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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – XII ZB 221/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß
des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 25. November 1999 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-
legung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - in Gießen vom 8. Januar 1998 Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gewährt.
Wert: 56.472 DM.
II. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Ver-
fahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Zu I.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist
für die Einlegung eines Rechtsmittels eingebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftiger-
weise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen
wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB
118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat
auch das Beschwerdegericht nicht verkannt.
Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozeß-
kostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im wesentlichen gleichen Angaben
zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten
Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rech-
nen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis
der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschluß vom
25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 2 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen waren hier entgegen der Auffassung des Ober-
landesgerichts gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der bean-
tragten Prozeßkostenhilfe in dem Beschluß vom 26. Mai 1999 - allein - darauf
gestützt, daß der Beklagte den Wert seiner Eigentumswohnung in Italien durch
Veräußerung, ggf. weitere Kreditaufnahme oder durch Vermietung zur Finan-
zierung der Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Wert der Eigentumswoh-
nung war aber in entsprechender Weise wie in dem Prozeßkostenhilfeverfah-
ren vor dem Oberlandesgericht bereits Gegenstand näherer Erörterungen vor
der Prozeßkostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht. Nachdem nämlich
beide Parteien in umfangreichen Ausführungen zu dem Wert der Eigentums-
wohnung schriftsätzlich Stellung genommen hatten, dabei unstreitig war, daß
der Beklagte die Wohnung auch über den Stichtag für den Zugewinnausgleich
hinaus weiter besaß, erörterte das Familiengericht in der mündlichen Ver-
handlung vom 22. September 1995 mit den Parteien "die Belastung der Woh-
nung in Italien" sowie "die am 18. Februar 1992 auf die Wohnung in Italien
aufgenommene Hypothek und das Grundgeschäft". Dabei wies das Gericht
"darauf hin, daß keine Darlegung erfolgt ist, in welcher Höhe zum Stichtag die
Hypothek tatsächlich noch valutierte". Gleichwohl bewilligte das Amtsgericht
dem Beklagten im Anschluß an die Verhandlung durch Beschluß vom
22. September 1995 - raten-freie - Prozeßkostenhilfe, ohne die Bedürftigkeit im
Hinblick auf die Eigentumswohnung in Zweifel zu ziehen.
Als der Beklagte sodann am 25./26. Februar 1998 - unter Beifügung ei-
nes Vordrucks über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Februar 1998,
in dem die Eigentumswohnung mit einem Wert von 180.000 DM und dem Zu-
satz "vollbelastet mit Hypothek über 140 Mio. Lire" aufgeführt war - und mit der
Erklärung, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
zur Kostentragung aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein, Prozeßkostenhilfe
für die Berufung beantragte, konnte er damit rechnen, daß das Oberlandesge-
richt ihn ebenso wie das Familiengericht als bedürftig ansehen und seine Be-
dürftigkeit nicht unter Hinweis auf die Eigentumswohnung in Italien verneinen
würde.
Zu II.: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen
Beschwerde wird zurückgewiesen, weil insoweit, wie das Oberlandesgericht
zutreffend ausgeführt hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan
sind.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz