BGH Urteil vom 30.06.2005 – 3 StR 113/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. Juni 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni
2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Mönchengladbach vom 9. Februar 2004 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil es sich nicht davon überzeugen
konnte, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Hier-
gegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen
Angriffen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Dem Beschuldigten lag zur Last, im Zustand erheblich verminderter,
möglicherweise sogar ausgeschlossener Steuerungsfähigkeit seinem zweijäh-
rigen Sohn D. mit natürlichem Vorsatz Verbrennungen zweiten Grades an
dem Gesäß zugefügt zu haben, die eine stationäre Behandlung des Kindes
erforderten. Der Beschuldigte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die Kin-
desmutter, die Zeugin H. , hat in der Hauptverhandlung ausgesagt,
die Verletzungen stammten nicht von ihr, sie müßten deshalb vom Beschuldig-
ten verursacht worden sein, mit dem sie sich die Betreuung des Kindes geteilt
habe. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, daß die Tat von der
Kindesmutter, der Zeugin H. , verübt wurde.
Bei Beachtung der Grundsätze, nach denen das Revisionsgericht die
tatrichterliche Beweiswürdigung überprüft (vgl. zuletzt Senat, Urt. vom 9. Juni
2005 - 3 StR 269/04), sind Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht zutage
getreten. Das Landgericht hat sich mit der Glaubhaftigkeit der Angaben der
Zeugin H. ausführlich auseinandergesetzt. Lücken oder Widersprüche
enthält die Darstellung in den Urteilsgründen nicht. Dies gilt auch für die von
der Beschwerdeführerin vermißte Erörterung einer etwaigen Unterlassungstat
des Beschuldigten. Ein solches Geschehen, das zudem im Hinblick auf die er-
strebte Unterbringung des Beschuldigten nur von geringer Bedeutung gewesen
wäre, lag angesichts der Beweissituation fern.
Winkler Miebach Pfister
Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt
ortsabwesend und an der Unter-
schrift gehindert.
Winkler