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BGH Urteil vom 30.06.2005 – 3 StR 113/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

30. Juni 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni

2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin des Nebenklägers,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 9. Februar 2004 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil es sich nicht davon überzeugen

konnte, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Hier-

gegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen

Angriffen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Dem Beschuldigten lag zur Last, im Zustand erheblich verminderter,

möglicherweise sogar ausgeschlossener Steuerungsfähigkeit seinem zweijäh-

rigen Sohn D. mit natürlichem Vorsatz Verbrennungen zweiten Grades an

dem Gesäß zugefügt zu haben, die eine stationäre Behandlung des Kindes

erforderten. Der Beschuldigte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die Kin-

desmutter, die Zeugin H. , hat in der Hauptverhandlung ausgesagt,

die Verletzungen stammten nicht von ihr, sie müßten deshalb vom Beschuldig-

ten verursacht worden sein, mit dem sie sich die Betreuung des Kindes geteilt

habe. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, daß die Tat von der

Kindesmutter, der Zeugin H. , verübt wurde.

Bei Beachtung der Grundsätze, nach denen das Revisionsgericht die

tatrichterliche Beweiswürdigung überprüft (vgl. zuletzt Senat, Urt. vom 9. Juni

2005 - 3 StR 269/04), sind Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht zutage

getreten. Das Landgericht hat sich mit der Glaubhaftigkeit der Angaben der

Zeugin H. ausführlich auseinandergesetzt. Lücken oder Widersprüche

enthält die Darstellung in den Urteilsgründen nicht. Dies gilt auch für die von

der Beschwerdeführerin vermißte Erörterung einer etwaigen Unterlassungstat

des Beschuldigten. Ein solches Geschehen, das zudem im Hinblick auf die er-

strebte Unterbringung des Beschuldigten nur von geringer Bedeutung gewesen

wäre, lag angesichts der Beweissituation fern.

Winkler Miebach Pfister

Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt

ortsabwesend und an der Unter-

schrift gehindert.

Winkler