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BGH Urteil vom 18.02.2004 – IV ZR 126/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Februar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG §§ 149, 150, 152; AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 4 II 1

Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädig- ten und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten haben im nachfolgen- den Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflicht- versicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt.

BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - OLG Hamm

LG Münster

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Februar 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2002 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt für einen von seinem mitversicherten Stiefsohn

durch Brandstiftung verursachten Schaden Deckungsschutz aus einer

seit 1979 beim Beklagten bestehenden Privathaftpflichtversicherung, der

die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

zugrunde liegen.

In den frühen Morgenstunden des 6. September 1997 zündete der

Stiefsohn des Klägers die Ladung eines in der Remise eines Scheunen-

gebäudes stehenden Heuwagens an. Das Feuer breitete sich aus und

zerstörte das gesamte Gebäude nebst Inhalt. Der Beklagte verweigerte

mit Schreiben vom 11. Juni 1999 Deckungsschutz mit der Begründung,

nach § 4 II 1 AHB seien Ansprüche der Personen, die den Schaden vor-

sätzlich herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Der Geschädigte erhob im Oktober 1999 gegen den Stiefsohn des

Klägers Klage auf Ersatz des Gebäudeschadens, die zu einem rechts-

kräftigen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Oktober 2000 auf

Zahlung von 86.000 DM nebst Zinsen führte. Das Landgericht hat den

auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch damit begründet, der Stief-

sohn des Klägers habe das Heu auf dem in der Scheune abgestellten

Wagen vorsätzlich entzündet und die vollständige Zerstörung der Scheu-

ne auch grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte könne sich wegen der

Bindungswirkung des Haftpflichturteils nicht darauf berufen, der Vorsatz

seines Stiefsohnes habe auch den Gebäudeschaden umfaßt. Insoweit

habe das Landgericht Dortmund festgestellt, daß nur grobe Fahrlässig-

keit vorliege, Vorsatz demgemäß nicht festgestellt, sondern damit implizit

ausgeschlossen sei. Daran sei das Gericht im Deckungsprozeß gebun-

den.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den in den Vorinstanzen

erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Deckungsschutz wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Versicherungsschutz ist nach

§ 4 II 1 Satz 1 AHB ausgeschlossen, weil der Stiefsohn des Klägers den

durch das Anzünden des Heus verursachten gesamten Schaden vorsätz-

lich herbeigeführt hat.

I. Das Berufungsgericht (VersR 2002, 1369) hält es übereinstim-

mend mit dem Landgericht für erwiesen, daß sich der Vorsatz des Stief-

sohnes des Klägers nicht darauf beschränkte, lediglich das auf dem Wa-

gen gelagerte Heu zu entzünden, sondern daß er die Ausweitung des

Feuers zumindest als möglich vorhergesehen und die Inbrandsetzung

des gesamten Gebäudes nebst Inhalt zumindest billigend in Kauf ge-

nommen hat. Diese Feststellung greift die Revision nicht an.

II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte durch das

Urteil des Landgerichts Dortmund im Haftpflichtprozeß nicht daran ge-

hindert, sich gegenüber dem Kläger darauf zu berufen, sein Stiefsohn

habe den Gebäudeschaden vorsätzlich herbeigeführt. Zwar entfalte das

Urteil im Haftpflichtprozeß Bindungswirkung für den nachfolgenden Dek-

kungsprozeß. Dadurch werde verhindert, daß die Grundlagen der Ent-

scheidung im Haftpflichtprozeß nochmals zwischen dem Versicherer und

dem Versicherungsnehmer in Frage gestellt würden. Das Landgericht

Dortmund sei in seinem Urteil davon ausgegangen, der Stiefsohn des

Klägers habe die vollständige Zerstörung der Scheune grob fahrlässig

herbeigeführt. Vorsatz und Fahrlässigkeit seien zwei unterschiedliche

Begehungsformen, die bei ein- und derselben Handlung nicht zugleich

vorliegen könnten. Mit der Feststellung grober Fahrlässigkeit sei folglich

Vorsatz verneint worden, ohne daß es dazu besonderer Ausführungen

bedurft hätte. An diesen Vorsatzausschluß hinsichtlich des Schadens-

umfangs sei der Senat im Deckungsprozeß aber nicht gebunden, weil es

insoweit an der Voraussetzungsidentität fehle. Für die Entscheidung im

Haftpflichtprozeß sei es unerheblich gewesen, ob der Gebäudeschaden

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sei. Für die Verurtei-

lung wäre ausreichend gewesen, daß das Heu vorsätzlich angezündet

und das Übergreifen des Feuers auf die gesamte Scheune dadurch ad-

äquat kausal herbeigeführt worden sei. Eine Bindungswirkung der Fest-

stellungen im Haftpflichtprozeß entstehe in dem Umfang, wie die festge-

stellten Tatsachen für beide Verfahren gleichermaßen von Bedeutung

seien, d.h. nur bei Voraussetzungsidentität. Es sei zwar Aufgabe des

Haftpflichtprozesses, über alle tatsächlichen und rechtlichen Vorausset-

zungen des Haftpflichtanspruchs zu befinden, nicht jedoch, darüber hin-

aus Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versi-

cherungsnehmer zu treffen, die für den Haftpflichtanspruch ohne Be-

deutung seien.

III. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der Senat folgt der Ansicht des Berufungsgerichts, daß Fest-

stellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Ge-

schädigten und dem Versicherungsnehmer (oder dem Versicherten) im

nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer

und dem Versicherer Bindungswirkung nur bei Voraussetzungsidentität

entfalten. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungs-

prinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozeß zu entscheiden, ob und in

welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet

(BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter

II 2 a m.w.N.). Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bin-

dungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgen-

den Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, daß die im Haftpflicht-

prozeß getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststel-

lungen im Deckungsprozeß erneut überprüft werden können (BGH aaO

unter II 2 b m.w.N.). Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie

danach geboten ist (BGH, Urteil vom 12. Februar 1969 - IV ZR 539/68 -

VersR 1969, 413 unter III b). Geboten ist die Bindungswirkung nur inso-

weit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozeß maßgebliche

Frage sich auch im Haftpflichtprozeß nach dem vom Haftpflichtgericht

gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender

rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraus-

setzungsidentität vorliegt. Nur dann ist es gerechtfertigt anzunehmen,

eine Feststellung sei Grundlage für die Entscheidung im Haftpflichtpro-

zeß. Die Begrenzung der Bindungswirkung auf Fälle der Vorausset-

zungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versiche-

rungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluß darauf haben, daß der

Haftpflichtrichter "überschießende", nicht entscheidungserhebliche Fest-

stellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen

macht (vgl. zur fehlenden Interventionswirkung nach § 68 ZPO bei soge-

nannten überschießenden Feststellungen BGH, Beschluß

vom

27. November 2003 - V ZB 43/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ be-

stimmt). Allein gegen solche "überschießenden" Begründungsinhalte

könnten sie sich auch nicht mit einem Rechtsmittel wehren, weil ein

Rechtsmittel, mit dem bei gleichem Ergebnis nur eine andere Entschei-

dungsbegründung erstrebt wird, mangels Beschwer unzulässig ist (vgl.

BGH, Urteil vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - NJW 1994, 2697 unter 2

a aa).

Der Senat hat zwar bisher nicht ausgesprochen, Bindungswirkung

bestehe nur bei Voraussetzungsidentität. Das läßt sich aber, wie das Be-

rufungsgericht richtig gesehen hat, dem Senatsurteil vom 30. September

1992 entnehmen (BGHZ 119, 276, 279 f.). Dort hat der Senat Bindungs-

wirkung des Haftpflichturteils angenommen, weil die Feststellung fehlen-

den Vorsatzes maßgeblich sei sowohl für die Haftungsfrage, nämlich die

Höhe des Schmerzensgeldes, als auch insbesondere für den Deckungs-

ausschluß gemäß § 4 II 1 AHB, für den vorsätzliches Handeln Voraus-

setzung sei. Weiter hat der Senat ausgeführt, daß von der dortigen Be-

klagten herangezogene Urteile in diesem Zusammenhang keine Bedeu-

tung hätten, weil sie sich nicht mit Fällen der Voraussetzungsidentität

befaßten.

2. Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich haltbar ist, das

Landgericht Dortmund habe mit der Feststellung grob fahrlässig herbei-

geführter vollständiger Zerstörung der Scheune zugleich Vorsatz ausge-

schlossen, kann dahinstehen. Eine solche Feststellung wäre für den

Deckungsprozeß nicht bindend, weil es an der erforderlichen Vorausset-

zungsidentität fehlen würde. Das gilt selbst dann, wenn das Landgericht

die Verurteilung auf den Tatbestand der Verletzung des Eigentums an

dem Scheunengebäude gestützt und insoweit grobe Fahrlässigkeit ange-

nommen hat. Ob der Stiefsohn des Klägers das Eigentum an der Scheu-

ne nur grob fahrlässig und nicht vorsätzlich beschädigt hat, ist von die-

sem rechtlichen Ansatz her für die Entscheidung bei objektiv zutreffender

Würdigung ohne jede Bedeutung, weil einfache Fahrlässigkeit genügt.

Ausführungen zu einem höheren Verschuldensgrad sind "überschießen-

de", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen, die für den Dek-

kungsprozeß nicht bindend sind.

Es kann deshalb offenbleiben, ob es dem Berufungsgericht, wie

die Revision meint, verwehrt gewesen ist, vom rechtlichen Ansatz her auf

die vorsätzliche Verletzung des Eigentums am Heu und bezüglich des

Schadens am Gebäude nur noch objektiv auf den adäquaten Kausalzu-

sammenhang abzustellen.

3. Soweit der Kläger Deckungsschutz auch für Schadensersatzan-

sprüche begehrt, die nicht Gegenstand eines Haftpflichturteils sind (unter

anderem Schäden am Gebäudeinhalt), hat das Berufungsgericht mit

Recht angenommen, daß eine Bindungswirkung nicht in Betracht kom-

men kann. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch