Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 30.09.2003 – VI ZR 438/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. September 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

ZPO (2002) §§ 540, 559

a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muß aus

dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht aus-

gegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und wel-

che tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.

b) Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das Beru-

fungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muß es im Urteil eine

kurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem

Umfang folgt.

BGH, Versäumnisurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - OLG Hamm

LG Detmold

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Rich-

ter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 30.Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war bei der Beklagten von 1985 bis April 1999 in ärztlicher

Behandlung. Mit ihrer Klage verlangt sie Schmerzensgeld und die Feststellung

der Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden wegen einer He-

patitis C, die bei ihr 1999 festgestellt worden ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-

rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweis-

aufnahme zurückgewiesen. Die Gründe des Berufungsurteils lauten:

" Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf

die ergänzenden Ausführungen der Parteien in dieser Instanz wird Bezug ge-

nommen.

In der Sache wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-

nen Entscheidung verwiesen. Die Beweisaufnahme vor dem Senat gibt keinen

Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage."

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klä-

gerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

1. Über die Revision war, da die Beklagte im Revisionstermin trotz recht-

zeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnis-

urteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern

beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

2. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der am

1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-

lung vor dem Landgericht am 1. Februar 2002 geschlossen worden ist (§ 26

Nr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen

Sach- und Streitstandes die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochte-

nen Urteil anstelle des Tatbestandes aus.

3. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsurteil die Anträ-

ge, auf deren Grundlage es ergangen ist, nicht erkennen läßt. Die Bezugnahme

auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich

nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in

das Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es

auf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen

lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH,

Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen). Auch wenn das neue Recht eine weitgehende

Entlastung der Berufungsurteile bei der Urteilsabfassung bezweckt, ist diese

Mindestvoraussetzung nicht entbehrlich (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar

2003 – VIII ZR 262/02 - aaO und vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02 – FamRZ

2003, 1273).

Im vorliegenden Fall wird das Berufungsbegehren der Klägerin aus den

äußerst knapp abgefaßten Urteilsgründen nicht erkennbar. Schon deshalb kann

das Berufungsurteil keinen Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar

2003 - VIII ZR 262/02 - jeweils aaO), wie dies auch der bisherigen Rechtslage

entspricht (hierzu BGH, Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - Um-

druck Bl. 5/6; vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ).

4. Darüber hinaus genügt die Darstellung etwaiger Änderungen oder Er-

gänzungen in den vorliegenden Gründen nicht den Anforderungen an ein Be-

rufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet, von deren

Erfolg die Statthaftigkeit der Revision abhängt (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO).

In einem solchen Fall muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach-

und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren

die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Ent-

scheidung zugrunde liegen. Hingegen kann dem Revisionsgericht nicht ange-

sonnen werden, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und festzustellen, um ab-

schließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbeschwerde begründet

ist. Dies war bisher nicht Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 73, 248,

252) und kann es nach neuem Recht nicht sein. Deshalb müssen auch nach

dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht die tatsächlichen Grundla-

gen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus dem Berufungsur-

teil ersichtlich sein, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der

Revision die Überprüfung auf die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu

erlauben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. August 2003 – XII ZR 303/02 –; Zöl-

ler/Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 540 Rdn. 6). Denn gemäß § 559 ZPO ist auch

nach neuem Recht Grundlage der Prüfung des Revisonsgerichts prinzipiell nur

der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil, einschließlich der in ihm

enthaltenen Bezugnahmen, sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (vgl.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02 – aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel,

2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2 f.; Musielak-Ball, ZPO, 3. Aufl.,

§ 559 Rdn. 13).

Im vorliegenden Fall macht es die die Darstellung des entsprechenden

Tatsachenstoffes ersetzende pauschale Bezugnahme auf die ergänzenden

Ausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz dem erkennenden Senat

nicht möglich, das Berufungsurteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren in

der im Revisionsverfahren gebotenen Weise zu überprüfen. Daraus allein läßt

sich nicht entnehmen, was das Berufungsgericht für erheblich gehalten und

seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Auch deshalb ist das Berufungsurteil

aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02 – aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel,

2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 4; Musielak-Ball, aaO, § 559 Rdn. 18).

5. Schließlich durfte sich das Berufungsgericht unter den gegebenen

Umständen nicht damit begnügen, zur Begründung seiner Sachentscheidung

lediglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug

zu nehmen. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf den

Wortlaut des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht eine

kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der ange-

fochtenen Entscheidung zu geben hat. Nachdem im Berufungsverfahren der

Parteivortrag ergänzt worden ist und das Berufungsgericht eine weitere Be-

weisaufnahme für erforderlich hielt, mußte es im Urteil eine kurze Begründung

dafür geben, warum es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt (vgl.

BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83 – NJW 1985, 1784, 1785;

MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 540 Rdn. 8; Musielak-Ball, aaO, § 540

Rdn. 3 und 4; Zöller/Gummer, aaO, § 540 Rdn. 13).

II.

Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende

Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichti-

genden Verfahrensmangel

(vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003

- VIII ZR 262/02 - aaO). Es ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Berufungsverhandlung wird die Klägerin Gelegenheit ha-

ben, zu dem im Termin vom 30. Oktober 2002 erstatteten mündlichen Sachver-

ständigengutachten ergänzend Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf das weitere

Verfahren wird darauf hingewiesen, daß bei Unterlassung der gebotenen Be-

funderhebung regelmäßig ein Behandlungsfehler vorliegt (vgl. Senatsurteil vom

4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46). Über etwaige Risiken, die

mit der Erhebung des Befundes verbunden sind, hat der behandelnde Arzt den

Patienten aufzuklären und ihn an der für die Wahl der Diagnostik bzw. Therapie

erforderlichen Güterabwägung zwischen Risiken und Nutzen des Eingriffs zu

beteiligen (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995,

1055 und vom 15. Mai 1979 - VI ZR 70/77 - VersR 1979, 720). Er darf aber

nicht, ohne den Patienten am Entscheidungsprozeß zu beteiligen, von gebote-

nen Befunderhebungen eigenmächtig absehen. Das Berufungsgericht wird sich

in diesem Zusammenhang mit der Rüge der Revision auseinanderzusetzen

haben, daß sich entgegen den Feststellungen des Landgerichts, auf die das

Berufungsgericht Bezug nimmt, aus den Eintragungen unter dem 13. März

1989 in der Patientenkartei nichts für die Behauptung der Beklagten herleiten

lasse, daß die Klägerin nach gebotener Aufklärung weitere diagnostische Maß-

nahmen abgelehnt habe. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Patient

auch dann, wenn ihm gegenüber ein Arzt seine Pflicht zur therapeutischen Be-

ratung verletzt, wie bei jedem anderen Behandlungsfehler, grundsätzlich den

Beweis der Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung für seinen Schaden zu

führen, es sei denn, der in der unterlassenen Befunderhebung liegende Be-

handlungsfehler ist als "grob" zu qualifizieren (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni

1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 956 und vom 24. Juni 1986

- VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122). Die Beurteilung der Frage, ob ein sol-

cher Fehler vorliegt, richtet sich stets nach den tatsächlichen Umständen des

Einzelfalls und ist dem Tatrichter vorbehalten. Erwiese sich das Verhalten der

Beklagten - entgegen der bisherigen Beurteilung durch das Landgericht und

ihm folgend durch das Berufungsgericht - als behandlungsfehlerhaft, wenn die

Beklagte, ohne die eigene Willensentschließung der Klägerin nach entspre-

chender Aufklärung eingeholt zu haben, auf die weitere Befunderhebung ver-

zichtet hätte, wäre vom Berufungsgericht allerdings im Hinblick auf die damit

verbundenen Beweiserleichterungen auch die Schwere eines solchen ärztlichen

Fehlers zu prüfen.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll