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BGH Beschluss vom 09.11.2004 – 3 StR 382/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 382/04

BESCHLUSS

vom

9. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2004

gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Duisburg vom 3. Mai 2004 wird

a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. der Urteils-

gründe (Diebstahl am 14. April 2003 in Lage) aufgehoben

und das Verfahren eingestellt;

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-

gen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in

einem Fall versucht, verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels

hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts

rügt. Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des

Schuldspruchs; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober

2004 ausgeführt:

"Hinsichtlich des Falles II. 4. der Urteilsgründe besteht ein Verfahrens-

hindernis, soweit der Angeklagte A. betroffen ist. Die diesem Fall zugrunde

liegende Tat war betreffend dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung am

3. Mai 2004 auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 154 Abs. 2

StPO eingestellt worden (vgl. Sachakten Bd. III Bl. 635). Der Hinweis des Ein-

stellungsbeschlusses auf die Fallakte 4 entspricht der Nummer 4. der Anklage

(vgl. Sachakte Bd. III Bl. 433). Diese Tat wurde als Fall II. 4. der Urteilsgründe

abgeurteilt; dass dort als Tattag der 14. April 2003, nicht - wie in Anklage und

Fallakte - der 12. April 2003 benannt wird, stellt die Identität von angeklagtem

und ausgeurteiltem Sachverhalt nicht in Frage. Die teilweise Einstellung des

Verfahrens führt zum Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und drei Mona-

ten Freiheitsstrafe."

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Ge-

richtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be-

achtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wieder-

aufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem Ge-

richt erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (BGHR StPO

§ 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 1). Einen solchen Beschluß hat das Landgericht

nicht erlassen.

Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Angesichts der Anzahl und

der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen erscheint dem Senat die verhängte

Gesamtstrafe angemessen (§ 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b Satz 3 StPO).

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert