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BGH Beschluß vom 30.06.2005 – 4 StR 142/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2005 gemäß
§§ 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr., 354
Abs. 1 a Satz 1, 354 Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit
werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 14. Januar 2005
im
Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Betruges in elf Fällen schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ge-
gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 7
verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erforderliche Änderung
des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfrei-
heitsstrafe von acht Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe
bleibt hiervon jedoch unberührt: Der Senat schließt im Hinblick auf die beste-
hen bleibenden elf Einzelstrafen (ein Jahr und vier Monate, zweimal acht Mo-
nate, siebenmal sechs Monate und einmal vier Monate Freiheitsstrafe) aus,
daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der
Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die
verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im übrigen - wie
der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 8. Juni 2005 ausgeführt hat -
auch nach Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 angemessen im Sinne des §
354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH StV 2005, 75; BGH, Beschluß vom
9. November 2004 – 3 StR 382/04).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann