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BGH Beschluß vom 05.07.2005 – VII ZB 16/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Der Insolvenzverwalter muß den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnach-

folger im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte

Urkunden nachweisen.

BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 16/05 - LG Stuttgart

AG Stuttgart

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2004 wird auf Kosten des

Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: bis 500 €

Gründe

I.

Die K.-GmbH erwirkte gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbe-

scheid. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - wurde über das

Vermögen der K.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller

als Insolvenzverwalter bestellt. Unter Hinweis auf diesen Umstand beantragte

der Antragsteller bei dem Vollstreckungsgericht, den Vollstreckungsbescheid

auf ihn als Insolvenzverwalter umzuschreiben. Zu diesem Zweck legte er den

Eröffnungsbeschluß und die Bestallungsurkunde in von ihm beglaubigter Kopie

vor.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolge-

klausel zurückgewiesen, weil die Urkunden nicht in der Form des § 727 ZPO

vorgelegt worden und die Rechtsnachfolge nicht offenkundig sei.

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller darauf berufen, daß

das zuständige Insolvenzgericht sämtliche relevanten Daten im Internet veröf-

fentliche und seine Rechtsnachfolge damit offenkundig sei.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sei-

nen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 727 ZPO kann dem Insolvenzverwalter, soweit der Anspruch

das von ihm verwaltete Vermögen betrifft, eine vollstreckbare Ausfertigung ei-

nes zugunsten des Insolvenzschuldners ergangenen Vollstreckungsbescheids

erteilt werden, wenn er seine Funktion durch öffentliche oder öffentlich beglau-

bigte Urkunden nachweist oder sie bei dem Gericht offenkundig ist. Der An-

tragsteller hat entsprechende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

zum Nachweis seines Amtes nicht vorgelegt. Entscheidend ist daher, ob wegen

Offenkundigkeit auf einen Nachweis durch derartige Urkunden verzichtet wer-

den kann.

1. Das Beschwerdegericht hat Offenkundigkeit verneint. Aus der Veröf-

fentlichung der Bestellung im Bundesanzeiger ließen sich keine sicheren aktuel-

len Erkenntnisse für den Fortbestand der Bestellung gewinnen. Allein die Ein-

stellung entsprechender Informationen des Insolvenzgerichts in das Internet

könne nicht zur Annahme der Offenkundigkeit führen, weil der Nutzerkreis des

Internets zwar groß sein möge, seine Nutzung aber noch nicht derart verbreitet

sei, daß eine Gleichstellung mit den Printmedien möglich wäre.

2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die Ernen-

nung des Antragstellers sei bereits durch die Veröffentlichung des Eröffnungs-

beschlusses im Bundesanzeiger offenkundig. Von dem zuständigen Insolvenz-

gericht würden zudem im Internet auf der Webseite "www.insolvenzbekannt-

machungen.de" sämtliche Bekanntmachungen gemäß § 9 InsO veröffentlicht.

Der aktuelle Verfahrensstand sowie sämtliche relevanten Daten zu dem Insol-

venzverfahren seien über diese Webseite allgemein frei zugänglich und damit

offenkundig. Darüber hinaus habe der Schuldner die Bestellung des Antragstel-

lers und dessen Berechtigung nach § 727 ZPO nicht bestritten. Nach der Ges-

tändnisfunktion des § 138 Abs. 3 ZPO sei daher von der Erfüllung der Um-

schreibungsvoraussetzungen durch den Antragsteller auszugehen.

3. Das Beschwerdegericht hat zu Recht festgestellt, daß die von dem An-

tragsteller behauptete Tatsache, Insolvenzverwalter der K.-GmbH zu sein, nicht

offenkundig ist.

Aufgrund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesan-

zeiger ist zwar offenkundig, daß der Antragsteller zum Insolvenzverwalter be-

stellt wurde. Es ist aber der erforderliche Nachweis, daß er dieses Amt auch

weiterhin innehat, nicht geführt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß das zu-

ständige Amtsgericht die im Insolvenzverfahren vorzunehmenden öffentlichen

Bekanntmachungen auf der Webseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de"

veröffentlicht. Durch das Insolvenzänderungsgesetz vom 26. Oktober 2001

(BGBl. I S. 2710) wurde in § 9 Abs. 1 InsO die Möglichkeit geschaffen, die er-

forderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in einem für das Gericht bestimm-

ten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vorzunehmen.

Von der in § 9 Abs. 2 InsO erfolgten Ermächtigung, die Einzelheiten der Veröf-

fentlichung zu bestimmen, hat das Bundesministerium der Justiz mit der zum

21. Februar 2002 in Kraft getretenen Verordnung zu öffentlichen Bekanntma-

chungen im Insolvenzverfahren im Internet (BGBl. I 677) Gebrauch gemacht.

Gemäß § 1 Satz 1 InsIntBekV ersetzt die Veröffentlichung im Internet diejenige

im amtlichen Verkündungsblatt, wenn sie durch die Landesjustizverwaltung für

das Gericht bestimmt worden ist.

Auf der genannten Webseite werden damit im Internet lediglich die Ent-

scheidungen öffentlich bekannt gemacht, deren Veröffentlichung in der Insol-

venzordnung vorgeschrieben ist. Zu diesen Entscheidungen gehört die Entlas-

sung des Insolvenzverwalters nicht. Ob der einmal bestellte Insolvenzverwalter

noch

im Amt

ist,

läßt sich daher durch Überprüfung der Webseite

"www.insolvenzbekanntmachungen.de" nicht ermitteln.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Schuldner

seiner Behauptung, er sei Insolvenzverwalter der K.-GmbH, nicht widerspro-

chen hat. Ein Geständnis nach § 288 ZPO ist darin nicht zu sehen. Die vom

Antragsteller behauptete Tatsache kann auch nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO

als zugestanden angesehen werden, weil der Schuldner zu dem Umschrei-

bungsantrag geschwiegen hat. Im Klauselerteilungsverfahren besteht für den

Schuldner keine Erklärungslast (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 727 Rdn. 20

unter Hinweis auf Münzberg, NJW 1992, 201), wie sie für das Erkenntnisverfah-

ren in § 138 Abs. 1 ZPO bestimmt ist. Die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO

kommt daher nicht zum Tragen (BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB

23/05, zur Veröffentlichung bestimmt). Darüber hinaus würde selbst ein Ges-

tändnis des Schuldners die Vorlage von Urkunden der in § 727 ZPO bestimm-

ten Art nicht entbehrlich machen, da nicht nur die Rechtsstellung des Schuld-

ners, sondern auch der Insolvenzschuldnerin als Altgläubigerin in Frage steht.

Der Antragsteller kann die Umschreibung des Vollstreckungsbescheids

dementsprechend nur erreichen, wenn er die ihm gemäß § 56 Abs. 2 InsO er-

teilte Bestallungsurkunde dem Gericht im Original oder in öffentlich beglaubigter

Abschrift vorlegt.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari