BGH Urteil vom 27.06.2005 – II ZR 113/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 27. Juni 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
GmbHG § 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2 Ba; StGB § 266
Für die deliktische Haftung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) einer
Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der
Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschik-
ke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Ge-
schäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die
Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeb-
lich in die Hand genommen hat (i. Anschl. an Senat, BGHZ 150, 61).
BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 - OLG Frankfurt a. Main
LG Frankfurt a. Main
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 27. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
6. März 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieser
verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger führt im Auftrag der I. in Deutschland den sog. Bank-
settlement Plan (BSP) durch; im Rahmen dieses vereinheitlichten Systems zur
Vereinfachung von Verkauf, Abrechnung und Verwaltung von Flugpassagen
zwischen den der I. angehörenden Luftverkehrsgesellschaften und den Ver-
kaufsagenturen oblag dem Kläger u.a. der turnusmäßig einmal im Monat statt-
findende Einzug der von den Agenturen aus den Ticketverkäufen vereinnahm-
ten Gelder. Nach den Agenturverträgen waren sämtliche derartigen Einnahmen
"Eigentum und Besitz der Fluggesellschaft" und "dem Agenten für oder im Na-
men der Fluggesellschaft solange zur Verwahrung anvertraut, bis über sie eine
zufriedenstellende Rechenschaft abgelegt worden ist und eine Abrechnung
stattgefunden hat". Die I. hatte einen solchen Agenturvertrag über den Verkauf
von Flugtickets auch mit der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) abgeschlossen.
Deren Geschäftsführer und zugleich Minderheitsgesellschafter mit einer Beteili-
gung von 24,5 % war der Beklagte zu 2; ihre Mehrheitsgesellschafterin mit
einem Geschäftsanteil von 51 % war die F. GmbH (nachfolgend: F. GmbH),
deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagte zu 1 war.
Im Herbst 1993 geriet die B. GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, die
dazu führten, daß sie abredewidrig die für die I. und deren Mitglieder ver-
einnahmten Gelder aus Ticketverkäufen zur Deckung ihrer laufenden - die Ein-
nahmen übersteigenden - Ausgaben verwendete; dies verdeckte sie dadurch,
daß sie jeweils im Abrechnungszeitpunkt am 15. des Monats anstelle der ver-
brauchten Einnahmen der abzurechnenden Periode auf ihrem Konto bereits
vereinnahmte Gelder des folgenden Abrechnungszeitraums für die turnus-
mäßige Abbuchung des Klägers bereitstellte. Nach einem Krisengespräch vom
14. Oktober 1993 zwischen den beiden Beklagten und weiteren Hinweisen des
Steuerberaters über die immer prekärer werdende finanzielle Lage der B.
GmbH erklärte der Beklagte zu 2 zwar zunächst dem Beklagten zu 1 gegenüber
die Niederlegung seines Amtes, wurde jedoch in der Folgezeit weiterhin als Ge-
schäftsführer für die B. GmbH tätig. Trotz einer vom Beklagten zu 1 Ende
Dezember 1993 zum Zwecke der Abwendung der Überschuldung abgegebenen
Rangrücktrittserklärung für Forderungen gegen die B. GmbH sah sich der
Beklagte zu 2 am 21. Januar 1994 gezwungen, für die Gesellschaft Konkursan-
trag zu stellen. Daraufhin stellte die I. unter dem 24. Januar 1994 bei der
B. GmbH
ihre Tickets sicher und entzog
ihr die
I.-Verkaufslizenz. Auf
Betreiben des Beklagten zu 1 wurde auf einer Gesellschafterversammlung der
B. GmbH am 26. Januar 1994 die - später von der Mitgesellschafterin
Y. mit Erfolg angefochtene - Abberufung des Beklagten zu 2 als Geschäfts-
führer und die Bestellung des Beklagten zu 1 zum neuen Geschäftsführer be-
schlossen. Nachdem der Beklagte zu 1 Ende Januar 1994 die Schließung des
Büros der B. GmbH veranlaßt hatte, nahm er am 1. Februar 1994 den Kon-
kursantrag zurück. Am 14. Februar 1994 buchte der Kläger die Forderung aus
den Ticketverkäufen für den letzten Abrechnungszeitraum (Januar 1994) in Hö-
he von 330.295,92 DM vom Konto der B. GmbH ab, jedoch erfolgte bereits
eine Woche später die Rückbuchung mangels Deckung des Kontos. Am
21. Februar 1994 wurde schließlich der Beklagte zu 2 wirksam als Geschäfts-
führer der B. GmbH abberufen und der Beklagte zu 1 zu ihrem neuen Ge-
schäftsführer bestellt.
Der Kläger nimmt wegen der - bislang unbeglichen gebliebenen - Forde-
rung für Januar 1994 beide Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Gesichts-
punkt einer - angeblich nebentäterschaftlich begangenen - Untreue gemäß
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz in Anspruch;
dabei macht er in bezug auf den Beklagten zu 1 geltend, dieser sei als fakti-
scher Geschäftsführer der B. GmbH - neben dem Beklagten zu 2 als ihrem
satzungsmäßigen Vertreter - für die Veruntreuung der vereinnahmten Treu-
handgelder verantwortlich. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten
zu 2 stattgegeben, sie jedoch hinsichtlich des Beklagten zu 1 abgewiesen, weil
die Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung nicht vorgelegen hät-
ten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewie-
sen, hingegen auf die Berufung des Klägers auch den Beklagten zu 1 antrags-
gemäß verurteilt und im übrigen die Revision insgesamt nicht zugelassen. Ein
dagegen gerichtetes Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zu 2 hat der Se-
nat - bestandskräftig - zurückgewiesen, während er auf die Nichtzulassungsbe-
schwerde des Beklagten zu 1 dessen Revision zugelassen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt - soweit dieser
verurteilt worden ist - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat in bezug auf die Verurteilung des Beklagten
zu 1 ausgeführt:
Der Beklagte zu 1 hafte dem Kläger gesamtschuldnerisch mit dem Be-
klagten zu 2 auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, weil er spätestens
seit Oktober 1993 bis zu seiner Bestellung am 21. Februar 1994 als faktischer
Geschäftsführer der B. GmbH anzusehen sei und daher als Nebentäter i.S.
des § 266 StGB für die Veruntreuung der der Gesellschaft treuhänderisch an-
vertrauten Einnahmen aus dem Verkauf der I.-Tickets verantwortlich sei.
Seine Stellung als faktischer Geschäftsführer ergebe sich daraus, daß er
als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der F. GmbH, die als
Mehrheitsgesellschafterin die B. GmbH beherrscht habe, selbst dominieren-
den Einfluß auf die Geschäftsführung der B. GmbH ausgeübt habe; denn er
habe "letztlich das Sagen" im Gesamtkonzern gehabt. Faktisch habe er als Ge-
schäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin den Beklagten zu 2 als den sat-
zungsmäßig bestellten Vertreter der B. GmbH entmachtet, weil dieser ihn
nach dem Krisengespräch vom 14. Oktober 1993 bei allen wesentlichen Ge-
schäftsmaßnahmen, insbesondere Geldbewegungen über 5.000,00 DM, habe
informieren müssen; darüber hinaus habe der Beklagte zu 1 später sogar eine
andere Person als kommissarischen Geschäftsführer in der B. GmbH ein-
gesetzt. Im übrigen habe sich die B.er Gesellschaft bei den zentralen wirt-
schaftlichen Entscheidungen wie Preiskalkulation, Werbung und Abrechnung
nach den Vorgaben der vom Beklagten zu 1 beherrschten F.er Mutter-
gesellschaft richten müssen, die auch Abbuchungsvollmachten für die Konten
der B. GmbH gehabt habe und daher ihre Forderungen intern leicht habe
durchsetzen können.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand,
weil die vom Berufungsgericht aufgeführten Einzelheiten bezüglich des Verhal-
tens und der Stellung des Beklagten zu 1 nicht die Voraussetzungen erfüllen,
unter denen von einem "faktischen Organ" gesprochen werden kann.
1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurtei-
lung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als
Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Or-
ganmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auf-
tretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die
gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß
der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung
auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im
Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans
nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.;
BGHZ 104, 44, 48).
Das hat das Berufungsgericht verkannt. Denn seinen Feststellungen las-
sen sich lediglich (interne) Einwirkungen und Weisungen des Beklagten zu 1 als
Konzernherr
"auf" die Geschäftsführung der
- von der F. GmbH be-
herrschten - B. GmbH, nicht hingegen ein - darüber hinaus erforderliches -
maßgebliches eigenes Handeln des Beklagten zu 1 mit Außenwirkung für die
B. GmbH entnehmen.
So stellen die vom Berufungsgericht besonders hervorgehobenen Maß-
nahmen, wie die dem Beklagten zu 2 auferlegte Pflicht zur Berichterstattung bei
wesentlichen Geschäftsmaßnahmen und Geldbewegungen, die angebliche
spätere Entmachtung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der B. GmbH,
ferner die zentrale Steuerung der Werbung, der Preiskalkulation und -fest-
setzung sowie des Abrechnungssystems der B. GmbH und der weiteren
abhängigen Gesellschaften durch die F. GmbH,
lediglich gesellschafts-
oder konzerninterne Einwirkungen des als Geschäftsführer der Konzernspitze
handelnden Beklagten zu 1 dar, die nicht zugleich auch dessen Stellung als
faktischer Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft begründen; das gilt
selbst dann, wenn durch die Intensität der Einwirkungen der Beklagte zu 2 als
deren satzungsmäßiger Geschäftsleiter zu einem "reinen" Befehlsempfänger
"degradiert" worden sein sollte (vgl. Senat, BGHZ 150, 61, 69).
Nichts anderes gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die
F. GmbH habe
für die Konten der B. GmbH Abbuchungsvollmachten
gehabt und habe daher ihre Forderungen intern leicht durchsetzen können.
Auch eine solche Abrechnungsmöglichkeit verdeutlicht schon nach der eigenen
Wertung des Berufungsgerichts allenfalls, "daß es sich bei der B. GmbH um
eine von der F. GmbH und damit - mittelbar - vom Beklagten zu 1 ab-
hängige Tochterfiliale gehandelt hat". Zwar mag es sein, daß - wie die Revisi-
onserwiderung geltend macht - das Gebrauchmachen von solchen Abbu-
chungsvollmachten auch bestimmte Außenwirkungen im Verhältnis zur konto-
führenden Bank zeitigt; indessen hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis
der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme keine sicheren Feststellungen
dazu treffen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die F.
GmbH (ungerechtfertigt) zu Lasten der B. GmbH Abbuchungen von deren
Konten vorgenommen hat. Daß etwa gerade der Beklagte zu 1 persönlich der-
artige Abbuchungen "per Hand" - noch dazu in einem die Tätigkeit des rechtli-
chen Geschäftsführungsorgans der B.er GmbH nachhaltig prägenden
Maße - getätigt hat, steht ebensowenig fest.
2. Da mithin ein täterschaftliches Verhalten des Beklagten zu 1 i.S. des
§ 266 StGB bereits deshalb ausscheidet, weil er auf der Grundlage der getrof-
fenen Feststellungen kein faktischer Geschäftsführer der B. GmbH war,
kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr darauf an, ob zudem - wie der
Kläger rügt - eine selbständige Tathandlung oder Unterlassung des Beklagten
zu 1 im Sinne des Untreuetatbestandes sowie der für § 266 StGB mindestens
erforderliche bedingte Vorsatz nicht hinreichend festgestellt worden sind.
III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Endergebnis aus anderen
Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).
Zwar ist nach dem Zusammenhang der bisherigen Feststellungen anstel-
le einer selbständigen nebentäterschaftlichen Untreuehandlung des Beklagten
zu 1 dessen Teilnahme als Anstifter oder Gehilfe an der vom Beklagten zu 2 als
satzungsmäßigem Geschäftsführer der B. GmbH
täterschaftlich begange-
nen Untreue und damit seine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit für den
daraus resultierenden Schaden gemäß § 830 BGB ernsthaft zu erwägen. Je-
doch fehlen derzeit ausreichende Feststellungen, um die Verurteilung des Be-
klagten zu 1 aus diesem - offensichtlich weder von den Parteien noch vom Tat-
richter in Betracht gezogenen - anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufrechter-
halten zu können.
IV. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit es unter dem Aspekt einer etwaigen Teilnahme des Beklagten zu 1 an
der vom Beklagten zu 2 täterschaftlich begangenen unerlaubten Handlung
(§ 830 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB) - ggf. nach ergänzendem
Sachvortrag der Parteien - die erforderlichen, evtl. auch die den Einwänden der
Revision nachgehenden, weiteren Feststellungen treffen kann.
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Reichart