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BGH Beschluß vom 16.06.2005 – 1 StR 152/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 152/05

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hof vom 20. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenent-

scheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als un-

begründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und

Rechtslage entspricht.

Der Schriftsatz der Verteidigerin Frau Rechtsanwältin R.

vom 15. Juni 2005 hat bei der Entscheidung vorgelegen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Das Landgericht hat wegen eines einzigen Falles der Vergewalti-

gung in Tateinheit mit Körperverletzung über die Dauer von ca.

einem Jahr und zwei Monaten eine Hauptverhandlung durchge-

führt. Folgende rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte sind daher

besonders hervorzuheben: Prozeßverschleppung, Opferschutz,

Beschleunigungsgebot.

1. Zur Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig

wegen Prozeßverschleppung hat der Generalbundesanwalt

ausgeführt: "Das Prozessverhalten des Angeklagten, das durch

eine Vielzahl von Anträgen (Beweis-, Aussetzungs- und Befan-

genheitsanträgen) geprägt war und auch im Übrigen den Ver-

dacht nahelegt, er habe versucht, mit allen Mitteln die Durch-

führung des Verfahrens und eine Verurteilung zu verhindern,

trägt die Einordnung durch das Landgericht, dass insbesonde-

re die am 23. Juli 2004 gestellten Anträge offensichtlich der

Prozessverschleppung dienten." Dem schließt sich der Senat

ausdrücklich an.

2. Soweit eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gel-

tend gemacht wird, liegt auch in diesem Zusammenhang der

Gedanke der Prozeßverschleppung nahe. Die Beweisanregung

des Verteidigers Herrn Rechtsanwalt Dr. S. am

58. Verhandlungstag, das Vergewaltigungsopfer erneut zu ver-

nehmen, weil einer von zwei Pflichtverteidigern auf Antrag des

Angeklagten ausgewechselt worden war, gibt Anlaß, auf die

Fürsorgepflicht des Gerichts, die der Angeklagte für sich in An-

spruch nehmen will, gegenüber dem Opfer hinzuweisen. Das

Gericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Um-

fang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen in seine Er-

wägungen einzubeziehen (BGH, Beschluß vom 11. Januar

2005 - 1 StR 498/04). Das bedeutet auch, das Opfer vor einer

rechtsstaatswidrigen Verteidigung des Angeklagten zu schüt-

zen.

3. Auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6

MRK kann sich derjenige Angeklagte nicht berufen, der selbst

das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Prozeßverschlep-

pung.

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