BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZB 186/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Hechingen vom 1. Juli 2003 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 7.562,97 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: vorläufiger Insolvenzverwalter) wurde
durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2002 zum vorläufigen
Insolvenzverwalter der F. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt (§ 21
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 InsO). Seine Tätigkeit endete mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des
weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter durch Beschluß des Insol-
venzgerichts vom 14. August 2002.
Für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter berechnete dieser eine Ver-
gütung einschließlich Auslagen sowie Umsatzsteuer von 21.692,86 €. Das In-
solvenzgericht hat die Vergütung auf 14.129,89 € festgese tzt. Gegen diese
Entscheidung haben der vorläufige Insolvenzverwalter und der Insolvenzver-
walter jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das
Rechtsmittel des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen und die Sa-
che auf das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters aufgehoben und an das In-
solvenzgericht zurückverwiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläu-
fige Insolvenzverwalter seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft. Sie ist jedoch unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seiner Berechnung einen Wert
der verwalteten künftigen Masse von 793.841,98 € zugrunde gelegt (§ 1 Abs. 1
Satz 1 InsVV). Dabei hat er den Wert des - nicht im Eigentum der Schuldnerin
stehenden und zudem mit Grundschulden in Höhe von 1.022.839,40 € belaste-
ten - Betriebsgrundstücks
als
unbewegliches Anlagevermögen mit
1.086.204,63 € abzüglich einer Abschreibung für Abnutzun g in Höhe von
10 v.H. und eines Bewertungsabschlages in Höhe von 30 v.H. in Ansatz ge-
bracht und ist somit hinsichtlich des Grundstücks zu einem Wertansatz von
684.308,92 € gelangt.
2. Die Vorinstanzen haben den Wert des Grundstücks nicht berücksich-
tigt. Das Beschwerdegericht hat hierzu auf der Grundlage der Senatsentschei-
dung vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165, 176 f) im Kern ausgeführt: Das
Grundstück stehe nicht im Eigentum der Schuldnerin. Der Kaufvertrag vom
3. August 2000 sei nicht vollzogen worden. Auflassung und Eintragung ständen
aus. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe sich nicht in nennenswertem Um-
fang mit dem Betriebsgrundstück befaßt. Nach seinem eigenen Vorbringen ha-
be er nur die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch veranlaßt, das
Grundstück in Augenschein genommen, die Schlüsselfrage geregelt und für die
Versorgung des Grundstücks mit Energie und Wasser gesorgt. Diese Tätigkei-
ten hätten im Streitfall keinen erheblichen zusätzlichen Zeit- und Kostenauf-
wand verursacht, weil bei der Besichtigung des Betriebsgrundstücks zudem
sämtliche Maschinen, Muster, Modelle und sonstigen Betriebseinrichtungen in
Augenschein genommen werden mußten. Das zugunsten der Volksbank einge-
tragene Grundpfandrecht sei nicht streitig, so daß keine vorläufige Verwaltung
"gegen" die besicherte Gläubigerin erforderlich gewesen sei.
3. a) Die Rechtsbeschwerde meint, die näheren Anforderungen an ein
"nennenswertes Befassen" des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Massege-
genständen, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet seien, sei in der
Grundsatzentscheidung des Senats offengeblieben und habe in der Rechts-
praxis "zu großer Unsicherheit" geführt. Konkretisiert werden die Schwierigkei-
ten nicht. Es wird nur auf Stellungnahmen in der Literatur verwiesen (vgl. Keller
ZIP 2001, 1749, 1750; Haarmeyer/Förster ZInsO 2001, 215, 216 f).
Demgegenüber hat der Senat bereits entschieden, daß die Abgrenzung
der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfalls nach Art, Dauer und Um-
fang im Hinblick auf die mit Ab- und Aussonderungsrechten belasteten Sachen
auch hinsichtlich der Frage, ob eine "nennenswerte Tätigkeit" vorliegt, Aufgabe
der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall ist (BGH,
Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665 m.w.N. aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Daran hält der Senat fest.
b) Die Rechtsbeschwerde meint weiter, die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts beruhe auf einem grundsätzlich fehlerhaften Verständnis der
des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Auch insoweit wirft die Rechtsbeschwerde keine Frage auf, die Anlaß zu
einer Leitentscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gibt. Das Beschwerde-
gericht hat die von dem vorläufigen Verwalter vorgetragenen Aktivitäten in be-
zug auf das Grundstück berücksichtigt und maßgebend darauf abgestellt, daß
diese wegen der Sicherung des Betriebes überwiegend ohnehin erforderlich
waren. Diese - im übrigen gut vertretbare - Würdigung des Tatrichters im Ein-
zelfall muß die Rechtsbeschwerde hinnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3
ZPO).
Fischer Ganter Kayser
Neškovi(cid:1) Vill