BGH Urteil vom 11.07.2005 – II ZR 235/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja nein BGHZ: ja BGHR:
GmbHG §§ 43 Abs.1, 64
Verkündet am: 11. Juli 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, son- dern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i. Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).
b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Ge- schäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
c)
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbe- halt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 10. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2003 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte ohne
Vorbehalt der Verfolgung seiner Rechte gegen den Kläger
nach Erstattung an die Masse verurteilt worden ist.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung
seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Zivil-
kammer des Landgerichts Ellwangen vom 20. Dezember 2002
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.944,98 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2001 zu
zahlen.
Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verur-
teilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die
sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche
die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesell-
schaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen
den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5 % und
dem Beklagten zu 95 % auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
H. GmbH
(im
folgenden: Schuldnerin) den Beklagten als
faktischen
(Mit-)Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz
von nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Die Schuldnerin erwarb Anfang 1998 von dem Gesamtvollstreckungs-
verwalter der in die Insolvenz geratenen G. GmbH in B., an der u.a. der Beklag-
te als Gesellschafter beteiligt gewesen war, deren Auftragsbestand und führte
seit dem 1. März 1998 deren Geschäftsbetrieb weiter. Für die Nutzung des Be-
triebsgrundstücks in B. und das betriebsnotwendige Anlagevermögen hatte die
Schuldnerin - wie zuvor die G. GmbH - an die Gr. GbR, an der der Beklagte zur
Hälfte beteiligt war, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 40.600,00 DM zu
entrichten; außerdem hatte sie an die Gr. GmbH, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu 1/2 ebenfalls der Beklagte war, für ein Darlehen über
100.000,00 DM monatliche Zins- und Tilgungsraten von 6.878,00 DM zu erbrin-
gen. Für diese Gesellschaft führte die Schuldnerin außerdem aufgrund laufen-
der Geschäftsbeziehung Aufträge aus und bezog Material von ihr.
Der Beklagte war aufgrund einer Vollmacht des Alleingesellschafters der
Schuldnerin, Gru., vom 1. April 1998 berechtigt, diesen umfassend bei der
Schuldnerin zu vertreten, und zwar insbesondere bei Gesellschafterversamm-
lungen und allen anderen Tätigkeiten, Aufgaben und Überwachungen als Ge-
sellschafter. Zudem war der Beklagte gegen eine monatliche Vergütung von
5.000,00 DM für den gesamten finanziellen Bereich der Schuldnerin - unter
Ausschluß des satzungsmäßigen Geschäftsführers Ga. - allein zuständig und
hatte auch allein Bank- und Zeichnungsvollmacht über das einzige Ge-
schäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse He.. Daher nahm auch nur
der Beklagte die Überweisung sämtlicher Zahlungen für den laufenden Ge-
schäftsbetrieb der Schuldnerin von diesem Konto vor und veranlaßte die Über-
sendung der Kontoauszüge an seine Geschäftsadresse bei der Gr. GmbH in
He., die spätestens ab Januar 2000 die Buchhaltung der Schuldnerin gegen ein
Honorar von 7.600,00 DM monatlich führte. Etwa einmal monatlich suchte der
Beklagte den Betriebssitz der Schuldnerin in B. auf, um die Tätigkeit des sat-
zungsmäßigen Geschäftsführers Ga. vor Ort zu kontrollieren und diesem Wei-
sungen und Anleitungen zu erteilen. Dieser hatte faktisch die Stellung eines für
die Akquisition von Aufträgen zuständigen Außendienstmitarbeiters der Schuld-
nerin und eines Kontrolleurs der Durchführung ihrer Auftragsarbeiten vor Ort. In
finanzieller Hinsicht verfügte Ga. lediglich über eine Bargeldkasse bis maximal
5.000,00 DM, von der er in B. anfallende Unkosten begleichen durfte, deren
Auffüllung aber von der Bewilligung und Überweisung durch den Beklagten ab-
hing; größere Anschaffungen durfte Ga. ohne Rücksprache mit dem Beklagten
ebensowenig tätigen wie Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern
oder Lohnerhöhungen.
Die Schuldnerin, die sich seit der Übernahme des Geschäftsbe-
triebs der G. GmbH in beengten finanziellen Verhältnissen befand und
über keine stillen Reserven oder Sachanlagen verfügte, geriet zunehmend in
wirtschaftliche Schwierigkeiten und war schließlich bereits zum 31. Dezember
1999 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von
436.885,96 DM nicht nur rechnerisch überschuldet, sondern insolvenzreif.
Gleichwohl stellte der Geschäftsführer Ga. erst unter dem 7. August 2000 Insol-
venzantrag, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren am 9. Oktober 2000
eröffnet wurde. In der Zeit von Anfang Januar bis Mitte Juli 2000 leistete
die Schuldnerin auf Veranlassung des Beklagten Mietzinszahlungen an
die Gr. GbR und Darlehensraten sowie Zahlungen für Lieferungen und Leistun-
gen an die Gr. GmbH
in einem Gesamtumfang von 289.355,24 DM
(= 147.944,98 €).
Das Landgericht hat der auf Erstattung dieser Zahlungen gerichteten
Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die dagegen
gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zuge-
lassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten bleibt überwiegend erfolglos (I.); sie ist nur
insoweit begründet, als die Vorinstanzen es versäumt haben, in das Urteil den
gebotenen (BGHZ 146, 264) Vorbehalt hinsichtlich des Verfolgungsrechts des
Beklagten gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche
nach Erstattung der Klageforderung an die Masse aufzunehmen (II.).
I. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, daß die Vorinstanzen
ihn als faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin und in dieser Eigenschaft als
erstattungspflichtig i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG für die von ihm nach Insolvenz-
reife veranlaßten Zahlungen an die Gr. GbR sowie die Gr. GmbH im Umfang
der Klageforderung angesehen haben.
1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurtei-
lung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als
Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Or-
ganmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auf-
tretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die
gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß
der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung
auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im
Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans
nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.;
BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr.
S. 6, z.V.b.).
2. Von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats ist das Beru-
fungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend ausgegan-
gen und hat auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung die Überzeu-
gung gewonnen, daß der Beklagte faktischer (Mit-)Geschäftsführer der Schuld-
nerin war; revisible Rechtsfehler sind ihm dabei - entgegen der Ansicht des Be-
klagten - nicht unterlaufen.
a) Das gilt im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes des Auftretens
des Beklagten zweifellos für dessen maßgeblich die Geschicke der Schuldnerin
lenkende Tätigkeit im internen Geschäftsführungsbereich. Die Vorinstanzen
haben insoweit aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unter sorgfältiger
Würdigung insbesondere der bedeutsamen Aussage des Zeugen Ga. umfang-
reiche Feststellungen dazu getroffen, daß der Beklagte im Innenverhältnis in
nahezu sämtlichen Bereichen der Schuldnerin - Führung des wesentlichen
kaufmännischen und finanziellen Geschäftsbereichs einschließlich der laufen-
den alleinigen Verfügung über das einzige Geschäftskonto, der Buchhaltung,
der Personalentscheidungen sowie der Erteilung von Weisungen gegenüber
dem satzungsmäßigen Geschäftsführer Ga. auf dem Gebiet der Unterneh-
menspolitik und -organisation - die Geschicke der Schuldnerin wesentlich be-
stimmt hat; dagegen vermag die Revision - wie sie selbst einräumen muß -
nichts zu erinnern.
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Oberlandesgericht - im
Anschluß an das Landgericht - auch hinreichende Feststellungen zu einem ei-
genen maßgeblichen Handeln des Beklagten mit Außenwirkung im Sinne einer
faktischen Geschäftsführung für die Schuldnerin getroffen. So war es dem Be-
klagten vorbehalten, aufgrund der ihm vom Alleingesellschafter erteilten weitrei-
chenden Vollmacht allein die Bankgeschäfte der Schuldnerin, die typischerwei-
se in die Kompetenz der Geschäftsführung einer GmbH fallen, zu führen. Dabei
kommt besondere Bedeutung dem ungewöhnlichen Umstand zu, daß nur der
Beklagte Bankvollmacht über das einzige Gesellschaftskonto im Außenverhält-
nis zur Kreissparkasse hatte, während der satzungsmäßige Geschäftsführer
Ga. - was auch der Sparkasse gegenüber zur Sprache gekommen ist - offenbar
bewußt von jeglicher Verfügungsbefugnis ausgeschlossen worden ist. Dement-
sprechend ist auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungs-
gerichts nicht zu beanstanden, daß gerade die Tatsache, daß der Beklagte es
war, der darüber entschied, welche Gläubiger vorrangig bedient werden sollten
- nämlich nahezu ausschließlich die von
ihm selbst geführten beiden
Gr.-Gesellschaften -, durchaus erhebliche "Außenwirkung" hatte. Hinzu kommt,
daß nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Landge-
richts der Beklagte auch - in einem Fall urkundlich belegt - maßgeb-
liche Verhandlungen mit der Kreissparkasse über die Bedienung bestimmter
Außenstände geführt hat; dabei ist der Umstand, daß der Beklagte den Schrift-
verkehr auch auf Geschäftsbögen der Gr. GmbH geführt hat, unerheblich, weil
zum einen das Handeln nicht für jene Gesellschaft, sondern für die Schuldnerin
aus dem Kontext klar hervorging und zum anderen der Geschäftspartnerin aus
der laufenden Geschäftsverbindung bekannt war, daß der Beklagte insoweit für
die Schuldnerin handelte und sich im übrigen standardmäßig die Geschäftsun-
terlagen, wie Kontoauszüge und dergleichen, an die Adresse jener Gr. GmbH
senden ließ. Schließlich hat sich der Tatrichter auch revisionsrechtlich einwand-
frei davon überzeugt, daß der Beklagte in gewissem Umfang auch im sonstigen
Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern wie ein Geschäftsführer der Schuldne-
rin aufgetreten ist, und zwar sowohl vor der Berufung des Zeugen Ga. zum sat-
zungsmäßigen Geschäftsführer als auch danach, so u.a. aus Anlaß der Verein-
barung von Zahlungsbedingungen mit der R. GmbH, der Hauptlieferantin der
Schuldnerin; der dagegen gerichtete Einwand der Revision, der Beklagte habe
lediglich vergessen, den Zusatz "Geschäftsführer" auf dem Bestätigungsschrei-
ben für die R. GmbH zu streichen, ist unerheblich, weil es entscheidend auf die
objektive Außenwirkung seines Handelns ankommt und dieses dokumentierte
Verhalten im Gesamtzusammenhang ein aussagekräftiges Indiz für sein Auftre-
ten als faktischer Geschäftsführer auch im übrigen darstellt.
c) Soweit die Revision die einzelnen Elemente der Würdigung des Ge-
samterscheinungsbildes des Auftretens des Beklagten für die Schuldnerin an-
ders als das Oberlandesgericht gewichten möchte, handelt es sich um den revi-
sionsrechtlich unzulässigen Versuch, die maßgebliche tatrichterliche Würdigung
durch eine eigene zu ersetzen. Jedenfalls im vorliegenden Fall der Aufteilung
der Geschäftsführungszuständigkeiten zwischen dem namentlich für Akquisiti-
on, Außenwerbung und Ausführungskontrolle zuständigen eigentlichen Ge-
schäftsführer Ga. und dem für den wesentlichen kaufmännischen und finanziel-
len Bereich faktisch verantwortlichen Beklagten reichen die von den Vorinstan-
zen getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des Beklagten in seinem Ressort
auch bezüglich seines Handelns im Außenverhältnis aus, um sein gesamtes
Auftreten für die Beklagte als faktische Geschäftsführung einzustufen.
II. Demgegenüber kann die vorbehaltlose Verurteilung des Beklagten
keinen Bestand haben.
Die Vorinstanzen haben zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das
Senatsurteil BGHZ 146, 264 zutreffend den Einwand des Beklagten hinsichtlich
einer Kürzung des Ersatzanspruchs der Schuldnerin um die fiktiv auf die vom
Beklagten unzulässig beglichenen Forderungen entfallende Insolvenzquote zu-
rückgewiesen, weil nach der neueren Senatsrechtsprechung der nach § 64
Abs. 2 GmbHG als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommene Beklag-
te die verbotswidrigen Zahlungen der Insolvenzmasse ungekürzt zu erstatten
hat. Dabei haben beide Tatgerichte aber übersehen, daß der Senat in demsel-
ben Urteil entschieden hat, daß zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse
dem erstattungspflichtigen Geschäftsführer im Urteil vorzubehalten ist, seinen
Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der
begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach
Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGHZ
146, 264, 279 sowie Leitsatz c).
Die insoweit erforderliche Korrektur der vorinstanzlichen Urteile durch
Einfügung des gebotenen Vorbehalts kann der Senat selbst vornehmen, da die
Sache endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eines ausdrücklichen An-
trags des Beklagten auf Vorbehalt seiner Rechte bedurfte es schon deshalb
nicht, weil § 64 Abs. 2 GmbHG stets die Konstellation zugrunde liegt, daß das
auch für diesen Ersatzanspruch eigener Art sinngemäß geltende schadens-
rechtliche Bereicherungsverbot letztendlich eine Reduzierung der Haftung um
die sich am Schluß des Insolvenzverfahrens etwa ergebende Insolvenzquote
erfordert.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe