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BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 79/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Die Revision der Kläger zu 2. und zu 3. gegen das Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar

2002 wird nicht angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 57.151,86 €

(111.779,32 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grund-

sätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Etwaige Schadensersatzansprüche der BGB-Gesellschaft gegen die Beklagte

sind jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 72, 68 StBerG)

beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Das ist im allgemeinen anzuneh-

men, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag

seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die

Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der

Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden be-

stehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechte-

rung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist

und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer,

adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist

(BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037 mit wei-

teren Nachweisen). Die Kläger werfen der Beklagten vor, nicht für eine "Si-

cherstellung" des Umsatzsteuer-Erstattungsguthabens der Verkäufer beim Fi-

nanzamt S. Sorge getragen zu haben. Der daraus folgende Schaden

ist bereits mit den Verfügungen der Verkäufer über das Guthaben im Zeitraum

September bis November 1997 eingetreten. Eine "sekundäre Hinweispflicht"

(vgl. BGHZ 94, 380, 387; Urt. v. 12. Februar 2004, aaO S. 2038) des Ge-

schäftsführers der Beklagten gegenüber der BGB-Gesellschaft, deren Geschäf-

te er ebenfalls führte, bestand nicht.

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann