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BGH Beschluss vom 29.04.2009 – XII ZB 182/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2009

in der Familiensache

XII ZB 182/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 2

a) Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versor- gungsausgleich außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zu- gangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröf- fentlichung bestimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZR 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).

b) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehe- zeitende bestehenden Wert zurückzurechnen (im Anschluss an den Senatsbe- schluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 f.).

BGH, Beschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - OLG Hamm AG Kamen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 10. Oktober 2007 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be-

schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 20. No-

vember 2006 insoweit abgeändert, dass die im Wege des analo-

gen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgeg-

ners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf

dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der deutschen Renten-

versicherung Bund begründeten Rentenanwartschaften monatlich

127,79 DM (65,34 €) betragen (statt 118,78 DM), bezogen auf den

31. August 1996.

Die Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerde-

verfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufge-

hoben.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1

2

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Betei-

ligte zu 1) begehrt die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den

Versorgungsausgleich.

Die am 18. Februar 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf-

grund eines am 16. September 1996 zugestellten Antrags durch Urteil des

Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. März 1997 geschieden. Im Rahmen

der rechtskräftigen Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich da-

hin geregelt, dass durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versiche-

rungskonto des Ehemanns (Antragsgegner, geboren am 25. Februar 1942) bei

der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversi-

cherung Bund, weitere Beteiligte zu 2, im Folgenden: DRV Bund) Rentenan-

wartschaften in Höhe von 325,34 DM (166,34 €) auf das Versicherungskonto

der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 17. Januar 1936) bei der DRV Bund

- bezogen auf den 31. August 1996 - übertragen wurden. Zudem wurden zu

Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes

und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) durch analoges Quasi-Splitting

(§ 1 Abs. 3 VAHRG) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV

Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 64,76 DM (33,11 €) be-

gründet, bezogen auf den 31. August 1996.

3

Im Abänderungsverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - aktuel-

le Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger über die in der Ehezeit (1. Feb-

ruar 1966 bis 31. August 1996, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anrechte der

Parteien eingeholt. Danach verfügt der Ehemann über ehezeitliche gesetzliche

Rentenanrechte bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 1.182,23 €

(2.312,24 DM), bezogen auf das Ende der Ehezeit. Seit März 2002 erhält der

Ehemann (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) daraus gesetzliche Renten-

leistungen. Außerdem war der Ehemann vom 1. Juli 1978 bis zum 31. August

1996 bei der VBL pflichtversichert und dort für die Zeit ab 1. September 1996

beitragsfrei versichert. Er bezieht seit März 2002 (mit Vollendung des 60. Le-

bensjahres) eine Betriebsrente der VBL, die wegen der vorzeitigen Inanspruch-

nahme nach § 35 Abs. 3 VBL-S i.V.m. § 77 SGB VI mit einem verminderten

Zugangsfaktor von 0,82 berechnet wird. Ohne Berücksichtigung des Abschlags

für den vorzeitigen Rentenbezug beträgt die (ausschließlich in der Ehezeit er-

worbene) Betriebsrente 214,98 €. Die Ehefrau hat in der Ehezeit gesetzliche

Rentenanrechte bei der DRV Bund

in Höhe von monatlich 803,57 €

(1.571,64 DM) erworben, wiederum bezogen auf das Ehezeitende. Sie bezieht

daraus seit dem 1. Dezember 1999 eine gesetzliche Altersrente.

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Auf der Grundlage der neu erteilten Auskünfte hat das Amtsgericht

- Familiengericht - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich für die

Zeit ab 1. Juni 2006 dahin abgeändert, dass durch Splitting Rentenanwartschaf-

ten des Ehemanns in Höhe von 189,33 € (370,30 DM) auf das Versicherungs-

konto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen sowie weitere Rentenanwart-

schaften in Höhe von 60,73 € (118,78 DM) durch analoges Quasi-Splitting zu

Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der

Ehefrau begründet werden (jeweils bezogen auf den 31. August 1996). Dabei

hat es das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als im Leistungsstadium volldy-

namisch behandelt und unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein

insgesamt volldynamisches Anrecht von 121,47 € (237,57 DM) umgerechnet.

5

Auf die Beschwerde der VBL, mit der sie eine fehlerhafte Anwendung der

Barwert-Verordnung beanstandet, hat das Oberlandesgericht das Anrecht des

Ehemanns bei der VBL insgesamt als volldynamisch behandelt und die Erstent-

scheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem

Rentensplitting in Höhe von 189,33 € (370,30 DM) ab 1. Juni 2006 durch analo-

ges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL auf

dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften

in Höhe von monatlich 98,62 € (192,88 DM) - bezogen auf den 31. August

1996 - zu begründen sind.

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Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit

der sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehenden Anrechts im Abände-

rungsverfahren als insgesamt volldynamisch wendet.

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8

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet: Zutreffend habe die VBL das bei ihr bestehende Anrecht des

Ehemanns mit dem Wert mitgeteilt, wie er sich ohne die infolge des vorzeitigen

Rentenbezugs vorzunehmenden Abschläge ergebe. Die durch den vorgezoge-

nen Ruhestand eingetretene Verminderung der Rente sei unbeachtlich, weil die

hierfür maßgeblichen Zeiten ausschließlich nach dem für das Ehezeitende

maßgeblichen Stichtag lägen. Wegen des nunmehr erreichten Leistungsstadi-

ums sei die VBL-Rente des Ehemanns aber als insgesamt volldynamische Ver-

sorgung in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Eine im Zeitpunkt der Entschei-

dung über den Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG bereits laufende, im

Leistungsstadium volldynamische Rente sei nämlich - unabhängig von einer

Anwartschaftsdynamik - ohne Umrechnung nach Maßgabe der Barwert-

Verordnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

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Im Rahmen der Abänderungsentscheidung sei nicht der Wert entschei-

dend, den das VBL-Anrecht bei Rentenbeginn im März 2002 gehabt habe.

Maßgeblich sei nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG der Wert im Zeitpunkt der Ent-

scheidung. Die fiktiv ungekürzte Rente könne aber nicht im vollen Umfang um

die seit März 2002 in Höhe von 1 % p.a. erfolgten Wertsteigerungen erhöht

werden. Bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres des Ehemanns (25. Februar

2007) beruhten diese nämlich nur darauf, dass die Rente vorzeitig und unter

Hinnahme von Abschlägen bezogen wurde. Wenn aber die infolge der vorzeiti-

gen Inanspruchnahme vorzunehmenden Abschläge unberücksichtigt blieben,

dürften auch die auf dem vorzeitigen Leistungsbeginn beruhenden Wertsteige-

rungen keine Beachtung finden. Die Rentensteigerungen dürften vielmehr nur

berücksichtigt werden, soweit sie nach Erreichen des 65. Lebensjahres einge-

treten seien. Deshalb sei vorliegend lediglich die zum 1. Juli 2007 erfolgte Wert-

steigerung zu beachten, der mitgeteilte Ehezeitanteil von 214,98 € erhöhe sich

deshalb um 1 % auf 217,13 €.

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Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich könne allerdings nicht der

derzeitige (fiktive) Zahlbetrag der VBL-Rente berücksichtigt werden. Vielmehr

müsse das Anrecht - ebenso wie die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider

Parteien - auf das Ende der Ehezeit als dem gesetzlichen Bewertungsstichtag

(§ 1587 Abs. 2 BGB) zurückgerechnet werden. Dies könne bei Beachtung des

Halbteilungsgrundsatzes jedoch nur anhand der Entwicklung des aktuellen

Rentenwerts erfolgen, denn auch der Wertausgleich erfolge letztlich durch die

Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; zur

Sicherung der Dynamik finde dabei nach § 1587 b Abs. 6 BGB eine Umrech-

nung des geschuldeten Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte statt, aus denen

sich durch Multiplikation mit dem jeweils gültigen aktuellen Rentenwert der je-

weils aktuell an die Antragstellerin auszuzahlende Rentenbetrag ermittle. Indem

die errechnete fiktive VBL-Rente des Ehemannes von derzeit 217,13 € durch

den aktuellen Rentenwert (26,27 €) geteilt und mit dem für das Ehezeitende

maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 46,67 DM multipliziert werde, errechne

sich ein zum Stichtag Ehezeitende maßgeblicher Wert von 197,23 € =

385,75 DM.

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Die Ehefrau verfüge über ehezeitliche Anrechte

in Höhe von

1.571,64 DM (803,57 €), der Ehemann über solche in Höhe von insgesamt

(2.312,24 DM + 385,75 DM =) 2.697,99 DM (1.379,46 €).

In Höhe von

([2.697,99 - 1.571,64] : 2 =) 563,18 DM (287,95 €) sei der Ehemann mithin aus-

gleichspflichtig. Der Wertausgleich habe durch Rentensplitting in Höhe von

([2.312,24 - 1.571,64] : 2 =) 370,30 DM (189,33 €) und durch analoges Qua-

si-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL in Höhe von

(385,75 : 2 =) 192,88 DM (98,62 €) zu erfolgen. Dabei seien die Voraussetzun-

gen einer Änderung nach § 10 a Abs. 1, 2 VAHRG gegeben, insbesondere sei

die Änderung in Höhe von insgesamt (563,18 DM – 390,10 DM =) 173,08 DM

(88,49 €) wesentlich.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-

ten stand.

2. Allerdings ist das Oberlandesgericht bei der Bewertung des VBL-

Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Ansatz zutreffend

von der bereits laufenden Rente des Ehemanns ausgegangen. Zwar bezog die-

ser zum Stichtag Ehezeitende noch keine Leistungen aus seiner Zusatzversor-

gung. Erhält indessen ein Ehegatte im Abänderungsverfahren nach § 10 a

VAHRG im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Rente, ist der auf das Ende

der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Versorgung und nicht der Ehezeit-

anteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versor-

gungsausgleich einzubeziehen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehes-

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ten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007,

1238, 1239 und zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfah-

ren Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084,

1085).

3. Der Ehemann hat das ihm zum 1. März 2002 bewilligte VBL-Anrecht

mit einem Wert von 214, 98 € vollständig in der Ehezeit erworben.

Die seit 1. März 2002 gewährte VBL-Rente des Ehemanns beruht nach

der Auskunft des Versorgungsträgers wegen des Systemwechsels in der Zu-

satzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. hierzu Wick; FamRZ 2008, 1223,

1226 ff.) ausschließlich auf einer dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutge-

brachten Startgutschrift, die gemäß §§ 78 Abs. 1, 80 VBL-S nach der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung (§§ 44 f. VBL-S

a.F.) ermittelt worden ist. Soweit eine laufende Rente aus der Zusatzversorgung

des öffentlichen Dienstes ausschließlich auf einer solchen Startgutschrift be-

ruht, ist deren Ehezeitanteil nach der Rechtsprechung des Senats gemäß

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich aus dem Verhältnis der ge-

samtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamt-

versorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom

14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594). Hier liegt die vom

Ehemann in der Ehe zurückgelegte zusatzversorgungspflichtige Zeit (1. Juli

1978 bis 31. August 1996) vollständig innerhalb der von ihm bis 31. Dezember

2001 insgesamt zurückgelegten zusatzversorgungspflichtigen Zeit (1. Februar

1966 bis 31. August 1996); das ab 1. März 2002 fiktiv - ohne den Abschlag we-

gen vorzeitigen Leistungsbezugs - in Höhe von 214,98 € bestehende Rentenan-

recht hat er mithin insgesamt in der Ehezeit erdient.

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4. Das Oberlandesgericht hat die VBL-Rente des Ehemanns zu Recht

mit 214,98 € bewertet, also ohne den Abschlag für die vor Vollendung des

65. Lebensjahres erfolgte Inanspruchnahme.

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a) Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Versorgungs-

anrechts bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag

der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (vgl. Senatsbeschluss

vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nach dem in

§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ist der aus-

gleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versor-

gungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen. Dieser

Grundsatz lässt sich aber regelmäßig nur dann verwirklichen, wenn das betref-

fende Anrecht im Versorgungsausgleich mit seinem zum Stichtag Ehezeitende

tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin

erlangten wertbestimmenden Merkmale Berücksichtigung findet (Senatsbe-

schluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/08 - FamRZ 2008, 1602, 1603).

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b) Nach Ehezeitende eintretende tatsächliche Veränderungen eines Ver-

sorgungsanrechts sind im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich dann zu beach-

ten, wenn sie rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum

Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert än-

dern. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben allerdings nachehezeitliche Verän-

derungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufwei-

sen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Be-

messungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung ha-

ben (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009,

586, 588 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892;

Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16).

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Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversor-

gung ist deshalb nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der

Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a

Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit

zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entschei-

dung über den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geen-

det hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ

2007, 891, 892 und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25,

26). Hingegen hat die unmittelbare Kürzung des Anrechts infolge des vorzeiti-

gen Rentenbezugs durch einen Zugangsfaktor (hier nach § 35 Abs. 3 VBL-S

i.V.m. § 77 SGB VI) grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, soweit die für die

Verminderung maßgeblichen Zeiten nach dem Ende der Ehezeit liegen. Der

Zugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungsgrundlagen des Anrechts,

deren nachehezeitliche Änderung unberücksichtigt bleiben muss. Als volle Ver-

sorgung ist in diesem Fall das (nach den auch sonst maßgeblichen Bemes-

sungsgrundlagen errechnete) Altersruhegeld vor Anwendung des in der Ver-

sorgungsordnung

vorgesehenen Kürzungsfaktors

zugrunde

zu

legen

(Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 308; vgl. für die Außerachtlas-

sung des Zugangsfaktors bei gesetzlichen Rentenanrechten bzw. Anrechten

nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB, sofern die für die Verringerung des Zu-

gangsfaktors maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen, Se-

natsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröffentlichung be-

stimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107, 108; vom

1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB

77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 -

FamRZ 2005, 1455, 1457 f.).

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5. Schließlich hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend

angenommen, dass auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer be-

reits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehezeitende bestehenden

Wert zurückzurechnen ist. Sofern das Ehezeitende nämlich vor dem für die Er-

mittlung der Besitzstandsrenten maßgeblichen Stichtag liegt, beinhaltet das An-

recht auch die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unbeachtliche

nacheheliche Wertentwicklung. Nur durch die Rückrechnung des Anrechts auf

den Stichtag Ehezeitende ist gewährleistet, dass in die nach § 1587 a Abs. 1

BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte

eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 -

FamRZ 2009, 586, 589). Eine solche Rückrechnung ist vorliegend indessen

nicht geboten:

21

a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts können die Wert-

steigerungen von 1 % p.a., welche das zum 1. März 2002 bewilligte VBL-

Anrecht des Ehemannes nachfolgend gemäß § 39 VBL-S erfahren hat, hier be-

reits deshalb außer Betracht bleiben, weil das Ehezeitende (31. August 1996)

hier vor dem 31. Dezember 2001 als dem für den Systemwechsel in der Zu-

satzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgeblichen Stichtag liegt.

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b) Eine weitere Rückrechnung des Anrechts, das dem Ehemann zum

1. Januar 2002 in Höhe von 214,98 € infolge des Systemwechsels als Startgut-

schrift in das neue Versorgungssystem übertragen wurde, ist vorliegend ent-

behrlich. Mit der Ehezeit endete nämlich auch die Pflichtversicherung des Ehe-

manns in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; er war deshalb seit

dem 1. September 1996 beitragsfrei versichert, weshalb das Anrecht nach die-

sem Zeitpunkt bis zum Systemwechsel keine nacheheliche Wertentwicklung

mehr erfahren hat. Weil die Anwartschaft des Ehemanns zwischen dem Ehezei-

tende und dem Rentenbeginn unverändert geblieben ist, kann das VBL-Anrecht

auch mit einem bei Ehezeitende bestehenden Wert von 214,98 € monatlich im

Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.

23

6. Entgegen der Auffassung des Ehemanns ist der Ehezeitanteil der

VBL-Rente des Ehemanns in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzli-

chen Rentenversicherung umzurechnen.

24

a) Die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

sind seit der Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium

statisch und im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ

160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats

darf der ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und

im Leistungsstadium volldynamischen Rente aber grundsätzlich nur dann mit

seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung

ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium

volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende

(verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insge-

samt volldynamisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der

Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB

206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB

248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten

und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits lau-

fenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungs-

stadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall

mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden,

wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als

Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum

Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn nicht angestiegen sind und die

Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der

Maßstabsversorgungen entsprach

(Senatsbeschluss vom 25. April 2007

- XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086).

25

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vorliegend war das

Anrecht des Ehemanns infolge der beendeten Pflichtversicherung vom Ehezei-

tende (31. August 1996) bis zur Bewilligung der nach § 39 VBL-S jährlich um

1 % anzupassenden Betriebsrente zum 1. März 2002 statisch. Bliebe aber die

fehlende Dynamik in der Anwartschaftsphase vom Ehezeitende bis zum Ren-

tenbeginn unberücksichtigt, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungs-

grundsatzes hinaus. Würde nämlich der sich erst mit Rentenbeginn als volldy-

namisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen

Nennbetrag - auf das Ende der Ehezeit am 31. August 1996 bezogen - der Ent-

scheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als

dem Ehemann verblieben. Denn der durch analoges Quasi-Splitting auf die

Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem ak-

tuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 46,67 DM (23,86 €) in Entgelt-

punkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in

der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte wären vom

Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemanns am 1. März 2002 nach

der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 46,67 DM (23,86 €) auf 25,31 €

zu dynamisieren. Die Ehefrau erhielte also aus der Zusatzversorgung des

Ehemanns einen von dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisier-

ten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemanns erst ab diesem

Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -

FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).

26

c) Deshalb ist vorliegend eine Dynamisierung des nur im Leistungs-

stadium volldynamischen VBL-Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m.

§ 2 Barwert-Verordnung (in der nun geltenden Fassung der 4. Verordnung zur

Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I S. 969) erforder-

lich.

27

Aus der Monatsrente in Höhe von 214,98 € errechnet sich ein Jahres-

betrag von 2.579,76 €. Dieser ist zur Ermittlung des Barwerts nach Tabelle 2

der Barwert-Verordnung mit einem Barwertfaktor von 10,65 (Alter bei Ehezeit-

ende 54 Jahre = Faktor 7,1 x 50 % [vgl. Anm. 2 zu Tabelle 2]) zu multiplizieren.

Eine Erhöhung des Barwertfaktors nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Barwert-Verordnung

(Anm. 1 zu Tabelle 1) ist dabei nicht vorzunehmen, weil der vor dem 65. Le-

bensjahr liegende Rentenbeginn des Ehemanns bei der hier fiktiven Ermittlung

des im Versorgungsausgleich zu beachtenden Ehezeitanteils außer Betracht

geblieben ist (vgl. oben, Ziff. II. 2 b). Der Barwert beträgt mithin (2.579,76 € x

10,65 =) 27.474,44 € (= 53.735,33 DM), multipliziert mit dem maßgeblichen

Umrechnungsfaktor ergeben sich (53.735,33 DM x 0,0001019084 =) 5,4761

Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende ergibt

sich ein dynamischer, im Versorgungsausgleich zu beachtender Betrag von

(5,4761 EP x 46,67 DM aRW) = 255,57 DM (130,67 €).

7. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden.

a) Die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns belaufen sich

auf insgesamt (2.312,24 DM + 255,57 DM =) 2.567,81 DM (1.312,90 €). Abzüg-

lich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen

Rentenversicherung in Höhe von 1.571,64 DM (803,57 €) ergibt sich eine Diffe-

renz der Anrechte der Parteien in Höhe von (2.567,81 - 1.571,64) = 996,17 DM

(509,33 €). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 498,09 DM

(254,67 €), ist der Ehemann ausgleichspflichtig. Dieser Betrag übersteigt den

Ausgleichsbetrag von insgesamt 199,24 € nach Maßgabe der Ausgangsent-

scheidung um mehr als 10 % (§ 10 a Abs. 2 VAHRG), weshalb der Abände-

rungsantrag der VBL Erfolg hat.

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b) Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten:

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Im Umfang der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten

in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit in Höhe von 189,33 € hat der

Ausgleich zugunsten der Ehefrau durch Rentensplitting zu erfolgen

(2.312,24 DM - 1.571,64 DM = 740,60 DM : 2 = 370,30 DM = 189,33 €).

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Danach verbleiben weitere (498,09 DM – 370,30 DM =) 127,79 DM

(65,34 €), die zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL durch

analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto

der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind.

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Kamen, Entscheidung vom 20.11.2006 - 5a F 76/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.10.2007 - 12 UF 367/06 -