BGH Beschluß vom 22.06.2005 – XII ZB 117/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d
a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung sind im Sin-
ne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzli-
chen Rentenversicherung bemessen.
b) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits wäh-
rend der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grund-
sätzen bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versor-
gung hat hinnehmen müssen.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - OLG Karlsruhe AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß
des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-
gerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) vom 13. Mai 2003 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 1.500,00 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im
Folgenden: Ehemann) haben am 11. August 1967 die Ehe geschlossen; aus
der Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Schei-
dungsantrag wurde dem Ehemann am 1. Februar 2000 zugestellt. Das am
25. Juni 2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist
zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Januar 2000, § 1587
Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versor-
gungsanrechte erworben.
Der 1937 geborene Ehemann war bis zur Aufgabe seines Berufes in frei-
er Praxis als Arzt tätig; seit Oktober 1998 bezieht er ein vorgezogenes Altersru-
hegeld der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte
und Tierärzte (BWVA). Der Ehezeitanteil der bei der BWVA erworbenen Ver-
sorgungsanwartschaft beträgt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
monatlich 3.848,40 DM oder 1.967,66 €, bezogen auf d as Ende der Ehezeit am
31. Januar 2000. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungslei-
stungen wird dem Ehemann satzungsgemäß nur ein gekürztes Altersruhegeld
gewährt; die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Ruhegeldes betrug am Ende
der Ehezeit nach der Auskunft der BWVA monatlich 3.411,29 DM oder
1.744,16 €. Daneben verfügt der Ehemann über weitere Versorgungsanrechte
aus zwei privaten Lebensversicherungen auf Leibrentenbasis, und zwar bei der
S.-Versicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von
58.870,15 € und bei der A. Lebensversicherung mit eine m ehezeitanteiligen
Deckungskapital in Höhe von 46.764,10 €.
Die 1943 geborene Ehefrau war als Arzthelferin beschäftigt. Sie hat in
der Ehezeit nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts neben Renten-
anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 477,52 €, bezogen auf
das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000, keine weiteren Anrechte erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, daß zu Lasten der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege der Re-
alteilung auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto bei der BWVA zu-
gunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich
872,08 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, begründet
werden, was rechne-
risch der Hälfte des dem Ehemann am Ende der Ehezeit tatsächlich gewährten
Ruhegeldes in Höhe von 1.744,16 € entspricht. Außerde m hat es den Ehemann
verpflichtet, zugunsten der Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA
Rentenanwartschaften in Höhe von 3,67 €, bezogen auf de n 31. Januar 2000,
durch Beitragszahlung in Höhe von 799,73 € zu begründen,
wobei es das Dek-
kungskapital der beiden privaten Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe
von 105.634,24 € auf den Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 484,85 € um gerechnet und den
gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe 477,52 € gegenüber
gestellt hat.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die BWVA wie auch die Ehe-
frau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der
Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der BWVA in ungekürzter Hö-
he von monatlich 1.967,66 € in die Ausgleichsberechnung eingestellt und den
Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich insoweit zu Lasten des
Ehemannes abgeändert, als die im Wege der Realteilung zugunsten der Ehe-
frau bei der BWVA zu begründenden Versorgungsanwartschaften auf monatlich
983,83 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, erhöht wur den.
Hiergegen richtet sich der Ehemann mit seiner von dem Oberlandesge-
richt zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Ärzteversorgung des
Ehemanns als ein Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB anzu-
sehen sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei bei der hier vorlie-
genden Sachlage nicht auf das gekürzte vorgezogene Altersruhegeld abzustel-
len, sondern auf die ungekürzte reguläre Altersrente des Ehemannes mit einem
ehezeitanteiligen Monatsbetrag von 1.967,66 €. Der Absch lag auf das tatsäch-
lich erworbene Anrecht diene lediglich der Vermeidung von Vorteilen aus einer
unterschiedlichen Rentenbezugsdauer, so daß das über einen längeren Zeit-
raum gewährte gekürzte Anrecht gegenüber dem ungekürzten Anrecht ein Ä-
quivalent darstelle. Führte man den Wertausgleich auf der Grundlage der ge-
kürzten Versorgung durch, müßte der ausgleichsberechtigte Ehegatte, würde er
seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen wollen, eine weitere Kürzung
seines Anrechtes hinnehmen, was nicht richtig sein könne. Es sei deshalb auch
unerheblich, aus welchen Gründen sich der Ehemann für das vorgezogene Al-
tersruhegeld entschieden habe. Insbesondere habe es keiner weiteren Ermitt-
lungen zu seinem Gesundheitszustand bedurft.
2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Berechnung des auf
die Ehezeit entfallenden Teils der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei
der BWVA nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB erfolgen müsse, und es hat
den Ehezeitanteil der ungekürzten Versorgung auf der Grundlage der Auskunft
der BWVA vom 7. April 2000 mit 1.967,66 € bzw. 3.848, 40 DM ermittelt. Dem
kann so nicht gefolgt werden.
a) Nach §§ 22, 23 der Satzung ist jeder Teilnehmer der BWVA zur Zah-
lung einer Versorgungsabgabe verpflichtet, deren Höhe sich - abgesehen von
Mindest- und Höchstbetragsregelungen - nach den berufsbezogenen Jahres-
einkünften bemißt. Dadurch erwirbt der Teilnehmer der Versorgungsanstalt
jährlich eine als Prozentwert ausgedrückte Jahresleistungszahl, deren Höhe
dem Verhältniswert seiner Jahresabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe
entspricht (§ 28 Abs. 3 der Satzung), wobei sich die jährliche Durchschnittsab-
gabe ihrerseits als Bruchteil des Betrages bemißt, der die jährliche Beitragsbe-
messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bildet (§ 23 Abs. 5
der Satzung). Die während des gesamten Versicherungsverlaufes von dem
Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen werden addiert und im Lei-
stungsfall mit einem von der Versorgungsanstalt jährlich neu festgesetzten
Punktwert als Bemessungsgrundlage multipliziert. Die Errechnung des Punkt-
wertes erfolgt gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung unter Berücksichtigung der künf-
tigen Beitragseinnahmen und des Kapitalstocks, die gemeinsam mit den Zinsen
ausreichen sollen, um die nach dem Punktwert zu erwartenden zukünftigen Lei-
stungsverpflichtungen erfüllen zu können.
b) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren
Höhe sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt. Dies ist der
Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multipli-
kator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge
oder Umlagen) andererseits zugrunde liegen. So liegt der Fall bei der beschrie-
benen Versorgungsordnung nicht. Die vom Teilnehmer erworbenen Jahreslei-
stungszahlen können nicht mit Bruchteilen entrichteter Beiträge gleichgesetzt
werden, da die Jahresleistungszahlen nicht von der absoluten Höhe der gelei-
steten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrages zur Durchschnitts-
abgabe abhängen. Eine unmittelbare Äquivalenz zwischen der absoluten Höhe
der geleisteten Beiträge und den Versorgungsleistungen besteht bei Versor-
gungswerken, die sich - wie die BWVA - im offenen Deckungsplanverfahren
finanzieren, nicht. Deshalb kommt die Berechnung des Ehezeitanteils der Ver-
sorgung in diesen Fällen regelmäßig nur nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB
oder nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB in Betracht
(vgl. MünchKomm/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 410).
c) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB erfaßt Versorgungsanrechte, die sich
nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen be-
messen, und zwar im wesentlichen durch die Dauer der Versicherungszugehö-
rigkeit (Zeitfaktor), die Höhe der Beiträge (Wertfaktor) und das Durch-
schnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertpo-
sition, wobei Zeit- und Wertfaktor auch in einer einzigen Rechengröße (Entgelt-
punkte, Steigerungszahlen, Leistungszahlen) zusammengefaßt werden können
(vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 a Rdn. 96; Erman/Klatten-
hoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 a, Rdn. 59). Wegen der strukturellen Gemeinsam-
keiten zwischen dem Leistungssystem der BWVA mit Jahresleistungszahlen
und Punktwerten einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenver-
sicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert anderer-
seits werden die bei der BWVA erworbenen Versorgungsanrechte nach über-
wiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte im Sinne des
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB angesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1990,
1252, 1253 ff., OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379; Palandt/Brudermüller
aaO; MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 412; Johannsen/Henrich/
Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rdn. 221; RGRK/Wick, BGB,
12. Aufl., § 1587 a, Rdn. 297; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a,
Rdn. 294; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 119).
aa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach ausgespro-
chen, daß es den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsät-
zen nicht entspricht, wenn sich das Versorgungsniveau nicht im wesentlichen
nach dem durchschnittlichen Einkommen der aktiven Beitragszahler richtet,
sondern Verbesserungen der Versorgung unter dem Vorbehalt stehen, daß die
versicherungsmathematische Bilanz und damit die Leistungsfähigkeit der Ver-
sorgungsanstalt dies überhaupt zulassen (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezem-
ber 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266 und vom 20. September
1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96, jeweils zur Ärzteversorgung Westfa-
len-Lippe; kritisch hierzu MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 407; Er-
man/Klattenhoff aaO). Seit diesen Entscheidungen des Senats ist die Bemes-
sung des Versorgungsniveaus im System der gesetzlichen Rentenversicherung
allerdings grundlegenden Veränderungen unterworfen gewesen. Durch das
Rentenreformgesetz 1999 wurde die Rentenanpassungsformel zunächst um
einen demographischen Faktor ergänzt, der allerdings infolge späterer Geset-
zesänderungen in dieser Form nicht wirksam wurde. Nunmehr ist die Renten-
anpassungsformel durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanz-
grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791, um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI) ergänzt worden. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll
das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebun-
den werden, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Renten-
versicherung von zentraler Bedeutung sind, und zwar vor allem an die demo-
graphische Entwicklung und an den Beschäftigungsstand (vgl. hierzu Reimann
DRV 2004, 318, 320 f.). Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest
teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt
worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als voll-
ständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des Versor-
gungsniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beeinflußt
wird.
bb) Der Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB stellt zur Berech-
nung des Ehezeitanteils einer nach den Grundsätzen der gesetzlichen Renten-
versicherung bemessenen (sonstigen) Versorgung auf eine Verhältnisrechnung
der in die Ehezeit entfallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu be-
rücksichtigenden Versicherungsjahren ab. Demgegenüber errechnet sich der
Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB allein aus den in der Ehezeit erworbe-
nen persönlichen Entgeltpunkten und dem bei Ende der Ehezeit maßgebenden
aktuellen Rentenwert. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur beruht die-
ser Widerspruch auf einem Versehen des Gesetzgebers, der es bei der Redak-
tion des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) versäumt habe, § 1587 a
Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechend der Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
BGB an die neue Rentenformel anzupassen. Auch der Ehezeitanteil einer nach
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB zu beurteilenden Versorgung sei deshalb aus
der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen verviel-
facht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage
zu bestimmen (vgl. MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 408; Erman/
Klattenhoff aaO, § 1587 a, Rdn. 60; Soergel/Hohloch aaO, § 1587 a, Rdn. 288;
Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 379; Wick, Der Versorgungs-
ausgleich [2004], Rdn. 169; ebenso im Ergebnis Palandt/Brudermüller aaO).
Der Senat, der diese Frage im Senatsbeschluß vom 20. September 1995 (aaO)
offenlassen konnte, tritt dieser Auffassung bei. Im Zuge des RRG 1992 hatte
der Gesetzgeber auch das - mittlerweile aufgehobene - Hüttenknappschaftliche
Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) vom 22. Dezember 1971, BGBl. I 1971,
2104, an die neue Rentenformel mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem
Rentenwert angepaßt (§ 4 Abs. 1 HZvG i.d.F. des Art. 11 RRG 1992). § 1587 a
Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB wurde indes gerade mit Blick auf die Hüttenknappschaft-
liche Zusatzversicherung (HZV) im Saarland geschaffen (BT-Drucks. 7/4361,
S. 39; vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 820/81 - FamRZ
1984, 573, 574; BSGE 77, 155, 160), so daß es nicht Absicht des Gesetzge-
bers gewesen sein kann, einerseits die Anzahl der Versicherungsjahre aus der
Berechnungsformel für die Höhe der Versorgung in der HZV zu entfernen, an-
dererseits die in erster Linie zur Harmonisierung der HZV mit den übrigen Zwei-
gen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Sondervorschrift für die
Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung weiterhin auf einem auf Versi-
cherungsjahre bezogenen Berechnungsansatz beruhen zu lassen. Es ist des-
halb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen, in de-
nen die maßgebliche Versorgungsordnung bei der Bemessung der Leistungs-
höhe Zeit- und Wertfaktor zu einer den persönlichen Entgeltpunkten in der ge-
setzlichen Rentenversicherung entsprechenden Rechengröße zusammenfaßt,
die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht ausgehend von den
Versicherungsjahren, sondern von den der Ehezeit direkt zuzuordnenden Ent-
geltpunkten, Steigerungszahlen, Leistungszahlen oder ähnlichen Rechengrö-
ßen erfolgt. Auf diesem Berechnungsansatz beruht auch die Auskunft der
BWVA vom 7. April 2000, die das Oberlandesgericht seinen Feststellungen zu
Grunde gelegt hat; der Ehezeitanteil der Ärzteversorgung des Ehemannes in
Höhe von 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ist darin als Pro dukt der in der Ehezeit
erworbenen Jahresleistungszahlen (2.715,88 %) mit dem bei Ende der Ehezeit
geltenden Punktwert (141,70 DM) ermittelt worden.
3. Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, daß sich der Aus-
gleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab
Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
a) Die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder bei son-
stigen, nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemesse-
nen Versorgungen - die Höhe des Ausgleichsbetrages dadurch beeinflußt wird,
daß der Versorgungsempfänger wegen der bereits während der Ehe erfolgten
vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen Versorgungsabschlag hat hin-
nehmen müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Die wohl überwiegende Auffassung lehnt in strikter Anlehnung an den
Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB jede Berücksichtigung eines von 1,0
abweichenden Zugangsfaktors zur Altersrente ab. Der Zugangsfaktor drücke
persönliche Umstände aus, die nicht die Rentenanwartschaften selbst berüh-
ren, sondern nur den für den Versicherten bestimmten Zahlbetrag beträfen; aus
diesem Grunde könnten sie im System des Versorgungsausgleiches keine Be-
rücksichtigung finden (Klattenhoff DAngV 1992, 57, 59; Borth, FamRZ 2001,
877, 881; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fach-
anwalts Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 7, Rdn. 47; RGRK/Wick aaO, § 1587 a
Rdn. 159; Erman/Klattenhoff aaO, Rdn. 29; Palandt/Brudermüller aaO, Rdn. 44;
Soergel/Schmeiduch aaO, Rdn. 122; Rahm/Künkel/Lardschneider, Handbuch
des Familiengerichtsverfahrens, V Rdn. 136; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ
1999, 863 f. und FamRZ 2004 aaO, S. 380 zur Ärzteversorgung der BWVA).
Demgegenüber wird von einer abweichenden Ansicht in der Nichtbe-
rücksichtigung des Zugangsfaktors eine Verletzung des Halbteilungsgrundsat-
zes gesehen (Bergner DRV 2003, 517, 538). Auch der Zugangsfaktor sei bei
einem Rentenbeginn während der Ehezeit erheblich, wenn der Entschluß zur
vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf einer gemeinsamen Entscheidung
beider Eheleute beruhe und keine Obliegenheitsverletzung des versorgungsbe-
rechtigten Ehegatten darstelle (vgl. AnwK-BGB/Hauß, § 1587a, Rdn. 99; Soer-
gel/Häußermann aaO, § 1587 a, Rdn. 241; nunmehr auch Wick aaO, Rdn. 97).
Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, daß die Verringe-
rung des Rentenwertes durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 beim Versor-
gungsausgleich lediglich insoweit zu berücksichtigen sei, als er durch Zeiten
vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde (vgl. Stau-
dinger/Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 238 ff.).
b) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Falle eines vorge-
zogenen Rentenbezuges ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Vermeidung von
solchen, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßenden Ausgleichsergebnis-
sen verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Zugangsfaktor bei der Be-
rechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer
Betracht bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen
Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind.
aa) Der Senat hat bereits zum alten Rentenrecht ausgesprochen, daß
jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit das 65. Lebensjahr
vollendet hat und ein Altersruhegeld bezieht, für die Ermittlung des Wertunter-
schiedes im Versorgungsausgleich von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag
und nicht von einem fiktiv errechneten Betrag auszugehen sei (vgl. Senatsbe-
schluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 ff.). Mit dem
Versorgungsausgleich wird in Rechtspositionen des ausgleichspflichtigen Ehe-
gatten eingegriffen, die Eigentumsschutz genießen; dieser Eingriff wird verfas-
sungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nur insoweit legitimiert,
als er die Hälfte der in der Ehezeit wirklich erworbenen Versorgung erfaßt (vgl.
zuletzt BVerfGE 87, 348, 355 f.). Bezieht ein Ehegatte eine vorgezogene Voll-
rente wegen Alters und hat er am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr
vollendet, kann zu seinen Lebzeiten ein weiterer Versicherungsfall mit einer
veränderten Rentenleistung nicht mehr eintreten. Insbesondere hat er keine
Aussicht, ein für das Ehezeitende fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld zu
erreichen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO, S. 34). Ein Versor-
gungsausgleich auf der Grundlage dieses höheren fiktiven Ausgleichsbetrages
liefe darauf hinaus, daß die beiderseitigen Anrechte nicht mit ihrem wirklichen
Wert in die Ausgleichsbilanz eingestellt würden und kein dem Halbteilungs-
grundsatz entsprechendes Ergebnis zu erwarten wäre.
An dieser Beurteilung hat sich auch nach dem Inkrafttreten des RRG
1992 nichts geändert (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996
- XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406). Auf eine für das Ende der Ehezeit fiktiv
berechnete Versorgung kann es im Falle einer tatsächlich gezahlten Rente nur
dann ankommen, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Vor-
aussetzungen für die Inanspruchnahme der fiktiv berechneten Versorgung noch
erfüllen könnte. Ein fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld, das vom Versi-
cherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr in Anspruch genommen werden
könnte und damit dem wirklichen Wert der Versorgung nicht entspricht, kann
auch weiterhin nicht Grundlage des Wertausgleiches sein.
bb) Von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her ist die Frage zu be-
antworten, wie sich die Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Al-
tersrente während der Ehezeit im Versorgungsausgleich auswirkt. Die längere
Bezugsdauer der vorgezogenen Altersrente gegenüber der Regelaltersrente
wird durch die Absenkung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermo-
nat vorzeitigen Rentenbezuges ausgeglichen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a
SGB VI), womit ein Versorgungsabschlag für die gesamte Rentenlaufzeit be-
wirkt wird. Der Rentenversicherte hat zwar die Möglichkeit, die vorzeitige Inan-
spruchnahme der Altersrente wieder zu beenden; die bereits zurückgelegten
Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezuges können allerdings dadurch bis
zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr kompensiert werden (§ 77
Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Soweit die bereits zurückgelegten Ka-
lendermonate vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, steht bereits
fest, daß der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor
1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann, so daß
eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem
wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es ist
dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der
Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bleibt, als die für seine Verände-
rung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen.
Soweit allerdings die für die (weitere) Verringerung des Zugangsfaktors maß-
geblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit liegen,
müssen sie mangels eines Bezuges zur Ehezeit bei der Ermittlung des Aus-
gleichsbetrages außer Betracht bleiben.
Dem kann auch nicht - wie das Oberlandesgericht meint - entgegen-
gehalten werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der seinerseits eine
vorzeitige Versorgung beziehen will, eine ungerechtfertigte doppelte Kürzung
seines Anrechtes hinnehmen müßte, wenn der Wertausgleich auf der Grundla-
ge einer bereits gekürzten Versorgung erfolgen würde. Die spätere Entschei-
dung des Ausgleichsberechtigten, seinerseits nach Durchführung des Versor-
gungsausgleichs aus dem übertragenen Anrecht eine vorgezogene Altersrente
beziehen zu wollen, hat - ebenso wie die Entscheidung des Ausgleichspflichti-
gen, die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in An-
spruch zu nehmen - zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr. Zudem ist in
der Regel davon auszugehen, daß eine vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-
rente durch den Ausgleichspflichtigen während der Ehezeit auch dem Aus-
gleichsberechtigten selbst zugute gekommen ist (vgl. Staudinger/Rehme aaO,
§ 1587 a, Rdn. 241).
c) Die oben dargestellten Grundsätze für die Ermittlung des Ehezeitan-
teils einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung
finden auf die sonstigen Versorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d
BGB entsprechende Anwendung. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles maß-
gebliche Satzung der BWVA nach dem Stand vom Januar 1997 sah eine re-
gelmäßig beginnende Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Sie
räumte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung jedem Teilnehmer die Möglichkeit ein, ab Vollendung des 60. Lebensjah-
res bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein vorgezogenes Altersruhegeld zu be-
ziehen (§ 25 Abs. 4 lit. b der Satzung), aber mit der Maßgabe, daß die Jahres-
leistungszahlen für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 %
gekürzt werden (§ 29 Abs. 5 der Satzung). Der Ehemann bezieht die vorgezo-
gene Altersversorgung seit Oktober 1998. Die Ehezeit endete mit Ablauf des
Januar 2000, so daß insgesamt 16 Monate des vorgezogenen Rentenbezuges
in die Ehezeit fallen, während die Zeiten ab Februar 2000 bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze im März 2002 keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben. Den
auf die Ehezeit entfallenden Anteil von (16 Monaten x 0,3 %) 4,8 % muß sich
die Ehefrau beim Versorgungsausgleich entgegenhalten lassen. Bezogen auf
das Ende der Ehezeit ist das für den Wertausgleich maßgebliche Anrecht aus
der Ärzteversorgung des Ehemannes daher mit (2.715,88 % x 95,2 % x
141,70 DM) 3.663,68 DM bzw. 1.873,21 € zu bewerten.
4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.
a) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der von der Ehe-
frau erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beruhen auf einer Aus-
kunft der BfA vom 9. Juni 2000, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der
Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom
21. März 2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen; diese werden für die
Ehefrau voraussichtlich zu weiteren Anrechnungszeiten für Schwangerschaft
oder Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und zu einer
Veränderung der Bewertung von Zeiten beruflicher Ausbildung im Rahmen der
Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) führen.
b) Der Frage, ob sich der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dazu
veranlaßt gesehen hatte, im Jahre 1998 ein vorzeitiges Altersruhegeld in An-
spruch zu nehmen, kommt im Rahmen der Wertermittlung der in die Aus-
gleichsbilanz einzustellenden Anrechte keine Bedeutung zu. Der Ehemann hät-
te es im Falle einer nachhaltigen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung seiner
Fähigkeit zur Ausübung medizinischer Berufe in der Hand gehabt, nach Erbrin-
gung der in der Satzung der BWVA hierfür geforderten Nachweise (§ 25 Abs. 3
der Satzung) ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu beziehen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis auch
wegen der Kürzung der Versorgung durch die nachehezeitlichen Monate des
vorgezogenen Ruhegeldbezuges einer Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1
BGB unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein,
wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über
keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so daß sein Unterhalt nur
durch den (weiteren) vorgezogenen Ruhegeldbezug gesichert werden könnte.
Dabei wird im Rahmen der Billigkeitsabwägung allerdings auch die Unterhalts-
lage der Ehefrau zu berücksichtigen sein. Soweit die Verhältnisse des Aus-
gleichsberechtigten ebenfalls eine vorzeitige Inanspruchnahme des im Versor-
gungsausgleich erworbenen Anrechts erwarten lassen, wäre auf seiner Seite
eine abermalige Kürzung des Anrechts die Folge, was eine Billigkeitskorrektur
zugunsten des Ausgleichspflichtigen in der Regel fern liegend erscheinen las-
sen muß (vgl. insoweit zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 1999 aaO, S. 864).
Hierzu hat das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine
Feststellungen getroffen.
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