Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 214/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Juni 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB §§ 133 B, 157 C
Zur Frage des richtigen Erklärungsgegners für einen in einem Prozeßvergleich vor-
behaltenen Widerruf.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 - LG Berlin
AG Tiergarten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 62
des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte mietete gemeinsam mit dem am 26. März 2003 verstorbe-
nen A. B. durch Mietvertrag vom 7. März 1984 von der damaligen Ei-
gentümerin, der Grundstücksgemeinschaft L. -/A. straße, eine auf
dem Grundstück A. straße gelegene Wohnung. Die Kläger erwarben
das Grundstück 1989. Die Beklagte zog im Frühjahr 1995 aus der Wohnung
aus. Nach dem Tode des Mitmieters A. B. schlugen die bisher ermittel-
ten Erben das Erbe aus.
Die Kläger nehmen die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit den unbe-
kannten Erben auf Ausgleich von Mietrückständen für die Monate Januar bis
Juli 2003 in Höhe von insgesamt 3.063,60 € nebst Zinsen
in Anspruch. Die Be-
klagte hat die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und behauptet, sie sei im
Einvernehmen mit den Klägern und dem Mitmieter B. aus dem Mietver-
hältnis ausgeschieden. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch
auf Rückzahlung von Miete in Höhe von 2.777,98 € erklärt
, die der Mitmieter
B. in den Jahren 1997 bis 2002 wegen unwirksamer Mieterhöhungsver-
langen überzahlt habe.
Vor dem Amtsgericht haben die Parteien am 11. November 2003 folgen-
den Vergleich geschlossen:
"Die Beklagte zahlt an die Kläger zum Ausgleich der Klageforderung und der zur Aufrechnung gestellten Forderungen 1.531,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2003.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum 22. November 2003 vor."
Gleichzeitig haben sich die Parteien für den Fall des Widerrufs mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und streitig ver-
handelt. Mit Schriftsatz vom 21. November 2003, der bei Gericht am selben Tag
eingegangen ist, hat die Beklagte den Widerruf des Vergleichs erklärt. Den Pro-
zeßbevollmächtigten der Kläger ist der Schriftsatz am 18. Dezember 2003 zu-
gestellt worden.
Das Amtsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Be-
rufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage begehrt
hat, hat das Berufungsgericht, nachdem es die Parteien auf Bedenken gegen
die Wirksamkeit des Vergleichswiderrufs hingewiesen hatte, das Urteil des
Amtsgerichts geändert; dem Hauptantrag der Beklagten auf Klageabweisung
hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben und auf ihren Hilfsantrag festge-
stellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den von den Parteien am
11. November 2003 vor dem Amtsgericht geschlossenen Prozeßvergleich erle-
digt ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-
klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Rechtsstreit sei durch den von den Parteien am 11. November 2003
geschlossenen Vergleich beendet worden, weil der Vergleich nicht rechtzeitig
widerrufen worden sei. Der Widerruf müsse gegenüber dem Vergleichsgegner
erklärt werden und werde erst wirksam, wenn er diesem zugehe. Die Parteien
hätten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine abweichende Vereinba-
rung dahingehend getroffen, daß der Widerruf gegenüber dem Gericht erklärt
werden müsse. Ein dahin gehender Wille der Parteien ergebe sich auch nicht
aus einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-
kehrssitte. Zwar sei es in Berlin üblich, daß in einen gerichtlichen Vergleich auf-
genommen werde, der Widerruf könne durch "schriftliche Anzeige an das Ge-
richt" erfolgen. Eine Übung dahingehend, daß der Widerruf regelmäßig auch
dann gegenüber dem Gericht zu erklären sei, wenn keine solche Regelung ge-
troffen werde, bestehe demgegenüber nicht. Eine stillschweigende Einigung der
Parteien darauf, daß der Vergleichswiderruf gegenüber dem Gericht zu erklären
sei, folge weiter nicht daraus, daß der Vergleich durch Vermittlung des Gerichts
geschlossen worden sei.
Aus der Doppelnatur des Prozeßvergleichs als Parteiprozeßhandlung
und sachlich-rechtliches Rechtsgeschäft könne eine Antwort auf die Frage, wer
Erklärungsgegner des Widerrufs sei, nicht abgeleitet werden. Dem Einwand der
Beklagten, es entspreche den Parteiinteressen mehr, daß das Gericht die Fest-
stellung über den fristgerechten Eingang des Widerrufs treffe, zumal dieses den
Parteien - etwa durch die Einrichtung eines Nachtbriefkastens - ermögliche, die
Frist voll auszuschöpfen, stehe entgegen, daß an den Widerrufenden mit der
Verpflichtung zum Nachweis der Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit des
Widerrufs keine anderen Anforderungen gestellt würden als in sonstigen Fällen
der Abgabe rechtlich relevanter Erklärungen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Prozeßvergleich der
Parteien vom 11. November 2003 von der Beklagten nicht rechtzeitig widerru-
fen worden sei und deshalb den Rechtsstreit wirksam beendet habe.
1. Die Widerrufserklärung der Beklagten ist innerhalb der Widerrufsfrist
nur dem Gericht, nicht den Klägern zugegangen. In Rechtsprechung und
Schrifttum ist umstritten, ob der Widerruf eines Prozeßvergleichs gegenüber
dem Vergleichsgegner oder gegenüber dem Gericht zu erklären ist, wenn der
Vergleich keine Regelung darüber enthält.
Das Reichsgericht (RGZ 161, 253, 255) hat den Vergleichsgegner als
den richtigen Erklärungsempfänger angesehen mit der Begründung, der Vorbe-
halt des Widerrufs sei Gegenstand des sachlichrechtlichen Vergleichsinhalts,
seine Ausübung erfordere daher eine Willenserklärung sachlichrechtlicher Art,
die nur dem Vergleichsgegner gegenüber abgegeben werden könne. Dem hat
sich der Bundesgerichtshof in einigen frühen Entscheidungen angeschlossen
(Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54, DB 1955, 214; Urteil vom
20. Februar 1958 - II ZR 257/56, ZZP 71 (1958), 454, 455).
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 29,
31 f.) im Hinblick darauf, daß die zum Abschluß des Vergleichs führenden Er-
klärungen an das Gericht zu richten bzw. vor ihm abzugeben sind, entschieden,
bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung müsse auch der Widerruf gegen-
über dem Gericht erklärt werden. Insbesondere bezüglich der durch § 106
Satz 2 VwGO vorgesehenen Möglichkeit, nach der ein gerichtlicher Vergleich
auch dadurch geschlossen werden könne, daß die Beteiligten einen in der Form
eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder
des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annähmen, spreche
nichts dafür, daß im Gegensatz dazu ein etwaiger Widerruf des Vergleichs nicht
gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Vergleichspartner zu erklären
sei. Außerdem könne, zumal in einem Rechtsstreit, in dem kein Zwang zur Ver-
tretung durch Rechtsanwälte bestehe, nur bei einem Widerruf gegenüber dem
Gericht sichergestellt werden, daß der Zugang verläßlich dokumentiert und eine
nicht rechtskundig beratene Partei nicht zu schwierigen rechtlichen Überlegun-
gen darüber genötigt werde, wem gegenüber der Widerruf zu erklären sei.
Im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, der Widerruf könne
wirksam sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Prozeß-
gegner erfolgen (MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdnr. 61; Stein/
Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdnr. 85 f.; Wieczorek/Schütze/
Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdnr. 39, jeweils m.w.Nachw.).
2. Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Es
besteht Einigkeit darüber, daß die Parteien den Empfänger des Widerrufs in
dem Vergleich bestimmen können (BGH, Urteil vom 25. Januar 1980
- I ZR 60/78, NJW 1980, 1753, unter II 2). Dies kann auch stillschweigend ge-
schehen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1958, aaO; OLG Brandenburg, NJW-RR
1996, 123; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 255, unter II 1; OLG Koblenz, MDR
1997, 883). Eine solche Bestimmung hat das Berufungsgericht hier rechtsfeh-
lerhaft verneint. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Auslegung eines Prozeß-
vergleichs - dem Doppelnatur zukommt (BGHZ 79, 71, 74; 142, 84, 88), der
folglich (auch) einen materiellen Inhalt besitzt - in der Revisionsinstanz nur in
beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzli-
chen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-
schriften verletzt sind, etwa indem wesentliches Auslegungsmaterial außer acht
gelassen worden ist, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung
handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist (offengelassen auch von BGH, Urteil
vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom
30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4).
a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht sich bei der
Auslegung im wesentlichen auf die Feststellung der Verkehrssitte beschränkt
und die übereinstimmende tatsächliche Handhabung des Widerrufs durch die
Parteien unberücksichtigt gelassen hat (§§ 133, 157 BGB). Das nachträgliche
Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr be-
einflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und
das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Ur-
teil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, unter 2 b; Beschluß vom
24. November 1993 - BLw 57/93, WM 1994, 267 unter
III; Urteil vom
16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305, unter
II 3 b; Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, un-
ter II 5). Die Beklagte hat den Widerruf des Prozeßvergleichs fristgemäß nur
gegenüber dem Gericht erklärt. Die Kläger haben dies weder in erster Instanz
noch mit ihrer Berufungserwiderung gerügt. Sie sind, wie sich aus ihrem weite-
ren Verhalten im Prozeß ergibt, von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgegan-
gen und haben den Rechtsstreit in der Sache fortgesetzt, bis die Frage des
richtigen Widerrufsgegners vom Berufungsgericht aufgeworfen worden ist. Die-
ses nachträgliche Verhalten der Parteien hat das Berufungsgericht bei der Aus-
legung des Prozeßvergleichs rechtsfehlerhaft nicht in seine Würdigung einbe-
zogen.
b) Die tatrichterliche Auslegung ist deshalb für den Senat - auch im Falle
einer revisionsrechtlich eingeschränkten Nachprüfbarkeit - nicht bindend. Da
weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Vergleich
selbst auslegen. Dabei ist das tatsächliche Verhalten der Parteien im Zusam-
menhang mit dem Widerruf des Vergleichs ein deutliches Indiz dafür, daß sie
schon bei Vergleichsschluß übereinstimmend das Gericht als den richtigen Er-
klärungsgegner für einen etwaigen Widerruf ansahen, auch ohne daß dies im
Vergleichstext ausdrücklich bestimmt wurde. Dafür spricht weiter die im Sit-
zungsprotokoll wiedergegebene Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten, der auf die Frage des Berufungsgerichts, woher er wisse, daß der
Prozeßbevollmächtigte der Kläger davon ausgegangen sei, zur Fristwahrung
reiche der rechtzeitige Eingang des Widerrufs bei Gericht aus, geantwortet hat,
dies sei so üblich. Die Vorstellung von einer in Berlin allgemein bestehenden
entsprechenden Übung mag unzutreffend gewesen sein, wie das Berufungsge-
richt festgestellt hat. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Parteien im kon-
kreten Fall in der Vorstellung und dem Willen übereinstimmten, ein etwaiger
Widerruf solle oder könne zumindest auch gegenüber dem Gericht erklärt wer-
den. Auf einen entsprechenden Vertragswillen deutet schließlich der Umstand
hin, daß sie für den Fall des Widerrufs vorsorglich bereits streitig verhandelt und
sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt
haben. Sie hielten also offensichtlich für die Fortsetzung des Rechtsstreits keine
weitere Handlung als den Widerruf für erforderlich, was nur in Betracht kommt,
wenn der Widerruf unmittelbar gegenüber dem Gericht erfolgt. Insgesamt ist
deshalb der Widerrufsvorbehalt der Parteien
in dem Vergleich vom
11. November 2003 dahin auszulegen, daß sie stillschweigend jedenfalls auch
eine Widerrufserklärung gegenüber dem Gericht zulassen wollten.
III.
Die Revision ist danach begründet, und das Berufungsurteil ist aufzuhe-
ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - keine weiteren Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht
selbst in der Sache entscheiden. Diese ist deshalb zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns