Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZR 12/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Juni 2005 beschlossen:

Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham- burg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt.

Gründe

Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschl. v. 27. November 2002 - XII ZR 205/02, BGH-Report 2003, 200).

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann