BGH Beschluß vom 05.07.2005 – VIII ZR 25/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und die
Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. jetzt BGH,
Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, NJW 2005, 1273). Von
einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
ZPO abgesehen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
34.136,96 €.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns