Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.11.2002 – XII ZR 205/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 565, 516 Abs. 3

Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die

Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszuspre-

chen.

BGH, Beschluß vom 27. November 2002 - XII ZR 205/02 - OLG Hamm

LG Bochum

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde ge-

gen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechts-

behelfs für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.

Streitwert: 38.347

Gründe

Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des

Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.

§ 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("Re-

vision") des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungs-

beschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dies

im Zuge der ZPO-Reform nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a.F.)

klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.

Hahne

Gerber

Sprick

Wagenitz

Fuchs

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