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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – I ZR 158/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 158/07

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Beschluss des Rechtspfle-

gers vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.

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I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter

Gründe

über das Vermögen der p. GmbH & Co. KG unter Androhung von

Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutsch-

land ein Gerüst und/oder Bauteile eines Gerüsts anzubieten und/oder in den

Verkehr zu bringen, bei denen die zur Verbindung der Vertikalstiele mit den

Riegeln, Diagonalen und sonstigen Bauteilen des Gerüstes dienenden Köpfe

der Riegel und/oder die Köpfe der Diagonalen und/oder die Köpfe sonstiger

Bauteile wie aus den - im Urteil eingeblendeten - Abbildungen ersichtlich

ausgebildet sind, wenn die betreffenden Riegel, Diagonalen und sonstigen

Bauteile des Gerüstes mit den Bauteilen des L. -Allround Gerüstes der

Klägerin vermischt werden können und bei der Produktgestaltung die - im Urteil

verkleinert wiedergegebenen - vier Konstruktionszeichnungen benutzt worden

sind.

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Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch für nach § 4 Nr. 9

lit. c UWG begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Die angegriffenen

Gerüste bzw. Gerüstteile stellten Nachahmungen des Gerüstes bzw. von Teilen

des Gerüstes „L. -Allround“ der Klägerin dar. Das ergebe sich für die allein

noch im Streit stehenden Köpfe der Riegel bzw. Diagonalen unter anderem aus

dem Umstand, dass die Gerüstteile mit den Gerüsten der Klägerin kompatibel

und für die Konstruktion der Gerüstteile die von der Klägerin vorgelegten Kon-

struktionszeichnungen verwendet worden seien. Die Schuldnerin habe die Kon-

struktionszeichnungen der Klägerin auch auf unlautere Weise erlangt. Die Klä-

gerin habe die Konstruktionszeichnungen für die Bauteilköpfe ihres Gerüstes

selbst gefertigt und der Gießerei R. W. GmbH & Co. KG als Vorlieferantin

zur Verfügung gestellt. Diese habe die Konstruktionszeichnungen der Schuld-

nerin überlassen, nachdem sie später auch von ihr den Auftrag erhalten gehabt

habe, die Bauteile zu gießen.

Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision bzw. - für den

Fall, dass das Berufungsgericht die Revision nur eingeschränkt zugelassen ha-

ben sollte - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt, zu dem Unterlassungsausspruch des Beru-

fungsurteils gemäß § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel zur Zwangsvoll-

streckung gegen die Beklagte zu 4 zu erteilen. Der Rechtspfleger hat diesen

Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur

Entscheidung vorgelegt.

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II. Die Erinnerung der Klägerin ist nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft und

auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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1. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann nach § 727 Abs. 1 ZPO gegen

denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und

denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach

§ 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das

Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder

öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

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2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 4 im Sinne dieser Bestim-

mung Rechtsnachfolgerin des im Urteil bezeichneten Schuldners oder Be-

sitzerin der in Streit befangenen Sache ist. Insbesondere kann offenbleiben, ob

die Beklagte zu 4 deshalb als Besitzerin der streitbefangenen Sache anzusehen

ist, weil sie - wie die Klägerin behauptet - von der Beklagten zu 1 mit Kaufver-

trag vom 9. Januar 2004 unter anderem große Bestände des Gerüsts und der

unlauter nachgeahmten Gerüstteile erworben hat, die sie - nach Darstellung der

Klägerin - nunmehr anbietet und vertreibt.

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3. Gegen die Beklagte zu 4 kann jedenfalls deshalb keine vollstreckbare

Ausfertigung nach § 727 ZPO erteilt werden, weil weder die Rechtsnachfolge

noch das Besitzverhältnis beim Gericht offenkundig oder durch öffentliche oder

öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Die Klägerin hat daher nur

die Möglichkeit, nach § 731 ZPO bei dem Prozessgericht des ersten Rechts-

zuges Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erheben.

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a) Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie nicht in der Lage ist, den

Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Die

Tatsachen, aus denen die Klägerin die Rechtsnachfolge bzw. das Besitzver-

hältnis herleitet, sind beim Gericht auch nicht offenkundig; sie sind weder der

Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Informa-

tion aus allgemein zugänglichen Quellen - wahrnehmbar noch sind sie dem

Senat als dem zur Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel

berufenen Gericht aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt

(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 291 Rdn. 1). Das gilt insbesondere auch

hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 4 habe von dem

Beklagten zu 1 große Bestände der wegen der Nachahmung mit dem Makel der

Unlauterkeit behafteten Gerüste oder Gerüstteile erworben, die sie nunmehr in

Verkehr bringe.

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b) Eines Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-

kunden bedarf es im Verfahren nach § 727 ZPO allerdings dann nicht, wenn der

Antragsgegner die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis nach § 288 ZPO

zugesteht. Ein solches Zugeständnis setzt jedoch voraus, dass der Antragsgeg-

ner eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die vom Antragsteller behaup-

tete Rechtsnachfolge oder das vom Antragsteller behauptete Besitzverhältnis

zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2005

- VII ZB 23/05, MDR 2006, 52 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall

nicht erfüllt. Dem Vorbringen der Beklagten zu 4 ist kein Einverständnis damit

zu entnehmen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ungeprüft

zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Kläge-

rin sind die von ihr zur Darlegung der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhält-

nisses vorgetragenen Tatsachen auch nicht deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als

zugestanden anzusehen, weil die Beklagte zu 4 diese nicht ausdrücklich bestrit-

ten hat. Die Bestimmung des § 138 Abs. 3 ZPO ist im Klauselerteilungsver-

fahren nach § 727 ZPO unanwendbar, da für den Antragsgegner in diesem

Verfahren keine Erklärungslast besteht, wie sie in § 138 Abs. 1 und 2 ZPO für

das Erkenntnisverfahren bestimmt ist (BGH aaO; BGH, Beschl. v. 5.7.2005

- VII ZB 16/05, MDR 2006, 53).

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 22.03.2002 - 91 O 78/99 -

OLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 6 U 80/02 -