BGH Urteil vom 23.10.2007 – X ZR 20/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 20/05
URTEIL
Verkündet am: 23. Oktober 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren,
in dem Schriftsätze bis zum 24. September 2007 eingereicht werden konnten,
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 11. Januar 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und der Beklagte zu 2, sein Sohn, streiten darum, wem eine
Forderung gegen die C. bank AG aus einem Sparvertrag zusteht,
den der Kläger am 22. April 1987 mit der Rechtsvorgängerin der C. bank abge-
schlossen hat. Der als K. -Vorsorgeplan bezeichnete Sparvertrag ist auf den
Beklagten zu 2 ausgestellt, der jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der
Verfügung über das Sparguthaben ausgeschlossen sein sollte.
Die C. bank verweigerte dem Kläger die Auszahlung des Guthabens, da
dieser die Kontoauszüge nicht vorlegen konnte. Nach den Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparur-
kunde und der jährlich erteilten Kontoauszüge zu leisten.
Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1, seine frühere Lebensgefähr-
tin und Mutter des Beklagten zu 2, und sodann den Beklagten zu 2 auf Heraus-
gabe der Kontoauszüge in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch
Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und durch Schlussur-
teil den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt.
Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen des Klägers
das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Beru-
fungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts
zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die Klage auch gegen
diesen abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) hätte weder am
7. Januar 2005 mündlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil ver-
kündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungs-
grund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen
der Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig,
sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 66, 59, 61 f.). Das
aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil
ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Geset-
zes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revi-
sionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 5.11.1987 - VII ZR 208/87, ZIP
1988, 446; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).
Auf die Revision des Klägers sind das angefochtene Urteil daher aufzu-
heben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hier-
für kommt es nicht darauf an, ob die Unterbrechung des Verfahrens noch fort-
dauert. Denn die Aufhebung des Berufungsurteils dient gerade dazu, die Unter-
brechungswirkung durchzusetzen; sie ist daher unbeschadet einer fortdau-
ernden Unterbrechung des Verfahrens im Übrigen auf den Antrag des Insol-
venzschuldners möglich (BGH, Urt. v. 16.1.1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997,
1445; Beschl. v. 29.6.2005 - XII ZB 195/04, MDR 2006, 55).
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 O 233/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7 U 293/03 -