BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 250/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
10. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
125.824,37 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch
erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Es begegnet schon Bedenken, ob die Nichtzulassungsbeschwerde eine
Abweichung von den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesgerichts-
hofs und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO);
denn diese Entscheidungen sind zu § 626 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG ergan-
gen. Hier geht es indes um eine ordentliche Kündigung, auf die das Kündi-
gungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht
die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und
Beweislast des Kündigenden rechtsfehlerfrei angewandt. Diese sind auch dann
anzuwenden, wenn es um vom Arbeitgeber beanstandete Abrechnungen von
Reisekosten (und Bewirtungen) geht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 2002
- II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431, 432, 433).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann