BGH Urteil vom 01.07.2005 – V ZR 277/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 1. Juli 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung
auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien bis zum 10. Juni 2005 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Nutzungen eines Grundstücks im früheren Ost-
teil von Berlin.
Die O. Straße 1 - 3 G. gesellschaft mbH (Gesell-
schaft) war seit 1922 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grund-
stücks. Die Gesellschafter der GmbH waren zum überwiegenden Teil jüdischer
Herkunft. Aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen wurden sie
aus der Gesellschaft verdrängt. 1949 bzw. 1952 wurde das Grundstück in
Volkseigentum überführt und 1953 die Gesellschaft als vermögenslos im Han-
delsregister gelöscht. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands erhielt die
Beklagte das Grundstück zugeordnet. Sie nutzte das aufstehende Gebäude
durch Vermietung bzw. Verpachtung.
Am 3. September 1991 beantragte die Klägerin als Berechtigte nach den
Verfolgten die Rückübertragung des Grundstücks. Auf Antrag der Beklagten
vom 13. März 1998 erließ die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Ver-
kehr in Berlin am 14. Dezember 1998 einen Bescheid, durch den das Grund-
stück gem. § 21b InVorG der Klägerin übertragen wurde. Die Beklagte übergab
das Grundstück am 12. Februar 1999 der Klägerin.
Mit Bescheid vom 19. September 2002 stellte das Landesamt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen die Berechtigung der Klägerin nach dem Ver-
mögensgesetz in Höhe von 83,67 % fest. Der Bescheid wurde am 15. Januar
2003 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 5. März 2003 verlangte die Klägerin
Abrechnung der Erträge und Aufwendungen der Beklagten gem. § 7 Abs. 7
VermG. Mit der Klage hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die von
der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 12. Februar 1999 aufgrund
der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen und ausstehenden
Entgelte und deren Auskehrung bzw. die Abtretung offener Entgeltforderungen
beantragt. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Die Be-
rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Kammergericht
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Auskunftsan-
spruchs.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei der Klägerin in entspre-
chender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zahlungs- bzw. abtretungs-
pflichtig. Da die Klägerin die zur genauen Darlegung ihrer Ansprüche notwen-
dige Kenntnis nicht habe und die Beklagte hierüber ohne weiteres Auskunft
erteilen könne, sei sie zu der verlangten Auskunft verpflichtet. Zwar sei das
Eigentum an dem Grundstück der Klägerin nicht durch einen
Rückübertragungsbescheid nach § 3 VermG, sondern durch einen Bescheid
nach
§ 21b
InVorG
übertragen worden. Eine Übertragung nach dieser Bestimmung sei jedoch ei-
ner Rückübertragung nach § 3 VermG gleichzusetzen. Der Anspruch auf Her-
ausgabe der Entgelte sei von der Klägerin rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 8
Satz 2 VermG geltend gemacht worden. Für den Fristbeginn komme es nicht
auf die Bestandskraft des Bescheids nach dem Investitionsvorranggesetz, son-
dern auf die Bestandskraft des Bescheids vom 19. September 2002 an.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
II.
Das Verfahren des Berufungsgerichts läßt entgegen der Meinung der
Revision keinen Fehler erkennen.
1. Das Berufungsgericht hat durch Protokollurteil gem. § 540 Abs. 1
Satz 2 ZPO entschieden. Zum Tatbestand und den im ersten Rechtszug ge-
stellten Anträgen ist in dem Berufungsurteil auf das Urteil des Landgerichts mit
dem Zusatz verwiesen, "Änderungen und Ergänzungen sind nicht erfolgt". Das
ist nicht zu beanstanden. Daß die Rechtsausführungen der Beklagten in der
Berufungsbegründung vor den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts
nicht wiedergegeben sind, bedeutet keinen Verfahrensfehler. Rechtsausfüh-
rungen nehmen an der Wirkung von § 314 ZPO nicht teil und müssen bei der
Darstellung der Grundlage des Streits der Parteien daher nicht wiedergegeben
werden.
2. Zu den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen verweist das Urteil
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Auch das ist nicht zu bean-
standen. § 540 ZPO befreit das Berufungsgericht zwar nicht von dem Erforder-
nis, die zur Entscheidung gestellten Anträge im Urteil wiederzugeben (BGH,
Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294 und Urt. v.
10. Februar 2004, VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389). Daß die Anträge wörtlich
wiederzugeben seien und die Wiedergabe nicht durch Verweis auf das Proto-
koll erfolgen kann, ist der Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen. Das ist auch
dann nicht anders, wenn die Antragstellung durch Bezugnahme auf die ange-
kündigten Anträge in Schriftsätzen der Parteien gem. § 297 Abs. 2 ZPO erfolgt
(Senat, BGHZ 158, 37, 41). Etwas anderes ist der Entscheidung BGHZ 154,
99 ff. entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen.
III.
Auch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Herausgabe der
von der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 12. Februar 1999 durch
die Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses begründeten Entgelte. Da die
Entgelte der Klägerin im Gegensatz zu der Beklagten nicht bekannt sind, kann
sie von der Beklagten gem. § 242 BGB Auskunft verlangen.
Der Herausgabeanspruch der Klägerin folgt aus der entsprechenden
Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Der Anspruch ist gem. § 7 Abs. 7
Satz 3 VermG mit der Bestandskraft des Bescheids vom 19. September 2002
entstanden. Daß der Klägerin an dem Grundstück schon zuvor das Eigentum
übertragen worden ist, läßt die Verpflichtung der Beklagten nicht entfallen.
Durch das Schreiben der Klägerin vom 5. März 2003 ist die in § 7 Abs. 8
VermG bestimmte Frist gewahrt.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im übrigen auf das zwi-
schen den Parteien
in einem Parallelfall ergangene Senatsurteil vom
25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88 ff, verwiesen. In diesem Urteil
ist zu sämtlichen von der Revision aufgeworfenen Fragen Stellung genommen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Stresemann Czub