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BGH Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZA 36/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie

die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 2004 wird zurückge-

wiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 6. Mai

2004 Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das diesem am 6. April 2004

zugestellte Urteil des Landgerichts. In dem beigefügten Vordruck über die per-

sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab sie ihre Einnahmen mit monat-

lich brutto 500 € und ihre Verluste aus selbständiger A rbeit mit monatlich

10.600 € brutto an. Bei den Fragen nach sonstigen Zah lungsverpflichtungen

nannte sie Bankdarlehen, ohne Belege beizufügen, und weitere Darlehen von

"Angehörige/Freunde", ohne diese zu konkretisieren oder zu belegen. In erster

Instanz hatte die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits selbst aufgebracht, ein

Privatgutachten eingeholt und ausdrücklich erklärt, sie sei nicht insolvent.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 2. Juli 2004 den Antrag der

Klägerin auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klägerin ihre Bedürf-

tigkeit nicht nachgewiesen habe. Die Gegenvorstellung der Klägerin hat das

Berufungsgericht mit Beschluß vom 20. Juli 2004 zurückgewiesen. Mit am

22. Juli 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Wieder-

einsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung

der Berufung, sowie erneut Prozeßkostenhilfe beantragt. Gleichzeitig hat sie

Berufung eingelegt und diese begründet.

Mit Beschluß vom 5. August 2004 hat das Berufungsgericht die Wieder-

einsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-

fen. Mit weiterem Beschluß vom 5. August 2004 hat es auch den erneuten Pro-

zeßkostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden und die Berufung als

unzulässig verwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts.

II.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsich-

tigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

ZPO). Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4 bzw. 238

Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO

nicht vorliegen. Die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung

noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist

abgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei,

die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch eingebracht hat,

dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünfti-

gerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Grün-

den wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbe-

schluß vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier, wie das Berufungsgericht zutreffend

angenommen hat, nicht vor, weil die Angaben der Klägerin im Prozeßkostenhil-

feantrag unvollständig waren und das Berufungsgericht sich kein zuverlässiges

Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin machen konnte.

Darauf konnte das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht mehr inner-

halb der Rechtsmittelfrist hinweisen, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst am

letzten Tag der Frist eingegangen ist.

2. Da der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist nicht gewährt werden konnte und die Berufung erst nach der am

6. Mai 2004 ablaufenden Berufungsfrist am 22. Juli 2004 eingelegt worden ist,

hat das Berufungsgericht diese zu Recht als unzulässig verworfen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina