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BGH Urteil vom 29.06.2005 – 1 StR 149/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

29. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts München I vom 23. November 2004 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen sowie wegen unerlaubten

Besitzes einer Schußwaffe und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 13.000

€ angeordnet. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg te - vom General-

bundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Gesamt-

strafenausspruch beschränkt; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte erwarb in der Zeit von 1996 bis 2001 in 16 Fällen von

einem Lieferanten aus Köln jeweils zwischen 5 und 100 kg - insgesamt

507,8 kg - Haschisch zum Weiterverkauf sowie - zu einem geringen Teil - zum

Eigenkonsum. Im November 2003 war er ohne waffenrechtliche Erlaubnisse im

Besitz einer Pistole und von Munition. Das Landgericht hat als Einzelstrafen für

das Handeltreiben mit 100 kg Haschisch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren

(Einsatzstrafe), für die weiteren 15 Fälle des Handeltreibens jeweils eine Frei-

heitsstrafe zwischen zwei Jahren und drei Jahren und zehn Monaten und für

den Verstoß gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen

festgesetzt.

2. Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine

Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Haupt-

verhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen

entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und

gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel

nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das

Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die ver-

hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter

Schuldausgleich zu sein. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist

ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Diese Grundsätze gelten auch für die

Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).

An die Begründung der Strafhöhe sind allerdings um so größere Anfor-

derungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze

des Zulässigen nähert. So ist auch die Gesamtstrafenbildung dann eingehend

zu begründen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten wird

(BGHSt 24, 268, 271). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil je-

doch gerecht. Das Landgericht hat die Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf

Jahren um lediglich ein Jahr rechtsfehlerfrei begründet.

Die Kammer hat dabei dem Angeklagten in erster Linie ein Geständnis

"von ganz außergewöhnlichem Wert" zugute gehalten, mit dem er die im Kern

nahezu ausschließlich tragende Verurteilungsgrundlage gelegt habe und das

als eine bewußte Wahrnehmung der Verantwortung für eigenes Fehlverhalten

zu betrachten sei. Weiterhin hat sie u.a. als strafmildernd gewertet, daß der

47jährige Angeklagte nicht vorbestraft und - außerhalb seiner betäubungsmit-

telrechtlichen Verfehlungen - sozial gut eingegliedert ist. Zu Lasten des Ange-

klagten hat sie insbesondere den "objektiv sehr gravierenden Unrechtsgehalt"

der Taten gewertet, die allerdings zum Teil lange zurückliegen würden. Der

Senat teilt nicht die Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß die Kammer hier-

bei die hohen Gesamtmengen der gehandelten Betäubungsmittel nicht gebüh-

rend berücksichtigt habe. Der hohe Unrechtsgehalt der Taten konnte sich hier

offensichtlich nur aus der Menge des gehandelten Haschischs ergeben, so wie

die Kammer dies in den der Festsetzung der Einzelstrafen vorangestellten

Strafzumessungserwägungen - die sich nicht auf die Beurteilung der Einzelta-

ten beschränken, sondern das gesamte Tatgeschehen berücksichtigen - auch

konkret dargelegt hat. Die Revision geht, wie den Ausführungen in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts zu entnehmen ist, im übrigen selbst -

zu Recht - davon aus, daß die Kammer den im Rahmen der Festsetzung der

Einzelstrafen angestellten allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch für

die Bemessung der Gesamtstrafe Bedeutung beigemessen hat.

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Verbüßung von Untersu-

chungshaft grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung führen muß (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20). Es stellt jedoch keinen Rechtsfehler

dar, wenn das Landgericht dem Angeklagten zugute hält, daß die lange Verfah-

rensdauer durch die - erstmalige - Inhaftierung noch erschwert wurde.

Richtig geht die Revision schließlich auch davon aus, daß auch die mit

der Anordnung des Wertersatzverfalls verbundene Vermögenseinbuße in der

Regel keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH NStZ 2001, 312). Das

schließt indessen nicht aus, daß das Landgericht die Höhe der Strafe und die

Anordnung des Verfalls im Hinblick auf die heutigen Vermögensverhältnisse

des Angeklagten "in gewissem Umfang" aufeinander abstimmen konnte (vgl.

BGH NStZ 1995, 491, 492).

Angesichts der umfassenden Würdigung durch die Kammer und der von

ihr hervorgehobenen Besonderheiten des vorliegenden Falles kann nicht die

Rede davon sein, die Gesamtstrafe erweise sich hier nicht mehr als gerechter

Schuldausgleich.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf