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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – XII ZB 221/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß

des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 25. November 1999 aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-

legung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - in Gießen vom 8. Januar 1998 Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gewährt.

Wert: 56.472 DM.

II. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Ver-

fahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Zu I.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist

für die Einlegung eines Rechtsmittels eingebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftiger-

weise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen

wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB

118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat

auch das Beschwerdegericht nicht verkannt.

Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozeß-

kostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im wesentlichen gleichen Angaben

zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten

Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rech-

nen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis

der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschluß vom

25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 2 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen waren hier entgegen der Auffassung des Ober-

landesgerichts gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der bean-

tragten Prozeßkostenhilfe in dem Beschluß vom 26. Mai 1999 - allein - darauf

gestützt, daß der Beklagte den Wert seiner Eigentumswohnung in Italien durch

Veräußerung, ggf. weitere Kreditaufnahme oder durch Vermietung zur Finan-

zierung der Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Wert der Eigentumswoh-

nung war aber in entsprechender Weise wie in dem Prozeßkostenhilfeverfah-

ren vor dem Oberlandesgericht bereits Gegenstand näherer Erörterungen vor

der Prozeßkostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht. Nachdem nämlich

beide Parteien in umfangreichen Ausführungen zu dem Wert der Eigentums-

wohnung schriftsätzlich Stellung genommen hatten, dabei unstreitig war, daß

der Beklagte die Wohnung auch über den Stichtag für den Zugewinnausgleich

hinaus weiter besaß, erörterte das Familiengericht in der mündlichen Ver-

handlung vom 22. September 1995 mit den Parteien "die Belastung der Woh-

nung in Italien" sowie "die am 18. Februar 1992 auf die Wohnung in Italien

aufgenommene Hypothek und das Grundgeschäft". Dabei wies das Gericht

"darauf hin, daß keine Darlegung erfolgt ist, in welcher Höhe zum Stichtag die

Hypothek tatsächlich noch valutierte". Gleichwohl bewilligte das Amtsgericht

dem Beklagten im Anschluß an die Verhandlung durch Beschluß vom

22. September 1995 - raten-freie - Prozeßkostenhilfe, ohne die Bedürftigkeit im

Hinblick auf die Eigentumswohnung in Zweifel zu ziehen.

Als der Beklagte sodann am 25./26. Februar 1998 - unter Beifügung ei-

nes Vordrucks über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Februar 1998,

in dem die Eigentumswohnung mit einem Wert von 180.000 DM und dem Zu-

satz "vollbelastet mit Hypothek über 140 Mio. Lire" aufgeführt war - und mit der

Erklärung, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht

zur Kostentragung aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein, Prozeßkostenhilfe

für die Berufung beantragte, konnte er damit rechnen, daß das Oberlandesge-

richt ihn ebenso wie das Familiengericht als bedürftig ansehen und seine Be-

dürftigkeit nicht unter Hinweis auf die Eigentumswohnung in Italien verneinen

würde.

Zu II.: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen

Beschwerde wird zurückgewiesen, weil insoweit, wie das Oberlandesgericht

zutreffend ausgeführt hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan

sind.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz