BGH Urteil vom 28.10.2002 – II ZR 353/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Oktober 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 626 Abs. 1
a) Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäfts-
führer einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offen
ausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche die Alleingesellschafterin - im
Gegensatz zu ihm - nach den einschlägigen Bestimmungen des Geschäfts-
führeranstellungsvertrages nicht für erstattungsfähig hält.
b) Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Mutter-
gesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigt
keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Ge-
schäftsführer.
c) Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes
zur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 10. November 2000 aufgeho-
ben, soweit die Klage abgewiesen und der Kläger auf die Wider-
klage zur Zahlung von mehr als 722,80 DM nebst 4 % Zinsen
hieraus seit 26. Februar 1999 verurteilt worden ist.
Die Berufung der Beklagten wird hinsichtlich eines Teilbetrags der
Widerklage von 2.035,18 DM (privater Benzinverbrauch des Klä-
gers) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26. Februar 1999 zurückge-
wiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
eines Geschäftsführeranstellungsvertrages.
Der Kläger war ab 1. März 1995 alleiniger Geschäftsführer der beklagten
GmbH, die kurz davor von ihrer Alleingesellschafterin, einer Aktiengesellschaft,
gegründet worden war und deren "Immobilien-Management" übernommen hat-
te. Gemäß seinem Anstellungsvertrag, der erstmals zum 29. Februar 2000
kündbar sein sollte, war ein Jahresgehalt von 250.000,00 DM vereinbart. Weiter
wurde ihm gemäß § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages als "sonstige Leistung"
ein Dienst-Pkw - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestellt; die darauf
anfallende Steuer sollte er selbst abführen. Nach Nr. 3 aaO hatte er "Anspruch
auf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen
Höchstsätze". In Nr. 4 aaO heißt es: "Die Gesellschaft vergütet im übrigen dem
Geschäftsführer alle mit Belegen nachgewiesenen angemessenen Kosten, die
ihm bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft entstanden sind."
Am 16. Oktober 1998 beschloß die Alleingesellschafterin der Beklagten, deren
operativen Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 1998 einzustellen. Im Novem-
ber 1998 ließ sie den Leistungsaustausch zwischen der Beklagten und dem
Kläger durch ihre konzerneigene Revisionsgesellschaft überprüfen, die angebli-
che Unregelmäßigkeiten in den Benzin-, Reisekosten und Spesenabrechnun-
gen des Klägers beanstandete. Gerügt wurde insbesondere, daß der Kläger
sich von der Beklagten Benzinkosten für Urlaubs- und Privatfahrten mit dem
Dienst-Pkw sowie Bewirtungskosten für anscheinend außerdienstliche Anlässe
(im Beisein seiner Ehefrau) habe erstatten lassen. Mit Schreiben vom
26. November 1998 informierten ein Vorstandsmitglied und der Prokurist der
Alleingesellschafterin der Beklagten den Kläger über seine Abberufung als Ge-
schäftsführer durch Gesellschafterbeschluß vom selben Tag und erklärten ihm
gegenüber namens der Alleingesellschafterin die fristlose Kündigung seines
Dienstverhältnisses wegen des dringenden Verdachts grober Verfehlungen ge-
genüber der Beklagten. Zugleich wurde "vorsorglich" eine außerordentliche,
betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 1998 ausgesprochen.
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich von der Beklagten Weiter-
zahlung seines Gehalts für Dezember 1998 bis Februar 1999 in Höhe von
62.499,99 DM sowie Zahlung von 568,00 DM auf eine zu seinen Gunsten ab-
geschlossene Direktversicherung begehrt. Die Beklagte hat ihn widerklagend
auf anteilige Gehaltsrückzahlung für die Zeit vom 26. bis 30. November 1998
sowie auf Rückerstattung von ihm angeblich zu Unrecht erstatteten Tankkosten
und Spesen mit einem Gesamtbetrag von 4.200,86 DM in Anspruch genom-
men. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, der Widerklage nur in
Höhe von 630,50 DM stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung und
der Kläger unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat die
Widerklage auf 9.718,14 DM erweitert (zusätzliche Bewirtungsspesen), wäh-
rend der Kläger nunmehr Fortzahlung seines Gehalts bis einschließlich März
2000 unter Einschluß eines Geldausgleichs für die ihm entzogene Nutzung des
Dienst-Pkw in Höhe von insgesamt 287.032,33 DM, abzüglich auf das Ar-
beitsamt übergeleiteter 43.496,20 DM netto, verlangt hat. Das Berufungsgericht
hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage abgewiesen und der
erweiterten Widerklage entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zu teilweiser Abweisung
der Widerklage und im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Zur Klage:
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die von der Beklagten mit
Schreiben an den Kläger vom 26. November 1998 erklärte fristlose Kündigung
seines Anstellungsvertrages zwar nicht gemäß § 174 BGB schon deshalb un-
wirksam, weil dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und der
Kläger die Kündigung aus diesem Grund mit Schreiben vom 27. November
1998 unverzüglich zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Fall hatte den
Beschluß zur Kündigung des Anstellungsvertrages die Alleingesellschafterin der
Beklagten, eine Aktiengesellschaft, durch ihre gesetzlichen Vertreter zu fassen,
die auch die Kündigung auszusprechen hatten (vgl. Sen.Urt. v. 27. März 1995
- II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
war die Alleingesellschafterin der Beklagten gemäß ihrer "satzungsmäßigen
Vertretungsregelung" durch die Unterzeichner des Kündigungsschreibens, das
Vorstandsmitglied Dr. B. und den Prokuristen Dr. Br. ord-
nungsgemäß vertreten. Sonach handelte es sich um eine gesetzliche Vertre-
tung im Sinne des § 78 Abs. 3 AktG. Gegenüber gesetzlichen Vertretern gilt
§ 174 BGB nicht (vgl. BAG, BB 1990, 1130; MünchKomm./Schramm, BGB
4. Aufl. § 174 Rdn. 10). Ebensowenig bedurfte es für die Wirksamkeit der
schriftlichen Kündigung durch ein dafür zuständiges Gesellschaftsorgan der
Beifügung eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses (vgl. Senat aaO,
S. 646).
2. Von Rechts- und Verfahrensfehlern beeinflußt ist indessen die Ansicht
des Berufungsgerichts, die fristlose Kündigung sei wegen unberechtigter Reise-
kosten- und Spesenabrechnungen des Klägers, vor allem aber wegen der zahl-
reichen privat veranlaßten Betankungen seines Dienst-Pkw auf Kosten der Be-
klagten, aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt gewesen. Zwar
ist die Beurteilung eines Verhaltens als wichtiger Grund im Sinne von § 626
Abs. 1 BGB in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Beurteilung ist jedoch
revisionsrechtlich darauf überprüfbar, ob er den Rechtsbegriff des wichtigen
Grundes richtig erkannt und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens bei
der Würdigung des Sachverhalts eingehalten oder wesentliche Gesichtspunkte
(rechts- oder verfahrensfehlerhaft) außer acht gelassen hat (vgl. Sen.Urt. v.
9. März 1992 - II ZR 102/91, NJW-RR 1992, 992; v. 20. Februar 1995
- II ZR 9/94, NJW-RR 1995, 669). Letzteres ist hier der Fall, wie die Revision
mit Recht rügt.
a) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nach § 3 Ziffer 2 bis 4 sei-
nes Dienstvertrages nicht berechtigt gewesen, seinen Dienstwagen für private
Zwecke auf Kosten der Beklagten zu betanken. Demgegenüber weist die Revi-
sion zu Recht darauf hin, daß die mit zwei Handelsrichtern neben dem Vorsit-
zenden besetzte Kammer für Handelssachen in ihrem erstinstanzlichen Urteil
ausgeführt hat, sie wisse aufgrund eigener Sachkunde (§ 114 GVG), daß bei
einer Vertragsgestaltung der vorliegenden Art die Überlassung eines Dienstwa-
gens zu dienstlicher und privater Nutzung auch die Erstattung der anfallenden
Benzinkosten unabhängig davon umfasse, ob diese privat oder dienstlich ve-
ranlaßt seien. Zudem hat der Kläger in zweiter Instanz Beweis für einen ent-
sprechenden "Handelsbrauch" durch Auskunft der zuständigen Industrie- und
Handelskammer angetreten. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß es
über eine überlegene Sachkunde auf diesem Gebiet verfüge.
Davon abgesehen verkennt das Berufungsgericht bei seiner Auslegung
der hier fraglichen Vertragsbestimmungen, daß dem Kläger der Dienstwagen
unterschiedslos zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung gestellt
wurde und eine Trennung zwischen dienstlichem, von der Beklagten zu tragen-
dem und privatem Kraftstoffverbrauch allenfalls bei Führung eines Fahrten-
buchs auch nur annähernd möglich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als
der Kläger keine Residenzpflicht hatte und gemäß § 2 des Anstellungsvertrages
nicht an eine feste Arbeitszeit gebunden war, also jederzeit auch dienstlich
"unterwegs" sein konnte. Die Führung eines Fahrtenbuchs oder sonstige Ben-
zinverbrauchsnachweise wurden dem Kläger in der Kfz-Klausel seines Anstel-
lungsvertrages gerade nicht auferlegt, die vielmehr damit endet, daß der Kläger
die "mit der Nutzung anfallende Steuer ... abzuführen" hat. § 3 Nr. 3 des An-
stellungsvertrages regelt lediglich allgemein den Anspruch des Klägers auf Er-
satz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze.
Eine nur bei Führung eines Fahrtenbuchs mögliche Trennung zwischen priva-
tem und dienstlichem Benzinverbrauch wird auch aus § 3 Nr. 4 aaO nicht er-
sichtlich, wonach die Beklagte dem Kläger "im übrigen ... alle mit Belegen
nachgewiesenen angemessenen Kosten, die ihm bei Wahrnehmung der Inte-
ressen der Gesellschaft entstanden sind", zu vergüten hatte. Es wäre Sache
der Beklagten bzw. ihrer Alleingesellschafterin gewesen, eine klare Regelung
hinsichtlich der Benzinkosten in den Vertrag aufzunehmen. Ein treuwidrig ü-
bermäßiger Benzinverbrauch auf Kosten der Beklagten ist bei einem Aufwand
von 2.035,18 DM innerhalb von 3 ½ Jahren nicht anzunehmen.
b) Soweit der Kläger gemeint hat, der Beklagten auch die Kosten für drei
private Fahrten mit dem Autoreisezug (insgesamt 597,00 DM) sowie urlaubsbe-
dingte Parkgebühren in Höhe von 82,50 DM in Rechnung stellen zu können,
mag darin zwar - entgegen der Ansicht der Revision - eine allzu extensive In-
terpretation von § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages liegen (vgl. unten II 3). Je-
denfalls rechtfertigt dies allein noch keine fristlose Kündigung aus wichtigem
Grund, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB so schwerwiegend sein müßte, daß der
Beklagten eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könnte.
c) Ebenso wie bei den obigen Kosten (zu b) läßt das Berufungsgericht
auch bei den vom Kläger abgerechneten Spesen für 22 Bewirtungen zum Ge-
samtbetrag von 4.091,80 DM (innerhalb von 3 ½ Jahren) außer acht, daß der
Kläger nicht mit Verdeckungsabsicht zu Werke gegangen ist, sondern sich als
Geschäftsführer offen genommen hat, worauf er einen Anspruch zu haben
glaubte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, NJW 1993,
463 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist eine Verheimlichung
nicht darin zu sehen, daß die Beklagte bzw. ihre Alleingesellschafterin von den
später beanstandeten Zahlungsvorgängen bis zu deren Überprüfung durch die
konzerneigene Revisionsgesellschaft keine Kenntnis hatte. Mit einer solchen
Überprüfung mußte der Kläger angesichts des Abhängigkeitsverhältnisses der
Beklagten gegenüber ihrer Alleingesellschafterin jederzeit rechnen. Gerade sei-
ne offene Abrechnungsweise ermöglichte die Feststellung der angeblichen Un-
regelmäßigkeiten im Zuge der Überprüfung, welche die Alleingesellschafterin
der Beklagten erst nach Fassung ihres Beschlusses zur Einstellung des Ge-
schäftsbetriebs der Beklagten in dem offenbaren Bestreben veranlaßt hat, den
Anstellungsvertrag mit dem Kläger vorzeitig zu beenden. Die beabsichtigte Be-
triebseinstellung (dazu unten 3) ist kein Grund, die Anforderungen an eine ver-
haltensbedingte außerordentliche Kündigung zu mildern (vgl. Sen.Urt. v.
9. November 1992 aaO). Daß die Parteien über die Erstattungsfähigkeit der
vom Kläger offen ausgewiesenen Spesen u.a. für Geschäftsessen unter Teil-
nahme seiner Ehefrau unterschiedlicher Meinung waren und sind, rechtfertigt
noch nicht die Annahme eines Vertrauensbruchs seitens des Klägers, der seine
Weiterbeschäftigung für die Beklagte unzumutbar machte (vgl. Senat aaO).
aa) Entgegen der - auch insoweit von Rechtsirrtum beeinflußten - Ansicht
des Berufungsgerichts, ist nach dem Wortlaut von § 3 Nr. 4 des Anstellungs-
vertrages keineswegs "eindeutig", daß der Beklagte nicht berechtigt war, poten-
tielle Geschäftspartner im Beisein seiner Ehefrau auf Kosten der Beklagten zu
bewirten. Erstattungsfähig sind nach § 3 Nr. 4 aaO nicht nur notwendige, son-
dern "angemessene Kosten, die bei der Wahrnehmung der Interessen der Ge-
sellschaft entstanden sind". Die Verkennung der Auslegungsbedürftigkeit dieser
Klausel durch das Berufungsgericht führt - auch ohne entsprechende Revisi-
onsrüge - dazu, daß eine bindende tatrichterliche Auslegung nicht vorliegt (vgl.
BGHZ 131, 297, 302). Mit einem Geschäftsessen in Wahrnehmung der Interes-
sen der Gesellschaft ist die Teilnahme der Ehefrau des Geschäftsführers nicht
unvereinbar. Sie kann zur Kontakt- und Imagepflege des Unternehmens, insbe-
sondere auch aus atmosphärischen Gründen, durchaus "angemessen" sein,
zumal dann, wenn auch der Geschäftspartner mit seinem Ehegatten teilnimmt.
Eine entsprechende Verkehrssitte hat der Kläger in zweiter Instanz überdies
behauptet und durch Auskunft der örtlich zuständigen IHK unter Beweis gestellt.
Das Berufungsgericht hätte dem nachgehen müssen.
bb) Soweit das Berufungsgericht bezweifelt, daß die vom Kläger abge-
rechneten Bewirtungen überhaupt geschäftlichen Zwecken der Beklagten
dienten, hat es die hier maßgebenden - von ihm nur im Ansatz erkannten - Re-
geln der Darlegungs- und Beweislast nicht richtig angewendet, wie die Revision
zu Recht rügt. Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend
macht, wie hier die Beklagte, muß dessen tatsächliche Voraussetzungen be-
weisen. Soweit es um mögliche Rechtfertigungsgründe für das gerügte Verhal-
ten geht, sind solche - zur Vermeidung einer Überspannung der Beweislast des
Kündigenden - zwar von dem Dienstverpflichteten darzulegen; es bleibt aber
dann Sache des Kündigenden, diese Gründe zu widerlegen (vgl. Sen.Urt. v.
20. Februar 1995 - II ZR 9/94, NJW-RR 1995, 669, 670 f.; BAG, NJW 1988,
438). Der Kläger hat in zweiter Instanz zu jedem einzelnen der ihm vorgehalte-
nen Vorfälle Stellung genommen und den geschäftlichen Anlaß, wenn auch
knapp, dargelegt. Er hat die jeweiligen Teilnehmer, die auch schon aus seinen
Abrechnungen ersichtlich waren, mit Namen, Funktionen und Wohnort benannt.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung brauchte die Revision nicht den
Vortrag des Klägers im einzelnen zu wiederholen, sondern konnte auf dessen
Darlegungen in der Anschlußberufungsbegründung zulässigerweise Bezug
nehmen, zumal das Berufungsgericht die Darlegungen des Klägers pauschal
als unsubstantiiert abgetan hat, ohne zu berücksichtigen, daß es sich bei den
vom Kläger geschilderten Zusammenkünften weitgehend um Sondierungsge-
spräche über die Vorbereitung, Finanzierung und Entwicklung von Projekten
der Beklagten (im Rahmen ihres "Immobilien-Managements") handelte und es
der Beklagten durchaus möglich gewesen wäre, mit dem Zeugnis der von dem
Kläger benannten Gesprächspartner Beweis dafür anzutreten, daß es sich um
rein private Zusammenkünfte ohne geschäftlichen Anlaß oder Bezug gehandelt
habe. Das hätte für einen entsprechenden Beweisantritt genügt; nähere Einzel-
heiten wären bei der Beweisaufnahme zu klären gewesen (vgl. Sen.Urt. v.
13. Juli 1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409). Die Beklagte bedurfte daher
gar keiner weiteren Darlegungen des Klägers, um ihrer Beweislast für dessen
angebliche Verfehlungen als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB
genügen zu können. Erst recht durfte sie als beweispflichtige Partei sich nicht
auf ein Bestreiten mit Nichtwissen oder darauf zurückziehen, daß die von dem
Kläger benannten Personen ihr teilweise unbekannt seien.
d) Die obigen Grundsätze zur Auslegung von § 3 Nr. 4 des Anstellungs-
vertrages (2 c aa) sowie zur Darlegungs- und Beweislast (vorstehend bb) gelten
entsprechend, soweit die Kündigung u.a. auch auf einige angeblich unstimmige
Reisekostenabrechnungen des Klägers gestützt ist. Was die Teilnahme des
Klägers als Referent an einer Tagung des Managementforums angeht, so läßt
sich eine damit verbundene Wahrnehmung der Interessen der Beklagten im
Sinne eines Werbeeffekts bzw. zwecks Kontaktanbahnung mit potentiellen Ge-
schäftspartnern - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von vorn-
herein ausschließen.
3. Die angefochtene Entscheidung über die Abweisung der Klage stellt
sich auch nicht im Hinblick auf die hilfsweise ausgesprochene betriebsbedingte
Kündigung der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1999 im Ergebnis als richtig
dar. Nach dem Senatsurteil vom 21. April 1975 (II ZR 2/73, WM 1975, 761)
kann zwar eine beabsichtigte Betriebseinstellung wegen wirtschaftlichen Nie-
dergangs des Unternehmens die außerordentliche Kündigung gegenüber dem
Geschäftsführer unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist recht-
fertigen. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht, was die Revisi-
onserwiderung übersieht, mit der Beweiskraft des § 314 ZPO als "unstreitig"
festgestellt (vgl. BGHZ 139, 36, 39), daß die Betriebsstillegung der Beklagten
auf einer geänderten Geschäftspolitik ihrer Alleingesellschafterin beruhte, die
ihre Grundstücke nicht mehr über die Beklagte, sondern über eine interne
Grundstücksabteilung "entwickeln" und veräußern wollte. Das genügt nicht für
einen wichtigen Grund im Sinne des Senatsurteils aaO (vgl. auch Hachen-
burg/Stein, GmbHG 8. Aufl. § 38 Rdn. 62). Zudem wäre dieser Kündigungs-
grund nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 626 Abs. 2
BGB verfristet, weil die Betriebseinstellung bereits am 16. Oktober 1998 be-
schlossen worden war.
4. Die angefochtene Entscheidung über die Klage kann nach allem nicht
bestehenbleiben. Die Sache ist jedoch schon deshalb nicht entscheidungsreif,
weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zur
Höhe der Klageforderung keine Feststellungen getroffen hat. Davon abgese-
hen, bedarf die Sache in den oben dargestellten Punkten noch ergänzender
tatrichterlicher Feststellungen und einer neuen tatrichterlichen Gesamtwürdi-
gung im Hinblick auf das fragliche Vorliegen eines wichtigen Grundes für die
Kündigung der Beklagten, wobei auch der Beklagten die Möglichkeit zu geben
ist, ihrer - von dem Berufungsgericht nicht richtig erkannten - Beweislast zu ge-
nügen.
II. Zur Widerklage:
Die Revisionsbegründung enthält hierzu zwar keine gesonderten Ausfüh-
rungen, sondern befaßt sich unmittelbar nur mit der fraglichen Wirksamkeit der
Kündigung, obwohl mit dem Revisionsantrag auch die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verurteilung des Klägers auf die Widerklage begehrt wird.
Gleichwohl ist die Revision insoweit nicht gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO (a.F.)
mangels einer Begründung unzulässig, weil sie in ihren Ausführungen zu den
einzelnen Kündigungsgründen jeweils auch die damit identischen Anspruchs-
gründe für die mit der Widerklage geltend gemachten Erstattungsansprüche
angegriffen hat.
1. Da das angefochtene Urteil hinsichtlich der darin angenommenen
Wirksamkeit der Kündigung keinen Bestand hat, kann auch die Verurteilung des
Klägers zu anteiliger Gehaltsrückzahlung in Höhe von 1.677,52 DM für die Zeit
vom 26. bis 30. November 1998 nicht bestehenbleiben, sondern hängt von der
noch zu treffenden tatrichterlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kün-
digung ab.
2. Ein Anspruch auf Rückerstattung der privat veranlaßten Kraftstoffkos-
ten für den Dienst-Pkw in Höhe von 2.035,18 DM steht der Beklagten gemäß
§ 3 Ziffer 2 bis 4 des Anstellungsvertrages nicht zu (vgl. oben I 2 a), dessen
Auslegung der Senat anstelle der rechtsfehlerhaften Auslegung durch das Be-
rufungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 131, 297, 302), ohne daß es
dazu der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung bedarf. Der Senat hatte
daher insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F.
ZPO) und die Berufung der Beklagten hinsichtlich dieses Teilbetrages zurück-
zuweisen.
3. Ein Rückerstattungsanspruch steht der Beklagten jedoch hinsichtlich
der urlaubsbedingten Kosten für drei Fahrten des Klägers mit dem Autoreisezug
sowie für Parkgebühren zu, welche sich nach dem unstreitigen Vortrag des
Klägers in der Revisionsinstanz auf 597,00 DM bzw. 82,50 DM belaufen. Mit
ihrer gegenteiligen Rechtsansicht überspannt die Revision die Auslegung der
Kfz-Klausel in § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages, weil es hier nicht um die
praktisch nicht durchführbare Trennung zwischen privatem und dienstlichem
Benzinverbrauch, sondern um klar abgegrenzte Urlaubskosten geht, wie das
Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt. Die Erwägung des Klägers, daß
die Kosten für den Bahntransport des Dienst-Pkw unter den Kfz-Betriebskosten
für die betreffenden Strecken gelegen hätten, greift gegenüber der anstellungs-
vertraglichen Regelung nicht durch und liefe im übrigen darauf hinaus, daß der
Kläger auch für sonstige private Bahn- oder Flugreisen unter Verzicht auf den
Dienst-Pkw fiktive Betriebskosten geltend machen könnte. Des weiteren schul-
det der Kläger Rückerstattung der Kosten für eine Tankfüllung in Höhe von
43,30 DM, die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig
(offenbar versehentlich) doppelt abgerechnet hat. Insgesamt ist daher die Revi-
sion hinsichtlich eines Teilbetrages von 722,80 DM zurückzuweisen.
4. Was die weiteren Dienstreise- und Bewirtungskosten angeht, zu deren
Erstattung das Berufungsgericht den Kläger aus § 812 Abs. 1 BGB verurteilt
hat, so bedarf die Sache schon im Zusammenhang mit der u.a. hierauf ge-
stützten Kündigung der Beklagten noch tatrichterlicher Aufklärung (vgl. oben
I 2 c), so daß dem Senat deshalb eine abschließende Teilentscheidung (§ 301
ZPO) verwehrt ist.
III. Soweit die Sache nach den vorstehenden Ausführungen - hinsichtlich
der Klage und des überwiegenden Teils der Widerklage - nicht entscheidungs-
reif ist, ist sie gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung
an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO)
Gebrauch macht. Dieser wird die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen
haben.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke