BGH Beschluß vom 27.11.2002 – XII ZR 205/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 565, 516 Abs. 3
Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die
Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszuspre-
chen.
BGH, Beschluß vom 27. November 2002 - XII ZR 205/02 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde ge-
gen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechts-
behelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.
Streitwert: 38.347
Gründe
Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des
§ 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("Re-
vision") des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungs-
beschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dies
klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.
Hahne
Gerber
Sprick
Wagenitz
Fuchs
(cid:0)