1 zu rechnen ist, erscheint zweifelhaft.
Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an,
ob die geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Haftungszurechnung gem.
§ 31 BGB dazu führt, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben deren
vertretungsbefugten Gesellschaftern (vgl. BSGE 61, 15, 17) auch die Gesell-
schaft selbst als Unternehmer im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII anzu-
sehen, denn die gesetzliche Haftungsprivilegierung knüpft nicht an die Unter-
nehmereigenschaft an, sondern an das Tätigwerden auf der gemeinsamen Be-
triebsstätte.
Zwar könnte nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung
eine Ausdehnung auf die Beklagte zu 1 zu erwägen sein. Denn die in § 106
Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in dem
Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile
BGHZ 148, 209, 212 und 214, 220). Hiernach erhalten die in enger Berührung
miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil
und müssen dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinnehmen, daß
sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche
wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Um eine solche auf
Gegenseitigkeit angelegte Haftungsbefreiung im Falle des auf der Betriebs-
stätte tätigen Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu erreichen, könnte erwo-
gen werden, die Privilegierung nicht ihm selbst, sondern auch der Gesellschaft
zugute kommen zu lassen. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte zu 2, wäre
er Geschädigter, den gesetzlichen Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen
müßte. Wenn andererseits als Schädiger zwar er selbst, nicht aber auch seine
Gesellschaft privilegiert wäre und diese dem Geschädigten daher in vollem
Umfang Ersatz zu leisten hätte, käme dem tätig gewordenen Gesellschafter der
mit der gesetzlichen Regelung bezweckte Vorteil letztlich nicht zugute, wenn er
für die Verbindlichkeit der Gesellschaft analog § 128 Satz 1 HGB persönlich
einzustehen hätte. Denn der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grund-
satz der akzessorischen Haftung findet entsprechende Anwendung auch auf
gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146,
341, 357; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO mit Anm.
Reiff; vgl. auch Dauner-Lieb, DStR 2001, 356, 358 f.; Wiegand, SchiedsVZ
2003, 52, 57; Altmeppen, NJW 2003, aaO; K. Schmidt, aaO, S. 1900 f.). Die
Frage, ob dieser Grundsatz stets dazu führt, die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m.
§ 104 Abs. 1 SGB VII normierte Haftungsbefreiung auch der Gesellschaft zu-
gute kommen zu lassen, bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Ent-
scheidung.
cc) In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist eine Inanspruchnahme
der Gesellschaft jedenfalls nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten
Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach können in den Fällen, in
denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht,
Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger)
auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem an-
deren Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-
verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Son-
derregelung, wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt:
§§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom
23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987
- VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweit-
schädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche
Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich
unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des
Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung
des Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden
allein tragen zu lassen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 53 ff.). Unter Ab-
wägung dieser Gesichtspunkte hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des
Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnis
entfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (Senatsurteil BGHZ aaO,
S. 54). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadens-
verhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der
Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).
Diese Grundsätze kommen im Streitfall zum Tragen. Für eine zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 2 hätten dieser und
Gesamtschuldner einzustehen. Da der Beklagte zu 2 den Schaden allein verur-
sacht hat und Anhaltspunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1 nicht
ersichtlich sind, hätte er gem. § 426 BGB im Innenverhältnis der beiden Ge-
samtschuldner den "Verantwortungsteil" allein zu tragen und in vollem Umfang
für den Schaden aufzukommen, wenn man das in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII
normierte Haftungsprivileg wegdenkt. Da diese Haftungsfreistellung nicht durch
eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden darf, wä-
re es der Beklagten zu 1 verwehrt, den Beklagten zu 2 im Innenverhältnis auf
Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Weil jedoch die Beklagte zu 1 für den Scha-
den ersichtlich nicht verantwortlich ist, auf sie also kein "Verantwortungsteil" in
dem oben dargelegten Sinne entfällt, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sie
(endgültig) gleichwohl für den Schaden - und zwar in vollem Umfang - einzuste-
hen hätte. Damit ist vorliegend ein Fall des gestörten Gesamtschuldneraus-
gleichs gegeben, der im Ergebnis dazu führt, daß die Klägerin - eine Haftung
der Gesellschaft vorausgesetzt - schon im Außenverhältnis mit Ansprüchen ge-
gen die für die Schadenszufügung nicht verantwortliche Beklagte zu 1 ausge-
schlossen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll