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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 1 StR 178/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Coburg vom 28. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und un-

ter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens vom

19. Mai 2005 bemerkt der Senat:

Die Verweisung der Sache an das Landgericht wegen des Ver-

dachts eines versuchten Totschlags war nicht willkürlich, sondern

angesichts des Sachverhalts, wonach auf den Kopf eines re-

gungslos auf dem Gehsteig liegenden Mannes mit einem be-

schuhten Fuß eingetreten wurde, ausgesprochen naheliegend.

Auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist im

Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.

Nack Wahl Kolz

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