Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.06.2005 – IV ZR 221/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 15. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 246.044,96 €

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-

sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen

zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozeß sind

durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (zuletzt Urteil

vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1

m.w.N.). Abgesehen davon kommt es darauf für die Entscheidung nicht

an, weil die Klägerin zum Haftungstatbestand (Nichtabsperren des Was-

serhahns) im Deckungsprozeß dasselbe vorträgt wie im Haftpflichtpro-

zeß. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, daß die

Versicherungsnehmerin der Beklagten durch die Angabe in der Scha-

denanzeige, der Wasserhahn sei zugedreht gewesen, ihre Aufklärungs-

obliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB verletzt hat.

2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß die Ausführungen des

Berufungsgerichts zum vergeblichen Bemühen der Beklagten, von ihrer

Versicherungsnehmerin weitere Auskünfte zum Schadenshergang zu er-

langen, die Zulassung der Revision rechtfertigen. Die Grundsatzfragen

zu § 10 VVG und § 242 BGB bei Verhinderung des Zugangs von Mittei-

lungen des Versicherers sind geklärt (Senatsurteile vom 18. Dezember

1970 - IV ZR 52/69 - VersR 1971, 262 und vom 4. Dezember 1974 - IV

ZR 197/73 - VersR 1975, 365 unter III). Daß die Beklagte nach Anzeige

des Versicherungsfalles weiteren Aufklärungsbedarf hatte und darauf

angewiesen war, ihre Versicherungsnehmerin erreichen zu können, lag

für diese auf der Hand.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch