BGH Beschluss vom 20.06.2005 – II ZR 307/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom
18. April 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senatsbeschluß vom 18. April 2005 verletzt den Anspruch des Klä-
gers auf rechtliches Gehör nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Parteien vor
Erlaß des Nichtzulassungsbeschlusses und zu der Gehörsrüge eingehend ge-
prüft. Der Kläger mißversteht den knappen Hinweis in dem angegriffenen
Senatsbeschluß, der im Zusammenhang mit dem - dem Kläger bekannten und
in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ausführlich erörterten -
Senatsbeschluß vom 19. Januar 2004 in der Parallelsache II ZR 108/02 (un-
ter II 3, WM 2004, 1984 f. = NJW 2004, 1531 f.) zu sehen ist und insbesondere
die Feststellungen des vorliegenden Berufungsurteils zur positiven Fortfüh-
rungsprognose der Gemeinschuldnerin (BU 10 f.) sowie sonstige (auch) für den
subjektiven Tatbestand des § 64 Abs. 2 GmbHG relevante Feststellungen ein-
bezieht. Auf dieser Grundlage fehlt es hier - jedenfalls - an einem schuldhaften
Verhalten der Beklagten, weil sie in der damaligen besonderen Situation des
"Aufbaus Ost" angesichts der massiven, politisch motivierten Unterstützung der
Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der mehrfach bekräftigten
Zusagen der BVS, die Gemeinschuldnerin mit einem Aufwand von zunächst
352,1 Mio. DM entsprechend dem Sanierungskonzept B. zu sanieren, zumin-
dest subjektiv von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen durften.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Strohn