BGH Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZA 36/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie
die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 2004 wird zurückge-
wiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 6. Mai
2004 Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das diesem am 6. April 2004
zugestellte Urteil des Landgerichts. In dem beigefügten Vordruck über die per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab sie ihre Einnahmen mit monat-
lich brutto 500 € und ihre Verluste aus selbständiger A rbeit mit monatlich
10.600 € brutto an. Bei den Fragen nach sonstigen Zah lungsverpflichtungen
nannte sie Bankdarlehen, ohne Belege beizufügen, und weitere Darlehen von
"Angehörige/Freunde", ohne diese zu konkretisieren oder zu belegen. In erster
Instanz hatte die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits selbst aufgebracht, ein
Privatgutachten eingeholt und ausdrücklich erklärt, sie sei nicht insolvent.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 2. Juli 2004 den Antrag der
Klägerin auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klägerin ihre Bedürf-
tigkeit nicht nachgewiesen habe. Die Gegenvorstellung der Klägerin hat das
Berufungsgericht mit Beschluß vom 20. Juli 2004 zurückgewiesen. Mit am
22. Juli 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Wieder-
einsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung
der Berufung, sowie erneut Prozeßkostenhilfe beantragt. Gleichzeitig hat sie
Berufung eingelegt und diese begründet.
Mit Beschluß vom 5. August 2004 hat das Berufungsgericht die Wieder-
einsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-
fen. Mit weiterem Beschluß vom 5. August 2004 hat es auch den erneuten Pro-
zeßkostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden und die Berufung als
unzulässig verwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts.
II.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsich-
tigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
ZPO). Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4 bzw. 238
Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
abgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei,
die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch eingebracht hat,
dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünfti-
gerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Grün-
den wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbe-
schluß vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, nicht vor, weil die Angaben der Klägerin im Prozeßkostenhil-
feantrag unvollständig waren und das Berufungsgericht sich kein zuverlässiges
Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin machen konnte.
Darauf konnte das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht mehr inner-
halb der Rechtsmittelfrist hinweisen, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst am
letzten Tag der Frist eingegangen ist.
2. Da der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-
fungsfrist nicht gewährt werden konnte und die Berufung erst nach der am
6. Mai 2004 ablaufenden Berufungsfrist am 22. Juli 2004 eingelegt worden ist,
hat das Berufungsgericht diese zu Recht als unzulässig verworfen.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina