Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZA 31/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 14. November 2005 wird zurück-

gewiesen.

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte

Gründe

Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114

Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Be-

schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1

Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die

Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach

§ 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen

sein (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 59/05; Beschl. v. 29. April 2004 - IX

ZB 168/03, NZI 2004, 456; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM

2003, 2390, 2391). Die sofortige Beschwerde muss in der Insolvenzordnung

vorgesehen sein (BGH, aaO). Der Antragsteller wendet sich gegen den Eröff-

nungsbeschluss. Gegen die Eröffnung des Verfahrens kann sich aber nur die

Schuldnerin beschweren (§ 34 Abs. 2 InsO). Die sofortige Beschwerde eines

Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Auch eine sofortige Beschwerde

gegen die sich aus § 30 InsO ergebenden Maßnahmen des Amtsgerichts räumt

das Gesetz ein. § 6 Abs. 1 InsO ist verfassungsgemäß (BGH, Beschl. v.

16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391).

2

Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertfestset-

zung ist unstatthaft. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun-

des findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl.

BGH, Beschl. v. 28. Juni 2005 - I ZB 58/05).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.10.2005 - 43 IN 1046/05 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.11.2005 - 23 T 818/05 -