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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 1 StR 178/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 28. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und un-
ter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens vom
19. Mai 2005 bemerkt der Senat:
Die Verweisung der Sache an das Landgericht wegen des Ver-
dachts eines versuchten Totschlags war nicht willkürlich, sondern
angesichts des Sachverhalts, wonach auf den Kopf eines re-
gungslos auf dem Gehsteig liegenden Mannes mit einem be-
schuhten Fuß eingetreten wurde, ausgesprochen naheliegend.
Auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist im
Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf