BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZA 31/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung
der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld vom 14. November 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte
Gründe
Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114
Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Be-
schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die
Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach
sein (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 59/05; Beschl. v. 29. April 2004 - IX
ZB 168/03, NZI 2004, 456; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM
2003, 2390, 2391). Die sofortige Beschwerde muss in der Insolvenzordnung
vorgesehen sein (BGH, aaO). Der Antragsteller wendet sich gegen den Eröff-
nungsbeschluss. Gegen die Eröffnung des Verfahrens kann sich aber nur die
Schuldnerin beschweren (§ 34 Abs. 2 InsO). Die sofortige Beschwerde eines
Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Auch eine sofortige Beschwerde
gegen die sich aus § 30 InsO ergebenden Maßnahmen des Amtsgerichts räumt
das Gesetz ein. § 6 Abs. 1 InsO ist verfassungsgemäß (BGH, Beschl. v.
16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391).
Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertfestset-
zung ist unstatthaft. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun-
des findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl.
BGH, Beschl. v. 28. Juni 2005 - I ZB 58/05).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.10.2005 - 43 IN 1046/05 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.11.2005 - 23 T 818/05 -