BGH Beschluß vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 240, 104
Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann
unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechts-
zug eintritt.
BGH, Beschluß vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04 - KG Berlin LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 2004
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: bis 2.000 €
Gründe
I.
Die Klägerin wehrt sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
des Landgerichts vom 18. Mai 2004. Mit diesem Beschluß wurden die von der
Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 19.075,47 € nebst Zinsen
festgesetzt.
Kostengrundentscheidung des Kostenfestsetzungs- und -ausgleichsver-
fahrens ist das Berufungsurteil vom 19. Mai 2003 in der Fassung der Berichti-
gungsbeschlüsse vom 26. Mai 2003, 16. Juni 2003 und 28. Oktober 2003. Das
Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils
die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.996.083,50 € nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde
eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen - XII ZR 141/03 - beim
Bundesgerichtshofs anhängig. Insoweit ist der Rechtsstreit durch das am
1. August 2003 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten
unterbrochen.
Trotz dieser Verfahrensunterbrechung hat das Landgericht am 18. Mai
2004 den streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen. Auf die so-
fortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfest-
setzungsbeschluß aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-
wiesen. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde ist unbegründet:
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Insolvenz-
schuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Unterbrechungswir-
den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Insolvenzverwalter, Gelegenheit
geben, sich über die durch Insolvenzeröffnung veränderte Sachlage zu infor-
mieren und daraus die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
Da die Insolvenzschuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens
existent bleibt und nicht auszuschließen ist, daß ein eröffnetes Insolvenzverfah-
ren wieder aufgehoben wird, ohne daß es bei einer GmbH zur Löschung im
Handelsregister kommt, muß ihr zugestanden werden, die Verfahrensunterbre-
chung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 -
NJW 1997, 1445 und Versäumnisurteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 -
NJW 1995, 2563 jeweils m.w.N.).
2. Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache richtig entschieden. In
Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Kostenfestsetzungsverfah-
ren gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird:
Für eine solche Unterbrechung sprechen sich aus: OLG München ZIP
2003, 2318 und ZInsO 2002, 1037; OLG Brandenburg MDR 2001, 471; KG
NJW-RR 2000, 731; OLG Stuttgart ZIP 1998, 2066 f.; OLG Thüringen FamRZ
1997, 765 f.; und OLG Düsseldorf ZIP 1996, 1621; Stein/Jonas/Borg 22. Aufl.
Rdn. 20; Musielak/Stadler 4. Aufl. ZPO § 240 Rdn. 6; Zöller/Herget ZPO
FK-InsO/App 3. Aufl. § 85 Rdn. 6 und MünchKomm/Schumacher InsO vor
§§ 85 bis 87 Rdn. 44 jeweils m.w.N..
Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Koblenz (Rpfleger
1991, 335) und Hamburg (MDR 1990, 349 f.) die Auffassung, ein Kostenfest-
setzungsverfahren für die schon abgeschlossene Instanz werde von der Unter-
brechung nicht berührt, wenn die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO erst
im höheren Rechtszug eintritt.
Der Senat entscheidet die für den vorliegenden Rechtsstreit entschei-
dungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, daß ein Kostenfestsetzungsverfah-
ren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Un-
terbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kosten-
grundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird.
Der Wortlaut des § 240 Satz 1 ZPO "wird das Verfahren … unterbro-
chen" ist nicht eindeutig. Es fehlt eine gesetzliche Definition des Begriffs "Ver-
fahren" und eine Abgrenzung zu der synonym gebrauchten Bezeichnung "Pro-
zeß" (vgl. insbesondere die Formulierung in § 261 Abs. 2 ZPO einerseits und
andererseits in § 275 Abs. 2 ZPO).
Aus der Gesetzesgeschichte ergeben sich keine Auslegungshinweise.
Eine inhaltliche Änderung ist, nachdem die Gesetzesfassung vom 1. Januar
1964 bis 31. Dezember 1998 unverändert geblieben war, mit dem Einführungs-
gesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 nur zur sprachlichen Anpas-
sung an die Insolvenzordnung erfolgt. Die schon damals in der Kommentarlite-
ratur beschriebenen unterschiedlichen obergerichtlichen Auffassungen hat der
Gesetzgeber auch bei dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 nicht zum Anlaß genommen, den Gesetzeswortlaut zu präzisieren, wäh-
rend § 251 ZPO (Ruhen des Verfahrens) überarbeitet wurde (BT-Drucks.
14/4722 S. 80).
In § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist geregelt, daß ein Beschwerdeverfahren
gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung bis zur Rechtskraft der Kosten-
grundentscheidung ausgesetzt werden kann. Gesetzessystematisch spricht
dies dafür, auch bei einer Verfahrensunterbrechung das Kostenfestsetzungs-
verfahren nicht isoliert zu Ende zu führen.
Dies entspricht im Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Unterbre-
chung:
Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben, sich auf die
durch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustel-
len (Uhlenbruck aaO).
Außerdem soll eine Entlastung der Gerichte herbeigeführt werden. Ein
Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit zum Teil hoheitlichen Befugnissen
kann in besonderem Maße eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstrei-
tigkeiten erreichen. Im Passivprozeß muß der Gläubiger durch die Insolvenzsi-
tuation seines Schuldners das Prozesskostenrisiko noch stärker fürchten. Über-
legungen dazu sind vor dem Hintergrund der Forderungsanmeldung gemäß
§ 174 ff. InsO von entscheidender Bedeutung.
Der Passivprozeß kann nach § 86 InsO nur um die dort besonders ge-
nannten Gegenstände ausgetragen werden.
Das vorliegend streitige Kostenfestsetzungsverfahren, das die Klägerin
als Kostengläubigerin führt, entspricht einem Passivprozeß. Daher ist sie
grundsätzlich gehalten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten
Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. Daß dies vor-
liegend geschehen wäre, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Eine solche
Anmeldung ist auch aus der Akte nicht ersichtlich.
Der Senat muß vorliegend nicht entscheiden, ob das Kostenfestset-
zungsverfahren entsprechend § 180 Abs. 2 InsO mit dem Ziel, den Kostener-
stattungsanspruch der Höhe nach festzustellen (dazu OLG München ZIP 2003,
2318 f.), aufgenommen werden kann. Die gegen eine solche Feststellung im
Kostenfestsetzungsverfahren geäußerten Bedenken wären erst dann entschei-
dungserheblich, wenn der Insolvenzverwalter eine entsprechende Anmeldung
bestreiten würde.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Fest-
setzung des Streitwertes hat der Senat 10 % der geltend gemachten Kosten-
ausgleichsforderung zugrunde gelegt, da eine höhere Verteilungsquote im In-
solvenzverfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist (vgl. § 182 InsO
sowie Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 Insolvenzverfahren).
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose