Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.07.2005 – VIII ZR 25/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und die

Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. jetzt BGH,

Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, NJW 2005, 1273). Von

einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.

ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

34.136,96 €.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns