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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – I ZB 58/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen

den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 18. November 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-

worfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 6.659,33 €.

Gründe

1. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom

16. März 2005 gegen den obengenannten Beschluß des Oberlandesgerichts

Beschwerde eingelegt und auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom

29. März 2005 erklärt, die Streitwertbeschwerde solle dem Bundesgerichtshof

vorgelegt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Oberlan-

desgericht danach nicht lediglich die Sache an den Bundesgerichtshof verwie-

sen.

2. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streit-

werts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht

statt (§ 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 71 Abs. 1 GKG bzw. § 25

Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).

Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil der

Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt, sondern von einem der Beschwerdeführer selbst unterzeichnet ist

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender

Anwendung.

Der Beschwerdewert entspricht dem Gebühreninteresse, das die Prozeß-

bevollmächtigten des Beklagten mit der Beschwerde verfolgen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann