Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 250/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

10. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

125.824,37 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch

erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

Es begegnet schon Bedenken, ob die Nichtzulassungsbeschwerde eine

Abweichung von den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesgerichts-

hofs und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO);

denn diese Entscheidungen sind zu § 626 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG ergan-

gen. Hier geht es indes um eine ordentliche Kündigung, auf die das Kündi-

gungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht

die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und

Beweislast des Kündigenden rechtsfehlerfrei angewandt. Diese sind auch dann

anzuwenden, wenn es um vom Arbeitgeber beanstandete Abrechnungen von

Reisekosten (und Bewirtungen) geht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 2002

- II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431, 432, 433).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann