BGH Urteil vom 29.04.2009 – IV ZR 201/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 29. April 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 49.970,12 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der willkürlich fal-
schen Rechtsanwendung trifft nicht zu. Das Berufungsgericht (VersR
2007, 1126 f. und r+s 2008, 476, nur Leitsatz) hat nicht nur willkürfrei,
sondern im Ergebnis auch richtig entschieden.
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht gehe zwar zutreffend
davon aus, dass der Gebäudeverwalter beim Abschluss einer Gebäude-
versicherung regelmäßig im Namen des Eigentümers handele. Willkürlich
sei jedoch im Weiteren die Annahme, es lägen besondere Umstände vor,
die - entgegen der Regel - darauf schließen ließen, die Beklagte habe
bei Vertragsschluss im eigenen Namen gehandelt.
a) Die Übersendung des Versicherungsscheins vom 9. Mai 2001
an die von der Beklagten beauftragten Versicherungsmakler D.
GmbH und W. ist kein nach dem Vertragsschluss liegender Um-
stand, sondern erst die Annahmeerklärung der Klägerin. Der ursprüngli-
che, von der D. GmbH in Form eines vorbereiteten Versiche-
rungsscheins bei der Klägerin eingereichte, auch eine Haftpflichtversi-
cherung umfassende Antrag weist ebenfalls die Beklagte unter deren
Anschrift als Versicherungsnehmerin aus, ohne den Eigentümer des ver-
sicherten Grundstücks zu nennen. Dieser Antrag wurde zwar nicht ange-
nommen, war aber Grundlage für eine vorläufige Deckungszusage und
letztlich für den mit dem Versicherungsschein vom 9. Mai 2001, der den
Eigentümer ebenfalls nicht nennt, dokumentierten Vertrag. Da die Be-
klagte bei Antragstellung und Entgegennahme des Versicherungsscheins
durch sach- und rechtskundige Makler vertreten war, durfte die Klägerin
annehmen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag im eigenen Na-
men abschließen will.
Die nach Vertragsschluss liegenden, für die Beklagte als Versiche-
rungsnehmerin sprechenden Umstände hat das Berufungsgericht mit
Recht in seine Würdigung einbezogen. Das nachträgliche Verhalten der
Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflus-
sen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und
das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten
(BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 - NJW-RR 2005, 1323
unter II 2 a m.w.N.).
b) Abgesehen davon kommt es, anders als das Berufungsgericht
meint, nicht darauf an, ob sich nur aus besonderen Umständen ein Han-
deln der Beklagten im eigenen Namen ergibt. Die vom Bundesgerichts-
hof (Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 12/03 - NJW-RR 2004, 1017 un-
ter I 2) angenommene Auslegungsregel, die Vergabe von Bauleistungen
durch den Hausverwalter werde, soweit sich aus den Umständen (§ 164
Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergebe, in der Regel für dessen Auf-
traggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen, kann auf den Ab-
schluss von Gebäudeversicherungen nicht ohne weiteres übertragen
werden. Bei Bauleistungen ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, dass der
Hausverwalter an der Vergabe im eigenen Namen kein Interesse hat,
weil sie nicht ihm, sondern dem Eigentümer zugute kommen. Bei der
Gebäudeversicherung sind die Interessenlage und die rechtlichen Ges-
taltungsmöglichkeiten vielfältiger und komplizierter. Schon an der Sach-
versicherung können neben dem Eigentümer auch andere Personen ein
Interesse haben, etwa Mieter (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats
zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers, u.a. BGHZ 169, 86 ff.),
Pächter oder Dritte wie Hausverwalter, wenn der Eigentümer ihnen die
eigenverantwortliche Gefahrverwaltung übertragen hat. Es ist nicht un-
gewöhnlich, dass solche Personen die Versicherung im eigenen Namen
abschließen, dann liegt eine Fremdversicherung vor (vgl. Senatsurteil
vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404; Römer in
Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 11; Prölss in Prölss/Martin,
VVG 27. Aufl. § 80 Rdn. 27, 33). Dementsprechend ist im Rahmenver-
trag zwischen der Beklagten und der D. GmbH vorgesehen, dass
Versicherungsnehmer der von dieser angemeldete Eigentümer oder
Verwalter ist. Wird in den Vertrag die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
einbezogen, liegt das unmittelbare eigene Interesse des Gebäudeverwal-
ters an der Versicherung auf der Hand.
Gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats
spricht auch, dass es sich bei der Gebäudeversicherung um ein in be-
sonderem Maße von Treu und Glauben bestimmtes Dauerschuldverhält-
nis handelt, bei dessen Eingehung und Durchführung der Versicherungs-
nehmer im Interesse des Versicherers Obliegenheiten zu erfüllen hat, die
zur Risikoprüfung, der Gefahrverhütung und der ordnungsgemäßen
Schadenregulierung erforderlich sind. Bei einer Veräußerung hat der
Versicherer zudem nach § 70 Abs. 1 VVG a.F., § 96 Abs. 1 VVG 2008
ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherer hat deshalb ein
gesteigertes Interesse an der Person des Versicherungsnehmers. Er
kann bei einem von einem Hausverwalter im eigenen Namen gestellten
Versicherungsantrag nicht annehmen, dieser sei im Namen eines darin
namentlich nicht erwähnten Eigentümers gestellt.
Die Auslegungsgrundsätze zum unternehmensbezogenen Vertre-
terhandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 284/95 -
VersR 1997, 477 unter II 1) führen hier schon deshalb nicht weiter, weil
die Beklagte selbst ein Unternehmen in diesem Sinne ist und es demge-
mäß nur darum geht, ob die Maklerin im Namen der Beklagten - wie im
Zweifel nach § 164 Abs. 1, 2 BGB anzunehmen ist - oder im Namen des
Eigentümers gehandelt hat.
2. Rechtsgrundsätzliche Fragen zur ausnahmsweisen Zurechnung
von Maklerverhalten zu Lasten des Versicherers stellen sich nicht, weil
beide Makler von der Beklagten beauftragt und bevollmächtigt waren.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 O 280/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - I-4 U 191/05 -